Weitere Entscheidung unten: EuGH, 22.10.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97   

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EuGH, 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-10/97, C-11/97, C-12/97, C-13/97, C-14/97, C-15/97, C-16/97, C-17/97, C-18/97, C-19/97, C-20/97, C-21/97, C-22/97 (https://dejure.org/1998,464)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • EU-Kommission PDF

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 177
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Zuständigkeitsfrage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit - Von der Qualifizierung einer Rechtslage nach Gemeinschaftsrecht abhängige Lösung - Zweckmässigkeit einer Vorabentscheidung

  • EU-Kommission

    Ministero delle Finanze / IN.CO.GE.'90 u.a.

  • Wolters Kluwer

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge ; Neuqualifizierung der Rechtsbeziehungen, die durch die Erhebung einer später für gemeinschaftsrechtswidrig befundenen nationalen Abgabe zwischen der Finanzverwaltung eines Mitgliedstaats und den Gesellschaften in diesem Staat ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 177

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Gemeinschaftsrecht und innerstaatliches Gerichtsverfahrensrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge âEUR" Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Folgen der Unvereinbarkeit einer nationalen Abgabe mit dem Gemeinschaftsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69, Richtlinie 69/335/EWG
    Gemeinschaftsrecht; Steuererstattung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura circondariale Rom - Erstattung von unter Verletzung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhobenen Abgaben - Qualifizierung des Rechtsverhältnisses im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 200
  • NJW 1999, 201
  • NVwZ 1999, 169 (Ls.)
  • EuZW 1998, 719
  • DVBl 1999, 56 (Ls.)
  • NZG 1999, 41
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Daraus folgt,daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse,die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstandensind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für dieAnrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriftbetreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79,Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in derRechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37).

    Der Mitgliedstaat ist somit grundsätzlich verpflichtet,die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten(Urteil Fantask u. a., Randnr. 38).

  • EuGH, 08.02.1996 - C-212/94

    FMC u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Diese Erstattung kann jedoch mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichenRegelung nur unter Beachtung der in den verschiedenen nationalenRechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen verlangtwerden, wobei diese jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als beientsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübungder durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktischunmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (vgl. insbesondere Urteilevom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und vom 8. Februar 1996 in der Rechtssache C-212/94, FMCu.

    a., Slg. 1996, I-389, Randnr. 71).

  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Die Kommission erinnert daran, daß der Gerichtshof im Urteil vom 9. März 1978in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 629) insbesondere entschiedenhabe, daß die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte derGemeinschaftsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaatennicht nur zur Folge hätten, daß jede zuwiderlaufende Bestimmung des geltendenstaatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar werde, sondern auch, daß einwirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweitverhindert werde, als diese mit Gemeinschaftsnormen unvereinbar wären.

    So hat der Gerichtshof im Urteil Simmenthalentschieden, daß jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene staatlicheRichter verpflichtet ist, das Gemeinschaftsrecht uneingeschränkt anzuwenden unddie Rechte, die es den einzelnen verleiht, zu schützen, indem er jedemöglicherweise zuwiderlaufende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig,ob sie früher oder später als die Gemeinschaftsnorm ergangen ist, unangewendetläßt (Urteil Simmenthal, Randnrn. 21 und 24).

  • EuGH, 09.07.1985 - 179/84

    Bozzetti / Invernizzi

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Unterdiesem Vorbehalt ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofes, bei der Lösung vonZuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung bestimmter, auf demGemeinschaftsrecht beruhender Rechtslagen im Bereich der nationalenGerichtsbarkeit aufwerfen kann (Urteile vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache179/84, Bozzetti, Slg. 1985, 2301, Randnr. 17; vom 18. Januar 1996 in derRechtssache C-446/93, SEIM, Slg. 1996, I-73, Randnr. 32, und vom 17. September1997 in der Rechtssache C-54/96, Dorsch Consult, Slg. 1997, I-4961, Randnr. 40).

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht die Kriterien desGemeinschaftsrechts aufzuzeigen, die zur Lösung der Zuständigkeitsfrage, die sichdiesem Gericht stellt, beitragen können (Urteile Bozzetti, Randnr. 18, und SEIM,Randnr. 33).

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 20. April 1993 in den Rechtssachen C-71/91 undC-178/91 (Ponente Carni und Cispadana Costruzioni, Slg. 1993, I-1915), in dem esum die Konzessionsabgabe ging, entschieden, daß Artikel 10 der Richtlinie69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf dieAnsammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) so auszulegen ist, daß er esvorbehaltlich der in Artikel 12 vorgesehenen Ausnahmen verbietet, eine jährlicheAbgabe wegen der Eintragung von Kapitalgesellschaften zu erheben, und zwar auchdann, wenn der Ertrag dieser Abgabe zur Finanzierung des Dienstes beiträgt, dermit der Führung des für die Eintragung von Gesellschaften bestimmten Registersbetraut ist.

