Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 31.03.1992 - C-200/90   

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https://dejure.org/1992,561
EuGH, 31.03.1992 - C-200/90 (https://dejure.org/1992,561)
EuGH, Entscheidung vom 31.03.1992 - C-200/90 (https://dejure.org/1992,561)
EuGH, Entscheidung vom 31. März 1992 - C-200/90 (https://dejure.org/1992,561)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 33
    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Steuer von der Art der dänischen ...

  • EU-Kommission

    Dansk Denkavit und Poulsen Trading / Skatteministeriet

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ; Rückerstattung einer Arbeitsmarktabgabe ; Erhöhung eines Mehrwertsteuersatzes

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Dänemark: Arbeitsmarktabgabe

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 33; ; EWG-Vertrag Art. 9; ; EWG-Vertrag Art. 95

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Steuer von der Art der dänischen ...

  • rechtsportal.de

    1. Steuerrecht - Harmonisierung - Mehrwertsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Verbot, andere nationale Steuern zu erheben, die den Charakter von Umsatzsteuern haben - Zweck - Begriff der "Umsatzsteuern" - Bedeutung - Steuer von der Art der dänischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Artikel 33 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Unmittelbare Wirkung - Mehrwertsteuer - Gesetz über die Arbeitsmarktabgabe.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1993, 1045
  • DB 1993, 23
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
    20 Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379) und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) hat die dänische Regierung den Gerichtshof ersucht, für den Fall, daß er die Arbeitsmarktabgabe für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklären sollte, die zeitliche Wirkung dieses Urteils zu beschränken.
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
    20 Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379) und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) hat die dänische Regierung den Gerichtshof ersucht, für den Fall, daß er die Arbeitsmarktabgabe für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklären sollte, die zeitliche Wirkung dieses Urteils zu beschränken.
  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
    10 Wie der Gerichtshof wiederholt, u. a. in den Urteilen vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnrn. 10 und 11) und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink, Slg. 1989, 2671, Randnrn. 13 und 14) festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 33, daß er es den Mitgliedstaaten verbietet, Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.
  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
    11 Zum Begriff der Umsatzsteuer ist zunächst darauf hinzuweisen, daß, wie der Gerichtshof in den bereits genannten Urteilen sowie im Urteil vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84 (Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, Randnr. 16) festgestellt hat, Artikel 33 die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren verhindern soll, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertssteuersystems dadurch beeinträchtigen, daß sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belasten.
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
    20 Unter Bezugnahme auf die Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455), vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86 (Blaizot, Slg. 1988, 379) und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889) hat die dänische Regierung den Gerichtshof ersucht, für den Fall, daß er die Arbeitsmarktabgabe für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklären sollte, die zeitliche Wirkung dieses Urteils zu beschränken.
  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus EuGH, 31.03.1992 - C-200/90
    10 Wie der Gerichtshof wiederholt, u. a. in den Urteilen vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86 (Bergandi, Slg. 1988, 1343, Randnrn. 10 und 11) und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88 (Wisselink, Slg. 1989, 2671, Randnrn. 13 und 14) festgestellt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikels 33, daß er es den Mitgliedstaaten verbietet, Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.
  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Überdies hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Proportionalität der Mehrwertsteuer zu den Preisen der betreffenden Dienstleistungen oder Gegenstände, wie aus Art. 1 Abs. 2 Satz 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie hervorgeht, eines der wesentlichen Merkmale dieser harmonisierten Steuer ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Dansk Denkavit und Poulsen Trading, C-200/90, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11, Pelzl u. a., Randnr. 25, und vom 11. Oktober 2007, KÖGÁZ u. a., C-283/06 und C-312/06, Slg. 2007, I-8463, Randnr. 40).
  • BFH, 21.02.2018 - II R 21/15

    HmbSpVStG mit höherrangigem Recht vereinbar

    Aus dem EuGH-Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading vom 31. März 1992 C-200/90 (EU:C:1992:152, Rz 11) ergibt sich nichts anderes.
  • BVerwG, 10.12.2009 - 9 C 12.08

