Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.1997 - C-189/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,726
EuGH, 23.10.1997 - C-189/95 (https://dejure.org/1997,726)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.1997 - C-189/95 (https://dejure.org/1997,726)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 1997 - C-189/95 (https://dejure.org/1997,726)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Artikel 30 und 37 EG-Vertrag - Einzelhandelsmonopol für alkoholische Getränke

  • Europäischer Gerichtshof

    Franzén

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Franzén

    EG-Vertrag, Artikel 37
    1 Staatliche Handelsmonopole - Artikel 37 des Vertrages - Gegenstand - Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes und dem Interesse der Mitgliedstaaten an der Beibehaltung bestimmter Handelsmonopole - Verpflichtung zur Umformung der Monopole in einer ...

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Franzén

  • Wolters Kluwer

    Bestehen und Funktionsweise eines staatlichen Einzelhandelsmonopols für alkoholische Getränke; Einfuhr alkoholischer Getränke durch Wirtschaftsteilnehmer, die Inhaber einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sind; Beschränkung des freien Wettbewerbs durch nationale ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Alkoholika: Schwedisches Einzelhandelsmonopol

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 30; ; EG-Vertrag Art. 34; ; EG-Vertrag Art. 37

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Staatliche Handelsmonopole - Artikel 37 des Vertrages - Gegenstand - Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Gemeinsamen Marktes und dem Interesse der Mitgliedstaaten an der Beibehaltung bestimmter Handelsmonopole - Verpflichtung zur Umformung der Monopole in einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Landskrona Tingsrätt - Auslegung der Artikel 30 und 37 EG-Vertrag im Hinblick auf das schwedische System des Einzelhandels mit alkoholischen Getränken (Systembolaget)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 55
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 17.02.1976 - 91/75

    Hauptzollamt Göttingen / Miritz GmbH & Co.

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols an Artikel 37 des Vertrages zu messen, der speziell den Fall betrifft, daß ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75, Miritz, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, REWE, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnrn.

    Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den innergemeinschaftlichen Handel an Artikel 30 des Vertrages zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile Miritz, a. a. O., Randnr. 5, Cassis de Dijon, a. a. O., Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78, Peureux, Slg. 1979, 897, Randnr. 35).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Zu den Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols Artikel 37 soll sowohl nach seinem Wortlaut wie nach seiner Stellung im System des Vertrages die Einhaltung der Grundregel des freien Warenverkehrs innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und auf diese Weise normale Wettbewerbsbedingungen zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten aufrechterhalten, wenn ein bestimmtes Erzeugnis in dem einen oder anderen dieser Staaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt (Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnr. 9, Hansen, a. a. O., Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, nachstehend: Urteil Banchero II).

    Selbst wenn das Einzelhandelsnetz des Systembolag Unzulänglichkeiten aufweisen sollte, beeinträchtigten diese den Verkauf alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker als den alkoholischer Getränke, die im Inland hergestellt worden sind (vgl. entsprechend zu Artikel 30 des Vertrages Urteil Banchero II, a. a. O., Randnr. 40).

  • EuGH, 13.03.1979 - 91/78

    Hansen

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols an Artikel 37 des Vertrages zu messen, der speziell den Fall betrifft, daß ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75, Miritz, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, REWE, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnrn.

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt ausgeführt hat, verlangt Artikel 37 des Vertrages nicht die völlige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole, sondern schreibt vor, sie in der Weise umzuformen, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (die erwähnten Urteile Manghera u. a., Randnr. 5, Hansen, Randnr. 8, Kommission/Italien, Randnr. 11, und Banchero II, Randnr. 27).

  • EuGH, 29.06.1995 - C-391/92

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Eine Regelung, die im Sinne der Urteile vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621) bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränke oder verbiete, sei die für das Monopol geltende Regelung vor allem deshalb nicht, weil sie die Tätigkeit eines Unternehmens, das keinem Wettbewerb ausgesetzt sei, und nicht die Tätigkeit von Unternehmen, die im Wettbewerb ständen, betreffe.

    Zu den Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols Artikel 37 soll sowohl nach seinem Wortlaut wie nach seiner Stellung im System des Vertrages die Einhaltung der Grundregel des freien Warenverkehrs innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und auf diese Weise normale Wettbewerbsbedingungen zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten aufrechterhalten, wenn ein bestimmtes Erzeugnis in dem einen oder anderen dieser Staaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt (Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnr. 9, Hansen, a. a. O., Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, nachstehend: Urteil Banchero II).

