Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 24.10.2001 | Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 11.03.2003 - C-186/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,511
EuGH, 11.03.2003 - C-186/01 (https://dejure.org/2003,511)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2003 - C-186/01 (https://dejure.org/2003,511)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2003 - C-186/01 (https://dejure.org/2003,511)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,511) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Wehrpflicht - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 der Richtlinie 76/207/EWG - Beschränkung der Wehrpflicht in Deutschland auf Männer - Unanwendbarkeit der Richtlinie

  • Europäischer Gerichtshof

    Dory

  • EU-Kommission PDF

    Alexander Dory gegen Bundesrepublik Deutschland.

  • EU-Kommission

    Alexander Dory gegen Bundesrepublik Deutschland

    Sozialvorschriften

  • Judicialis

    Richtlinie 76/207/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Wehrpflicht - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 der Richtlinie 76/207/EWG - Beschränkung der Wehrpflicht in Deutschland auf Männer - Unanwendbarkeit der Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Klage gegen Männer-Wehrpflicht vor EuGH

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Wehrpflicht nur für Männer vor Europäischem Gerichtshof

  • 123recht.net (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Wehrpflicht nur für Männer

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Stuttgart - Auslegung von Artikel 2 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2003, 1379
  • NVwZ 2003, 709 (Ls.)
  • EuZW 2003, 254
  • NZA 2003, 427
  • DVBl 2003, 591
  • DÖV 2003, 455
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Zur Begründung führte er aus, das Wehrpflichtgesetz verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, wobei er sich auf das Urteil vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98 (Kreil, Slg. 2000, I-69) berief, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass Frauen nicht vom Zugang zu allen militärischen Verwendungen in der deutschen Bundeswehr ausgeschlossen werden können.

    Mit Bescheid vom 3. September 2000 wies das Kreiswehrersatzamt diesen Antrag zurück und führte aus, dass das Urteil Kreil nur den Zugang von Frauen zum freiwilligen Dienst in der Bundeswehr betreffe, nicht aber die Frage der Wehrpflicht, und dass die Wehrpflicht nach wie vor in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle.

    Daraufhin rief Herr Dory das Verwaltungsgericht Stuttgart an, vor dem er geltend macht, dass der Umstand, dass Frauen nach dem Urteil Kreil ein Recht auf Zugang zu militärischen Verwendungen hätten, von der Wehrpflicht aber befreit seien, während Männer der Wehrpflicht unterlägen, dem Gleichheitssatz widerspreche und eine unzulässige Diskriminierung von Männern darstelle.

    Die finnische Regierung macht geltend, dass verteidigungspolitische Grundsatzentscheidungen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fielen, wie der Gerichtshof im Urteil Kreil entschieden habe, und dass das Gemeinschaftsrecht im Ausgangsverfahren keine Anwendung finde.

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 16, und Kreil, Randnr. 16).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer genannten Artikel des Vertrages umfasst aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 17, und Kreil, Randnr. 17).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie 76/207 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, Sirdar, Randnr. 18, und Kreil, Randnr. 18).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 76/207 auf den Zugang zur Beschäftigung in den Streitkräften anwendbar ist und dass er zu prüfen hat, ob die Maßnahmen, die die nationalen Stellen in Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens getroffen haben, tatsächlich das Ziel verfolgen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und ob sie angemessen und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (Urteile Sirdar, Randnr. 28, und Kreil, Randnr. 25).

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Der Gerichtshof habe dies in den Urteilen vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 15) und Kreil (Randnr. 15) anerkannt.

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 16, und Kreil, Randnr. 16).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer genannten Artikel des Vertrages umfasst aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 17, und Kreil, Randnr. 17).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie 76/207 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, Sirdar, Randnr. 18, und Kreil, Randnr. 18).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 76/207 auf den Zugang zur Beschäftigung in den Streitkräften anwendbar ist und dass er zu prüfen hat, ob die Maßnahmen, die die nationalen Stellen in Ausübung des ihnen zuerkannten Ermessens getroffen haben, tatsächlich das Ziel verfolgen, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten, und ob sie angemessen und erforderlich sind, um dieses Ziel zu erreichen (Urteile Sirdar, Randnr. 28, und Kreil, Randnr. 25).