    Aufwandsteuer; Vergnügungsteuer; Aufwand; Vergnügungsaufwand; Steuermaßstab;

    Die Frage, ob eine Steuer, Abgabe oder Gebühr den Charakter einer Umsatzsteuer i.S.v. Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG hat, hängt vor allem davon ab, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigt, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise belastet (EuGH, Urteil vom 31. März 1992 - Rs. C-200/90 - Slg. 1992 I-2217).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90   

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https://dejure.org/1992,24362
Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90 (https://dejure.org/1992,24362)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.1992 - C-200/90 (https://dejure.org/1992,24362)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 1992 - C-200/90 (https://dejure.org/1992,24362)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Dansk Denkavit ApS und P. Poulsen Trading ApS, unterstützt durch Monsanto-Searle A/S gegen Skatteministeriet.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 27.11.1985 - 295/84

    Rousseau Wilmot / Organic

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671) ist bei der Ermittlung der Bedeutung dieses Verbots die Funktion von Artikel 33 im Rahmen des harmonisierten Umsatzsteuersystems in der Form des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu berücksichtigen.

    Im Urteil Rousseau Wilmot hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, daß die fragliche Bestimmung den Mitgliedstaaten die Befugnis zur Beibehaltung oder Einführung bestimmter indirekter Abgaben, wie z. B. von Verbrauchsteuern, belässt, sofern es sich dabei nicht um Abgaben handelt, "die ... den Charakter von Umsatzsteuern haben" und daß sie verhindern soll, daß das Funktionieren des Gemeinsamen Mehrwertsteuersteuersystems durch steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt wird, die den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen.

    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist durch Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, daß die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet worden sind (Urteile Rousseau Wilmot, Bergandi und Wisselink, a. a. O., und zuletzt das Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385).

    Im Gegenteil, wie sich eindeutig aus der angeführten Rechtsprechung - insbesondere aus den Urteilen Rousseau Wilmot und Bergandi - ergibt, verbietet Artikel 33 jede Kumulierung der Mehrwertsteuer und nationaler Steuern, die wie die streitige Abgabe "den Waren- und Dienstleistungsverkehr belasten und kommerzielle Umsätze in einer die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfassen".

  • EuGH, 03.03.1988 - 252/86

    Bergandi / Directeur général des impôts

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Diese harmonisierte Regelung soll insbesondere gleiche Besteuerungsbedingungen für ein einzelnes Geschäft ohne Rücksicht auf den Mitgliedstaat, in dem es vorgenommen wird, schaffen (Urteil vom 3. März 1988 in der Rechtssache 252/86, Bergandi, Slg. 1988, 1343).

    Ähnlich hat sich der Gerichtshof im Urteil Bergandi ausgedrückt; er hat in diesem Urteil ausgeführt, daß Artikel 33 so auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten von der Einführung des Gemeinsamen Mehrwertsteuersystems an nicht mehr befugt sind, Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren, die mehrwertsteuerpflichtig sind, mit Steuern, Abgaben oder Gebühren zu belegen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben.

    Es versteht sich von selbst, daß - wie der Gerichtshof im Urteil Bergandi festgestellt hat - der genannte Begriff Gemeinschaftscharakter hat, da er der Verwirklichung der Zielsetzung des Artikels 33 dient, die volle Wirksamkeit des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems sicherzustellen.

    Zu dem Umstand, daß sich die Arbeitsmarktabgabe in bestimmten Fällen nach einem pauschalen Kriterium (nämlich nach der Gesamtlohnsumme zuzueglich eines bestimmten prozentualen Zuschlags) bestimmt, sei gesagt, daß dieses Kriterium jedenfalls dem vermuteten Betrag der Gewinne des betreffenden Unternehmens entspricht, und daß, wie der Gerichtshof insbesondere im Urteil Bergandi bestätigt hat, einer pauschalen Steuer der Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne von Artikel 33 zuerkannt werden kann, wenn der Steuersatz - wie gerade im vorliegenden Fall - aufgrund einer objektiven Bewertung der voraussehbaren Einnahmen des Unternehmens festgelegt wurde.