  • EuGH, 03.02.1976 - 59/75

    Manghera u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Zu den Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols Artikel 37 soll sowohl nach seinem Wortlaut wie nach seiner Stellung im System des Vertrages die Einhaltung der Grundregel des freien Warenverkehrs innerhalb des gesamten Gemeinsamen Marktes insbesondere durch die Abschaffung der mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten gewährleisten und auf diese Weise normale Wettbewerbsbedingungen zwischen den Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten aufrechterhalten, wenn ein bestimmtes Erzeugnis in dem einen oder anderen dieser Staaten einem staatlichen Handelsmonopol unterliegt (Urteile vom 3. Februar 1976 in der Rechtssache 59/75, Manghera u. a., Slg. 1976, 91, Randnr. 9, Hansen, a. a. O., Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82 Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88, Kommission/Griechenland, Slg. 1990, I-4747, Randnr. 42, und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, nachstehend: Urteil Banchero II).

    Wie der Gerichtshof jedoch wiederholt ausgeführt hat, verlangt Artikel 37 des Vertrages nicht die völlige Abschaffung der staatlichen Handelsmonopole, sondern schreibt vor, sie in der Weise umzuformen, daß jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist (die erwähnten Urteile Manghera u. a., Randnr. 5, Hansen, Randnr. 8, Kommission/Italien, Randnr. 11, und Banchero II, Randnr. 27).

  • EuGH, 13.03.1979 - 86/78

    Peureux

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den innergemeinschaftlichen Handel an Artikel 30 des Vertrages zu messen (vgl. in diesem Sinne Urteile Miritz, a. a. O., Randnr. 5, Cassis de Dijon, a. a. O., Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 86/78, Peureux, Slg. 1979, 897, Randnr. 35).
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise des Monopols an Artikel 37 des Vertrages zu messen, der speziell den Fall betrifft, daß ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (Urteile vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 91/75, Miritz, Slg. 1976, 217, Randnr. 5, vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, REWE, "Cassis de Dijon", Slg. 1979, 649, Randnr. 7, und vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnrn.
  • EuGH, 25.07.1991 - C-1/90

    Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivia / Departamento de Sanidad y

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Im vorliegenden Fall gehört der von der schwedischen Regierung angeführte Schutz der menschlichen Gesundheit vor den schädlichen Wirkungen des Alkohols zwar unbestreitbar zu den Gründen, die Ausnahmen von Artikel 30 des Vertrages rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991 in den Rechtssachen C-1/90 und C-176/90, Aragonesa de Publicidad Exterior und Publivía, Slg. 1991, I-4151, Randnr. 13), doch hat die schwedische Regierung nicht dargetan, daß das durch das Alkoholgesetz eingeführte Erlaubnissystem insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, die die Lagerungsmöglichkeiten und die von den Inhabern einer Erlaubnis verlangten hohen Gebühren und Abgaben betreffen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit steht oder daß dieses Ziel nicht durch Maßnahmen hätte erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen.
  • EuGH, 11.10.1990 - C-196/89

    Strafverfahren gegen Nespoli und Crippa

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Sollte dieses im weiteren Verlauf des Verfahrens die Klärung weiterer Fragen nach der Auslegung des Gemeinschaftsrechts für erforderlich halten, hat es den Gerichtshof erneut anzurufen (Urteile vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 311/84, CBEM, Slg. 1985, 3261, Randnr. 10, vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88, SAFA, Slg. 1990, I-1, Randnr. 20, und vom 11. Oktober 1990 in der Rechtssache C-196/89, Nespoli und Crippa, Slg. 1990, I-3647, Randnr. 23).
  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

    Auszug aus EuGH, 23.10.1997 - C-189/95
    Eine Regelung, die im Sinne der Urteile vom 24. November 1993 in den Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (Keck und Mithouard, Slg. 1993, I-6097) und vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621) bestimmte Verkaufsmodalitäten beschränke oder verbiete, sei die für das Monopol geltende Regelung vor allem deshalb nicht, weil sie die Tätigkeit eines Unternehmens, das keinem Wettbewerb ausgesetzt sei, und nicht die Tätigkeit von Unternehmen, die im Wettbewerb ständen, betreffe.
  • EuGH, 26.06.1997 - C-368/95

