Rechtsprechung
EuGH, 11.11.1999 - C-184/97 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG des Rates - Wasserverschmutzung - Nichtumsetzung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Richtlinie 76/464 des Rates, Artikel 6 und 7, sowie Anhang, Listen I und II
1 Umwelt - Wasserverschmutzung - Richtlinie 76/464 - Verpflichtung zur Aufstellung spezifischer Programme, um die Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe zu verringern - Umfang - Erfordernis der Aufstellung von Programmen mit Qualitätszielen
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung Deutschlands wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus dem EG-Vertrag; Wasserverschmutzung infolge der Ableitung gefährlicher Stoffe; Programme mit Qualitätszielen zur Verringerung der Verschmutzung
- Judicialis
Richtlinie 76/464/EWG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG des Rates - Wasserverschmutzung - Nichtumsetzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtdurchführung von Artikel 7 der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft - Keine Programme zur ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
- EuGH, 11.11.1999 - C-184/97
Papierfundstellen
- NVwZ 2000, 304
- EuZW 2000, 52
- DVBl 2000, 184
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 21.01.1999 - C-207/97
Kommission / Belgien
Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-184/97
Diese Stoffe sind daher vorläufig wie Stoffe aus der Liste II zu behandeln, die der Regelung des Artikels 7 der Richtlinie unterliegen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97, Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275, Randnrn.Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß es sich bei den nach Artikel 7 der Richtlinie aufzustellenden Programmen um spezifische Programme handeln (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 39).
Sie unterscheiden sich daher sowohl von einem allgemeinen Sanierungsprogramm als auch von einem Komplex punktueller Maßnahmen zur Verringerung der Gewässerverschmutzung (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 40).
Der Gerichtshof hat weiter festgestellt, daß die in den vorherigen Genehmigungen festgelegten Emissionsnormen nach Maßgabe der Qualitätsziele zu ermitteln sind, die in den fraglichen Programmen aufgrund einer Untersuchung der aufnehmenden Gewässer festgelegt wurden (vgl. Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 41).
- EuGH, 14.12.1962 - 2/62
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg …
Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-184/97
Jedenfalls würde eine etwaige Untätigkeit der Kommission, über deren Vorliegen in einem besonderen Rechtsstreit zu entscheiden wäre, in keiner Weisung die auf Verletzung des Vertrages gestützte Klage berühren (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 2/62 und 3/62, Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1962, 875, 880). - EuGH, 29.09.1998 - C-191/95
IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE …
Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-184/97
In Anbetracht des Urteils des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnrn.
- EuGH, 12.06.2003 - C-130/01
Kommission / Frankreich
Bezug nehmend auf die Randnummern 33 bis 36 des Urteils vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen habe, dass die Festlegung von Zielen für jeden Wasserlauf nach vorheriger Untersuchung der aufnehmenden Gewässer zwingend vorgeschrieben sei, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Berufung der französischen Regierung auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich aus der von ihr vertretenen Auslegung des Begriffs Qualitätsziele ergäben, als unerheblich zurückzuweisen sei.Im oben erwähnten Urteil Kommission/Deutschland habe der Gerichtshof zwar auf die Bedeutung hingewiesen, die der Festlegung von Qualitätszielen im Rahmen eines programmatischen Konzepts zukomme, er habe jedoch, wie sich aus Randnummer 34 dieses Urteils ergebe, nur von Zielen "für alle von der Richtlinie erfassten Stoffe" gesprochen und nie konkret festgestellt, dass sich diese Zielen auf jeden einzelnen Stoff beziehen müssten.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof hinsichtlich der sich aus Artikel 7 der Richtlinie 76/464 ergebenden Pflichten bereits festgestellt hat, dass diese Bestimmung von den Mitgliedstaaten insbesondere verlangt, dass sie Programme mit Qualitätszielen für die Gewässer aufstellen und außerdem jede Ableitung von Stoffen aus der Liste II von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, in der die an den genannten Qualitätszielen ausgerichteten Emissionsnormen festgesetzt werden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 28).
