Rechtsprechung
EuGH, 30.03.2004 - C-201/03 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beseitigung von Altölen - Nichtumsetzung der Richtlinie 75/439/EWG
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Schweden
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden.
Mitgliedstaaten - Verpflichtungen - Durchführung der Richtlinien - Verstoß - Rechtfertigung durch Berufung auf die innerstaatliche Rechtsordnung - Unzulässigkeit - (Artikel 226 EG)
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften wegen Königreich Schweden
Angleichung der Rechtsvorschriften , Umwelt
- Wolters Kluwer
Behandlung von Altölen im Wege der Aufbereitung mangels Entgegenstehen technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Sachzwänge; Vertragsverletzungsverfahren gegen das Königreich Schweden; Umsetzung einer europäischen Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist
- Judicialis
RL 75/439/EWG Art. 3 Abs. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RL 75/439/EWG Art. 3 Abs. 1
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Schweden
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Königreich Schweden, eingereicht am 13. Mai 2003
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (ABl. L 194, S. 23) in der durch die Richtlinie 87/101/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- EuGH, 07.11.2002 - C-352/01
Kommission / Spanien
Auszug aus EuGH, 30.03.2004 - C-201/03
5 Insoweit genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-10263, Randnr. 8). - EuGH, 08.03.2001 - C-276/98
Kommission / Portugal
Auszug aus EuGH, 30.03.2004 - C-201/03
5 Insoweit genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um zu rechtfertigen, dass eine Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist umgesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-276/98, Kommission/Portugal, Slg. 2001, I-1699, Randnr. 20, und vom 7. November 2002 in der Rechtssache C-352/01, Kommission/Spanien, Slg. 2002, I-10263, Randnr. 8).