    Familiapress

  • EuGH, 09.07.1997 - C-34/95

    De Agostini

  • EuGH, 06.07.1995 - C-470/93

    Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln / Mars

  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 07.06.1983 - 78/82

    Kommission / Italien

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

  • EuGH, 09.01.1990 - 337/88

    SAFA / Amministrazione delle finanze dello Stato

  • EuGH, 13.12.1990 - 347/88

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    43 bis 47) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95 (Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnrn.
  • EuGH, 23.12.2015 - C-333/14

    Das schottische Gesetz zur Einführung eines Mindestverkaufspreises pro

    Da ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass sich das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreichen ließe, die weniger weit gehen oder den Handel innerhalb der Union weniger beeinträchtigen würden (vgl. in diesem Sinne Urteile Franzén, C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 75 und 76, und Rosengren u. a., C-170/04, EU:C:2007:313, Rn. 50).
  • EuGH, 26.04.2012 - C-456/10

    ANETT - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV und 37 AEUV - Nationale Regelung, die

    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Bestimmungen über das Bestehen und die Funktionsweise eines Monopols an Art. 37 AEUV zu messen sind, der speziell den Fall betrifft, dass ein staatliches Handelsmonopol seine Ausschließlichkeitsrechte ausübt (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 35, und vom 5. Juni 2007, Rosengren u. a., C-170/04, Slg. 2007, I-4071, Randnr. 17).

    Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den Handel innerhalb der Union an Art. 34 AEUV zu messen (vgl. u. a. Urteile Franzén, Randnr. 36, und Rosengren u. a., Randnr. 18).

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

    9 und 10, vom 14. Dezember 1995, Banchero, C-387/93, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 29, und vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 35).

    Dagegen ist die Auswirkung der anderen Bestimmungen der nationalen Regelung, die sich von der Funktionsweise des Monopols trennen lassen, auch wenn sie sich auf dieses auswirken, auf den innergemeinschaftlichen Handel an Art. 28 EG zu messen (Urteil Franzén, Randnr. 36).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Bestimmungen dieses Kapitels, die die Einfuhr alkoholischer Getränke den Inhabern einer Großhandelserlaubnis vorbehalten, nicht zu den Maßnahmen gehören, die die Funktionsweise des Monopols regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnrn.

    Maßnahmen, die mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen im Sinne von Art. 28 EG sind, können gemäß Art. 30 EG insbesondere aus Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 75).

    Da jedoch ein Verbot, wie es sich aus der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung ergibt, eine Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs darstellt, haben die nationalen Behörden darzutun, dass diese Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger weit gehen oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, Van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, Franzén, Randnrn.

  • EuGH, 31.05.2005 - C-438/02

    DAS SCHWEDISCHE MONOPOL FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON ARZNEIMITTELN VERSTÖSST

    4 und 5, vom 13. März 1979 in der Rechtssache 91/78, Hansen, Slg. 1979, 935, Randnr. 8, vom 7. Juni 1983 in der Rechtssache 78/82, Kommission/Italien, Slg. 1983, 1955, Randnr. 11, vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93, Banchero, Slg. 1995, I-4663, Randnr. 27, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 38).

    Er soll die Hindernisse für den freien Warenverkehr, allerdings mit Ausnahme der durch das Bestehen der betreffenden Monopole bedingten Einschränkungen des Handels, beseitigen (Urteil Franzén, Randnr. 39).

    36 So hat der Gerichtshof in Bezug auf Verkaufsmonopole entschieden, dass Monopole, die so ausgestaltet sind, dass der Handel mit Waren aus den anderen Mitgliedstaaten gegenüber dem Handel mit einheimischen Waren rechtlich oder tatsächlich benachteiligt wird, unzulässig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 40).

    38 Dazu ist zu untersuchen, ob die Organisations- und Funktionsweise des fraglichen staatlichen Monopols geeignet ist, Arzneimittel aus den anderen Mitgliedstaaten zu benachteiligen (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 40), oder ob das Monopol solche Arzneimittel in der Praxis benachteiligt.

    39 Zum ersten dieser beiden Gesichtspunkte folgt aus dem Urteil Franzén (Randnrn. 44 und 51), dass zunächst das Auswahlverfahren eines Verkaufsmonopols auf Kriterien beruhen muss, die unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse sind, und dass es transparent sein muss, indem es sowohl eine Pflicht zur Begründung der Entscheidungen als auch ein unabhängiges Kontrollverfahren vorsieht.

