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   EuGH, 22.06.2017 - C-20/16   

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https://dejure.org/2017,20472
EuGH, 22.06.2017 - C-20/16 (https://dejure.org/2017,20472)
EuGH, Entscheidung vom 22.06.2017 - C-20/16 (https://dejure.org/2017,20472)
EuGH, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - C-20/16 (https://dejure.org/2017,20472)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bechtel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat - Beiträge zur Altersvorsorge- und ...

  • IWW
  • IWW

    Art. 45 AEUV

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat - Beiträge zur Altersvorsorge- und ...

  • datenbank.nwb.de

    Abzugsverbot für ausländische Sozialversicherungsbeiträge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Bechtel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat erzielte Einkünfte - Methode der Steuerbefreiung mit Progressionsvorbehalt im Wohnsitzmitgliedstaat - Beiträge zur Altersvorsorge- und ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für ausländische Sozialversicherungsbeiträge europarechtswidrig

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Sonderausgabenabzug bei nach DBA steuerfreien Einnahmen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Beiträge zu inländischem Versorgungswerk bei Auslandstätigkeit nur anteilig abzugsfähig

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für ausländische Sozialversicherungsbeiträge europarechtswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bechtel

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 18, EG Art ... 39, AEUV Art 21, AEUV Art 45, EStG § 2 Abs 4, EStG § 9, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 10 Abs 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a, EStG § 10 Abs 2 Nr 1, EStG § 32b Abs 1 Nr 3, EStG § 10 Abs 2 Nr 2, DBA FRA Art 14 Abs 1 S 1, DBA FRA Art 20 Abs 1 Buchst a, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Frankreich, Altersvorsorge, Krankenversicherung, Arbeitslohn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2017, 1179
  • BStBl II 2017, 1271
 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (31)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-303/12

    Imfeld und Garcet - Niederlassungsfreiheit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 43, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).

    Erstens ist festzustellen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 68).

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49 und 50, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99 und 100, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 69).

    Jedenfalls stellt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Steuerregelung keine wechselseitige Beziehung zwischen den Gebietsansässigen des betreffenden Mitgliedstaats gewährten steuerlichen Vergünstigungen und den steuerlichen Vergünstigungen her, in deren Genuss diese in ihrem Beschäftigungsmitgliedstaat kommen können (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 73).

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Angehörige der Europäischen Union, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 2. Oktober 2003, van Lent, C-232/01, EU:C:2003:535, Rn. 14, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 23, sowie vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).

    Bei der Ausübung der in dieser Weise in bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufgeteilten Steuerhoheit sind die Mitgliedstaaten nämlich verpflichtet, den Unionsvorschriften nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 93 und 94, vom 19. Januar 2006, Bouanich, C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 49 und 50, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 41 und 42).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99 und 100, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 69).

    Die Wirksamkeit der Einkommensteuerprogression im Wohnsitzmitgliedstaat, die mit der Methode der Befreiung mit Progressionsvorbehalt bezweckt wird, hängt nämlich nicht davon ab, dass die Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation des Steuerpflichtigen auf die Aufwendungen beschränkt wird, die in Zusammenhang mit den in diesem Mitgliedstaat versteuerten Einkünften stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 109).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 43, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).

    Erstens ist festzustellen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der eine Beschränkung der Ausübung einer Verkehrsfreiheit innerhalb der Union rechtfertigen kann (Urteile vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 68).

    Diese Rechtfertigung kann insbesondere dann anerkannt werden, wenn mit der betreffenden Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 57, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 75).

    Zum anderen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge zu gewähren, es sei denn, dieser Staat wäre im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen, die in seinem Hoheitsgebiet wohnen und ihre wirtschaftliche Betätigung teilweise in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, entbunden oder er stellte fest, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten - auch außerhalb irgendeiner Übereinkunft - in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vergünstigungen gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen im Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 99 und 100, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 56, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 69).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 45).