    Es ist nämlich Sache der Mitgliedstaaten, die die geeigneten Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer inneren und äußeren Sicherheit zu ergreifen haben, die Entscheidungen über die Organisation ihrer Streitkräfte zu treffen, wie der Gerichtshof in den Urteilen Sirdar (Randnr. 15) und Kreil (Randnr. 15) ausgeführt hat.

  • EuGH, 15.05.1986 - 222/84

    Johnston / Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrages anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 16, und Kreil, Randnr. 16).

    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer genannten Artikel des Vertrages umfasst aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 17, und Kreil, Randnr. 17).

  • EuGH, 21.05.1985 - 248/83

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie 76/207 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, Sirdar, Randnr. 18, und Kreil, Randnr. 18).
  • EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

    Gerster / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass dieser Grundsatz allgemeine Geltung hat und dass die Richtlinie 76/207 auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83, Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16, vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95, Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18, Sirdar, Randnr. 18, und Kreil, Randnr. 18).
  • EuGH, 17.10.1995 - C-83/94

    Strafverfahren gegen Leifer u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer genannten Artikel des Vertrages umfasst aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 17, und Kreil, Randnr. 17).
  • EuGH, 04.10.1991 - C-367/89

    Strafverfahren gegen Richardt

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Der Begriff der öffentlichen Sicherheit im Sinne der in vorstehender Randnummer genannten Artikel des Vertrages umfasst aber sowohl die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats, um die es in dem Verfahren ging, das dem Urteil Johnston zugrunde lag, als auch seine äußere Sicherheit, die Gegenstand des Verfahrens war, das zum Urteil Sirdar geführt hat (vgl. Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-367/89, Richardt und "Les Accessoires Scientifiques", Slg. 1991, I-4621, Randnr. 22, vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94, Leifer u. a., Slg. 1995, I-3231, Randnr. 26, Sirdar, Randnr. 17, und Kreil, Randnr. 17).
  • EuGH, 24.10.2001 - C-186/01

    Dory

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Der Gerichtshof hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R (Dory, Slg. 2001, I-7823) als unzulässig zurückgewiesen.
  • EuGH, 07.12.2000 - C-79/99

    Schnorbus

    Auszug aus EuGH, 11.03.2003 - C-186/01
    Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-79/99 (Schnorbus, Slg. 2000, I-10997) weist es darauf hin, dass die Ableistung des Wehrdienstes jedenfalls zu einem verspäteten Zugang der Männer zur Beschäftigung und Berufsausbildung führe und damit eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 darstellen könnte.
  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

    Hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit hat der Gerichtshof entschieden, dass sie sowohl die innere als auch die äußere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst (vgl. u. a. Urteile vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 17, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 17, vom 13. Juli 2000, Albore, C-423/98, Slg. 2000, I-5965, Randnr. 18, und vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 32).
  • EuGH, 08.04.2008 - C-337/05

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche

    Vorab ist daran zu erinnern, dass die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts entzogen sind, weil sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung ergehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, Slg. 2003, I-2479, Randnr. 30).

    Würde ein solcher Vorbehalt unabhängig von den besonderen Tatbestandsmerkmalen der Bestimmungen des Vertrags anerkannt, so könnte das die Verbindlichkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1986, Johnston, 222/84, Slg. 1986, 1651, Randnr. 26, vom 26. Oktober 1999, Sirdar, C-273/97, Slg. 1999, I-7403, Randnr. 16, vom 11. Januar 2000, Kreil, C-285/98, Slg. 2000, I-69, Randnr. 16, und Dory, Randnr. 31).

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit

    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Entscheidungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der militärischen Organisation, die die Verteidigung ihres Hoheitsgebiets oder ihrer unabdingbaren Interessen zum Ziel haben, als solche nicht unter das Unionsrecht fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2003, Dory, C-186/01, EU:C:2003:146, Rn. 35).