    40 Sodann muss das Verkaufsnetz eines Verkaufsmonopols so organisiert sein, dass die Zahl der Verkaufsstellen nicht derart begrenzt ist, dass die Belieferung der Verbraucher gefährdet wird (vgl. in diesem Sinne für Artikel 28 EG Urteil Banchero, Randnr. 39, und für Artikel 31 Absatz 1 EG Urteil Franzén, Randnr. 54).

    41 Schließlich müssen die Vertriebs- und Werbemaßnahmen eines Verkaufsmonopols unparteiisch und unabhängig vom Ursprung der Erzeugnisse sein, und die Verbraucher müssen über neue Erzeugnisse informiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén, Randnr. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-198/14

    Visnapuu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 AEUV und 110 AEUV -

    43 - C-189/95, EU:C:1997:504.

    45 - Vgl. Urteil Franzén (C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54 - C-189/95, EU:C:1997:504.

    70 - Vgl. Urteil Franzén (C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    74 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Franzén (C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 41).

    75 - Vgl. Urteil Franzén (C-189/95, EU:C:1997:504, Rn. 43 bis 66).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-141/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Maßnahmen

    Bezüglich der Frage der Erforderlichkeit der genannten Bestimmungen ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 30 EG eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft ist und daher die nationalen Behörden darzutun haben, dass diese Bestimmungen erforderlich sind, um das geltend gemachte Ziel zu erreichen, und dass dieses Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden kann, die weniger weit gehen oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1994, van der Veldt, C-17/93, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, vom 23. Oktober 1997, Franzén, C-189/95, Slg. 1997, I-5909, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2003 - C-322/01

    NACH ANSICHT VON GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KANN EINE NATIONALE MASSNAHME WIE DAS

    22: - Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95 (Franzén, Slg. 1997, I-5909).

    27: - Urteile in den verbundenen Rechtssachen C-267/91 und C-268/91 (zitiert in Fußnote 15), Randnr. 12, und in der Rechtssache C-412/93 (zitiert in Fußnote 24), Randnr. 19.28: - Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-323/93 (Crespelle, Slg. 1994, I-5077, Randnr. 29), vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95 (zitiert in Fußnote 22), Randnr. 71, und vom 26. Juni 1997 in der Rechtssache C-368/95 (zitiert in Fußnote 25), Randnr. 12.29: - Vgl. Generalanwalt Van Gerven in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen C-401/92 und C-402/92 (Urteil zitiert in Fußnote 19); Hénin (zitiert in Fußnote 18) 71 ff; vgl. auch Gormley, "Two years after Keck" , Fordham international law journal, 1996, 866 (880); Greaves, "Advertising restrictions and the free movement of goods and services", European law review, 1998, 305 (310 und 318); Heermann, "Artikel 30 EGV im Lichte der .Keck-Rechtsprechung", Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht: Internationaler Teil, 1999, 579 (585).

    44: - Vgl. Generalanwalt Elmer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache C-189/95 Franzén (Urteil zitiert in Fußnote 22).

  • EuGH, 13.01.2000 - C-254/98

    TK-Heimdienst

    Jedoch ist die Kommission mit der Beklagten der Auffassung, daß § 53a Absatz 2 GewO eine verschleierte Beschränkung des innergemeinschaftlichen Handels darstelle, da er tatsächlich die Wirtschaftsteilnehmer der anderen Mitgliedstaaten stärker belaste, indem er ihnen zusätzliche Schwierigkeiten und/oder Ausgaben auferlege (Urteile vom 2. März 1983 in der Rechtssache 155/82, Kommission/Belgien, Slg. 1983, 531; vom 28. Februar 1984 in der Rechtssache 247/81, Kommission/Deutschland, Slg. 1984, 1111; 87/85 und 88/85, Legia und Gyselinx, und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909).

    Somit haben Waren aus anderen Mitgliedstaaten gleichen Zugang zum Markt des Einfuhrmitgliedstaats wie inländische Waren nur, nachdem sie mit zusätzlichen Kosten belastet worden sind (siehe in diesem Sinne die Urteile Legia und Gyselinx, Randnr. 15, und Franzén, Randnr. 71).

