Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.2003 - C-185/01   

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https://dejure.org/2003,1103
EuGH, 06.02.2003 - C-185/01 (https://dejure.org/2003,1103)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2003 - C-185/01 (https://dejure.org/2003,1103)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2003 - C-185/01 (https://dejure.org/2003,1103)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung - Person, an die der Kraftstoff ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Auto Lease Holland

  • EU-Kommission PDF

    Auto Lease Holland BV gegen Bundesamt für Finanzen.

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 5 Absatz 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Überlassung von Fahrzeugen aufgrund eines Leasingvertrags - Tanken durch den Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers - Keine Lieferung des ...

  • EU-Kommission

    Auto Lease Holland BV gegen Bundesamt für Finanzen

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons

    UStG 1980/1993 §§ 3 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 9; UStDV 1980/1993 §§ 59 ff.; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie; Ort des steuerbaren Umsatzes; Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde; Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags; Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung; Person, an die der Kraftstoff ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an Leasingnehmer, wenn dieser im Namen und für Rechnung des Leasinggebers tankt

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung - Person, an die der Kraftstoff ...

  • rechtsportal.de

    Richtlinie 77/388 Art. 5 Abs. 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung von Gegenständen - Überlassung von Fahrzeugen aufgrund eines Leasingvertrags - Tanken durch den Leasingnehmer im Namen und für Rechnung des Leasinggebers - Keine Lieferung des ...

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer, wenn der Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Leasinggebers bei Tankstellen betankt

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    In Leasingfällen ist Lieferung von Kraftstoff dem Leasingnehmer zuzurechnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Leasing-Fahrzeuge - Vorsteuerabzug aus Kraftstofflieferungen beim Einsatz einer Tank-Kreditkarte

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 5, EWGRL 388/77 Art 6, EWGRL 388/77 Art 8 Abs 1, EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 5, Richtlinie 77/388/EWG Art 6, Richtlinie 77/388/EWG Art 8 Abs 1, R... ichtlinie 77/388/EWG Art 9, UStDV § 59, UStG § 1 Abs 1 Nr 1, UStG § 15 Abs 1, UStG § 18 Abs 9, UStG § 3 a
    EG; Kraftfahrzeug; Leasing; Leasinggeber; Leasingnehmer; Leistung; Lieferung; Mineralöl; Ort; Umsatzsteuer; Vergütung; Vorsteuerabzug; Vorsteuervergütung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs -- Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG), Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 - Leasing eines Kraftfahrzeugs, bei dem der Leasingnehmer den Treibstoff im Namen und für Rechnung des in einem ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2003, 390
  • DB 2003, 534
  • BStBl II 2004, 573
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 08.02.1990 - 320/88

    Staatssecretaris van Financiën / Shipping und Forwarding Enterprise Safe

    Auszug aus EuGH, 06.02.2003 - C-185/01
    Der Gerichtshof habe diesen Begriff insbesondere im Urteil vom 8. Februar 1990 in der Rechtssache C-320/88 (Shipping and Forwarding Enterprise Safe, Slg. 1990, I-285) erläutert; danach sei die wirtschaftliche und nicht die rechtliche Übertragung maßgeblich.
  • EuGH, 08.03.1988 - 165/86

    Intiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 06.02.2003 - C-185/01
    Nach Auffassung der Kommission kann das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 165/86 (Intiem, Slg. 1988, 1471) nicht herangezogen werden.
  • EuGH, 16.04.2015 - C-42/14

    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht präzisiert, dass es insbesondere wegen des Wortlauts des Urteils Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73) - das die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), nunmehr Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, betraf - in dieser Hinsicht Zweifel hat.

    Er hat die Auffassung vertreten, dass die Mineralölgesellschaften dem Leasingnehmer die Befähigung, über den Kraftstoff faktisch wie ein Eigentümer zu verfügen, übertragen hatten, und dass weder eine Kraftstofflieferung dieser Gesellschaften an den Leasinggeber noch folglich eine des Letzteren an den Leasingnehmer vorliegt (Urteil Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 31 bis 36).

    Im Rahmen eines Vertrags wie dem in der Rechtssache, die zu dem Urteil Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73) geführt hat, kauft der Leasingnehmer nämlich selbst an Tankstellen den Kraftstoff, wobei er dessen Qualität und Menge sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei wählt.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Übereinkunft über die Kraftstoffverwaltung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer kein Vertrag über Kraftstofflieferung ist, sondern vielmehr einen Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff darstellt (Urteil Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 36).