    Zur objektiven Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 46).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 49).

    Was zweitens die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, anbelangt, kann dieser zwingende Grund des Allgemeininteresses zwar eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen, doch kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur dann Erfolg haben, wenn zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 60).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaats beschäftigt ist und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, unter den Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Art. 45 AEUV fällt, ist darauf hinzuweisen, dass die rechtliche Natur des Beschäftigungsverhältnisses für die Anwendung von Art. 45 AEUV nicht entscheidend ist und der Umstand, dass ein Arbeitnehmer in einem Beamtenverhältnis steht oder dass sein Beschäftigungsverhältnis nicht dem Privatrecht, sondern dem öffentlichen Recht unterliegt, insoweit unerheblich ist (vgl. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch können die in dieser Bestimmung zugelassenen Ausnahmen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union im System des Vertrags hat, doch nicht weiter reichen als der Zweck, um dessentwillen sie vorgesehen sind, es erfordert (Urteile vom 12. Februar 1974, Sotgiu, 152/73, EU:C:1974:13, Rn. 4, und vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 69).

    Hingegen kann Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist, von der Anwendung der Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 AEUV ausgeschlossen wird (Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, EU:C:2007:251, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 43, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).

  • EuGH, 16.05.2000 - C-87/99

    UNVEREINBARKEIT DER LUXEMBURGISCHEN EINKOMMENSTEUERREGELUNG MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs grundsätzlich Sache des Wohnsitzmitgliedstaats ist, dem Steuerpflichtigen sämtliche an seine persönliche und familiäre Situation geknüpften steuerlichen Vergünstigungen zu gewähren, da dieser Staat, von Ausnahmen abgesehen, am besten die persönliche Steuerkraft des Steuerpflichtigen beurteilen kann, weil dieser dort den Mittelpunkt seiner persönlichen und seiner Vermögensinteressen hat (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21, vom 28. Februar 2013, Beker und Beker, C-168/11, EU:C:2013:117, Rn. 43, und vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 43).

    Die Verpflichtung, die persönliche und familiäre Situation zu berücksichtigen, kann den Beschäftigungsmitgliedstaat nur dann treffen, wenn der Steuerpflichtige sein gesamtes oder fast sein gesamtes zu versteuerndes Einkommen aus einer in diesem Staat ausgeübten Tätigkeit erzielt und in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat, so dass dieser nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Situation ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 14. September 1999, Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 27, vom 16. Mai 2000, Zurstrassen, C-87/99, EU:C:2000:251, Rn. 21 bis 23, vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 89, sowie vom 12. Dezember 2013, 1mfeld und Garcet, C-303/12, EU:C:2013:822, Rn. 44).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 45).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 49).

  • EuGH, 13.11.2003 - C-209/01

    Schilling und Fleck-Schilling

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Nach ständiger Rechtsprechung fällt jeder Angehörige der Europäischen Union, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV (Urteile vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76, vom 2. Oktober 2003, van Lent, C-232/01, EU:C:2003:535, Rn. 14, vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 23, sowie vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 11).

    Nach ständiger Rechtsprechung zielen sämtliche Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit darauf ab, den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union zu erleichtern, und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Schilling und Fleck-Schilling, C-209/01, EU:C:2003:610, Rn. 24, vom 21. Februar 2006, Ritter-Coulais, C-152/03, EU:C:2006:123, Rn. 33, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 17, sowie vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 43).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 22.06.2017 - C-20/16
    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 18 AEUV, der ein allgemeines Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anordnet, eigenständig nur auf unionsrechtlich geregelte Sachverhalte anzuwenden ist, für die der AEU-Vertrag keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 37, vom 26. November 2002, 0teiza Olazabal, C-100/01, EU:C:2002:712, Rn. 25, vom 15. September 2011, Schulz-Delzers und Schulz, C-240/10, EU:C:2011:591, Rn. 29, sowie vom 25. Oktober 2012, Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 18).

