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Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.2020 - C-195/20 PPU   

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https://dejure.org/2020,27589
EuGH, 24.09.2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,27589)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,27589)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,27589)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Principe de spécialité)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Wirkung der Übergabe - Art. 27 - Etwaige Strafverfolgung wegen anderer Straftaten - Grundsatz der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster Europäischer Haftbefehl (EHB) ergangen ist, wegen einer früheren und anderen Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung ...

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2021, 237
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.03.2020 - C-314/18

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-195/20
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 im Licht seines fünften Erwägungsgrundes ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext ist der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-195/20
    Zu Art. 27 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieser Artikel und Art. 28 des Rahmenbeschlusses zwar den Mitgliedstaaten gewisse, genau bestimmte Befugnisse bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einräumen, aber, da sie Ausnahmeregelungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellen, nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die dazu führte, dass das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2012, West, C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 77).
  • EuGH, 22.12.2017 - C-571/17

    Ardic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-195/20
    Ferner ist bei der Beurteilung der Situation des Betroffenen auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags abzustellen, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen (Urteil vom 22. Dezember 2017, Ardic, C-571/17 PPU, EU:C:2017:1026, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-195/20
    Schließlich steht der Grundsatz der Spezialität nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Zusammenhang mit der Souveränität des Vollstreckungsmitgliedstaats und verleiht der gesuchten Person das Recht, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden (Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 43 und 44).
  • BGH, 04.11.2020 - 6 StR 41/20

    Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen schwerer Vergewaltigung einer

    Ist Art. 27 Abs. 2, 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1, RBEuHB) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung (ABl. L 81 vom 27. März 2009, S. 24) dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, dann nicht entgegensteht, wenn die Person das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates nach der Übergabe freiwillig verlassen hat, später von einem anderen Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines neuen Europäischen Haftbefehls abermals in das Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates übergeben worden ist und der zweite Vollstreckungsmitgliedstaat die Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung und Vollstreckung wegen dieser anderen Handlung erteilt hat? (2) Mit Urteil vom 24. September 2020 (Rechtssache C-195/20 PPU) hat der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen hin für Recht erkannt:.

    Verlässt nämlich der Angeklagte nach einer Übergabe aufgrund eines europäischen Haftbefehls freiwillig das deutsche Staatsgebiet, bildet bei einer nachfolgenden Übergabe aufgrund eines weiteren von einer deutschen Strafverfolgungsbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls allein letzterer den Rahmen für einen möglichen Spezialitätsschutz im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 41; BeckOK-StPO/Inhofer, 37. Ed., IRG § 83h Rn. 10).

    Ebenso wie Art. 27 Abs. 2 RBEuHB stellt die Bestimmung auf "die Übergabe' im grammatikalischen Singular ab (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 37).

    Demgemäß bezieht sich der Spezialitätsgrundsatz auf die Vollstreckung eines bestimmten Europäischen Haftbefehls (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 38).

    Diese Befugnisse sind aber Ausnahmen von dem in Art. 1 Abs. 2 RBEuHB niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Strafverfolgung und der strafrechtlichen Urteile sowie der daraus folgenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, grundsätzlich jeden Europäischen Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 33).

    Sie dürfen insbesondere nicht in einer Weise interpretiert werden, die zu einer Vereitelung des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels führen würde, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen, um einen unionsweiten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 35; vom 28. Juni 2012 - C-192/12 PPU, West, Rn. 53).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach Vollstreckung der Strafe aus dem dem ersten Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Verfahren den ersuchenden Mitgliedstaat freiwillig verlassen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 43).

    Denn gegenüber der Auslieferung ist die Übergabe nach RBEuHB das wirksamere und einfachere System (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU, Rn. 31, 32).

    Mit der nachträglichen Zustimmung der italienischen Behörden zur Verfolgung der gegenständlichen Tat nach § 83h Abs. 2 Nr. 5 IRG ist der Angeklagte des Spezialitätsschutzes verlustig gegangen (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, C-195/20 PPU Rn. 43, 44).

  • BVerfG, 15.02.2023 - 2 BvR 2009/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Belgien zum

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verleiht dieser Grundsatz der gesuchten Person das Recht, nur wegen der Handlung, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgt, verurteilt oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2008, Strafverfahren gegen Artur Leymann und Aleksei Pustovarov, C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 43 f.; Urteil vom 24. September 2020, Strafverfahren gegen XC, C-195/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:749, Rn. 39).