    Im Übrigen steht diese Feststellung, wie der Generalanwalt in den Nrn. 44 und 45 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht im Widerspruch zum Urteil vom 11. März 2003, Dory (C-186/01, EU:C:2003:146).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH, 24.10.2001 - C-186/01 R   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4798
EuGH, 24.10.2001 - C-186/01 R (https://dejure.org/2001,4798)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.2001 - C-186/01 R (https://dejure.org/2001,4798)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 2001 - C-186/01 R (https://dejure.org/2001,4798)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4798) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vorläufiger Rechtsschutz - Vorabentscheidungsverfahren - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • Europäischer Gerichtshof

    Dory

  • EU-Kommission PDF

    Dory

    Artikel 234 EG, 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 83
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellter Antrag - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • EU-Kommission

    Dory

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit des Gerichtshofes im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens für die Entscheidung über einen Antrag auf einstweilige Anordnung; Klare Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren; Auswirkungen des ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 243

  • rechtsportal.de

    EGV Art. 234; EGV Art. 243
    1. Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gestellter Antrag - Unzuständigkeit des Gerichtshofes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 01.03.1973 - 62/72

    Bollmann / Hauptzollamt Hamburg Waltershof

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).

    Wegen des wesentlichen Unterschieds zwischen dem streitigen Verfahren und dem in Artikel 234 EG vorgesehenen Zwischenverfahren können daher die allein für das streitige Verfahren vorgesehenen Bestimmungen mangels einer dahin gehenden ausdrücklichen Vorschrift nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren ausgedehnt werden (vgl. hinsichtlich der Kosten Urteil Bollmann, Randnr. 5).

  • EuGH, 26.02.1996 - C-181/95

    Biogen / Smithkline Beecham Biologicals

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    5 und 7, sowie in Bezug auf einen Streithilfeantrag im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens Beschluss vom 26. Februar 1996 in der Rechtssache C-181/95, Biogen, Slg. 1996, I-717, Randnr. 5).
  • EuGH, 10.03.1981 - 36/80

    Irish Creamery Milk Suppliers Association

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnrn.
  • EuGH, 21.02.1991 - 143/88

    Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest / Hauptzollamt Itzehoe und

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich insbesondere, dass das nationale Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht die Möglichkeit haben muss, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, wenn es mit auf das Gemeinschaftsrecht gestützten Klagen befasst ist, und dass sich der vorläufige Rechtsschutz, den das Gemeinschaftsrecht den Einzelnen vor den nationalen Gerichten gewährt, nicht danach richten kann, ob sie die Vereinbarkeit von Bestimmungen des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht oder die Gültigkeit von Rechtsakten des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts bestreiten (vgl. Urteil vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest, Slg. 1991, I-415, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Diese Vorschriften beziehen sich nicht auf das Vorabentscheidungsverfahren, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht; dieser ist nur für Entscheidungen über die Auslegung oder die Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen zuständig, um deren Anwendung es in einem bei einem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit geht, wobei die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits in die alleinige Zuständigkeit dieses Gerichts fällt (vgl. Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit Futtermittel, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, vom 10. März 1981 in den Rechtssachen 36/80 und 71/80, Irish Creamery Milk Suppliers Association u. a., Slg. 1981, 735, Randnrn.
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).
  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Artikel 234 EG führt nämlich eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten durch ein nichtstreitiges Verfahren ein, das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (vgl. Urteile vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65, Singer, Slg. 1965, 1268, 1275, vom 1. März 1973 in der Rechtssache 62/72, Bollmann, Slg. 1973, 269, Randnr. 4, und vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 31).
  • EuGH, 11.01.2000 - C-285/98

    FRAUEN HABEN IN DEUTSCHLAND ZUGANG ZUM DIENST MIT DER WAFFE

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    Er macht unter Berufung auf das Urteil vom 11. Januar 2000 in der Rechtssache C-285/98 (Kreil, Slg. 2000, I-69) geltend, die in Artikel 12a Absatz 1 des Grundgesetzes vorgesehene Wehrpflicht für Männer verstoße gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, und stelle eine rechtswidrige Diskriminierung von Männern dar.
  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

    Auszug aus EuGH, 24.10.2001 - C-186/01
    In Bezug auf einstweilige Anordnungen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die nationalen Gerichte gemäß dem in Artikel 10 EG aufgestellten Mitwirkungsgrundsatz den Rechtsschutz zu gewähren haben, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt (vgl. Urteil vom 19. Juni 1990 in der Rechtssache C-213/89, Factortame u. a., Slg. 1990, I-2433, Randnr. 19).
  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Der Gerichtshof hat den Antrag auf einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R (Dory, Slg. 2001, I-7823) als unzulässig zurückgewiesen.
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2010 - C-137/08