    Das Diskriminierungsverbot wurde aber für den Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer durch Art. 45 AEUV umgesetzt (vgl. u. a. Urteile vom 12. Mai 1998, Gilly, C-336/96, EU:C:1998:221, Rn. 38, vom 10. September 2009, Kommission/Deutschland, C-269/07, EU:C:2009:527, Rn. 98 und 99, vom 15. September 2011, Schulz-Delzers und Schulz, C-240/10, EU:C:2011:591, Rn. 29, sowie vom 25. Oktober 2012, Prete, C-367/11, EU:C:2012:668, Rn. 19).

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • EuGH, 15.09.2011 - C-240/10

    Schulz-Delzers und Schulz - Freizügigkeit - Nichtdiskriminierung und

  • EuGH, 25.10.2012 - C-367/11

    Prete - Freizügigkeit - Art. 39 EG - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der in

  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

  • EuGH, 19.01.2006 - C-265/04

    Bouanich - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr - Dividendensteuer -

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

  • EuGH, 02.10.2003 - C-232/01

    DIE BELGISCHE REGELUNG, NACH DER DIE FAHRZEUGE VON INLÄNDERN IN BELGIEN

  • EuGH, 26.11.2002 - C-100/01

    Oteiza Olazabal

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 10.09.2009 - C-269/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 16.02.2006 - C-185/04

    Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der

  • EuGH, 21.02.2006 - C-152/03

    DIE DEUTSCHE REGELUNG, NACH DER DIE BERÜCKSICHTIGUNG "NEGATIVER EINKÜNFTE" AUS

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit ist namentlich im Bereich des freien Warenverkehrs in Art. 34 AEUV in Verbindung mit Art. 36 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Medisanus, C-296/15, EU:C:2017:431" Rn. 65), in dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 45 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und in dem des freien Dienstleistungsverkehrs in den Art. 56 und 62 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011" Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) umgesetzt worden.
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Das Sonderausgabenabzugsverbot für Altersvorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in der Schweiz erzielten und im Inland steuerlich freigestellten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG), verstößt gegen die durch das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährleisteten Grundsätze der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Gleichbehandlung (Anschluss an das EuGH-Urteil Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271).

    Ferner sei § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG mit Blick auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rs. Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) nicht mit der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die über die Regelungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21.06.1999 (Freizügigkeitsabkommen --FZA--, BGBl II 2001, 811) vorliegend entsprechend gelte, vereinbar.

    § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 EStG ist daher geeignet, inländische Arbeitnehmer davon abzuhalten, in der Schweiz eine Beschäftigung zu suchen, anzunehmen oder ihr weiter nachzugehen (vgl. dazu auch EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 48 ff.).

    Insbesondere kann das Sonderausgabenabzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Maßgabe der vorliegend zu berücksichtigenden EuGH-Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) nicht einer Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Vertragsstaaten dienen (unter aa).

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271; ebenso Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

    Denn insoweit fehlte es an der erforderlichen "wechselseitigen Beziehung" zwischen der nationalen Norm und --möglichen-- steuerlichen Vergünstigungen, die dem Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in der Schweiz dort zugute gekommen wären (vgl. EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271; ebenso EuGH-Urteil Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183).

    (b) Dementsprechend wurde durch die Rechtsprechung des EuGH zur Unionsrechtswidrigkeit des Sonderausgabenabzugsverbots für Vorsorgeaufwendungen, die in Zusammenhang mit im Inland steuerfrei gestellten ausländischem Arbeitslohn stehen (EuGH-Urteil Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271), keine grundlegend neuen, von der Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA erfassten Grundsätze zu auch für das FZA maßgeblichen Begriffen des Unionsrechts geprägt.

