Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2000 - C-51/96 u. C-191/97   

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren

  • Alpmann Schmidt
  • Europäischer Gerichtshof

    Deliège

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  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auswahlregeln für internationale Turniere verstoßen nicht generell gegen Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren

  • rechtsportal.de

    EGV Art. 49; EGV Art. 50; EGV Art. 55
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zulässigkeit - Erfordernis, dem Gerichtshof hinreichende Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu machen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Auswahlregeln für internationale Turniere verstoßen nicht generell gegen Gemeinschaftsrecht

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    FREIER DIENSTLEISTUNGSVERKEHR - DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR SICH GENOMMEN NICHT GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-2549
  • NJW 2000, 2011
  • EuZW 2000, 371
  • BB 2000, 549
  • NZA 2000, 648



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Wird zitiert von ... (38)  

  • EuG, 30.09.2004 - T-313/02  

    Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen

    Der Gerichtshof habe bestätigt, dass der Sport nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht falle, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehöre (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405 [im Folgenden: Urteil Walrave], Randnr. 8, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, und vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes fällt nach den Zielen der Gemeinschaft die Ausübung des Sports nur insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als er zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (Urteile des Gerichtshofes Walrave, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, Bosman, Randnr. 73, Deliège, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681 [im Folgenden: Urteil Lehtonen], Randnr. 32).

    Ferner hat der Gerichtshof anerkannt, dass in der Gemeinschaft der sportlichen Betätigung eine beträchtliche gesellschaftliche Bedeutung zukommt (Urteile Bosman, Randnr. 106, und Deliège, Randnr. 41).

    Diese Erklärung steht mit der genannten Rechtsprechung insbesondere insoweit im Einklang, als sie Situationen betrifft, in denen die Ausübung eines Sports zum Wirtschaftsleben gehört (Urteil Deliège, Randnr. 42).

    In diesem Rahmen ist entschieden worden, dass die Regeln über die Aufstellung von Nationalmannschaften (Urteile Walrave, Randnr. 8, und Donà, Randnr. 14) oder die von den Sportverbänden vorgenommene Mitgliederauswahl für die Teilnahme an hochrangigen internationalen Wettkämpfen (Urteil Deliège, Randnr. 64) rein sportliche Regeln sind und somit ihrer Natur nach nicht in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG fallen.

    Diese Beschränkung des Geltungsbereichs der genannten Bestimmungen des Vertrages darf jedoch nicht weiter gehen, als ihr Zweck dies erfordert (Urteile Walrave, Randnr. 9, Donà, Randnr. 15, Bosman, Randnrn. 76 und 127, Deliège, Randnr. 43, und Lehtonen, Randnr. 34).

    Der Gerichtshof musste sich in den genannten Urteilen nicht dazu äußern, ob die fraglichen sportlichen Regeln den wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrages unterworfen sind (vgl. hierzu Urteile Bosman, Randnr. 138, Deliège, Randnrn. 36 bis 40, und Lehtonen, Randnr. 28).

    Demgegenüber fällt eine Regelung, die, obwohl im Bereich des Sports erlassen, nicht rein sportlicher Natur ist, sondern den wirtschaftlichen Aspekt betrifft, den die sportliche Betätigung haben kann, sowohl in den Geltungsbereich der Artikel 39 EG und 49 EG als auch in den der Artikel 81 EG und 82 EG und kann gegebenenfalls einen Eingriff in die von diesen Bestimmungen garantierten Freiheiten darstellen (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Lenz in der Rechtssache Bosman, Slg. 1995, I-4930, Nrn. 253 bis 286, insbesondere Nrn. 262, 277 und 278, des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache Deliège, Slg. 2000, I-2553, Nrn. 103 bis 112, und des Generalanwalts Alber in der Rechtssache Lehtonen, Slg. 2000, I-2685, Nrn. 110 und 115) und Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 81 EG und 82 EG sein.

    Diese Beschränkung ginge dann nämlich weiter, als ihr Zweck es erfordert, der in der Erhaltung des "edlen Wettstreit[s] oder ... [der] anderen Ideale ... des Sports" liegt (Schlussanträge von Generalanwalt Cosmas zum Urteil Deliège, Nrn. 50 und 74).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04  

    Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees -

    Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).

    Diese Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen (Urteile Deliège, Randnr. 47, sowie Lethonen und Castors Braine, Randnr. 35).

    Sie könne daher nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen (Urteile Bosman, Randnr. 76, und Deliège, Randnr. 43).

    Wenn also die Ausübung dieser sportlichen Tätigkeit nach den Vorschriften des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die Dienstleistungsfreiheit zu prüfen ist, so ist zu untersuchen, ob die für diese Tätigkeit geltenden Regeln den Tatbestand der Artikel 39 EG und 49 EG erfüllen, d. h., ob sie eine nach diesen Artikeln verbotene Beschränkung darstellen (Urteil Deliège, Randnr. 60).

  • BGH, 14.08.2008 - KVR 54/07  

    Lottoblock

    Die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr sind nicht auf Betätigungen anwendbar, von deren Merkmalen keines über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist (EuGH, Urt. v. 11.4.2000 - C-51/96, Slg. 2000, I-2549 = NJW 2000, 2011 Tz. 58 - Deliège, m.w.N., vgl. in diesem Sinne zur Warenverkehrsfreiheit auch EuGH, Urt. v. 5.12.2000 - C-448/98, Slg. 2000, I-10663 = EuZW 2001, 158 Tz. 21 - Guimont, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-51/96   

Volltextveröffentlichungen

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ...  

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1999 - C-190/98  
    36: - Bosman, a. a. O.; vgl. auch die Schlußanträge von Generalanwalt Cosmas vom 18. Mai 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-51/96 und C-191/97 (Deliège), in der das Urteil noch nicht ergangen ist; hinsichtlich eines anderen formalen nichtdiskriminierenden Hindernisses beim Wechsel des Arbeitsplatzes vgl. die Schlußanträge von Generalanwalt Alber vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C-176/96 (Lethonen and Castors Canada Dry Namur-Braine), in der das Urteil noch nicht ergangen ist.

Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.2000 - C-191/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

Verfahrensgang

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.1999 - C-191/97   

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