    Da es beim Europäischen Haftbefehl um die Übergabe der betreffenden Person an den Ausstellungsmitgliedstaat eines solchen Haftbefehls wegen der darin genannten spezifischen Straftat(en) unter zwangsweiser Verbringung in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats geht, ist der Grundsatz der Spezialität untrennbar mit der Vollstreckung eines bestimmten Europäischen Haftbefehls verbunden, dessen Tragweite klar festgelegt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, Strafverfahren gegen XC, C-195/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:749, Rn. 40).

    Möchte der Ausstellungsmitgliedstaat die übergebene Person wegen einer anderen Handlung verfolgen als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, so verlangt der Grundsatz der Spezialität, dass der Ausstellungsmitgliedstaat die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einholt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020, Strafverfahren gegen XC, C-195/20 PPU, ECLI:EU:C:2020:749, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.03.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

    10 Vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 40).

    13 Vgl. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 37, 38 und 40).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 45).

    17 Vgl. u. a. Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-142/22

    The Minister for Justice and Equality (Demande de consentement - Effets du mandat

    27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses stellt den Grundsatz der Spezialität auf, wonach Personen, die übergeben wurden, außer in den in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Fällen wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 36).

    Dieser Grundsatz verlangt, dass der Ausstellungsmitgliedstaat, der eine Person wegen einer vor ihrer Übergabe, die in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erfolgte, begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, verfolgen oder verurteilen möchte, die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einholt, damit verhindert wird, dass der erste Mitgliedstaat in die Zuständigkeiten eingreift, die der Vollstreckungsmitgliedstaat ausüben könnte, und seine Vorrechte gegenüber der verfolgten Person überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 40).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Art. 27 und 28 dieses Rahmenbeschlusses den Mitgliedstaaten zwar gewisse, genau bestimmte Befugnisse bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einräumen, aber, da sie Ausnahmeregelungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellen, nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die dazu führte, dass das mit diesem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Spezialitätsgrundsatz], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 22.03.2023 - 1 StR 335/22

    Einbeziehung der erweiterten Einziehung von Taterträgen und deren Werts aus

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [2002/584/JI] in Verbindung mit § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG), der kein Verfahrens-, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis begründen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 24. September 2020 - C-195/20 PPU, NStZ 2021, 237, 239; BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2012 - 1 StR 148/11, BGHSt 57, 138, Rn. 19 und vom 11. Januar 2023 - 6 StR 477/22 Rn. 3, jeweils mwN), liegt nicht vor.
  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht auf der grundlegenden Prämisse beruht, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt - und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen -, auf die sich, wie in Art. 2 EUV klargestellt wird, die Union gründet (Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 30).
  • EuGH, 28.01.2021 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 über den Europäischen Haftbefehl ist jedoch darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der direkten Übergabe zwischen Justizbehörden von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Europäischen Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.10.2020 - C-195/20

    Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) -

    Am 24. September 2020 hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) das Urteil Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749) erlassen.

    Im Rubrum des Urteils vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749), ist die Angabe zu den Erklärungen von Irland wie folgt zu berichtigen:.

  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Der Rahmenbeschluss 2002/584 ist daher darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile vom 26. Februar 2013, Melloni, C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37, und vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Speziell zu den Art. 27 und 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584, auf die sich die Vorabentscheidungsersuchen beziehen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass diese Bestimmungen zwar den Mitgliedstaaten gewisse, genau bestimmte Befugnisse bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls einräumen, aber, da sie Ausnahmeregelungen zu dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aufstellen, nicht in einer Weise ausgelegt werden können, die dazu führte, dass das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel vereitelt würde, das darin besteht, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten eingedenk des gegenseitigen Vertrauens, das zwischen ihnen vorhanden sein muss, zu vereinfachen und zu beschleunigen (Urteil vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof [Grundsatz der Spezialität], C-195/20 PPU, EU:C:2020:749, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-168/21

    DFON

  • BGH, 11.01.2023 - 6 StR 477/22

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Keine Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.10.2020 - C-195/20 PPU   

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https://dejure.org/2020,31694
EuGH, 14.10.2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,31694)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,31694)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,31694)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Auszug aus EuGH, 14.10.2020 - C-195/20
    Am 24. September 2020 hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) das Urteil Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749) erlassen.