    Die nachfolgende --nach dem 21.06.1999 ergangene-- Rechtsprechung schuf insoweit keine neuen Grundsätze, sondern konkretisierte lediglich die interdependierenden Verpflichtungen zwischen Wohnsitz- und Beschäftigungsstaat, indem Fallgruppen aufgezeigt wurden, in denen der Wohnsitzstaat --neben den Fällen mangelnden zu versteuernden Einkommens-- von seiner vorrangigen Verpflichtung zur Gewährung steuerlicher Vergünstigungen entbunden werden kann (EuGH-Urteile de Groot, EU:C:2002:750, Rz 99 ff., Slg. 2002, I-11819; Beker, EU:C:2013:117, Rz 56, BStBl II 2015, 431) und welche Erfordernisse zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse hierfür einzuhalten sind (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, Rz 73, HFR 2014, 183, sowie zuletzt Bechtel, EU:C:2017:488, Rz 74, BStBl II 2017, 1271).

    Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des EuGH in Sachen Bechtel (EU:C:2017:488, Rz 75 ff., BStBl II 2017, 1271).

    Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der nationale Gesetzgeber in Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in der Rs. Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) inzwischen mit § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 EStG bei grenzüberschreitenden Beschäftigungen als Arbeitnehmer in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat eine Regelung geschaffen hat, die trotz inländischer Steuerfreistellung der Einnahmen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Sonderausgabenabzug für bestimmte Vorsorgeaufwendungen zulässt.

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission stellen die Urteile vom 17. Juli 2014, Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), keine Abkehr des Gerichtshofs von dieser Methode der Würdigung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte dar, die im Übrigen in späteren Urteilen ausdrücklich angewandt wurde (Urteile vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Daxima, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 29, vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 53, und vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33).
  • BAG, 18.10.2018 - 6 AZR 232/17

    Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben

    b) Der erforderliche Unionsbezug ist gegeben (vergleiche hierzu EuGH 18. Juli 2017 - C-566/15 - [Erzberger] Rn. 28; 22. Juni 2017 - C-20/16 - [Bechtel] Rn. 32; 6. Oktober 2015 - C-298/14 - [Brouillard] Rn. 26; 15. November 2011 - C-256/11 - [Dereci u.a.] Rn. 60) .
  • BFH, 11.10.2023 - I R 53/20

    Folgewirkungen (Progressionsvorbehalt, Kinderfreibeträge) bei abkommensrechtlich

    bb) Auch aus unionsrechtlicher Sicht bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken: Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Einbeziehung nach DBA freigestellter Einkünfte in einen Progressionsvorbehalt weder eine unzulässige Einschränkung der Freizügigkeit noch der Dienstleistungsfreiheit dar (Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--, Urteil Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271 [Anwendung des Progressionsvorbehalts im Ausgangspunkt unionsrechtskonform, s. sogleich]; Senatsbeschluss vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205; FG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014 - 2 K 73/13, EFG 2014, 1000).

    Aus diesem Grund kann die Ausgewogenheit der Besteuerungsbefugnisse nur dann gewahrt werden, wenn zwischen der nationalen Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt beziehungsweise ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung besteht (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet vom 12.12.2013 - C-303/12, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73 sowie Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; BFH-Urteil vom 05.11.2019 - X R 23/17, BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31; s.a. Senatsbeschluss vom 16.09.2015 - I R 62/13, BFHE 251, 204, BStBl II 2016, 205, Rz 39 f.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1476/19

    (Parallelentscheidung zu

    Er verwies darauf, dass der EuGH im Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 ("Bechtel"; BStBl II 2017, 1271) entschieden habe, dass das Abzugsverbot für ausländische Sozialversicherungsbeiträge europarechtswidrig sei.

    Zur Begründung der Einsprüche trug er vor, dass der EuGH im Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 (a.a.O.) die vom BFH gestellten Rechtsfragen eindeutig beantwortet habe.

    Der EuGH habe mit Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 (Bechtel, BStBl II 2017, 1271) entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Staat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sei, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen wären.