    Somit sind die Erwägungen zum Kauf von Kraftstoff im Urteil Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), die für Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie gelten, im Rahmen eines Mietvertrags wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden weder auf die Lieferung von Elektrizität, Wärme und Wasser, die nach Art. 15 der Mehrwertsteuerrichtlinie ebenfalls als Gegenstände gelten, noch auf die Erbringung einer Dienstleistung nach Art. 24 der Mehrwertsteuerrichtlinie wie der Abfallentsorgung anwendbar.

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 15/14

    Innergemeinschaftliches Reihengeschäft: Zuordnung der Warenbewegung,

    Zu dem Begriff der Lieferung liegt eine ständige Rechtsprechung des EuGH vor (neben den genannten Urteilen z.B. auch vgl. EuGH-Urteile vom 6. Februar 2003 C-185/01, Auto Lease Holland BV, Slg. 2003, I-1317, BFH/NV Beilage 2003, 108, BStBl II 2004, 573, Rz 31 ff.; vom 21. April 2005 C-25/03, HE, Slg. 2005, I-3123, BStBl II 2007, 24, Rz 64; vom 29. März 2007 C-111/05, Aktiebolaget NN, Slg. 2007, I-2697, UR 2007, 420, Rz 32).
  • EuGH, 15.05.2019 - C-235/18

    Vega International Car Transport and Logistic

    Dieses Gericht zog wie die polnischen Steuerbehörden und das Gericht im ersten Rechtszug die Möglichkeit in Betracht, auf den vorliegenden Fall die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), aufgestellt habe, wonach es sich bei einer Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung nicht um eine Kraftstofflieferung handele, sondern um einen Vertrag über die Finanzierung des Bezugs von Kraftstoff.

    Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass das Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), nicht auf der Grundlage der Richtlinie 2006/112 ergangen sei, sondern die Auslegung der früher geltenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) betreffe.

    Daher ist zur Beantwortung der Frage des vorlegenden Gerichts zu untersuchen, ob die Mineralölgesellschaften im Ausgangsverfahren die Befähigung, über den Kraftstoff wie ein Eigentümer zu verfügen, faktisch auf Vega International oder Vega Poland übertragen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 33).

    Im Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland (C-185/01, EU:C:2003:73), hat der Gerichtshof untersucht, ob im Rahmen eines Kraftfahrzeugleasingvertrags eine Lieferung von Gegenständen, hier von Kraftstoff, durch die Mineralölgesellschaften an ein Leasingunternehmen vorliegt, wenn der Leasingnehmer sein Fahrzeug im Namen und für Rechnung dieses Unternehmens betankt, das dann bei den nationalen Steuerbehörden die Erstattung der auf den Kraftstoff erhobenen Mehrwertsteuer beantragt.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass unstreitig der Leasingnehmer befugt ist, über den Kraftstoff so zu verfügen, als wäre er der Eigentümer, weil er ihn unmittelbar von den Tankstellen erhält und der Leasinggeber zu keiner Zeit darüber entscheiden kann, wie und wozu der Kraftstoff verwendet werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 34).

    Zum anderen kommt der Leasingnehmer für den am Jahresende abgerechneten tatsächlichen Verbrauch auf und trägt daher die Kosten der Kraftstofflieferung in voller Höhe (Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 35).

    Deshalb übernimmt das Leasingunternehmen dem Leasingnehmer gegenüber in Wirklichkeit die Funktion eines Kreditgebers (Urteil vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C-185/01, EU:C:2003:73, Rn. 36).

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   Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-185/01   

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https://dejure.org/2002,22094
Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-185/01 (https://dejure.org/2002,22094)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. September 2002 - C-185/01 (https://dejure.org/2002,22094)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Auto Lease Holland

  • EU-Kommission PDF

    Auto Lease Holland BV gegen Bundesamt für Finanzen.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Ort des steuerbaren Umsatzes - Mehrwertsteuer, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde - Überlassung eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Leasingvertrags - Übereinkunft über Kraftstoffverwaltung - Person, an die der Kraftstoff ...

  • EU-Kommission

    Auto Lease Holland BV gegen Bundesamt für Finanzen.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 08.03.1988 - 165/86

    Intiem / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-185/01
    12: - Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 165/86 (Slg. 1988, 1471).
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