Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 17.07.1997 - C-190/95   

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https://dejure.org/1997,721
EuGH, 17.07.1997 - C-190/95 (https://dejure.org/1997,721)
EuGH, Entscheidung vom 17.07.1997 - C-190/95 (https://dejure.org/1997,721)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juli 1997 - C-190/95 (https://dejure.org/1997,721)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leasinggesellschaft für Personenkraftwagen - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden - Feste Niederlassung

  • Europäischer Gerichtshof

    ARO Lease

  • EU-Kommission PDF

    ARO Lease / Inspecteur der Belastingdienst Grote Ondernemingen te Amsterdam

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 9 Absatz 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen - Bestimmung des steuerlichen Anknüpfungspunkts - "Feste Niederlassung" im Sinne der Sechsten Richtlinie - Leasinggesellschaft, die an in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • EU-Kommission

    ARO Lease / Inspecteur der Belastingdienst Grote Ondernemingen te Amsterdam

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Umsatzsteuern- Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ; Leasinggesellschaft für Personenkraftwagen ; Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden als Bestimmung für den Ort, an dem die Nutzung stattfindet

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuer: Sitz der Pkw-Leasinggesellschaft

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leasinggesellschaft für Personenkraftwagen - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden - Feste Niederlassung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ort der Leistung beim Leasing von Kraftfahrzeugen am Sitz des leistenden Unternehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 9
    Ort der Dienstleistung; Sitz des Unternehmens

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam - Auslegung des Artikels 9 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1997, 790
  • DB 1997, 1904
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.03.1989 - 51/88

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-190/95
    Die Sechste Richtlinie hat deshalb für die Vermietung sämtlicher Beförderungsmittel nicht an den Ort der Nutzung des vermieteten Gegenstands, sondern, dem allgemeinen Grundsatz entsprechend, an den Ort angeknüpft, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88, Hamann, Slg. 1989, 767, Randnrn.

    Im übrigen ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut wie aus der Zielsetzung vonArtikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie sowie aus dem Urteil Hamann, daß die tatsächliche Bereitstellung von Fahrzeugen für die Kunden im Rahmen von Leasingverträgen ebensowenig wie der Ort der Benutzung dieser Fahrzeuge als ein der Zielsetzung der Sechsten Richtlinie entsprechendes sicheres, einfaches und praktikables Kriterium für das Bestehen einer festen Niederlassung angesehen werden kann.

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 17.07.1997 - C-190/95
    Aus dem Zusammenhang der in Artikel 9 verwendeten Begriffe und aus der Zielsetzung dieser Bestimmung ergibt sich, daß die Zuordnung einer Dienstleistung zu einer anderen Niederlassung als dem Sitz nur dann in Betracht kommt, wenn dort die für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen personellen und Betriebsmittel ständig vorhanden sind und diese Niederlassung damit einen gewissen Bestand hat (Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnrn.
  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Eine weitere Niederlassung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz vom 04.07.1985 - C-168/84, EU:C:1985:299, Rz 17; ARO Lease vom 17.07.1997 - C-190/95, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 53).

    (2) Eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung liegt deshalb nur dann vor, wenn die Niederlassung eines Steuerpflichtigen einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur hat, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht (vgl. z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 16; Planzer Luxembourg vom 28.06.2007 - C-73/06, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58; ferner BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19).

    (3) Diese Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung entspricht nicht den Grundsätzen, die der EuGH und in dessen Folge der BFH aufgestellt haben (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz, EU:C:1985:299, Rz 18; ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58 ff.; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.).

    Diese "Einrichtung" verfügte erkennbar über einen ausreichenden Bestand an Personal- und Sachmitteln, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich war; sie wies einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur auf, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der vom Kläger geschuldeten Dienstleistungen ermöglichte (vgl. hierzu z.B. EuGH-Urteile ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.; Abschn. 3a.1 Abs. 3 Sätze 2 und 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--).

    Für die Annahme einer festen Niederlassung ist es notwendig, aber auch ausreichend, dass die für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen personellen Mittel und Betriebsmittel ständig vorhanden sind und diese Niederlassung damit einen gewissen Bestand hat (vgl. EuGH-Urteil ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15).

    bb) Es entspricht nicht den von EuGH und BFH für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte bzw. der festen Niederlassung aufgestellten Grundsätzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Berkholz, EU:C:1985:299, Rz 18; ARO Lease, EU:C:1997:374, UR 1998, 185, Rz 15 f.; Planzer Luxembourg, EU:C:2007:397, UR 2007, 654, Rz 54; Welmory, EU:C:2014:2298, UR 2014, 937, Rz 58 ff.; z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 769, Rz 19 ff.), dass das FG die Annahme einer Betriebsstätte bzw. einer festen Niederlassung des Klägers daran hat scheitern lassen, dass dessen Verfügungsmacht über die Sach- und Personalmittel in Z nicht über die Verwendung für die vertraglich vereinbarten Leistungen an die IHK P, die ihm die Mittel allein zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt habe, hinausgegangen sei (s. unter III.2.b cc).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-931/19