    31 Im Ausgangspunkt ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.

    Soweit der Kläger sich für seine Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützt, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine durch sein Klagebegehren insoweit im Ergebnis eintretende doppelte Berücksichtigungsmöglichkeit dieser Aufwendungen weder aus dem genannten Vorlagebeschluss des BFH noch lässt sich eine solche aus der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" ableiten.

    Denn unabhängig davon, dass der EuGH in der diesem Vorlagebeschluss folgenden Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" nicht zu einem solchen Ergebnis einer zulässigen Doppelbegünstigung gekommen ist, obwohl ein solches Ergebnis angesichts dessen Entscheidung vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", EU:C:2013:822 (s. dazu unten 3.) vorstellbar gewesen sein mag (vgl. dazu Märtens, jurisPR-SteuerR 9/2016 Anm. 3), versteht der Senat die Ausführungen des BFH zwar als einen (deutlichen) Hinweis darauf, dass selbst eine solch weitgehende Konsequenz, nämlich eine Doppelberücksichtigung derartiger Vorsorgeaufwendungen, der Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht entgegenstehen könnte, nicht aber darauf, dass sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zum zweifachen Abzug solcher Aufwendungen ableiten ließe.

    Den von dem Kläger zur Begründung einer nach seiner Auffassung möglichen doppelten Berücksichtigung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge herangezogenen Ausführungen des EuGH unter Rn. 74 im Urteil C-20/16 "Bechtel" vermag der Senat die vom Kläger erkannte Bedeutung nicht beizumessen.

    Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH unter Rn. 71 seines Urteils C-20/16 darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen (im Streitfall: Deutschland) zwar nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge (hier: die Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren.

  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Gegenteiliges ergebe sich weder aus der unionsrechtlich garantierten Arbeitnehmerfreizügigkeit noch aus den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Bechtel vom 22.06.2017 - C-20/16 (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271).

    Diese als Reaktion auf das EuGH-Urteil Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338) eingefügte Ausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot ist für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch offenen Fälle und damit auch im Streitfall anwendbar (§ 52 Abs. 18 Satz 4 EStG).

    (a) Der EuGH hat in seiner Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271) den Ausschluss des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG a.F. unter bestimmten Voraussetzungen als nicht mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit vereinbar angesehen, sofern ein Steuerpflichtiger, der von dieser Grundfreiheit Gebrauch macht, im Hinblick auf die unter Progressionsvorbehalt stattfindende Steuerfreistellung des ausländischen Arbeitslohns in seinem Wohnsitzstaat Aufwendungen, die die persönliche und familiäre Situation betreffen, steuerlich nicht in Abzug bringen kann und somit schlechter steht, als wäre er in seinem Wohnsitzstaat als Arbeitnehmer tätig.

    Sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn --ausgehend von den vom EuGH aufgestellten Grundsätzen in der Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271)-- die Arbeitnehmerfreizügigkeit i.S. von Art. 45 AEUV in nicht zu rechtfertigender Weise beschränkt wird.

    Rechtfertigungsgründe hierfür bestehen --wie sich im Einzelnen aus der EuGH-Entscheidung Bechtel (EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 52 ff.) ergibt-- nicht.

    Nach der --im Kern zutreffenden-- Vorstellung des Gesetzgebers ist § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 2 EStG Ausdruck des unionsrechtlichen Grundsatzes, dass es bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten grundsätzlich Sache des Wohnsitzstaates ist, familien- und personenbezogene Abzüge zu gewähren, dies aber nicht gilt, wenn jener Staat entweder im Vertragswege von seiner Verpflichtung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation entbunden ist oder feststellt, dass der Beschäftigungsstaat freiwillig mit von ihm besteuerten Einnahmen im Zusammenhang stehende Vergünstigungen bezogen auf die persönliche und familiäre Situation gewährt (vgl. BTDrucks 19/4455, S. 41 [dort letzter Absatz] mit Verweis auf Rz 71 des EuGH-Urteils Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271).

