Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 28.06.2005 - C-189/02 P   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Kartell - Boykott - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Rechtmäßigkeit - Mitteilung über Zusammenarbeit - Begründungspflicht

  • Europäischer Gerichtshof

    Dansk Rørindustri / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Kartell - Boykott - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Rechtmäßigkeit - Mitteilung über Zusammenarbeit - Begründungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 85 Abs. 1; EG-Vertrag Art. 86; EG-Vertrag Art. 82

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Urteile des Gerichts erster Instanz zu von EU-Kommission verhängten Geldbußen gegen Fernwärme-Kartell bestätigt

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Europäische Gerichtshof billigt die Bußgeldpraxis der Kommission" von RA Hans-Joachim Hellmann, LL.M., original erschienen in: EWS 2005, 439 - 443.

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-5425



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Wird zitiert von ... (196)  

  • EuGH, 08.02.2007 - C-3/06  

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Leitlinien zwar nicht die Rechtsgrundlage der von der Kommission im fraglichen Bereich getroffenen Entscheidungen darstellen (vgl. Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnr. 209, und vom 21. September 2006, JCB Service/Kommission, C-167/04 P, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 207), jedoch Rechtssicherheit für die Unternehmen schaffen, da sie eine Regelung des Verfahrens enthalten, das sich die Kommission zur Festsetzung der Geldbußen auferlegt hat (vgl. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 213, und JCB Service/Kommission, Randnr. 209).

    Die Leitlinien stellen nämlich nicht die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße dar, sondern erläutern nur die Anwendung von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 (vgl. auch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnrn. 211, 213 und 214).

    Insbesondere Art. 7 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der namentlich den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Tatbestand und Strafe ( nullum crimen, nulla poena sine lege ) festschreibt, kann der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 217).

    Das ist u. a. dann der Fall, wenn es sich um eine richterliche Auslegung handelt, deren Ergebnis zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung insbesondere unter Berücksichtigung der Auslegung, die zu dieser Zeit in der Rechtsprechung zur fraglichen Rechtsvorschrift vertreten wurde, nicht hinreichend vorhersehbar war (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 218).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission jedoch dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in bestimmter Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen; im Gegenteil verlangt eine wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft, dass die Kommission das Niveau der Geldbußen jederzeit den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann (vgl. Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 227).

    Mithin kann bei Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, kein berechtigtes Vertrauen in eine Methode für die Berechnung von Geldbußen entstehen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 228).

    Daraus folgt, dass eine Methode für die Berechnung der Geldbußen, wie sie vom Gericht im angefochtenen Urteil herangezogen worden ist, für ein Unternehmen wie die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt der Begehung der fraglichen Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Randnr. 231).

  • EuG, 08.10.2008 - T-69/04  

    Wettbewerb Kartelle Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und

    Außerdem stellen die Leitlinien zwar nicht die Rechtsgrundlage der Entscheidung dar, doch enthalten sie eine allgemeine und abstrakte Regelung des Verfahrens, das sich die Kommission zur Festsetzung der in dieser Entscheidung verhängten Geldbußen auferlegt hat, und schaffen damit Rechtssicherheit für die Unternehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 211 und 213).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass das wettbewerbswidrige Verhalten eines Unternehmens, das sein Marktverhalten nicht selbständig bestimmt, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zu einem anderen Unternehmen im Wesentlichen dessen Weisungen befolgt hat, dem anderen Unternehmen zugerechnet werden kann (Urteile des Gerichtshofs vom 16. November 2000, Metsä-Serla u. a./Kommission, C-294/98 P, Slg. 2000, I-10065, Randnr. 27, und Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 117).

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen bei der Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, die Geldbuße ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen, insbesondere deren Gesamtumsatz, beruhen (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 255).

    Sofern die Obergrenze eingehalten wird, die Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorsieht und die sich auf den Gesamtumsatz bezieht (Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 119), darf die Kommission den Umsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigen, um bei der Bemessung der Geldbuße die Schwere der Zuwiderhandlung zu beurteilen, doch darf diesem Umsatz nicht eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung zugemessen werden (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 257).

    Auch wenn die Leitlinien nicht vorsehen, dass die Geldbußen anhand des Gesamtumsatzes oder des relevanten Umsatzes berechnet werden, schließen sie nicht aus, dass diese Umsätze bei der Bemessung der Geldbuße berücksichtigt werden, damit die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts gewahrt bleiben und wenn die Umstände es erfordern (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnrn. 258 und 260).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Herabsetzung von Geldbußen im Fall der Kooperation von Unternehmen, die an Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht beteiligt waren, auf der Erwägung beruht, dass eine solche Kooperation der Kommission die Aufgabe erleichtert, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihr gegebenenfalls ein Ende zu setzen (Urteil des Gerichtshofs Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 399; Urteile des Gerichts BPB de Eendracht/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 325, vom 14. Mai 1998, Finnboard/Kommission, T-338/94, Slg. 1998, II-1617, Randnr. 363, und Mayr-Melnhof/Kommission, oben in Randnr. 165 angeführt, Randnr. 330).

    In Wirklichkeit ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wie bereits dargelegt, die Kommission bei der Beurteilung der Qualität und der Nützlichkeit des Kooperationsbeitrags eines Unternehmens über einen weiten Wertungsspielraum verfügt (Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission, oben in Randnr. 153 angeführt, Randnr. 88) und im Rahmen einer Gesamtwürdigung den Umstand berücksichtigen kann, dass dieses Unternehmen erst nach Erhalt eines Auskunftsverlangens Unterlagen zur Verfügung stellte (Urteil LR AF 1998/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 365, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Randnr. 44 angeführt, Randnr. 408), wobei sie diesen Umstand jedoch nicht als ausschlaggebend dafür ansehen darf, die Kooperation eines Unternehmens gemäß Abschnitt D Nr. 2 erster Gedankenstrich der Mitteilung über Zusammenarbeit geringer zu bewerten (Urteil Tokai I, oben in Randnr. 84 angeführt, Randnr. 410).

  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05  

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen

    Angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu anderen Bereichen (vgl. u. a. Urteile vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15, und vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Slg. 2005, I-5425, Randnrn. 462 und 463) ist in den vorliegenden Rechtssachen ferner festzustellen, dass die Effektivität der gerichtlichen Kontrolle - die sich insbesondere auf die Rechtmäßigkeit der Begründung erstrecken können muss, auf denen hier die Aufnahme des Namens einer Person oder einer Organisation in die Liste beruht, die den Anhang I der streitigen Verordnung bildet und die Verhängung einer Reihe von Restriktionen gegen die betreffenden Adressaten zur Folge hat - voraussetzt, dass die fragliche Gemeinschaftsbehörde diese Begründung der betroffenen Person oder Organisation soweit wie möglich zu dem Zeitpunkt, zu dem ihre Aufnahme in die Liste beschlossen wird, oder wenigstens so bald wie möglich danach mitteilt, um den betreffenden Adressaten die fristgemäße Wahrnehmung ihres Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2004 - C-189/02 P   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2005, I-5425



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