  • EuGH, 28.09.2006 - C-434/04

    Ahokainen und Leppik - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG und 30 EG - Nationale

    Die Behinderung wiegt besonders schwer, wenn das System zusätzliche Kosten für die betreffenden Erzeugnisse verursacht (vgl. u. a. Urteil vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-189/95, Franzén, Slg. 1997, I-5909, Randnr. 71).

    31 Bei einer Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs haben die Mitgliedstaaten darzutun, dass ihre Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, d. h., dass sie erforderlich ist, um das angestrebte Ziel, im vorliegenden Fall den Schutz der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Ordnung, zu erreichen, und dass das angestrebte Ziel nicht durch Verbote oder Beschränkungen erreicht werden könnte, die weniger umfangreich sind oder den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-17/93, Van der Veldt, Slg. 1994, I-3537, Randnr. 15, und Urteil Franzén, Randnrn.

    35 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Artikel 30 und 36 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 28 EG und 30 EG) nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die die Einfuhr alkoholischer Getränke Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, die Inhaber einer Herstellungs- oder Großhandelserlaubnis sind, wenn die Erlaubnisregelung ein Hindernis für die Einfuhr alkoholischer Getränke aus anderen Mitgliedstaaten darstellt, da durch sie zusätzliche Kosten für diese Getränke anfallen, und nicht dargetan ist, dass das durch die betreffenden nationalen Bestimmungen eingeführte Erlaubnissystem insbesondere hinsichtlich der Bedingungen, die die Lagerungsmöglichkeiten und die von den Inhabern einer Erlaubnis verlangten hohen Gebühren und Abgaben betreffen, in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit steht oder dass dieses Ziel nicht durch Maßnahmen hätte erreicht werden können, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beeinträchtigen (Urteil Franzén, Randnrn.

  • EuGH, 31.01.2008 - C-380/05

    DIE ITALIENISCHE REGELUNG ÜBER DIE ZUTEILUNG VON FUNKFREQUENZEN FÜR TÄTIGKEITEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-42/07

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

  • EuGH, 09.12.2010 - C-421/09

    Humanplasma - Art. 28 EG und 30 EG - Nationale Regelung, die die Einfuhr von

  • EuGH, 14.07.1998 - C-389/96

    Aher-Waggon

  • EuGH, 15.06.1999 - C-394/97

    Heinonen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2008 - C-110/05

    Kommission / Italien - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-309/02

    Radlberger Getränkegesellschaft und S. Spitz

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2007 - C-380/05

    Centro Europa 7

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2004 - C-463/01

    Kommission / Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-383/01

    De Danske Bilimportører

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2004 - C-438/02

    Hanner - Artikel 31 EG - Staatliche Monopole - Monopol für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-170/04

    Rosengren u.a. - Alkoholische Getränke - Schwedisches Einzelhandelsmonopol -

  • EuGH, 12.02.2004 - C-236/02

    Slob

  • FG Münster, 15.06.2010 - 15 K 5312/07

    Frage der Qualifizierung einer USt-Steuerberechnung als Bescheid; Nichtigkeit

  • VG Minden, 02.04.2008 - 3 K 897/05
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-170/04

    Rosengren u.a. - Alkoholische Getränke - Schwedisches Monopol für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-233/99

    Haugsted Hansen

  • VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1572/06

    Rechtswidrigkeit von vor dem 28.03.2006 erlassenen sportwettenrechtlichen

  • VG Minden, 07.02.2008 - 3 K 3470/04
  • VG Minden, 30.01.2008 - 3 K 1570/06

    Rechtswidrigkeit von vor dem 28.03.2006 erlassenen sportwettenrechtlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-246/99

    Kommission / Dänemark

  • VG Minden, 01.02.2011 - 1 K 2346/07

    Zulässigkeit des Verbots der Vermittlung von Sportwetten; Europarechtswidrigkeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-30/99

    Kommission / Irland

  • VG Minden, 19.10.2009 - 3 L 563/09

    Diskriminierung von Sportwettenanbietern

  • VG Minden, 28.02.2008 - 3 L 14/08
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-394/97

    Heinonen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.1998 - C-181/97

    A.J. van der Kooy gegen Staatssecretaris van Financiën.