    Zum anderen muss zwischen der Steuerregelung im Wohnsitzstaat, die eine Vergünstigung beschränkt bzw. ausschließt, und der im Beschäftigungsstaat gewährten Vergünstigung für die dort zu besteuernden Einkünfte eine wechselseitige Beziehung bestehen (EuGH-Urteile Imfeld und Garcet, EU:C:2013:822, HFR 2014, 183, Rz 73, sowie Bechtel, EU:C:2017:488, BStBl II 2017, 1271, Rz 74; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 267, 34, BStBl II 2020, 763, Rz 31).

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1904/19

    Steuerliche Berücksichtigung ausländischer (luxemburgischer)

    Den hiergegen erhobenen Einspruch begründeten die Kläger damit, dass die in Luxemburg gezahlten Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Pflegeversicherungsbeiträge nach dem EuGH-Urteil vom 22.06.2017 C-20/16 "Bechtel" als Sonderausgaben abzuziehen seien.

    Mit Urteil vom 22.06.2017 habe der EuGH in der Rechtssache C-20/16 "Bechtel" entschieden, dass in bestimmten Fällen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV einer Regelung wie der des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG entgegenstehe, nach der Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Mitgliedstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sei, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen seien, während für vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dieser Abzug gestattet werde.

    32 Im Ausgangspunkt ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützen, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine durch ihr Klagebegehren insoweit im Ergebnis eintretende doppelte Berücksichtigungsmöglichkeit dieser Aufwendungen weder aus dem genannten Vorlagebeschluss des BFH noch lässt sich eine solche aus der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" ableiten.

    Denn unabhängig davon, dass der EuGH in der diesem Vorlagebeschluss folgenden Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" nicht zu einem solchen Ergebnis einer zulässigen Doppelbegünstigung gekommen ist, obwohl ein solches Ergebnis angesichts dessen Entscheidung vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", EU:C:2013:822 (s. dazu unten 3.) vorstellbar gewesen sein mag (vgl. dazu Märtens, jurisPR-SteuerR 9/2016 Anm. 3), versteht der Senat die Ausführungen des BFH zwar als einen (deutlichen) Hinweis darauf, dass selbst eine solch weitgehende Konsequenz, nämlich eine Doppelberücksichtigung derartiger Vorsorgeaufwendungen, der Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht entgegenstehen könnte, nicht aber darauf, dass sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zum zweifachen Abzug solcher Aufwendungen ableiten ließe.

    Den von den Klägern zur Begründung einer nach ihrer Auffassung möglichen doppelten Berücksichtigung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge herangezogenen Ausführungen des EuGH unter Rn. 74 im Urteil C-20/16 "Bechtel" vermag der Senat die von den Klägern erkannte Bedeutung nicht beizumessen.

    Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH unter Rn. 71 seines Urteils C-20/16 darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen (im Streitfall: Deutschland) zwar nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge (hier: die Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1478/19

    (Parallelentscheidung zu

    In der Folge trugen sie zur Begründung vor, dass der EuGH im Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 ("Bechtel"; BStBl II 2017, 1271) die vom BFH gestellten Rechtsfragen eindeutig beantwortet habe.

    Der EuGH habe mit Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 (Bechtel, BStBl II 2017, 1271) entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Staat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sei, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen wären.

    30 Im Ausgangspunkt ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.

    Soweit die Kläger sich für ihre Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützen, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung der Kläger ergibt sich eine durch ihr Klagebegehren insoweit im Ergebnis eintretende doppelte Berücksichtigungsmöglichkeit dieser Aufwendungen weder aus dem genannten Vorlagebeschluss des BFH noch lässt sich eine solche aus der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" ableiten.