So hat der Gerichtshof entschieden, dass weder eine allgemeine Regelung noch von einem Mitgliedstaat getroffene punktuelle Maßnahmen, die zwar eine große Zahl von Vorschriften zum Gewässerschutz enthalten, aber keine Qualitätsziele für einzelne Wasserläufe oder Wasserflächen festlegen, als Programme im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 76/464 angesehen werden können (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 58).
Zum anderen hat der Gerichtshof die besondere Bedeutung hervorgehoben, die der Gemeinschaftsgesetzgeber der Festlegung von Qualitätszielen für alle von der Richtlinie 76/464 erfassten Stoffe beimisst (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 34).
Außerdem hat der Gerichtshof zur Wahrung der praktischen Wirksamkeit dieses Artikels entschieden, dass die Richtlinie 76/464 die Pflicht zur Aufstellung von Programmen und Qualitätszielen für die Stoffe aus der Liste II nicht von der Feststellung einer tatsächlichen Verschmutzung der Gewässer durch diese Stoffe, sondern vom Vorliegen von Ableitungen dieser Stoffe in die Gewässer abhängig macht und dass die Tatsache, dass das mit dieser Richtlinie angestrebte Ziel von einem Mitgliedstaat möglicherweise durch die Verbesserung der Gewässerqualität mittels einer anderen Methode erreicht wurde, diesen Mitgliedstaat nicht von seiner Verpflichtung zum Erlass der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen entbindet (Urteil Kommission/Deutschland, Randnrn.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-130/01
Kommission / Frankreich
Dass die Festlegung dieser Ziele für jedes einzelne Gewässer und für jeden einzelnen Stoff zwingend geboten sei, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere aus dem Urteil Kommission/Deutschland(5).Der Gerichtshof habe zwar in seinem Urteil Kommission/Deutschland auf die Bedeutung hingewiesen, die die Festlegung der Qualitätsziele im Zusammenhang mit dem Programmkonzept habe, beziehe sich jedoch nur auf Ziele "für alle ... Stoffe" und habe niemals festgestellt, dass sich die Ziele individuell auf jeden Stoff zu erstrecken hätten.
Was das Urteil Kommission/Deutschland anbelangt, auf das sich die französische Regierung stützt, so bietet der Ausdruck "alle ... Stoffe" in Randnummer 34 des Urteils zwar keine absolute Sicherheit, ist jedoch auch im Zusammenhang des gesamten Urteils, insbesondere mit dem Verweis des Gerichtshofes auf die Verschmutzung "durch alle [fraglichen] Stoffe" zu sehen(11).
Nach dem Urteil Kommission/Deutschland(12) "verlangt [Artikel 7 der Richtlinie] von den Mitgliedstaaten insbesondere, dass sie Programme mit Qualitätszielen für die Gewässer aufstellen und außerdem jede Ableitung von Stoffen aus der Liste II von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen, in der die an den genannten Qualitätszielen ausgerichteten Emissionsnormen festgesetzt werden".
Unter Hinweis auf das Urteil Kommission/Deutschland(15) macht die französische Regierung geltend, sie habe es nicht für zweckgemäß gehalten, jede Untersuchung von Ableitungen und jede Entscheidung, mit der die Durchführung von Arbeiten angeordnet werde, mitzuteilen, da der Hauptzweck der Übermittlung der Programme an die Kommission darin bestehe, eine "Gegenüberstellung" der durchgeführten Programme vorzunehmen, um Erfahrungen auszutauschen oder die Ausarbeitung zukünftiger Gemeinschaftsvorschriften zu erleichtern.
L 129, S. 23.3: - Vgl. Urteile vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343), in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661), vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275), vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837), vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-3823), vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-261/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-5905) und vom 10. Mai 2001 in der Rechtssache C-152/98 (Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-3463).