  • VG Minden, 07.02.2011 - 1 K 2835/07

    Vereinbarkeit des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung des

  • VG Minden, 17.03.2010 - 3 L 63/10

    Anordnung einer aufschiebenden Wirkung im Eilrechtsschutzverfahren gegen eine

  • VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 903/11

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in

  • VG Minden, 07.03.2008 - 3 L 56/08
  • VG Minden, 08.08.2011 - 3 K 816/11

    Verbot der Vermittlung von Sportwetten in Form von sog. Oddset-Wetten in

  • VG Minden, 15.03.2011 - 1 K 3365/09

    Geschäftslokal darf trotz eines untersagenden Bescheids weiterhin gegen Einsatz

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,30392
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95 (https://dejure.org/1997,30392)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.03.1997 - C-189/95 (https://dejure.org/1997,30392)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 1997 - C-189/95 (https://dejure.org/1997,30392)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 14.12.1995 - C-387/93

    Strafverfahren gegen Banchero

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95
    Die gegen das Urteil Banchero in der Literatur erhobenen Bedenken(44) scheinen zu übersehen, daß die Schlußfolgerung des Urteils allein auf dieser Würdigung des Akteninhalts bezueglich der praktischen Wirkungen der Regelung beruht und daß der Gerichtshof somit in seinem Urteil, wie zu vermuten ist, entschieden hat, daß eine rechtliche oder tatsächliche Zentralisierung des Handels geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und für diesen Fall unter das Verbot des Artikels 30 des Vertrages fällt(45).

    Im Urteil Banchero hat der Gerichtshof festgestellt, daß Vorschriften, nach denen der Einzelhandel mit Tabakwaren zugelassenen Vertriebshändlern vorbehalten ist, die aber dadurch den Vertrieb von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten nicht stärker erschweren als für einheimische Erzeugnisse, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Vertrages fallen.

    (39) - Vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-387/93 (Banchero, Slg. 1995, I-4663).

    (74) - Artikel 37 betrifft nur die Tätigkeiten, die in ihrem Kern mit der Ausübung der besonderen Aufgabe des Monopols zusammenhängen, ist dagegen nicht maßgebend für Vorschriften, die ganz allgemein die Erzeugung und den Vertrieb von Waren betreffen, gleichgültig, ob diese nun zum Monopol gehören oder nicht; vgl. Urteil vom 13. März 1979 in der Rechtssache 119/78 (Peureux, Slg. 1979, 975, Randnr. 28) sowie Urteil Banchero (zitiert in Fußnote 37, Randnr. 29).

  • EuGH, 29.06.1995 - C-391/92

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95
    Im Urteil in der Rechtssache C-391/92, Kommission/Griechenland (Säuglingsmilch)(42), in der es um eine griechische Vorschrift ging, wonach der Verkauf verarbeiteter Milch für Säuglinge den Apotheken vorbehalten war, entschied der Gerichtshof in Randnummer 20, daß die griechische Regelung lediglich die Orte beschränke, an denen die betroffenen Erzeugnisse vertrieben werden dürften, und damit die Vermarktung dieser Erzeugnisse regele, ohne dadurch den Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu behindern oder diese Erzeugnisse spezifisch zu benachteiligen.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Griechenland (a. a. O.) entschieden, daß das ausschließliche Einfuhr- und Vertriebsrecht für Erdölerzeugnisse sowohl gegen Artikel 30 als auch gegen Artikel 37 Absatz 1 verstösst.

    Ferner ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in dem bereits angeführten Urteil Kommission/Griechenland festgestellt hat, daß ein staatliches Einfuhrmonopol nicht von einem staatlichen Monopol für die Raffinierung von Erdöl unterschieden werden könne.

    (38) - Vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-391/92 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1621; nachstehend: Urteil Säuglingsmilch).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.1990 - 347/88

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Griechische Republik. - Ein- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1997 - C-189/95
    96 Aus den Urteilen in der Rechtssache Manghera u. a. und der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland)(72) ergibt sich, daß staatliche Einfuhrmonopole im allgemeinen diskriminierend im Sinne von Artikel 37 wirken.

    In dem zitierten Urteil in der Rechtssache C-347/88 (Kommission/Griechenland) hat der Gerichtshof nämlich, ohne zwischen Artikel 30 und Artikel 37 zu unterscheiden, geprüft, ob ein ausschließliches Einfuhr- und Vertriebsrecht für Erdölprodukte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit - eine der in Artikel 36 angeführten Ausnahmen - gerechtfertigt sein kann.

    (57) - Urteil vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-347/88 (Slg. 1990, I-4747, Randnr. 44).

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