    Denn unabhängig davon, dass der EuGH in der diesem Vorlagebeschluss folgenden Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" nicht zu einem solchen Ergebnis einer zulässigen Doppelbegünstigung gekommen ist, obwohl ein solches Ergebnis angesichts dessen Entscheidung vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", EU:C:2013:822 (s. dazu unten 3.) vorstellbar gewesen sein mag (vgl. dazu Märtens, jurisPR-SteuerR 9/2016 Anm. 3), versteht der Senat die Ausführungen des BFH zwar als einen (deutlichen) Hinweis darauf, dass selbst eine solch weitgehende Konsequenz, nämlich eine Doppelberücksichtigung derartiger Vorsorgeaufwendungen, der Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht entgegenstehen könnte, nicht aber darauf, dass sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zum zweifachen Abzug solcher Aufwendungen ableiten ließe.

    Den von den Klägern zur Begründung einer nach ihrer Auffassung möglichen doppelten Berücksichtigung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge herangezogenen Ausführungen des EuGH unter Rn. 74 im Urteil C-20/16 "Bechtel" vermag der Senat die von den Klägern erkannte Bedeutung nicht beizumessen.

    Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH unter Rn. 71 seines Urteils C-20/16 darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen (im Streitfall: Deutschland) zwar nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge (hier: die Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1479/19

    (Parallelentscheidung zu

    Zur Begründung seines Einspruchs trug der Kläger in der Folge vor, dass der EuGH im Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 ("Bechtel"; BStBl II 2017, 1271) die vom BFH in dessen Vorlagebeschluss vom 16. September 2015 I R 62/13 (BStBl II 2016, 205) gestellten Rechtsfragen eindeutig beantwortet habe.

    Der EuGH habe mit Urteil vom 22. Juni 2017 C-20/16 (Bechtel, BStBl II 2017, 1271) entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach der die Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträge von in einem EU-Staat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt sei, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen wären.

    30 Im Ausgangspunkt ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) unionsrechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden.

    Soweit der Kläger sich für seine Rechtsauffassung, auch eine doppelte steuerliche Berücksichtigung sei möglich, auf die Ausführungen in dem der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" vorgehenden Vorlagebeschluss des BFH vom 16. September 2015 I R 62/13 und auch darauf stützt, dass auch der EuGH im o.g. Urteil dies an keiner Stelle anzweifele, vermag der Senat dem nicht zu folgen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine durch sein Klagebegehren insoweit im Ergebnis eintretende doppelte Berücksichtigungsmöglichkeit dieser Aufwendungen weder aus dem genannten Vorlagebeschluss des BFH noch lässt sich eine solche aus der EuGH-Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" ableiten.

    Denn unabhängig davon, dass der EuGH in der diesem Vorlagebeschluss folgenden Entscheidung vom 22. Juni 2017 C-20/16 "Bechtel" nicht zu einem solchen Ergebnis einer zulässigen Doppelbegünstigung gekommen ist, obwohl ein solches Ergebnis angesichts dessen Entscheidung vom 12. Dezember 2013 C-303/12 "Imfeld und Garcet", EU:C:2013:822 (s. dazu unten 3.) vorstellbar gewesen sein mag (vgl. dazu Märtens, jurisPR-SteuerR 9/2016 Anm. 3), versteht der Senat die Ausführungen des BFH zwar als einen (deutlichen) Hinweis darauf, dass selbst eine solch weitgehende Konsequenz, nämlich eine Doppelberücksichtigung derartiger Vorsorgeaufwendungen, der Annahme einer Unionsrechtswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. nicht entgegenstehen könnte, nicht aber darauf, dass sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung zum zweifachen Abzug solcher Aufwendungen ableiten ließe.

    Den von dem Kläger zur Begründung einer nach seiner Auffassung möglichen doppelten Berücksichtigung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge herangezogenen Ausführungen des EuGH unter Rn. 74 im Urteil C-20/16 "Bechtel" vermag der Senat die vom Kläger erkannte Bedeutung nicht beizumessen.