    Titanium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Es stellt ferner fest, aus den Urteilen vom 17. Juli 1997, ARO Lease (C-190/95, EU:C:1997:374), und vom 7. Mai 1998, Lease Plan (C-390/96, EU:C:1998:206), ergebe sich, dass der Begriff "feste Niederlassung" im Konkreten eigenes Personal des Dienstleisters voraussetze, und dass der Rückgriff auf das Personal eines anderen, beauftragten Unternehmens nicht für die Subsumtion unter diesen Begriff ausreiche.

    Insbesondere ist bei einer Struktur, bei der es an eigenem Personal fehlt, keine Subsumtion unter den Begriff "feste Niederlassung" möglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 1997, ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 19).

  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die Berücksichtigung einer anderen Niederlassung ist nur dann von Interesse, wenn die Anknüpfung an den Sitz nicht zu einer steuerlich sinnvollen Lösung führt oder wenn sie einen Konflikt mit einem anderen Mitgliedstaat zur Folge hat (vgl. u. a. Urteile Berkholz, 168/84, EU:C:1985:299, Rn. 17, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, EU:C:1996:184, Rn. 16, sowie ARO Lease, C-190/95, EU:C:1997:374, Rn. 15).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95   

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https://dejure.org/1996,27793
Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95 (https://dejure.org/1996,27793)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.1996 - C-190/95 (https://dejure.org/1996,27793)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - C-190/95 (https://dejure.org/1996,27793)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    ARO Lease BV gegen Inspecteur van de Belastingdienst Grote Ondernemingen te Amsterdam.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Leasinggesellschaft für Personenkraftwagen - Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistenden - Feste Niederlassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95
    Diese rechtliche Würdigung wird auch durch die Beschreibung der Umstände im Urteil Berkholz gestützt, unter denen ein Rückgriff auf den zweiten in Artikel 9 Absatz 1 festgelegten Anknüpfungspunkt zu vertreten sei(23):.

    Im Gegenteil kommt, wie der Gerichtshof im Urteil Berkholz klar hervorgehoben hat, der andere Anknüpfungspunkt, d. h. das Kriterium der festen Niederlassung, nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die vom Gerichtshof vorgeschriebenen Bedingungen erfuellt sind und wenn in einem solchen Fall die Heranziehung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht praktikabel wäre.

    28 Nach Auffassung der Kommission kann das Urteil Berkholz wegen der besonderen Umstände dieses Falles nicht herangezogen werden; da das Schiff nämlich in Deutschland registriert gewesen und von der Bundesbahn betrieben worden sei, habe sich der Ort der Dienstleistung in internationalen Gewässern in jedem Fall in Deutschland befunden.

    Nach der Feststellung, daß solche Leistungen, zumindest immer dann, wenn sie Restaurationsumsätze seien, Dienstleistungen darstellten, kam der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das Urteil Berkholz zu dem Ergebnis, daß der ständige Sitz des Schiffsreeders einen sachgerechten Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Mehrwertsteuer biete.

    Aus dem Urteil Berkholz ergibt sich kein Hinweis darauf, daß eine derart weite Auslegung des Begriffes "persönliche Mittel" beabsichtigt war oder gerechtfertigt ist.

    (6) - Urteil vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251).

    (19) - Urteil Berkholz, Randnr. 14.

    (27) - Vgl. das Urteil Berkholz, Randnr. 19.

  • EuGH, 15.03.1989 - 51/88

    Hamann / Finanzamt Hamburg-Eimsbüttel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95
    Dies wird im Urteil Hamann erläutert.

    (9) - Urteil vom 15. März 1989 in der Rechtssache 51/88 (Hamann, Slg. 1989, 767).

  • EuGH, 13.03.1990 - C-30/89

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzungsverfahren - Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95
    (22) - Vgl. u. a. das Urteil vom 13. März 1990 in der Rechtssache C-30/89 (Kommission/Frankreich, Slg. 1990, I-691, Randnr. 23) und die Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas in der Rechtssache C-231/94 (Faaborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Nr. 12).
  • EuGH, 17.11.1993 - C-73/92

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95
    (21) - Vgl. z. B. für den Verweis auf "Leistungen auf dem Gebiet der Werbung" in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e das Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C-73/92 (Kommission/Spanien, Slg. 1993, I-5997, Randnr. 12).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.1996 - C-190/95
    Im Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94 (Dudda, Slg. 1996, I-4595) nahm der Gerichtshof eine weitere Klärung dieses Verhältnisses vor, indem er hervorhob, daß "eine Auslegung des Artikels 9 keinen Vorrang des Absatzes 1 gegenüber Absatz 2 ergibt.
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