    17 vom 17. Februar 1985, mit Artikel 10 der Richtlinie 335/69/EWG des Ratesvom 17. Juli 1969 in der Auslegung des Gerichtshofes im Urteil vom 20. April 1993in den verbundenen Rechtssachen C-71/91 und C-178/91 aufgrund der vomGerichtshof selbst aufgestellten Kriterien der Integration der nationalenVorschriften und der Gemeinschaftsvorschriften zur vollständigen Unanwendbarkeitdes Artikels 3 Absätze 18 und 19? Bedeutet diese insbesondere, daß das nationaleGericht diese innerstaatlichen Vorschriften auch bei der Qualifizierung des Rechtsverhältnisses unberücksichtigt lassen muß, in dessen Rahmen der Bürgereines Mitgliedstaats von der Finanzverwaltung die Erstattung der entgegen Artikel10 der Richtlinie 335/69 gezahlten Beträge verlangt? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes.

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Daraus folgt,daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse,die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstandensind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für dieAnrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschriftbetreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79,Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 16, und vom 2. Dezember 1997 in derRechtssache C-188/95, Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783, Randnr. 37).
  • EuGH, 04.04.1968 - 34/67

    Lück / Hauptzollamt Köln

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    In dieser Situation ist das nationaleGericht vielmehr verpflichtet, diese Vorschrift unangewendet zu lassen, wobei dieseVerpflichtung nicht die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte beschränkt,unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommendenWegen diejenigen zu wählen, die zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrechtgewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen (vgl. Urteil vom 4. April 1968in der Rechtssache 34/67, Lück, Slg. 1968, 364).
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Ohne zwischen früher oderspäter ergangenem Recht zu unterscheiden, hatte er jedoch bereits in seinerfrüheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteil vom 15. Juli 1964 in derRechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253) ausgeführt, daß es einem Mitgliedstaatverwehrt sei, einer innerstaatlichen Vorschrift Vorrang vor einer entgegenstehendenGemeinschaftsnorm einzuräumen.
  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Außerdem steht, wie der Gerichtshof kürzlich entschieden hat, dasGemeinschaftsrecht grundsätzlich Vorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen,die neben einer allgemeinen Verjährungsfrist, die für Klagen gegen Private aufErstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gilt, bei Steuern und sonstigenAbgaben besondere Beschwerde- und Klagemodalitäten vorsehen (Urteile vom 15.September 1998 in der Rechtssache C-231/96, Edis, Randnr. 37, und in derRechtssache C-260/96, Spac, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 21).
  • EuGH, 05.03.1998 - C-347/96

    Solred

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-10/97
    Diese Rechtsprechung ist mehrfachbestätigt worden (vgl. z. B. Urteil Debus, Randnr. 32; Urteile vom 2. August 1993in der Rechtssache C-158/91, Levy, Slg. 1993, I-4287, Randnr. 9, und vom 5. März1998 in der Rechtssache C-347/96, Solred, Slg. 1998, I-937, Randnr. 30).
  • EuGH, 15.09.1998 - C-260/96

    Spac

  • EuGH, 02.08.1993 - C-158/91

    Ministère public und Direction du travail und de l'emploi / Levy

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 18.01.1996 - C-446/93

    SEIM / Subdirector-Geral das Alfândegas

  • EuGH, 04.12.1980 - 54/80

    Wilner

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 17.09.1997 - C-54/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

  • EuGH, 04.06.1992 - C-13/91

    Strafverfahren gegen Debus

  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der

    Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307 Rn. 23 - Ministero delle Finanze; Rs. C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 63 - Kommission/Italien; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Rs. C-292/92, Slg. 1993, I-6787 Rn. 8 - Hünermund; Rs. C-265/01, Slg. 2003, I-683 Rn. 18 mwN - Pansard).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-378/10

    Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in vielen Bereichen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Modalitäten, die den Schutz der den Rechtssuchenden aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige innerstaatliche Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge Urteil vom 22. Oktober 1998, 1N. CO. GE.'90 u. a., C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307, Randnr. 25, in Bezug auf das Verwaltungsrecht Urteil vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 28, in Bezug auf die außervertragliche Haftung eines Mitgliedstaats Urteil vom 24. März 2009, Danske Slagterier, C-445/06, Slg. 2009, I-2119, Randnr. 31, und in Bezug auf das Erfordernis einer Bescheinigung für einen Steuervorteil Urteil vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-5669, Randnr. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Mitgliedstaat grundsätzlich verpflichtet, die unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erhobenen Gebühren zu erstatten (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rs C-188/95 - Fantask u.a., Slg. 1997, I-6783 Rn. 38 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-10/97 - C-22/97 - IN.CO.GE '90 Srl u.a., Slg. 1998, I-6307 Rn. 24).

    Die in den nationalen Rechtsordnungen festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen, unter denen die Erstattung gemeinschaftsrechtswidrig erhobener Gebühren verlangt werden kann, dürfen nicht ungünstiger gestaltet werden als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte darf nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 1997, a.a.O., Rn. 39 m.w.N.; Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O., Rn. 25 m.w.N.).

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    EG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 69/335/EWG des Rates

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