    Wie bereits ausgeführt, hat der EuGH unter Rn. 71 seines Urteils C-20/16 darauf hingewiesen, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat eines Steuerpflichtigen (im Streitfall: Deutschland) zwar nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zu entziehen, die dem Steuerpflichtigen zustehenden personen- und familienbezogenen Abzüge (hier: die Sozialversicherungsbeiträge) zu gewähren.

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

  • BAG, 25.01.2018 - 6 AZR 791/16

    Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung

  • BFH, 13.04.2021 - I R 19/19

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • BFH, 27.10.2021 - X R 28/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

  • BFH, 10.11.2021 - X R 13/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteilen vom 27.10.2021 - X R 11/20 und X R

  • BFH, 10.11.2021 - X R 14/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 27.10.2021 - X R 28/20:

  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • BFH, 24.05.2023 - X R 28/21

    Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien

  • FG Köln, 03.08.2017 - 15 K 950/13

    Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen bei beschränkt Steuerpflichtigen

  • EuGH, 15.07.2021 - C-241/20

    Belgischer Staat (Perte d'avantages fiscaux dans l'État membre de résidence) -

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.661

    Höhe des Altersgeldes mit Unionsrecht vereinbar

  • FG Hamburg, 14.06.2021 - 1 K 73/19

    Einkommensteuerrecht: Sonderausgabenabzug von inländischen Pflichtbeiträgen zur

  • EuGH, 04.07.2018 - C-28/17

    NN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-174/18

    Jacob und Lennertz

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.397

    § 7 Abs. 1 S. 1 AltGG ist mit der Art. 3 GG und Art. 45 AEUV vereinbar

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2022 - 1 K 1134/22

    Keine Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen, welche im Zusammenhang mit

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K

  • BFH, 11.07.2023 - X R 17/22

    Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 1692/19

    Steuerliche Berücksichtigung von in Luxemburg gezahlten

  • BAG, 21.12.2017 - 6 AZR 245/16

    Stufenzuordnung gemäß § 9 Abs. 1 DVO.EKD aF

  • VG Augsburg, 12.10.2017 - Au 2 K 17.820

    Vereinbarkeit des Altersgeldes für ausgeschiedene Berufssoldaten mit der

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 - 3 K 1651/16

    Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind

  • FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3063/19

    Berücksichtigung von Beiträgen zur niederländischen Sozialversicherung als

  • BFH, 14.12.2022 - X R 25/21

    Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 1 K 2469/16

    Betriebsausgabenabzug für eine Geldbuße; Währungssicherungsgeschäfte als Teil

  • EuGH, 16.11.2023 - C-360/22

    Kommission/ Niederlande (Capital retraite après transfert)

  • EuGH, 16.11.2023 - C-459/22

    Kommission/ Niederlande (Transfert de valeur de droits à pension)

  • FG München, 07.08.2020 - 1 K 1501/18

    Sozialversicherungsbeitrag und Bemessung des Progressionsvorbehalts

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20

    Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der

  • FG Rheinland-Pfalz, 07.10.2020 - 1 K 1272/18

    Aufteilung des Arbeitslohns eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

  • FG Düsseldorf, 20.05.2021 - 9 K 3168/19

    Berücksichtigung bei Besteuerung von Beiträgen zur niederländischen

  • BFH, 22.02.2023 - I R 55/20

    Unionsrechtmäßigkeit des Ausschlusses des Sonderausgabenabzugs für

  • FG Nürnberg, 13.02.2019 - 5 K 887/18

    Steuerrechtliche Einordnung von Beiträgen zu einem ausländischen Versorgungswerk

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • FG Köln, 20.09.2022 - 15 K 646/20

    Vorlage: Ausschluss einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer für in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • FG Düsseldorf, 21.10.2021 - 9 K 1517/20

    Abzugsfähigkeit von Beiträgen in das niederländische Sozialversicherungssystem

  • FG München, 22.09.2022 - 15 K 1834/20

    Doppelbesteuerungsabkommen, Anrechnungsmethode

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