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   EuGH, 22.03.2017 - C-124/16, C-188/16, C-213/16   

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https://dejure.org/2017,7157
EuGH, 22.03.2017 - C-124/16, C-188/16, C-213/16 (https://dejure.org/2017,7157)
EuGH, Entscheidung vom 22.03.2017 - C-124/16, C-188/16, C-213/16 (https://dejure.org/2017,7157)
EuGH, Entscheidung vom 22. März 2017 - C-124/16, C-188/16, C-213/16 (https://dejure.org/2017,7157)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tranca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Zustellung eines Strafbefehls - Modalitäten - Pflicht zur Benennung ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Zustellung eines Strafbefehls - Modalitäten - Pflicht zur Benennung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Tranca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Zustellung eines Strafbefehls - Modalitäten - Pflicht zur Benennung ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zustellung an Beschuldigte ohne deutschen Wohnsitz: Deutsches Strafbefehlsverfahren gebilligt

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tranca

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie 2012/13/EU - Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren - Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf - Zustellung eines Strafbefehls - Modalitäten - Pflicht zur Benennung ...

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 15.10.2015 - C-216/14

    Covaci - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 22.03.2017 - C-124/16
    Das vorlegende Gericht hegt jedoch Zweifel, ob das im deutschen Recht vorgesehene Strafbefehlsverfahren mit der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), im Einklang steht.

    Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), beantragte die Staatsanwaltschaft als für die Strafvollstreckung zuständige Behörde beim Urkundsbeamten die Streichung des Rechtskraftvermerks, nachdem mehrere Rechtsbehelfe, die sie zur Klärung der Zulässigkeit der Strafvollstreckung erhoben hatte, zurückgewiesen worden waren.

    Nachdem das vorlegende Gericht festgestellt hatte, dass nach dem Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), die Pflicht eines Beschuldigten in einem Strafverfahren, unter gewissen Umständen einen Bevollmächtigten für die Zustellung des an ihn gerichteten Strafbefehls zu benennen, zulässig sei, sofern der Beschuldigte tatsächlich über die volle Frist für einen Einspruch gegen den Strafbefehl verfüge, prüfte es verschiedene Auslegungen des in Rede stehenden deutschen Rechts, die die Erfüllung dieser Voraussetzung ermöglichen sollen.

    Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass insbesondere angesichts der Art. 2, 3 und 6 der Richtlinie 2012/13 eine Zustellung eines Strafbefehls, wie sie das in den Ausgangsverfahren in Rede stehende deutsche Recht vorsieht, als eine Form der Unterrichtung über den Tatvorwurf anzusehen ist, so dass sie den Anforderungen von Art. 6 der Richtlinie genügen muss (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 61).

    Zwar regelt die Richtlinie 2012/13 nicht die Modalitäten der in ihrem Art. 6 vorgesehenen Unterrichtung des Beschuldigten über den Tatvorwurf (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62).

    Diese Modalitäten dürfen jedoch nicht das u. a. mit Art. 6 angestrebte Ziel beeinträchtigen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sowohl das Ziel, dem Beschuldigten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, als auch die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten - nur Letztere müssen für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Zustellungsbevollmächtigten benennen - es gebieten, dass der Beschuldigte über die volle Einspruchsfrist verfügt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 65).

    Zwar ist zutreffend, dass, wenn die in den Ausgangsverfahren fragliche Zweiwochenfrist ab dem Zeitpunkt liefe, zu dem der Beschuldigte von dem Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, gewährleistet wäre, dass er über die volle Frist verfügt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 66).

    Der Gerichtshof hat bereits anerkannt, dass dies der Fall ist, wenn eine nationale Regelung zwar vorsieht, dass die Einspruchsfrist ab Zustellung des Strafbefehls an den Zustellungsbevollmächtigten des Beschuldigten läuft, ihre Dauer aber nicht durch die Zeitspanne verkürzt wird, die der Zustellungsbevollmächtigte benötigt hat, um den Strafbefehl dem Adressaten zukommen zu lassen, so dass dieser über die volle Frist verfügt (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 67).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Das vorlegende Gericht zweifelt jedoch, ob die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen nach deutschem Recht anzuerkennende Rechtskraft mit der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228), sowie mit den Art. 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar ist.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch auch, dass die im Recht der Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten der Unterrichtung über den Tatvorwurf nicht das u. a. mit Art. 6 der Richtlinie 2012/13 verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das, wie sich auch aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt, darin besteht, Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, die Vorbereitung ihrer Verteidigung zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38).

    Ein solches Ziel verlangt jedoch ebenso wie die Notwendigkeit der Vermeidung jeder Diskriminierung zwischen den im Anwendungsbereich des betreffenden nationalen Gesetzes wohnhaften Beschuldigten und den nicht dort wohnhaften Beschuldigten, die allein verpflichtet sind, für die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen einen Bevollmächtigten zu benennen, dass der Beschuldigte über die volle Frist von zwei Wochen verfügt, um gegen einen Strafbefehl wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Einspruch einzulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 65, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 40).

    Daher muss der Beschuldigte ab dem Zeitpunkt, zu dem er von einem solchen Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt hat, so weit wie möglich in die gleiche Lage versetzt werden, als sei ihm der Strafbefehl persönlich zugestellt worden, und er muss insbesondere über die volle Einspruchsfrist verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 47).

