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   EuGH, 19.10.1995 - C-19/93 P   

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EuGH, 19.10.1995 - C-19/93 P (https://dejure.org/1995,336)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.1995 - C-19/93 P (https://dejure.org/1995,336)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 1995 - C-19/93 P (https://dejure.org/1995,336)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsrecht und Stromlieferung; Entscheidung der Kommission über die Einfuhr und Ausfuhr von Strom; Teilweise Unterlassung einer Entscheidung über die Vereinbarkeit mit dem EWG-Vertrag; Begriff der anfechtbaren Handlung; Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung; ...

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 85; ; EWG-Vertrag Art. 86; ; EWG-Vertrag Art. 90 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 169; ; EG-Satzung Art. 49; ; EG-Satzung Art. 54 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Rechtsmittel - Rechtsschutzinteresse - Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (98)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.04.1994 - C-393/92

    Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-19/93
    8 Auf Antrag der Rechtsmittelführerinnen ist das Verfahren bis Januar 1995 ausgesetzt worden, um die sich aus dem Urteil vom 27. April 1994 in der Rechtssache C-393/92 (Almelo u. a., Slg. 1994, I-1477) ergebenden Konsequenzen zu prüfen.

    9 Im Urteil Almelo u. a. hat der Gerichtshof auf die ihm vom Gerechtshof Arnheim (Niederlande) vorgelegten Fragen u. a. für Recht erkannt:.

    Ausserdem habe der Gerichtshof im Urteil Almelo u. a. für Recht erkannt, daß das nationale Gericht Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages anwenden könne, so daß die Rechtsmittelführerinnen die Möglichkeit hätten, die Klausel über die ausschließliche Abnahme vor diesem Gericht anzufechten.

    15 In bezug auf den zweiten Teil der Einrede ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil Almelo u. a. festgestellt hat, daß die Verwendung einer Klausel über die ausschließliche Abnahme in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines regionalen Stromversorgungsunternehmens, die es einem lokalen Versorgungsunternehmen untersagt, zur öffentlichen Versorgung bestimmte Elektrizität einzuführen, mit dem Vertrag unvereinbar ist.

  • EuG, 18.11.1992 - T-16/91

    Rendo NV u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-19/93
    1 Die Rendo NV, die Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV und die Regionaal Energiebedrijf Salland NV (nachstehend: Rechtsmittelführerinnen) haben mit Rechtsmittelschrift, die am 21. Januar 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 (Rendo u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417; nachstehend: angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 91/50/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 ° IJsselcentrale und andere) (ABl. L 28, S. 32; nachstehend: angefochtene Entscheidung) abgewiesen hat.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91 wird insoweit aufgehoben, als darin entschieden worden ist, daß die Entscheidung 91/50/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 ° Ijsselcentrale u. a.) hinsichtlich der während der Zeit vor dem Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes geltenden Einfuhrbeschränkungen keine Rechtswirkung erzeugt habe und daß die Klage in diesem Punkt als unzulässig abzuweisen sei.

  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-19/93
    28 Unter diesen Umständen trifft ein Organ, das die Befugnis besitzt, eine Zuwiderhandlung festzustellen und sie mit Sanktionen zu belegen, und das, wie es bei der Kommission im Wettbewerbsrecht der Fall ist, von einzelnen mit einer Beschwerde befasst werden kann, notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeugt, wenn das Organ diese Beschwerde ganz oder teilweise zu den Akten legt (vgl. Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 27, und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.06.1991 - C-260/89

    ERT / DEP

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-19/93
    Zur Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Juni 1991 in der Rechtssache C-260/89 (ERT, Slg. 1991, I-2925, I-2962) ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Praktiken eines mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmens, falls sie gegen Artikel 86 verstossen, durch die Notwendigkeiten gerechtfertigt sein können, die sich aus der dem Unternehmen gegebenenfalls übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.
  • EuGH, 11.04.1989 - 66/86

    Ahmed Saeed Flugreisen u.a. / Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-19/93
    Nach dieser Rechtsprechung ist die Kommission für die Anwendung des Artikels 90 Absatz 2 Satz 1 EWG-Vertrag nicht ausschließlich zuständig (siehe auch Urteil des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 66/86, Slg. 1989, 803, 853).
  • EuGH, 18.10.1979 - 125/78

    GEMA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.10.1995 - C-19/93
    Ebensowenig gibt Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 einem Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kommission über das Vorliegen der gerügten Zuwiderhandlung (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 18. Oktober 1979 in der Rechtssache 125/78, GEMA/Kommission, Slg. 1979, 3173, 3189)" (Randnr. 98).
  • BGH, 03.07.2001 - KZR 31/99

    Festbetragsregelung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt

    Zur Anwendung des Art. 90 Abs. 2 EGV hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-19/93 (Urt. v. 19.10.1995, Slg. 1995, I-3319 - Rendo) unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. April 1994 (Rs. C-393/92, Slg. 1994, I-1477 - Almelo) ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Praktiken eines mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmens, falls sie gegen Art. 86 EG verstoßen, durch die Notwendigkeiten gerechtfertigt sein können, die sich ggf. aus der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    35 Fehlt einer natürlichen oder juristischen Person die individuelle Betroffenheit durch eine Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift, die eine wesentliche Voraussetzung für die Klagebefugnis im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle einer Gemeinschaftshandlung ist, so ist eine solche Klage unzulässig, und diese Unzulässigkeit stellt demzufolge einen Mangel dar, den der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen prüfen kann und auch muss (vgl. zum fehlenden Interesse einer Partei an der Einlegung oder Aufrechterhaltung eines Rechtsmittels Urteil vom 19. Oktober 1995 in der Rechtssache C-19/93 P, Rendo u. a./Kommission, Slg. 1995, I-3319, Randnr. 13).
  • BGH, 03.07.2001 - KZR 32/99

    Festbeträge; Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

    Zur Anwendung des Art. 90 Abs. 2 EGV hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-19/93 (Urt. v. 19.10.1995, Slg. 1995, I-3319 - Rendo) unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 27. April 1994 (Rs. C-393/92, Slg. 1994, I-1477 - Almelo) ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob die Praktiken eines mit Dienstleistungen von allgemeinem Interesse betrauten Unternehmens, falls sie gegen Art. 86 EG verstoßen, durch die Notwendigkeiten gerechtfertigt sein können, die sich ggf. aus der dem Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe ergeben.
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Rechtsprechung
   EuGH, 24.04.1996 - C-19/93 P (1)   

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