- OVG Niedersachsen, 21.11.2023 - 7 KS 8/21
Bewirtschaftungsplan; Bewirtschaftungszeitraum; Fristverlängerung …
Ziel der in § 7 Abs. 2 WHG angeordneten Koordinierung ist es, ein kohärentes Gesamtkonzept für die ganze zu bewirtschaftende Flussgebietseinheit zu erstellen und so insbesondere eine bloße redaktionelle Zusammenstellung punktueller Maßnahmen oder gar widerstreitende Maßnahmenplanungen beteiligter Verwaltungsträger zu vermeiden (vgl. zu dieser Zielsetzung: EuGH, Urt. v. 11.11.1999 - C-184/97 -, juris Rn. 56 (zur Richtlinie 76/464/EWG);… Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, a.a.O., § 7 Rn. 35 (Stand: Mai 2012)).
- EuGH, 10.05.2001 - C-152/98
Kommission / Niederlande
34 und 35, und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97, Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837, Randnr. 27).Dieses in Artikel 2 der Richtlinie festgelegte Ziel kann aber durch die Festsetzung der Grenzwerte nicht automatisch erreicht werden, weil die Beseitigung ganz davon abhängt, wie hoch die Grenzwerte festgelegt werden (vgl. insoweit Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 39).
- LSG Bayern, 19.03.2002 - L 15 VG 5/01
Anspruch auf Entschädigung für Opfer von Gewalttaten; Entscheidungserheblichkeit …
In erster Linie hat er die Anerkennung des Tumorbefalls seiner linken Niere und der Prostata als Folge einer Schädigung nach dem OEG begehrt sowie die Gewährung der gesetzlichen Leistungen; hilfsweise hat er die Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung der Frage beantragt, ob ihm Ansprüche aus einer Missachtung der Richtlinie Gewässerschutz in Verbindung mit dem Urteil des EuGH vom 11.11.1999, Az.: C 184/97 zustehen. - Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2001 - C-152/98
Kommission / Niederlande
2: - Urteile vom 11. Juni 1998 in den Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1998, I-3343), in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935), vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661), vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-275), vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-184/97 (Kommission/Deutschland, Slg. 1999, I-7837), vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-384/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-0000), und vom 13. Juli 2000 in der Rechtsache C-261/98 (Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-0000).
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/464/EWG des Rates - Wasserverschmutzung - Nichtumsetzung
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
- EuGH, 11.11.1999 - C-184/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- EuGH, 25.11.1998 - C-214/96
Kommission / Spanien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
Diese Sichtweise wurde durch das Urteil Kommission/Spanien bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, daß das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtung zur Aufstellung von Programmen fürdie Stoffe der Liste II verstoßen hat.L 129, S. 23.3: - Vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom selben Tag in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3343), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935); vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661) und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-0000).
- EuGH, 13.11.1964 - 90/63
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
11: - Urteil des Gerichtshofes vom 13. November 1964 in den verbundenen Rechtssachen 90/63 und 91/63 (Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1964, 1336, 1344). - EuGH, 14.12.1962 - 2/62
Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen Großherzogtum Luxemburg …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
9: - Vgl. Nr. 28.10: - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1962 in den verbundenen Rechtssachen 2/62 und 3/62 (Kommission/Luxemburg und Belgien, Slg. 1962, 875, 880).
- EuGH, 21.01.1999 - C-207/97
Kommission / Belgien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
L 129, S. 23.3: - Vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom selben Tag in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3343), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935); vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661) und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-0000). - EuGH, 11.06.1998 - C-206/96
Kommission / Luxemburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
L 129, S. 23.3: - Vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom selben Tag in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3343), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935); vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661) und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-0000). - EuGH, 11.06.1998 - C-232/95
Kommission / Griechenland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
L 129, S. 23.3: - Vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom selben Tag in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3343), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935); vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661) und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-0000). - EuGH, 01.10.1998 - C-285/96
Kommission / Italien
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.06.1999 - C-184/97
L 129, S. 23.3: - Vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C-206/96 (Kommission/Luxemburg, Slg. 1998, I-3401), vom selben Tag in den verbundenen Rechtssachen C-232/95 und C-233/95 (Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3343), vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-285/96 (Kommission/Italien, Slg. 1998, I-5935); vom 25. November 1998 in der Rechtssache C-214/96 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-7661) und vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C-207/97 (Kommission/Belgien, Slg. 1999, I-0000).