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   EuGH, 14.09.2016 - C-184/15, C-197/15   

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EuGH, 14.09.2016 - C-184/15, C-197/15 (https://dejure.org/2016,28304)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.2016 - C-184/15, C-197/15 (https://dejure.org/2016,28304)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 2016 - C-184/15, C-197/15 (https://dejure.org/2016,28304)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Martínez Andrés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 5 und 8 - Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Martínez Andrés

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 5 und 8 - Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Verbot für Kettenbefristung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Martínez Andrés

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 5 und 8 - Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (21)

  • EuGH, 28.02.2018 - C-46/17

    Die Befristung der Verlängerung eines Arbeitsverhältnisses über die

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras

    Insoweit dürfe nach dem Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), ein Mitgliedstaat bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung keine je nach Personalkategorie unterschiedlichen Rechtsvorschriften vorsehen.

    Die hierfür in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch effektiv und abschreckend genug sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern, da diese Aufgabe allein den zuständigen nationalen Gerichten zukommt, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung grundsätzlich nicht verbietet, aus der Feststellung eines missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse je nach dem Sektor oder der Kategorie, zu dem das in Rede stehende Personal gehört, unterschiedliche Folgen zu ziehen, solange die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats für diesen Sektor oder gegenüber dieser Personalkategorie eine andere wirksame Maßnahme vorsieht, um Missbräuche zu verhindern und zu ahnden (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen

    Allerdings kann eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die im Bereich der Stiftungen für Oper und Orchester untersagt, eine Reihe aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuwandeln, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Bereich eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 41, sowie vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 34).

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 EUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher haben die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats die Einhaltung von Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sicherzustellen, indem sie darüber wachen, dass sich die Arbeitnehmer, zu deren Lasten aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge geschlossen wurden, nicht in der Hoffnung, weiterhin im betreffenden Sektor beschäftigt zu werden, davon abhalten lassen, die Rechte, die ihnen nach der nationalen Regelung zustehen und sich aus der Umsetzung aller in Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung vorgesehenen Vorbeugemaßnahmen durch diese Regelung ergeben, gegenüber den nationalen Stellen einschließlich der Gerichte geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-243/16

    Miravitlles Ciurana u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2012/30/EU

    20 Vgl. insbesondere zwei jüngere Urteile, die Fragen zur Begrenzung der gerichtlichen Zuständigkeit im Bereich vom Schutzbestimmungen zugunsten des Klägers (eines Verbrauchers im ersten und eines Arbeitnehmers im zweiten Fall) behandeln: Urteile vom 21. April 2016, Radlinger und Radlingerová (C-377/14, EU:C:2016:283, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 37 und 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Vgl. u. a. Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. insbesondere Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 61).

    36 Vgl. Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 63).

    Vgl. auch Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 63).

    38 Vgl. Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 31 und 63).

    40 Vgl. auch Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, insbesondere die Unterschiede in der Formulierung in Rn. 63 und in Nr. 2 des Tenors).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer

    Falls die Frage bejaht wird, entsprechend Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680):.

    Falls die Frage bejaht wird, entsprechend Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680):.

    Das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats muss gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 39 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 22.12.2016 - 4 B 13.16

    Anpassungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 LuftVG; Rechtsschutz

    Damit gehen auch die die Anwendbarkeit der UVP-RL voraussetzenden Erwägungen der Beschwerde zum sogenannten effet utile und zum Äquivalenzgrundsatz (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 14. September 2016 - C-184/15 und C-197/15 [ECLI:EU:C:2016:680] - Rn. 37) ins Leere.
  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a.

    Es verweist insoweit insbesondere auf das Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das Verbot der Umwandlung eines befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag nur dann mit der Rahmenvereinbarung in Einklang steht, wenn eine andere wirksame Maßnahme zur angemessenen Ahndung des missbräuchlichen Einsatzes aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Verfügung steht.

    Das vorlegende Gericht weist zwar unter Berufung auf die Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), sowie vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften keine objektiven und transparenten Kriterien enthielten, anhand deren zum einen festgestellt werden könne, ob der Abschluss und die Verlängerung von Verträgen des Typs A durch einen realen vorübergehenden Bedarf gerechtfertigt seien, und zum anderen, ob sie geeignet seien, diesen Bedarf zu decken, und ob sie in verhältnismäßiger Weise durchgeführt würden.

    Hierzu ist jedoch erstens festzustellen, dass im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680), und vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), ergangen sind, die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften Maßnahmen enthalten, die den in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. b und c der Rahmenvereinbarung vorgesehenen entsprechen.

  • BVerwG, 14.11.2018 - 4 B 12.18

    Begründung einer eigenständigen Klagebefugnis durch den § § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs.

    Dass sich aus den Entscheidungen des Gerichtshofs (Urteile vom 14. September 2016 - C-184 und C-197/15 [ECLI:EU:C:2016:680] - Rn. 37) - wie die Beschwerde meint - anderes ergeben soll, ist weder ersichtlich noch seitens der Beschwerde näher begründet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-103/18

    Sánchez Ruiz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Falls die Frage bejaht wird, entsprechend Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2016 (Rechtssachen C-184/15 und C-197/15):.

    Falls die Frage bejaht wird, entsprechend Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. September 2016 (Rechtssachen C-184/15 und C-197/15):.

    43 Siehe hierzu bereits Urteil vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López (C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 27).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N

    Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das darin vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 288 AEUV, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten obliegt (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2016, Martínez Andrés und Castrejana López, C-184/15 und C-197/15, EU:C:2016:680, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 24. Januar 2018, Pantuso u. a., C-616/16 und C-617/16, EU:C:2018:32, Rn. 42).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Agrario y Alimentario

  • BVerwG, 15.11.2018 - 4 B 13.18

    Klärungsbedürftigkeit der Begründung einer eigenständigen Klagebefugnis durch § 4

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2017 - C-494/16

    Santoro

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-384/16

    European Union Copper Task Force / Kommission - Rechtsmittel - Klage auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2017 - C-244/16

    Industrias Químicas del Vallés / Kommission - Rechtsmittel - Klage auf teilweise

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

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Rechtsprechung
   EuGH - C-197/15   

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