    Im Rubrum des Urteils vom 24. September 2020, Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Grundsatz der Spezialität) (C-195/20 PPU, EU:C:2020:749), ist die Angabe zu den Erklärungen von Irland wie folgt zu berichtigen:.

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20 PPU   

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https://dejure.org/2020,21698
Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,21698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.08.2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,21698)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. August 2020 - C-195/20 PPU (https://dejure.org/2020,21698)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Principe de spécialité)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Art. 27 Abs. 2 und 3 - Grundsatz der Spezialität - Tragweite - Verfolgung der gesuchten ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ein Urteil mit Folgen für den Fall Maddie?

  • spiegel.de (Pressebericht, 06.08.2020)

    Verdächtiger im Fall Madeleine McCann: Christian B.s Verurteilung nach Auslieferung zulässig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.06.2012 - C-192/12

    West

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20
    Sie betrifft nämlich, wie der Gerichtshof im Urteil West(12) ausgeführt hat, die stillschweigende Zustimmung des Betroffenen dazu, der Gerichtsbarkeit des Ausstellungsmitgliedstaats unterworfen zu werden, also des Staates, der ihn wegen der im Europäischen Haftbefehl genannten Straftaten verfolgt und gegebenenfalls verurteilt hat.

    Erstens hat der Gerichtshof im Urteil West zwar entschieden, dass die weitere Übergabe einer Person gemäß Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 grundsätzlich von der Zustimmung des Mitgliedstaats abhängt, der den Europäischen Haftbefehl vollstreckt hat, aufgrund dessen die betreffende Person übergeben wurde(20).

    Anders als die vorliegende Rechtssache betraf die Rechtssache, in der das Urteil West ergangen ist, nämlich die erzwungene Ausreise einer Person - die, weil für sie mehrere Europäische Haftbefehle vorlagen, nacheinander mehreren Mitgliedstaaten übergeben worden war - aus dem Hoheitsgebiet des Ausstellungsstaats.

    Die Situation würde dann und nur dann der Situation in der Rechtssache, in der das Urteil West(21) ergangen ist, entsprechen, wenn die Behörden, die den ersten Haftbefehl ausgestellt hatten (die deutschen Behörden), über die zweite Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat entschieden hätten, ohne dass der Betroffene zwischenzeitlich aus freien Stücken und von sich aus das deutsche Hoheitsgebiet verlassen hätte.

    6 Dies ist allerdings nicht auf die abweichende, nicht durch Art. 27, sondern durch Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584 geregelte Situation (weitere Übergaben) übertragbar, wie sich insbesondere aus der Auslegung dieses Artikels im Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 80), ergibt.

    12 Urteil vom 28. Juni 2012 (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 78); dort hat der Gerichtshof die entsprechende Bestimmung in dem weitere Übergaben betreffenden Art. 28 Abs. 2 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgelegt.

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 42), vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 56), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 38).

    18 Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 77).

    20 Urteil vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 80).

    21 Urteil vom 28. Juni 2012 (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404).

  • EuGH, 01.12.2008 - C-388/08

    Leymann und Pustovarov - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20
    3 Vgl. zu den verschiedenen Kategorien der Ausnahmen vom Grundsatz der Spezialität Urteil vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 67 bis 73).

    5 Zum Begriff der "anderen Handlung" als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vgl. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 57), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 58 bis 61).

    7 Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 44), und vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 53).

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 42), vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 56), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 38).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20
    5 Zum Begriff der "anderen Handlung" als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vgl. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 57), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 58 bis 61).

    17 Vgl. u. a. Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 42), vom 28. Juni 2012, West (C-192/12 PPU, EU:C:2012:404, Rn. 56), und vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer zusätzlichen Strafe) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 38).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-327/18

    Die Mitteilung des Vereinigten Königreichs über seine Absicht, aus der EU

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.08.2020 - C-195/20
    7 Urteile vom 1. Dezember 2008, Leymann und Pustovarov (C-388/08 PPU, EU:C:2008:669, Rn. 44), und vom 19. September 2018, RO (C-327/18 PPU, EU:C:2018:733, Rn. 53).
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