Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 13.10.2005 - C-200/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2618
EuGH, 13.10.2005 - C-200/04 (https://dejure.org/2005,2618)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2005 - C-200/04 (https://dejure.org/2005,2618)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2005 - C-200/04 (https://dejure.org/2005,2618)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ISt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung ...

  • EU-Kommission PDF

    ISt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung ...

  • EU-Kommission

    ISt

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug im Fall eines seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises so genannte "High-School-Programme" und "College-Programme" anbietetenden Wirtschaftsteilnehmers; Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer inbesondere durch die ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 26 Abs. 1 RL 77/388/EWG
    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter: Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 26; ; Richtlinie 90/314/EWG Art. 1; ; Richtlinie 90/314/EWG Art. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung ...

  • datenbank.nwb.de

    Sonderregelung (Margenbesteuerung) für Reisebüros und Reiseveranstalter

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Margenbesteuerung des § 25 UStG (= Art. 26 der 6. EG-RL) auch bei Sprach- und Studienreisen anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    ISt

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Sonderregelung für Reisebüros und Reiseveranstalter - Artikel 26 Absatz 1 - Anwendungsbereich - Pauschalpreis, der den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land sowie Sprachunterricht umfasst - Hauptleistung ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2004 in dem Rechtsstreit Finanzamt Heidelberg gegen iSt internationale Sprach- und Studienreisen GmbH.

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 26, Richtlinie 77/388/ EWG Art 26, UStG § 25, UStG § 4 Nr 23
    College-Programm; High-School-Programm; Reiseleistung; Umsatzsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 26 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2006, 553
  • DB 2006, 198
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 11.02.1999 - C-237/97

    AFS Intercultural Programs Finland

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
    31 Erstens wendet die deutsche Regierung gegen die Anwendung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie ein, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Reisen in Form eines etwa halb- oder einjährigen Schüleraustauschs, die bezweckten, dass der Schüler im Gastland eine Schule besuche, um dessen Bevölkerung und Kultur kennen zu lernen, und in deren Rahmen der Schüler unentgeltlich bei einer Gastfamilie wie ein Familienmitglied untergebracht sei, keine Reisen im Sinne der Richtlinie 90/314 darstellten (Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-237/97, AFS Intercultural Programs Finland, Slg. 1999, I-825, Randnr. 34).

    33 Insoweit ist festzustellen, dass die Beurteilung des Gerichtshofes im Urteil AFS Intercultural Programs Finland keine Frage nach der Anwendung der Sechsten Richtlinie betraf und dass die Ausführungen in diesem Urteil keinen Einfluss auf die Anwendung von Artikel 26 der Richtlinie haben.

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
    20 Erstens ist es nach der Rechtsprechung Sache des nationalen Gerichts, bei dem ein Rechtsstreit über die Anwendung von Artikel 26 der Sechsten Richtlinie anhängig ist, unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts und insbesondere der Natur der vertraglichen Verpflichtungen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers gegenüber seinen Kunden zu prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-163/91, Van Ginkel, Slg. 1992, I-5723, Randnr. 21).

    Um das anwendbare Recht den besonderen Merkmalen dieser Tätigkeit anzupassen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 der Sechsten Richtlinie eine Mehrwertsteuer-Sonderregelung eingeführt (vgl. Urteil Van Ginkel, Randnrn.

  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
    13 bis 15, sowie Urteile vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 18, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-149/01, First Choice Holidays, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.
  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
    46 Nach ständiger Rechtsprechung sind aber die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben sind, eng auszulegen (vgl. u. a. Urteil vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03, Arthur Andersen, Slg. 2005, I-1719, Randnr. 24 und die dort genannte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus EuGH, 13.10.2005 - C-200/04
    13 bis 15, sowie Urteile vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229, Randnr. 18, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-149/01, First Choice Holidays, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.
  • EuGH, 08.02.2018 - C-380/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen

    Was erstens das Argument betrifft, dass die Anwendung der Sonderregelung auf den Verkauf von Reisen zwischen steuerpflichtigen Unternehmen erhebliche praktische Schwierigkeiten verursache, ist daran zu erinnern, dass der Unionsgesetzgeber diese Sonderregelung gerade eingerichtet hat, um größeren praktischen Schwierigkeiten für Reisebüros im Sinne des Art. 306 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu begegnen (vgl. insbesondere Urteile vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin, C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496, Rn. 33, und vom 13. Oktober 2005, ISt, C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 21), und dass sich, wie den Rn. 58 bis 62 des Urteils vom 26. September 2013, Kommission/Spanien (C-189/11, EU:C:2013:587), zu entnehmen ist, diese Schwierigkeiten bei Verkäufen sowohl im B2C-Bereich als auch im B2B-Bereich stellen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Darüber hinaus hat sich der Gerichtshof auch nach dem Urteil Ludwig im Kontext der Sonderregelung für Reisebüros mit dem Begriff der Nebenleistungen befasst, und zwar im Urteil iSt(29).

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you (C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 54 und 55), und Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache iSt (C-200/04, EU:C:2005:394, Nr. 35).

    24 Vgl. Urteile vom 11. Februar 1999, AFS Intercultural Programs Finland (C-237/97, EU:C:1999:69), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 30 bis 33).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache iSt (C-200/04, EU:C:2005:394, Nr. 33).

