Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.02.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 17.12.1998 - C-185/95 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Dauer des Verfahrens - Beweisaufnahme - Akteneinsicht - Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen

  • Europäischer Gerichtshof

    Baustahlgewebe / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung 89/515/EWG; EWG-Vertrag Art. 85
    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Verfahrensfehler - Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Verfahrensdauer

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER" FEST UND SETZT DIE GEGEN EIN UNTERNEHMEN FESTGESETZTE GELDBUSSE HERAB

  • Österreichisches Institut für Menschenrechte (Ausführliche Zusammenfassung)

    Baustahlgewebe GmbH ./. Kommission

    Überschreitung einer "angemessenen Verfahrensdauer" - Herabsetzung der gegen ein Unternehmen festgesetzten Geldbuße

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-8417
  • NJW 1999, 3548 (Ls.)
  • EuZW 1999, 115



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Wird zitiert von ... (189)  

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 82 EG - System der Sammlung und Verwertung

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich ist, eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 25, vom 25. Januar 2007, Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnr. 77, sowie vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C-120/06 P und C-121/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 90).

    Diese Regel sei, wie der Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission festgestellt habe, aus Gründen der Prozessökonomie und im Hinblick darauf, dass gegen einen solchen Verfahrensfehler ein unmittelbarer und effektiver Rechtsbehelf gegeben sein müsse, gerechtfertigt.

    Wie aus Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und der Rechtsprechung hervorgeht, kann der Gerichtshof nachprüfen, ob das Gericht Verfahrensfehler begangen hat, durch die die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, und er muss sich vergewissern, dass die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beachtet worden sind (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 19, und vom 15. Juni 2000, TEAM/Kommission, C-13/99 P, Slg. 2000, I-4671, Randnr. 36).

    Als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts gilt dieses Recht auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, sowie vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 45).

    Dass der Gerichtshof in anderen Rechtssachen die Frage der Verfahrensdauer im Rahmen von Klagen gegen Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt wurden, geprüft hat (vgl. u. a. Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 21, vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 154, sowie Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, Randnr. 115), während im vorliegenden Fall keine solche Geldbuße gegen DSD verhängt wurde, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind zudem bei einem Rechtsstreit über eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln das grundlegende Gebot der für die Wirtschaftsteilnehmer unerlässlichen Rechtssicherheit und das Ziel, zu gewährleisten, dass der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht wird, nicht nur für den Rechtsmittelführer und seine Konkurrenten, sondern wegen der großen Zahl betroffener Personen und der berührten finanziellen Interessen auch für Dritte von erheblichem Interesse (Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 30).

    Mit dieser Argumentation schlägt DSD dem Gerichtshof vor, von seiner Rechtsprechung abzurücken, wonach die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die überlange Verfahrensdauer Auswirkungen auf den Ausgang des Rechtsstreits gehabt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 49).

    Zwar stellt die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist, wie DSD unterstrichen hat, einen Verfahrensfehler dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 48).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-403/04  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose Stahlrohre - Schutz der

    Zum vierten Teil des Rechtsmittelgrundes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Begründung eines Urteils des Gerichts widersprüchlich oder unzulänglich ist, eine Rechtsfrage darstellt, die als solche im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteile vom 7. Mai 1998, Somaco/Kommission, C-401/96 P, Slg. 1998, I-2587, Randnr. 53, und vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 25).

    Die Dauer der Bearbeitung der Rechtssache durch das Gericht habe im Übrigen substantiell über der vom Gerichtshof im Urteil Baustahlgewebe/Kommission als übermäßig beanstandeten Verfahrensdauer gelegen.

    Der auf Art. 6 Abs. 1 EMRK beruhende allgemeine Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, dass jedermann Anspruch auf ein faires Verfahren und insbesondere auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist hat, gilt auch im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen ein Unternehmen Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verhängt werden (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnrn. 20 und 21, und Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Randnr. 179, sowie Urteil vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 154).

    Die Angemessenheit der Frist ist anhand der Umstände jeder einzelnen Rechtssache und insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens des Klägers und der zuständigen Behörden zu beurteilen (Urteile Baustahlgewebe/Kommission, Randnr. 29, und Thyssen Stahl/Kommission, Randnr. 155).

  • EuGH, 22.11.2012 - C-89/11  

    Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission über die

    Wie vom Gericht in Randnr. 48 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt, hat die Kommission im Bereich des Wettbewerbsrechts bei Streitigkeiten über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und die Beweismittel beizubringen, die das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend belegen (Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C-185/95 P, Slg. 1998, I-8417, Randnr. 58, und vom 6. Januar 2004, BAI und Kommission/Bayer, C-2/01 P und C-3/01 P, Slg. 2004, I-23, Randnr. 62).
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Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1998, I-8417



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Wird zitiert von ...  

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-466/00  

    Arben Kaba gegen Secretary of State for the Home Department.

    (35) - Siehe u. v. a. das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 41) sowie mit Bezug auf Artikel 6 der Konvention das Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/95 (Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14) und die Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 3. Februar 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I-8417, I-8422, Nr. 24).
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