  • EuGH, 22.03.1977 - 78/76

    Steinike & Weinlig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können die Artikel 9 ff. und 95 nicht nebeneinander Anwendung finden (vgl. für alle Urteil vom 22. März 1977 in der Rechtssache 78/76, Steinike und Weinlig, Slg. 1977, 595).

    Das wesentliche Kriterium für die Unterscheidung zwischen Abgaben mit gleicher Wirkung und diskriminierenden inländischen Abgaben besteht darin, daß erstere ausschließlich eingeführte Erzeugnisse treffen, während letztere sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Erzeugnisse erhoben werden (Urteil Steinike und Weinlig, a. a. O.).

  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Daraus folgt, daß die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlaß des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, anwenden können und müssen, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, und in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79, Salumi, Slg. 1980, 1237).

    In Anbetracht dieser Grundsätze kommt eine Beschränkung der Wirkung eines Auslegungsurteils nur ganz ausnahmsweise in Betracht (Urteile Denkavit italiana und Salumi, a. a. O.).

  • EuGH, 13.07.1989 - 93/88

    Wisselink u.a. / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Nach ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 27. November 1985 in der Rechtssache 295/84, Rousseau Wilmot, Slg. 1985, 3759, und vom 13. Juli 1989 in den verbundenen Rechtssachen 93/88 und 94/88, Wisselink, Slg. 1989, 2671) ist bei der Ermittlung der Bedeutung dieses Verbots die Funktion von Artikel 33 im Rahmen des harmonisierten Umsatzsteuersystems in der Form des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems zu berücksichtigen.

    - Nur wirtschaftliche Erwägungen (die im wesentlichen darauf beruhen, daß eine nicht gesondert in Rechnung gestellte Steuer angeblich geringeren Einfluß auf die Preise ausübe) hätten im maßgebenden Zeitpunkt dazu geführt, daß die Regierung der Einführung der Arbeitsmarktabgabe gegenüber einer Erhöhung der Mehrwertsteuer den Vorzug gegeben habe; es ist aber offensichtlich und wird im übrigen durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt, daß "die Gründe für die Einführung einer nationalen Steuer in das nationale Recht und die Umstände, unter denen sie erfolgt, ... keinen Einfluß auf den Charakter der Steuer unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts haben [können]" (Urteil Wisselink).

  • EuGH, 19.03.1991 - C-109/90

    Giant / Overijse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Der Mechanismus des Vorsteuerabzugs ist durch Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie so ausgestaltet, daß die Steuerpflichtigen befugt sind, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abzuziehen, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet worden sind (Urteile Rousseau Wilmot, Bergandi und Wisselink, a. a. O., und zuletzt das Urteil vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-109/90, Giant, Slg. 1991, I-1385).

    Im Lichte dieses Regelungszusammenhangs hat der Gerichtshof bis jetzt die Ansicht vertreten, daß der Begriff einer Steuer mit dem "Charakter von Umsatzsteuern" im wesentlichen anhand dreier Kriterien zu definieren ist (vgl. Urteil Giant):.

  • EuGH, 30.05.1991 - C-19/90

    Karella u.a. / Ypourgio viomichanias, energeias & technologias u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    In diesem Zusammenhang möchte ich auf das verweisen, was ich bereits in der Rechtssache Karella und Karellas (verbundene Rechtssachen C-19/90 und C-20/90, Slg. 1991, I-2691) ausgeführt habe, als ich wiederholt habe, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes durch die Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnisse aus Artikel 177 EWG-Vertrag vornimmt, erläutert und erforderlichenfalls verdeutlicht wird, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift seit ihrem Inkrafttreten zu verstehen und anzuwenden ist oder gewesen wäre.
  • EuGH, 26.06.1991 - C-152/89