    VB Pénzügyi Lízing - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in

    32 - In diesem Sinne Koenig, C./Pechstein, M./Sander, C., a.a.O. (Fn. 31), S. 65, Wägenbaur, B., a. a. O. (Fn. 7), Art. 23 Satzung EuGH, Randnr. 2, S. 27, und Everling, U., a. a. O. (Fn. 7), S. 56. Der Gerichtshof bezeichnet das Vorabentscheidungsverfahren in seiner Rechtsprechung als ein "nichtstreitiges Verfahren", das den Charakter eines Zwischenstreits innerhalb eines bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits hat und jeder Initiative der Parteien entzogen ist, da diese nur die Möglichkeit haben, sich in dem von diesem Gericht abgesteckten rechtlichen Rahmen zu äußern (siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2001, Dory, C-186/01 R, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 9 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-194/04

    Nederlandse Vereniging Diervoederindustrie Nevedi

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-11/04

    Fratelli Martini und Cargill

    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • EuGH, 09.06.2006 - C-305/05

    Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a.

    p. 269, point 4; ordonnances du Président de la Cour Biogen, précitée, point 5; du 24 octobre 2001, Dory, C-186/01 R, Rec.
  • EuGH, 06.12.2005 - C-12/04
    Die Kohärenz des Systems des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt somit, dass auch das nationale Gericht den Vollzug eines auf eine Gemeinschaftsverordnung gestützten nationalen Verwaltungsakts aussetzen kann, wenn dessen Rechtmäßigkeit bestritten wird (siehe auch Urteile vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a. [I], Slg. 1995, I-3761, Randnr. 22, und vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95, T. Port, Slg. 1996, I-6065, Randnr. 49; zur Unzuständigkeit des Gerichtshofes für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens siehe Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. Oktober 2001 in der Rechtssache C-186/01 R, Dory, Slg. 2001, I-7823, Randnr. 13).
  • VG Koblenz, 16.07.2003 - 7 L 1412/03
    Denn nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofes besteht während des laufenden Vorabentscheidungsverfahrens die Möglichkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das vorliegende nationale Gericht (siehe EUGH, Urteil vom 09. November 1995 - Rs C-495/93 -, Atlanta, NJW 1996, 1333; Urteil vom 21. Februar 1991 - Rs C-143/88 und Rs C-92/89 -, Zuckerfabriken Süderdithmarschen, NVwZ 1991, 460; Urteil vom 19. Juni 1990 - Rs C-213/89 -, Factortame, DVBl. 1991, 861; Beschluss vom 24. Oktober 2001 - Rs C-186/01 R -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6708
Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01 (https://dejure.org/2002,6708)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.11.2002 - C-186/01 (https://dejure.org/2002,6708)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. November 2002 - C-186/01 (https://dejure.org/2002,6708)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6708) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL WIRD EINE NATIONALE REGELUNG WIE DIE DEUTSCHE WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER VON DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN NICHT ERFASST

  • 123recht.net (Pressebericht)

    Wehrpflicht nur für Männer in Deutschland // Europarecht nicht betroffen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 26.10.1999 - C-273/97

    Sirdar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01
    Er habe im Urteil Sirdar aber auch festgestellt, dass nur derartige nationale Maßnahmen dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen unterworfen seien, die den Zugang zur Beschäftigung, die Berufsbildung oder die Arbeitsbedingungen in den Streitkräften betreffen.

    11: - Urteile in der Rechtssache C-285/98 (zitiert in Fußnote 5) und vom 26. Oktober 1999 in der Rechtssache C-273/97 (Sirdar, Slg. 1999, I-7403).