    29 Urteil vom 13. Oktober 2005 (C-200/04, EU:C:2005:608).

    31 Urteil vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608, Rn. 26 bis 29).

    35 Es sei denn, die zugekaufte Leistung war eine reine Nebenleistung zur selbst erbrachten Leistung, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 22. Oktober 1998, Madgett und Baldwin (C-308/96 und C-94/97, EU:C:1998:496), und vom 13. Oktober 2005, iSt (C-200/04, EU:C:2005:608), ausgeführt hat.

  • EuGH, 19.12.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Aus Rn. 29 des Urteils vom 13. Oktober 2005, ISt (C-200/04, EU:C:2005:608), geht hervor, dass die Sonderregelung für Reisebüros auf einen Wirtschaftsteilnehmer Anwendung findet, der seinen Kunden gegen Zahlung eines Pauschalpreises außer den mit eigenen Mitteln erbrachten Leistungen im Zusammenhang mit Sprachausbildung und -unterricht auch von anderen Steuerpflichtigen bezogene Leistungen wie den Transfer in das Bestimmungsland und/oder den Aufenthalt in diesem Land anbietet.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,30095
Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04 (https://dejure.org/2005,30095)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.2005 - C-200/04 (https://dejure.org/2005,30095)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2005 - C-200/04 (https://dejure.org/2005,30095)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ISt

    Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros - Organisation internationaler Studienreisen

  • EU-Kommission PDF

    ISt

    Mehrwertsteuer - Sonderregelung für Reisebüros - Organisation internationaler Studienreisen

  • EU-Kommission

    ISt

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 12.11.1992 - C-163/91

    Van Ginkel Waddinxveen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    In der folgenden Analyse gehe ich davon aus, dass die Auffassung der deutschen Regierung angesichts der Auslegung des Artikels 26, die der Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Van Ginkel und Madgett und Baldwin vorgenommen hat, nicht haltbar ist.

    Ich weise insoweit darauf hin, dass eine solche Auslegung des Artikels 26 mit dem Urteil Van Ginkel unvereinbar wäre, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass Artikel 26 auch dann anwendbar ist, wenn der Anbieter keine eigentlichen Reiseleistungen - d. h. Leistungen, die die Beförderung der Kunden einschließen - anbietet, sondern nur die Unterbringung(23).

    3 - Vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-163/91 (Van Ginkel, Slg. 1992, I-5723) und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229).

    4 - Vgl. Urteile Van Ginkel, Randnrn.

    5 - Urteile Van Ginkel, Randnrn.

    8 - Urteil Van Ginkel, Randnr. 27.

    9 - Der Gerichtshof führt im Urteil Van Ginkel, Randnr. 23, aus: "Würden vom Anwendungsbereich des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie Leistungen eines Reiseveranstalters ausgeschlossen, die nur die Unterkunft und nicht die Beförderung des Reisenden umfassten, so führte das zu einer komplexen steuerlichen Regelung, in der die anwendbaren Mehrwertsteuervorschriften davon abhingen, welche Bestandteile die dem Reisenden angebotenen Leistungen umfassten.

  • EuGH, 11.02.1999 - C-237/97

    AFS Intercultural Programs Finland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    Es stellt sich daher die Frage, ob an der - vorstehend dargestellten - Art und Weise, wie die unter die Regelung des Artikels 26 der Sechsten Richtlinie fallenden Tätigkeiten zu bestimmen sind, im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofes in diesem anderen parallelen Bereich und insbesondere im Hinblick auf das Urteil AFS Intercultural Programs Finland(20) etwas geändert werden muss.

    20 - Urteil vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C-237/97 (AFS Intercultural Programs Finland, Slg. 1999, I-825).

    Wie die Klägerin in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht geltend macht, ist sie anders als der Verein, um den es im Urteil AFS Intercultural Programs Finland ging, kein gemeinnütziger Verein.

  • EuGH, 19.06.2003 - C-149/01

    First Choice Holidays

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    13 und 14, Madgett und Baldwin, Randnr. 18, und vom 19. Juni 2003 in der Rechtssache C-149/01 (First Choice Holidays, Slg. 2003, I-6289, Randnrn.

    15 und 23, Madgett und Baldwin, Randnr. 18, und First Choice Holidays, Randnr. 23.

    6 - Urteile First Choice Holidays, Randnr. 22, und Madgett und Baldwin, Randnr. 34.

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    27 - Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13), vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20) und in jüngerer Zeit vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03 (Arthur Andersen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    27 - Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13), vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20) und in jüngerer Zeit vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03 (Arthur Andersen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    27 - Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13), vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 20) und in jüngerer Zeit vom 3. März 2005 in der Rechtssache C-472/03 (Arthur Andersen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24).
  • EuGH, 22.10.1998 - C-308/96

    Madgett und Baldwin

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-200/04
    3 - Vgl. insbesondere Urteile vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-163/91 (Van Ginkel, Slg. 1992, I-5723) und vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I-6229).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-552/17

    Alpenchalets Resorts - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Vgl. auch Urteil vom 13. März 2014, Jetair und BTWE Travel4you (C-599/12, EU:C:2014:144, Rn. 54 und 55), und Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache iSt (C-200/04, EU:C:2005:394, Nr. 35).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache iSt (C-200/04, EU:C:2005:394, Nr. 33).

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