Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.01.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 05.02.2015 - C-627/13, C-2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,993
EuGH, 05.02.2015 - C-627/13, C-2/14 (https://dejure.org/2015,993)
EuGH, Entscheidung vom 05.02.2015 - C-627/13, C-2/14 (https://dejure.org/2015,993)
EuGH, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - C-627/13, C-2/14 (https://dejure.org/2015,993)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 111/2005 - Handel mit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    M.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 111/2005 - Handel mit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten - Verordnung (EG) Nr. 273/2004 - Überwachung des Handels zwischen der Europäischen Union und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 111/2005 - Handel mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
  • apotheke-adhoc.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.01.2014)

    Pseudoephedrin: Rhinopront und Reactine duo vor dem EuGH

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Nguyen und Schönherr

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47, S. 1) und von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2015, 276
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.01.2014 - C-2/14

    Nguyen und Schönherr - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-627/13
    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2014 sind die Rechtssachen C-627/13 und C-2/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    In der Rechtssache Nguyen und Schönherr (C-2/14) hat das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

    Dieser Antrag ist durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Nguyen und Schönherr (C-2/14, EU:C:2014:1999) mangels Dringlichkeit zurückgewiesen worden.

    Am 8. Januar bzw. 20. Januar 2014 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass die Rechtssachen C-627/13 und C-2/14 gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden sind.

    Rechtssache C-2/14.

  • EuGH, 02.09.2010 - C-66/09

    Kirin Amgen - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 -

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-627/13
    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil KirinAmgen, C-66/09, EU:C:2010:484, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-185/10

    Die polnischen Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen nicht zugelassener

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-627/13
    Insoweit ist hinsichtlich der für Arzneimittel im Binnenmarkt geltenden rechtlichen Regelung festzustellen, dass nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83 ein Arzneimittel in einem Mitgliedstaat insbesondere erst dann in den Verkehr gebracht werden darf, wenn die zuständige Behörde dieses Staates nach dieser Richtlinie eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt hat oder wenn eine Genehmigung gemäß dem zentralisierten Verfahren der Verordnung Nr. 726/2004 für die in deren Anhang aufgeführten Arzneimittel erteilt wurde (Urteil Kommission/Polen, C-185/10, EU:C:2012:181, Rn. 26).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-307/13

    Ivansson u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Binnenmarkt - Richtlinie 98/34/EG -

    Auszug aus EuGH, 05.02.2015 - C-627/13
    Die Bestimmungen des Unionsrechts müssen nämlich im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden (Urteil Ivansson u. a., C-307/13, EU:C:2014:2058, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Unter diesen Umständen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung, wenn zwischen den einzelnen Sprachfassungen eines Rechtstexts Unterschiede bestehen, die fragliche Vorschrift im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Europäischen Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden muss (Urteil M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Vorgehensweise wäre nämlich mit dem Erfordernis einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss daher die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-497/16

    Sokác - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Können Arzneimittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2001/83, die "erfasste Stoffe" im Sinne der Verordnung Nr. 273/2004 enthalten, entsprechend dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Februar 2015, M. u. a. (C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59), nach Art. 2 Buchst. a dieser Verordnung als von ihrem Geltungsbereich ausgenommen angesehen werden, auch nachdem der Text dieser Bestimmung durch die Verordnung Nr. 1258/2013 geändert worden ist und unter Berücksichtigung dessen, dass Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 111/2005 Ephedrin bzw. Pseudoephedrin enthaltende Arzneimittel dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 111/2005 unterwirft?.

    In Anbetracht der identischen Definition dieses Begriffs in diesen Verordnungen hat er entschieden, dass "Arzneimittel" im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83, die einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 genannten Stoff enthalten, nicht unter den Begriff "erfasster Stoff" im Sinne des jeweiligen Art. 2 Buchst. a der Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005 fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 63 und 67).

    Somit ergibt sich unzweifelhaft aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 273/2004, dass "Arzneimittel" im Sinne der Richtlinie 2001/83 - wie der Gerichtshof bereits mit Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a. (C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59), bezüglich der ursprünglichen Fassung der Verordnung Nr. 273/2004 entschieden hat - als solche vom Begriff "erfasster Stoff" gemäß der Definition in diesem Art. 2 Buchst. a ausgenommen sind.

    Mit den Änderungen der Verordnung Nr. 111/2005 durch die Verordnung Nr. 1259/2013 beabsichtigte der Unionsgesetzgeber jedoch, die Kontrolle der Ephedrin oder Pseudoephedrin enthaltenden Arzneimittel, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder durch dieses durchgeführt werden, zu verschärfen - ohne den legalen Handel mit ihnen zu behindern -, um zu verhindern, dass diese zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden, da festgestellt worden ist, dass Arzneimittel, die diese beiden Stoffe enthalten, zur unerlaubten Drogenherstellung außerhalb der Union abgezweigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 64 und 65).

  • BGH, 30.04.2015 - 1 StR 388/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von

    bb) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C-627/13 und C-2/14, ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt:.
  • EuGH, 18.09.2019 - C-222/18

    VIPA

    Weichen die verschiedenen Sprachfassungen eines Textes des Unionsrechts voneinander ab, muss die fragliche Bestimmung anhand ihres Zusammenhangs und der Ziele ausgelegt werden, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.02.2023 - C-806/21

    TF (Précurseurs de drogues)

    Diese Verordnung wurde, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, erlassen, um die Abzweigung der Stoffe, die gewöhnlich zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden, zu bekämpfen, indem ein System zur Überwachung des Handels mit diesen Stoffen eingeführt wird, das wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsieht (Urteile vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 53, sowie vom 12. Februar 2015, Gielen u. a., C-369/13, EU:C:2015:85, Rn. 36).

    Aus den Erwägungsgründen 1 bis 6 der Verordnung Nr. 273/2004 ergibt sich, dass durch diese Verordnung Art. 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in der Rechtsordnung der Union durchgeführt wird (Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 47), der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, die von ihnen für zweckmäßig erachteten Maßnahmen treffen, um zu verhindern, dass bestimmte, aufgeführte Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen abgezweigt werden, und zu diesem Zweck zusammenarbeiten.

    Hinzu kommt, dass der Unionsgesetzgeber, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, mit den Verordnungen Nrn. 273/2004 und 111/2005, die denselben Zweck verfolgen, die Regelung für Drogenausgangsstoffe im Einzelnen festgelegt hat (Urteil vom 5. Februar 2015, M. u. a., C-627/13 und C-2/14, EU:C:2015:59, Rn. 52).

  • BGH, 30.04.2015 - 1 StR 426/13

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von

    bb) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C-627/13 und C-2/14, ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt:.
  • BGH, 30.04.2015 - 1 StR 99/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Grundstoffen, die zur unerlaubten Herstellung von

    "Sind Arzneimittel gemäß der Definition der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, die von den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 ?erfasste Stoffe' enthalten, gemäß Art. 2 Buchstabe a) dieser Verordnungen stets von deren Anwendungsbereich ausgenommen, oder ist dies lediglich dann anzunehmen, wenn die Arzneimittel so zusammengesetzt sind, dass sie im Sinne der genannten Verordnungen nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können?' bb) Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (verbundene Rechtssachen C-627/13 und C-2/14, ABl. EU 2015 Nr. C 107, 11) hat der Gerichtshof der Europäischen Union auf das Vorabentscheidungsverfahren hin für Recht erkannt:.
  • OLG Bamberg, 22.05.2018 - 1 Ws 169/18

    Strafbarkeit wegen Umgangs mit ephedrin- und pseudoephedrinhaltigen Arzneimitteln

    In dieser Entscheidung hatte der Senat darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der Rspr. des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 05.02.2015 - C-627/13 = BeckRS 2015, 80200) sowie des Bundesgerichtshofes (BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 StR 388/13 = NStZ 2015, 598; 30.04.2015 - 1 StR 426/13 [bei juris] und 30.04.2015 - 1 StR 99/14 [bei juris] sowie 27.10.2015 - 3 StR 124/13 [= BeckRS 2015, 19540]) eine Strafbarkeit nach § 19 I Nr. 1 GÜG jedenfalls für die Zeit vor dem 30.12.2013 ausscheiden dürfte und für die Zeit danach davon abhänge, ob § 19 V GÜG in der für den Tatzeitraum maßgeblichen Fassung auch für § 19 I Nr. 1 GÜG gelte und, wenn nicht, ob § 19 I Nr. 1 GÜG i.V.m. §§ 3, 1 I Nr. 1 GÜG eine wirksame (dynamische) Verweisung auf die jeweils gültige Fassung des Art. 2 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 273/2004 sowie des Art. 2 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 111/2005 enthalte (zu den unterschiedlichen Auffassungen in der Lit. vgl. Körner/Patzak/Volkmer BtMG 8. Aufl. § 19 GÜG Rn. 10; Patzak, Verbot von Grundstoffen zur Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin, in: Beck-Community, veröffentlicht am 23.02.2014 einerseits, Satzger/Langheld, Europarechtliche Verweisungen in Blankettstrafgesetzen und ihre Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot - Anm. zu BGH 5 StR 543/10, in: HRRS 2011, 460 ff. andererseits).
  • LG Krefeld, 27.09.2017 - 21 KLs 54/15
    Der jeweilige Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern ist dahin auszulegen, dass ein Arzneimittel im Sinne der Definition von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 geänderten Fassung als solches, selbst wenn es einen in Anhang I der Verordnung Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung Nr. 111/2005 genannten Stoff enthält, der einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden kann, nicht als erfasster Stoff eingestuft werden kann (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 124/13; EuGH, Urteil vom 05. Februar 2015 - C-627/13 und C-2/14 -, juris).
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Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2014 - C-2/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34009
EuGH, 20.01.2014 - C-2/14 (https://dejure.org/2014,34009)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2014 - C-2/14 (https://dejure.org/2014,34009)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2014 - C-2/14 (https://dejure.org/2014,34009)
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Volltextveröffentlichung

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 24.10.2013 - C-369/13

    Gielen u.a.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2014 - C-2/14
    Da diese Aussetzung notwendiger Bestandteil des Vorabentscheidungsmechanismus ist, kann sie als solche keine Rechtfertigung dafür sein, eine Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a., C-369/13, EU:C:2013:708, Rn. 13).

    Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung die Rechtsunsicherheit für die Angeklagten des Ausgangsverfahrens keinen Umstand dar, der geeignet wäre, die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Gielen u. a., EU:C:2013:708, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2010 - C-411/10

    N. S.

    Auszug aus EuGH, 20.01.2014 - C-2/14
    Schließlich geht aus den in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Angaben hervor, dass sich weder Frau Nguyen noch Frau Schönherr derzeit in Haft befindet (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs N. S., C-411/10, EU:C:2010:575, Rn. 10).
  • EuGH, 05.02.2015 - C-627/13

    M. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drogenausgangsstoffe - Überwachung des

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2014 sind die Rechtssachen C-627/13 und C-2/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    In der Rechtssache Nguyen und Schönherr (C-2/14) hat das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt.

    Dieser Antrag ist durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Nguyen und Schönherr (C-2/14, EU:C:2014:1999) mangels Dringlichkeit zurückgewiesen worden.

    Am 8. Januar bzw. 20. Januar 2014 hat der Präsident des Gerichtshofs entschieden, dass die Rechtssachen C-627/13 und C-2/14 gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung mit Vorrang zu entscheiden sind.

    Rechtssache C-2/14.

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen

    Da das Vorabentscheidungsverfahren eine Aussetzung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens in Erwartung der Antwort des Gerichtshofs mit sich bringt, kann somit zum einen diese Aussetzung, die notwendiger Bestandteil des Vorabentscheidungsmechanismus ist, keine Rechtfertigung dafür sein, eine Vorlage zur Vorabentscheidung dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. Januar 2014, Nguyen und Schönherr, C-2/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1999, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.12.2015 - C-640/15

    Vilkas

    Par ailleurs, l'incertitude juridique affectant une personne recherchée, telle que celle en cause au principal, ne constitue pas une circonstance exceptionnelle de nature à justifier le recours à une procédure accélérée au titre de cette disposition (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour Nguyen et Schönherr, C-2/14, EU:C:2014:1999, point 15; Kossowski, C-486/14, EU:C:2014:2419, point 13, ainsi que Paoletti e.a., C-218/15, EU:C:2015:518, point 10).

    En outre, il importe de souligner qu'il ressort clairement de la décision de renvoi que M. Vilkas n'est pas actuellement en détention (voir, par analogie, ordonnances du président de la Cour Nguyen et Schönherr, C-2/14, EU:C:2014:1999, point 16, ainsi que Kossowski, C-486/14, EU:C:2014:2419, point 15).

  • EuGH, 27.11.2014 - C-486/14

    Kossowski - Beschleunigtes Verfahren

    Schließlich geht aus den in Rn. 4 des vorliegenden Beschlusses wiedergegebenen Angaben hervor, dass sich Herr Kossowski derzeit nicht in Haft befindet (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs Nguyen und Schönherr, C-2/14, EU:C:2014:1999, Rn. 16).
  • LG Hanau, 26.01.1988 - 2 S 357/87
    Zu [2]: nach wie vor keine Übereinstimmung in der Frage der Berechnungsmethode: dazu ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29.
  • KG, 22.10.1990 - 12 U 6048/89
    Die vorstehenden Urteilsausführungen zur Frage nach der "richtigen« Minderwert-Berechnung (vgl. ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21), vom KG hier nach wie vor ohne Bindung an eine bestimmte Methode beantwortet (ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/19, ES Kfz-Schaden C-2/24), sprechen weitere - festzuhaltende - Gesichtspunkte an: 1. Eine Minderwert-Schätzung ohne sachverständige Hilfe kann fehlerhaft sein - und ebenso das Gutachten eines Sachverständigen, der lediglich vorgegebene Werte aus schematischer Berechnung übernimmt.
  • OLG Hamburg, 21.11.1967 - 7 U 114/67
    Mit der wiederholten Bezugnahme in den Gründen auf "Ruhkopf/Sahm« ist gleichsam das Stichwort für die Gegenüberstellung der miteinander konkurrierenden Berechnungsmethoden gegeben - ein in der einschlägigen Rechtsprechung häufiges und nach wie vor aktuelles Thema: vgl. nachstehend ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/26, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29, sowie Anhang II. Ähnlich wie OLG Hamburg entschied das OLG Celle (Urteil - 5 U 5/68 - 13.6.1968, in VersR 1968, 1195 ): im Vergleich zum "Normalfall« höherer Minderwert eines reparierten fast neuwertigen Pkw der gehobenen Mittelklasse (6 % statt - wie sonst - 5 % der Summe von Zeitwert und Reparaturkosten).
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