    24: - Zur umfassenden Diskussion in Bezug auf Frauen bei den Streitkräften u. a. im deutschsprachigen Raum z. B. von Wilmowsky, "Ausnahmebereiche gegenüber EG-Grundfreiheiten", Europarecht 1996, S. 362; Streinz, "Frauen an die Front", Deutsches Verwaltungsblatt 2000, S. 585; Tobler, "Kompetenzanmaßung der EG via den EuGH? - Zur Rechtsprechung des EuGH über Anwendbarkeit des EG-Gleichstellungsrechtes auf Arbeitsverhältnisse in den Streitkräften der Mitgliedstaaten", Aktuelle juristische Praxis 2000, S. 577; Stahn, "Streitkräfte im Wandel - Zu den Auswirkungen der EuGH-Urteile Sirdar und Kreil auf das deutsche Recht", Europäische Grundrechte Zeitschrift 2000, S. 121; Hühn, "Die Waffen der Frauen: Der Fall Kreil - erneuter Anlass zum Konflikt zwischen europäischer und deutscher Gerichtsbarkeit?", Schriften zur europäischen Integration Nr. 51 (2000), S. 5; Zuleeg, "Fällt die Wehrpflicht in Deutschland durch Richterspruch?", Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2002, S. 545; weiters auch Ellis, "Can Public Safety Provide An Excuse For Sex Discrimination?", The Law Quarterly Review, 1986, S. 496; Müller-Graff/Bulst, "New Issues In A Sensitive Relationship - Tanja Kreil between secondary EC-law and national constitutional law", Europarättslig tidskrift 2000, S. 295; kritisch Scholz, "Frauen an die Waffe kraft Europarecht", Die öffentliche Verwaltung 2000, S. 417; Rupp, "Bemerkungen zum europarechtlichen Schutz der .nationalen Identität der EU-Mitgliedstaaten", Völkerrecht und deutsches Recht: Festschrift für Walter Rudolf zum 70. Geburtstag (2001), S. 173; Köster/Schröder, "Eine bemerkenswerte Kompetenzüberschreitung - Frauen an die Waffe", Neue Juristische Wochenschrift 2001, S. 273; Stein, "Über Amazonen, Europa und das Grundgesetz", Die Macht des Geistes: Festschrift für Hartmut Schiedermair (2001), S. 737.25: - Siehe oben, Nr. 20.26: - Das schließt seine Heranziehung bei der Auslegung von Sekundärrecht aber nicht aus; vgl. insbesondere Nr. 105 dieser Schlussanträge.

    28: - Die soeben in Kraft getretene Änderung der Richtlinie 76/207 beruht daher auf Artikel 141 Absatz 3 EG, siehe Fußnote 49.29: - Urteile Sirdar (zitiert in Fußnote 11), Randnr. 17, Kreil (zitiert in Fußnote 5), Randnr. 18, und Schnorbus (zitiert in Fußnote 6), Randnr. 28; Urteile vom 21. Mai 1985 in der Rechtssache 248/83 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1459, Randnr. 16) und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C-1/95 (Gerster, Slg. 1997, I-5253, Randnr. 18).

    33: - Urteile Sirdar (zitiert in Fußnote 11) und Kreil (zitiert in Fußnote 5).

  • EuGH, 09.12.1997 - C-265/95

    Der Gerichtshof verurteilt die Unzulänglichkeit der von den französischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01
    16: - Urteil vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-6959, Randnr. 33).

    19 ff.), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-70/94 (Werner, Slg. 1995, I-3189, Randnr. 10), vom 17. Oktober 1995 in der Rechtssache C-83/94 - Störung der auswärtigen Beziehungen (zitiert in Fußnote 15), vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 - private Sicherheitsdienste (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363) und vom 9. Dezember 1997 in der Rechtssache C-265/95 - öffentliche Unruhen (zitiert in Fußnote 16).

    34: - Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 318/86 (Kommission/Frankreich, Slg. 1988, 3559).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-79/99

    Schnorbus

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2002 - C-186/01
    Des Weiteren habe der Gerichtshof im Urteil Schnorbus über die Vereinbarkeit von Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht entschieden, die nicht die Wehrpflicht als solche, sondern deren Folgen für das potenzielle Dienstverhältnis zwischen Bewerbern für den juristischen Vorbereitungsdienst und der diesen Dienst anbietenden Verwaltung betrafen.

    Der Gerichtshof habe im Urteil Schnorbus die Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dieser Richtlinie nur billigen können, weil er die in der Wehrpflicht liegenden Beschränkungen nicht als Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht angesehen habe.

    6: - Urteil des Gerichtshofes vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-79/99 (Schnorbus, Slg. 2000, I-10997).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht