Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 23.05.2000 - C-196/98   

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https://dejure.org/2000,5341
EuGH, 23.05.2000 - C-196/98 (https://dejure.org/2000,5341)
EuGH, Entscheidung vom 23.05.2000 - C-196/98 (https://dejure.org/2000,5341)
EuGH, Entscheidung vom 23. Mai 2000 - C-196/98 (https://dejure.org/2000,5341)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Leistungen im Rahmen einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Einführung eines Zusammenhangs mit dem Rentenalter

  • Europäischer Gerichtshof

    Hepple u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Hepple u.a.

    Richtlinie 79/7 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a
    1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Befugnis der Mitgliedstaaten, nach Ablauf ...

  • EU-Kommission

    Hepple u.a.

  • Judicialis

    Richtlinie 79/7/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 79/7/EWG
    1 Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Richtlinie 79/7 - Ausnahme für etwaige Auswirkungen des Bestehens unterschiedlicher Rentenalter auf andere Leistungen - Reichweite - Befugnis der Mitgliedstaaten, nach Ablauf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Social Security Commissioner - Auslegung des Artikels 7 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.05.2000 - C-196/98
    Auch habe der Gerichtshof in Randnummer 9 des Urteils vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247) entschieden, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie habe ermächtigen wollen, die Bevorzugung der Frauen in Rentenfragen vorübergehend aufrechtzuerhalten, um es ihnen zu ermöglichen, ihre Rentensysteme insoweit schrittweise anzupassen.

    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insb. das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. die Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

    Was zunächst die Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, daß es keinen unmittelbaren Einfluß auf das finanzielle Gleichgewicht von beitragsabhängigen Rentensystemen hat, wenn Personen, bei denen bestimmte Risiken eingetreten sind, ungeachtet ihrer Ansprüche auf Altersrenten nach Maßgabe von Beitragszeiten Leistungen im Rahmen von beitragsfreien Systemen gewährt werden (vgl. Urteil Thomas u. a., Randnr. 14).

  • EuGH, 30.01.1997 - C-139/95

    Balestra / Istituto nazionale della previdenza sociale

    Auszug aus EuGH, 23.05.2000 - C-196/98
    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insb. das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. die Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

  • EuGH, 11.08.1995 - C-92/94

    Secretary of State for Social Security und Chief Adjudication Officer / Graham

    Auszug aus EuGH, 23.05.2000 - C-196/98
    Setzt ein Mitgliedstaat unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie für die Gewährung der Alters- und Ruhestandsrente für Männer und Frauen ein unterschiedliches Alter fest, so ist nach ständiger Rechtsprechung der mit der Wendung "etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen" in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a definierte Anwendungsbereich der zugelassenen Ausnahme auf solche in anderen Leistungssystemen bestehenden Diskriminierungen beschränkt, die notwendig und objektiv mit dieser unterschiedlichen Altersgrenze verbunden sind (vgl. insb. das Urteil Thomas u. a., Randnr. 20, sowie die Urteile vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a., Slg. 1995, I-2521, Randnr. 11, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-139/95, Balestra, Slg. 1997, I-549, Randnr. 33).

    Eine solche Verbindung besteht, wenn die Diskriminierungen objektiv erforderlich sind, um zu verhindern, daß das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten (vgl. die Urteile Thomas u. a., Randnr. 12, Graham u. a., Randnr. 12, und Balestra, Randnr. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2002 - C-187/00

    Kutz-Bauer

    Wenn dies zutrifft, können diese Diskriminierungen nicht als willkürlich angesehen werden, sondern vielmehr, unter Berücksichtigung dessen, was ich oben ausgeführt habe und im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes im Urteil Hepple, nur als "objektiv erforderlich ..., um zu verhindern, dass das finanzielle Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit gefährdet wird, oder um die Kohärenz zwischen dem System der Altersrenten und dem der anderen Leistungen zu gewährleisten".

    15: - Urteil vom 30. März 1993 in der Rechtssache C-328/91 (Thomas u. a., Slg. 1993, I-1247); in demselben Sinn Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-196/97 (Hepple, Slg. 2000, I-3701).

    26: - Hepple, Randnr. 20.27: - Hepple, Randnr. 24.28: - Hepple, Randnr. 25 mit weiteren Nachweisen.

    29: - Hepple, Randnr. 26 mit weiteren Nachweisen, u. a. auf das bereits mehrfach zitierte Urteil Thomas.

  • EGMR, 12.04.2006 - 65731/01

    STEC ET AUTRES c. ROYAUME-UNI

    In the present applicants" case, C-196/98 Hepple and Others v. Adjudication Officer [2000] ECR I-3701, the ECJ applied the reasoning of Evelyn Thomas and Others to find, first, that "removal of the discrimination at issue... would have no effect on the financial equilibrium of the social security system of the United Kingdom as a whole" (§ 29).
  • EuGH, 23.05.2000 - C-104/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DIE ALTERSGRENZEN (55 JAHRE FÜR FRAUEN UND 57

    Die zeitlich begrenzte Aufrechterhaltung eines für Männer und Frauen unterschiedlichen Rentenalters kann auch nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie den Erlaß von Maßnahmen, die untrennbar mit dieser Ausnahmeregelung verbunden sind, sowie die Änderung derartiger Maßnahmen erforderlich machen (vgl. Urteil vom 23. Mai 2000 in der Rechtssache C-196/98, Hepple u. a., Slg. 2000, I-0000, Randnr. 23).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,15409
Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98 (https://dejure.org/1999,15409)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.10.1999 - C-196/98 (https://dejure.org/1999,15409)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1999 - C-196/98 (https://dejure.org/1999,15409)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hepple u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Regina Virginia Hepple gegen Adjudication Officer und Adjudication Officer gegen Anna Stec.

    Richtlinie 79/7/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit - Leistungen im Rahmen einer Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten - Einführung eines Zusammenhangs mit dem Rentenalter

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 28.09.1994 - C-408/92

    Smith u.a. / Avdel Systems

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    16, 17 und 18.28: - Vgl. in diesem Sinne Urteil Thomas u. a., zitiert in Fußnote 11.29: - Randnr. 15.30: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 9.31: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Teuling, zitiert in Fußnote 9.32: - In diesem Sinne vgl. u. a. Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 18), vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-408/92 (Avdel Systems, Slg. 1994, I-4435, Randnr. 16) und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-28/93 (van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnr. 17).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    11: - Vgl. hierzu Urteil vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C-129/96 (Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I-7411, Randnr. 45).
  • EuGH, 11.08.1995 - C-92/94

    Secretary of State for Social Security und Chief Adjudication Officer / Graham

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    In seinem Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-92/94, Graham u. a.(17), wiederholte der Gerichtshof die in den vorangegangenen Urteilen vertretene Auffassung, daß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nicht nur die gesetzliche Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen gesetzlichen Rentenalters für die Gewährung der Alters- und der Ruhestandsrente zulasse, sondern auch alle Diskriminierungen in anderen Sozialleistungssystemen, die notwendig und objektiv mit dem unterschiedlichen Rentenalter verbunden seien.
  • EuGH, 28.09.1994 - C-28/93

    Van den Akker u.a. / Stichting Shell Pensioenfonds

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    16, 17 und 18.28: - Vgl. in diesem Sinne Urteil Thomas u. a., zitiert in Fußnote 11.29: - Randnr. 15.30: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 9.31: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Teuling, zitiert in Fußnote 9.32: - In diesem Sinne vgl. u. a. Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 18), vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-408/92 (Avdel Systems, Slg. 1994, I-4435, Randnr. 16) und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-28/93 (van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.05.1991 - C-229/89

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    Vgl. auch Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache C-229/89 (Urteil vom 7. Mai 1991, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2205, I-2216, insbesondere I-2222).
  • EuGH, 24.02.1994 - C-343/92

    Roks u.a. / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor de Gezondheid, Geestelijke en

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    16, 17 und 18.28: - Vgl. in diesem Sinne Urteil Thomas u. a., zitiert in Fußnote 11.29: - Randnr. 15.30: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Kommission/Belgien, zitiert in Fußnote 9.31: - Vgl. Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache Teuling, zitiert in Fußnote 9.32: - In diesem Sinne vgl. u. a. Urteile vom 24. Februar 1994 in der Rechtssache C-343/92 (Roks u. a., Slg. 1994, I-571, Randnr. 18), vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-408/92 (Avdel Systems, Slg. 1994, I-4435, Randnr. 16) und vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-28/93 (van den Akker u. a., Slg. 1994, I-4527, Randnr. 17).
  • EuGH, 07.07.1992 - C-9/91

    The Queen / Secretary of State for Social Security, ex parte the Equal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    16: - Randnr. 14.17: - Slg. 1995, I-2521.18: - Randnr. 11.19: - Randnr. 12.20: - Randnr. 13.21: - Randnr. 14.22: - Randnr. 15.23: - Siehe auch Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-9/91 (Equal Opportunities Commission, Slg. 1992, I-4297), wonach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie nicht nur die Festsetzung eines nach Maßgabe des Geschlechts unterschiedlichen Rentenalters für die Gewährung von Alters- und Ruhestandsrente erlaube, sondern auch Formen der Diskriminierung, die notwendig mit diesem Unterschied verbunden seien.
  • EuGH, 07.07.1994 - C-420/92

    Bramhill / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    8: - Urteil vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache C-420/92 (Slg. 1994, I-3191, Randnr. 21).
  • EuGH, 11.06.1987 - 30/85

    Teuling / Bedrijfsvereniging voor de Chemische Industrie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    10: - Vgl. hierzu Schlußanträge des Generalanwalts Mancini in der Rechtssache 30/85 (Urteil vom 11. Juni 1987, Teuling, Slg. 1987, 2497, 2507, insbesondere 2513 und 2514).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.10.1999 - C-196/98
    33: - Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).
  • EuGH, 30.03.1993 - C-328/91

    Secretary of State for Social Security / Thomas u.a.

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • EuGH, 19.10.1995 - C-137/94

    The Queen / Secretary of State for Health, ex parte Richardson

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-450/18

    Instituto Nacional de la Seguridad Social (Complément de pension pour les mères)

    57 Vgl. Urteile vom 7. Juli 1994, Bramhill (C-420/92, EU:C:1994:280), und vom 23. Mai 2000, Hepple u. a. (C-196/98, EU:C:2000:278, Rn. 23), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Saggio in der Rechtssache Hepple u. a. (C-196/98, EU:C:1999:495, Nrn. 21 bis 24) und des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Taylor (C-382/98, EU:C:1999:452, Nrn. 66 bis 69).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000 - C-226/98

    Jørgensen

    In meinen Schlußanträgen vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache C-196/98 (Hepple u. a.), in der es um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ging, habe ich die Auffassung vertreten, daß bei der Berechnung einer Ergänzungsleistung, mit der die Gleichbehandlung wiederhergestellt werden soll, die Methode der Gesamtbewertung aller maßgeblichen Elemente des betreffenden Sachverhalts heranzuziehen ist und daß hierbei nicht nur die an das Alter anknüpfenden Vorteile und Nachteile, sondern auch alle anderen verschiedenen Vorteile zu berücksichtigen sind, die der diskriminierten Person aufgrund anderer Aspekte des Systems der sozialen Sicherheit zugute kommen(25).
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