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau () und exécution des sanctions pécuniaires)

    Durch diesen Verweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Unionsgesetzgeber diesen die Entscheidung darüber überlassen, auf welche Weise sie den Betreffenden über sein Recht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, die hierfür geltende Frist und deren Beginn informieren, sofern die Zustellung wirksam und die Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.01.2020 - C-615/18

    Staatsanwaltschaft Offenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    3 Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686) (im Folgenden auch: Rechtssache Covaci), und vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228) (im Folgenden auch: Rechtssache Tranca).

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil Tranca u. a. (Rn. 41 und 42).

    22 Vgl. in diesem Sinne Urteil Tranca u. a. (Rn. 48 und 49.).

  • EuGH, 05.06.2018 - C-612/15

    Kolev u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 325 AEUV - Betrügereien oder

    Wie aus den Erwägungsgründen 27 und 28 der Richtlinie sowie aus deren Art. 6 und 7 hervorgeht, zielen diese Artikel dementsprechend gerade darauf ab, die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte und die Fairness des Verfahrens zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne, in Bezug auf Art. 6 der Richtlinie, Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie

    20 Vgl. z. B. Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 51).

    23 Vgl. zur Einspruchsfrist bei Strafbefehlen nach Maßgabe der Richtlinie 2012/13 Urteil vom 22. März 2017, Tranca u. a. (C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 51).

  • LG Stuttgart, 01.02.2024 - 6 Qs 8/23

    Zustellvollmacht und Wiedereinsetzung bei Aufenthalt des Beschuldigten im Ausland

    Auch nach der Rechtsprechung des EuGH ist es mit dem EU-Recht vereinbar, dem ausländischen Beschuldigten für die Zustellung eines an ihn gerichteten Strafbefehls aufzugeben, einen Zustellbevollmächtigten gemäß § 132 StPO zu benennen und Rechtskraft mit Ablauf der Frist von zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Strafbefehls an diesen Bevollmächtigten anzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C - 124/16, C - 188/16, C - 213/16, Rn. 48; Urteil vom 14. Mai 2020, C - 615/18, Rn. 52).

    "das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens, im Einklang mit den Anforderungen nach Art. 6 der Richtlinie 2012/13 auszulegen." (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C-124/16, C-188/16, C-213/16, Rn. 49).

    Lediglich führte der EuGH in seiner Entscheidung vom 22.03.2017 aus, dass darauf zu achten sei, dass das nationale Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Voraussetzungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens im Einklang mit den Anforderungen aus Art. 6 der Richtlinie 2012/13 auszulegen seien (EuGH, Urteil vom 22.03.2017, C-124/16, C-188/16, C-213/16, Rn. 49, 52).

  • BVerfG, 08.08.2021 - 2 BvR 171/20

    Einspruch gegen einen Strafbefehl (Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

    Zur Begründung führte er insbesondere aus, mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. März 2017 (Az. C-124/16, C-188/16, C-213/16, EU:C:2017:228) müsse ihm ab tatsächlicher Kenntniserlangung von dem Strafbefehl die volle Einspruchsfrist zur Verfügung stehen.

    Er müsse insbesondere über die volle Einspruchsfrist verfügen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. März 2017, Tranca u.a. - C-124/16, C-188/16, C-213/16 -, EU:C:2017:228 Rn. 47).

  • LG Nürnberg-Fürth, 23.08.2021 - 12 Qs 57/21

    Keine wirksame Zustellung bei Zustellung an Vertreter oder Nachfolger im Amt -

    Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - C-216/14, juris Rn. 52 ff.) ist der in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Adressat eines Strafbefehls bei Zustellungsbevollmächtigung so zu stellen, dass ihm die volle Frist für den Einspruch zur Verfügung steht, gegebenenfalls durch die Gewährung einer Wiedereinsetzung (EuGH, Urteil vom 22. März 2017 - C-124/16 u.a., juris Rn. 51).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-242/22

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Hinsichtlich des Effektivitätsgrundsatzes ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien 2010/64 und 2012/13 zwar nicht die Modalitäten im Zusammenhang mit den dort vorgesehenen Rechten regeln, diese Modalitäten jedoch nicht das mit ihnen verfolgte Ziel beeinträchtigen dürfen, das darin besteht, ein faires Strafverfahren und die Achtung der Verteidigungsrechte der verdächtigen und beschuldigten Personen in diesem Verfahren zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci, C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 63, und vom 22. März 2017, Tranca u. a., C-124/16, C-188/16 und C-213/16, EU:C:2017:228, Rn. 38).
  • AG Kehl, 14.09.2018 - 2 Cs 505 Js 116/18

    Vorabentscheidungsersuchen des AG Kehl zur Zustellungsvollmacht eines

    Das Gericht hat Zweifel, ob die nach deutschem Recht unmittelbar mit Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen anzunehmende Tatbestandswirkung und die an die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten geknüpften Pflichten eines Beschuldigten mit dem Recht der Europäischen Union, insbesondere der Richtlinie 2012/13 in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: der Gerichtshof) in den Urteilen vom 15.10.2015, Covaci (C-216/14, EU:C:2015:686), und vom 22.03.2017, Tranca und andere (C-124/16, C-213/16 und C-188/16, ECLI:EU:C:2017:228) sowie den Artikeln 21, 45, 49 und 56 AEUV vereinbar sind.
  • VG Kassel, 19.12.2018 - 7 K 2906/16

    Zum Verhalten von Limikolen im Zusammenhang mit Windkraftanlagen

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EuGH - C-188/16 (https://dejure.org/9999,77120)
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