    Kommission / Luxemburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Im Zusammenhang mit Steuerregelungen, die die Anwendung unterschiedlicher Kriterien für inländische und eingeführte Erzeugnisse vorsehen, hat der Gerichtshof ferner entschieden, daß in Fällen, in denen die Einzelheiten der Durchführung nicht offensichtlich sind, der Mitgliedstaat, der die Regelung eingeführt hat, beweisen muß, daß sie keinesfalls diskriminierende Wirkung hat (Urteil vom 26. Juni 1991 in der Rechtssache C-152/89, Kommission/Luxemburg, Slg. 1991, I-3141).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Der Gerichtshof hat davon unter ganz bestimmten Umständen Gebrauch gemacht, nämlich dann, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Rückwirkungen bestand, insbesondere wegen der hohen Zahl von Rechtsverhältnissen, die in gutem Glauben aufgrund der als rechtsgültig in Kraft befindlich angesehenen Rechtsvorschriften begründet worden waren, und wenn Bürger und nationale Behörden wegen des Bestehens einer erheblichen objektiven Unsicherheit über die Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen, zu der möglicherweise das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission selbst beigetragen hatte, zu einem Verhalten veranlasst worden waren, das den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprach (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, 1889; vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, und vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455).
  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.1992 - C-200/90
    Der Gerichtshof hat davon unter ganz bestimmten Umständen Gebrauch gemacht, nämlich dann, wenn die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Rückwirkungen bestand, insbesondere wegen der hohen Zahl von Rechtsverhältnissen, die in gutem Glauben aufgrund der als rechtsgültig in Kraft befindlich angesehenen Rechtsvorschriften begründet worden waren, und wenn Bürger und nationale Behörden wegen des Bestehens einer erheblichen objektiven Unsicherheit über die Tragweite der Gemeinschaftsbestimmungen, zu der möglicherweise das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission selbst beigetragen hatte, zu einem Verhalten veranlasst worden waren, das den Gemeinschaftsvorschriften nicht entsprach (Urteile vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, 1889; vom 2. Februar 1988 in der Rechtssache 24/86, Blaizot, Slg. 1988, 379, und vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75, Defrenne, Slg. 1976, 455).
  • EuGH, 17.02.1976 - 45/75

    REWE Zentrale / Hauptzollamt Landau-Pfalz

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 25.05.1989 - 15/88

    Maxi Di / Ufficio del Registro di Bolzano

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.1997 - C-318/96

    SPAR Österreichische Warenhandels AG gegen Finanzlandesdirektion für Salzburg.

    (9) - Schlussanträge vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217, I-2231, I-2235).

    9 f.) und Urteil vom 31. März 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Dansk Denkavit, Slg. 1992, I-2217, Randnr. 11).

    11 f. und Urteil in der Rechtssache C-200/90, a. a. O., zitiert in Fußnote 13, Randnr. 11.

    (26) - Urteil in der Rechtssache C-200/90, a. a. O., zitiert in Fußnote 13, Randnr. 14.

    (31) - Urteil vom 10. Juli 1984 in der Rechtssache 42/83 (Dansk Denkavit, Slg. 1984, 2649).

    (35) - Urteil in der Rechtssache C-200/90, a. a. O., zitiert in Fußnote 13, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-330/95

    Goldsmiths (Jewellers) Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.

    (33) - Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro vom 30. Januar 1992 in der Rechtssache C-200/90 (Dansk Denkavit und Poulsen Trading, Slg. 1992, I-2217, Nr. 12); siehe auch die dort zitierten Entscheidungen.

    (36) - Das Erfordernis der Vernünftigkeit der Auslegung kann auf das Urteil Dansk Denkavit und Poulsen Trading (zitiert in Fußnote 33) gestützt werden, in dem es heisst, daß "die dänische Regierung nicht dargetan hat, daß das Gemeinschaftsrecht zur Zeit der Einführung der streitigen Abgabe vernünftigerweise so verstanden werden konnte, daß es eine solche Abgabe zuließ" (Randnr. 21; Hervorhebung von mir).

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