Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 25.10.2017 - C-201/16   

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https://dejure.org/2017,40182
EuGH, 25.10.2017 - C-201/16 (https://dejure.org/2017,40182)
EuGH, Entscheidung vom 25.10.2017 - C-201/16 (https://dejure.org/2017,40182)
EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 (https://dejure.org/2017,40182)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shiri

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • doev.de PDF

    Shiri - Zuständigkeit für Asylantragsprüfung nach der Dublin III-Verordnung

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, kann sich vor einem Gericht auf den Ablauf der für ihre Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Frist berufen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Shiri

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist - Art. 27 - Rechtsbehelf - Umfang ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Asylanträge: Zuständigkeitsübergang nach sechs Monaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beantragung internationalen Schutzes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Überstellungsfristen im Dublin-Verfahren: Was passiert nach Ablauf der 6 Monate?

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2018, 43
 
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Wird zitiert von ... (147)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat

    Auszug aus EuGH, 25.10.2017 - C-201/16
    Wie sich schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, sieht sie von Rechts wegen einen Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat vor, ohne dies von irgendeiner Reaktion des zuständigen Mitgliedstaats abhängig zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 61).

    Diese Auslegung steht im Übrigen mit dem im fünften Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz im Einklang, indem sie bei einer verzögerten Durchführung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeverfahrens gewährleistet, dass der Antrag auf internationalen Schutz in dem Mitgliedstaat geprüft wird, in dem sich der Antragsteller aufhält, damit die Prüfung nicht weiter aufgeschoben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 54).

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 27 Abs. 1 der Verordnung in Anbetracht insbesondere der allgemeinen, mit dem Erlass der Dublin-III-Verordnung eingetretenen Fortentwicklung des Systems zur Bestimmung des für einen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständigen Mitgliedstaats sowie der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele dahin auszulegen ist, dass der dort vorgesehene Rechtsbehelf u. a. auf die Beachtung der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen können muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 44 bis 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie den Rn. 30 bis 34 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, geht nämlich, wenn der Antragsteller nicht vor Ablauf dieser Frist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wurde, die Zuständigkeit von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 50 bis 53).

    Daher muss das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Überstellungsentscheidung ergangen ist, nachdem die genannten Verfahren korrekt durchgeführt wurden, das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 55).

    Festzustellen ist jedoch, dass sich die in Art. 29 der Dublin-III-Verordnung genannten Fristen - im Unterschied zu den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587), ergangen ist - nicht nur auf den Erlass der Überstellungsentscheidung beziehen, sondern auch auf ihre Durchführung.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Zum zweiten Teil der ersten Frage, der dahin geht, ob im Rahmen eines Verfahrens gegen eine Überstellungsentscheidung die betreffende Person sich auf Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung berufen und geltend machen kann, die Überstellungsfrist sei abgelaufen, weil sie nicht flüchtig gewesen sei, ist festzustellen, dass sich aus dem nach der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ergangenen Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri (C-201/16, EU:C:2017:805), ergibt, dass dies zu bejahen ist.

    In jenem Urteil hat der Gerichtshof nämlich zum einen entschieden, dass das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht, um sicherzustellen, dass die angefochtene Überstellungsentscheidung ergangen ist, nachdem die mit der Dublin-III-Verordnung eingeführten Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren korrekt durchgeführt wurden, das Vorbringen einer Person, die internationalen Schutz beantragt hat, prüfen können muss, wonach diese Entscheidung unter Verletzung der Bestimmungen in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung ergangen sei, weil der ersuchende Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung wegen des vorherigen Ablaufs der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten Frist von sechs Monaten bereits zum zuständigen Mitgliedstaat geworden sei (Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 40).

    Zum anderen muss in Anbetracht des im 19. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziels, im Interesse sowohl der Schutzsuchenden als auch des generellen reibungslosen Funktionierens des Dublin-Systems eine zügige Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können, der es ihm ermöglicht, sich auf den nach dem Erlass der Überstellungsentscheidung eingetretenen Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung festgelegten sechsmonatigen Frist zu berufen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44 und 46).

    Das aufgrund der deutschen Rechtsvorschriften einem Antragsteller, der sich in einer Situation wie der von Herrn Jawo befindet, offenbar - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - zustehende Recht, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihm gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf nach dem Erlass dieser Entscheidung eingetretene Umstände zu berufen, genügt dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 46).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-360/16

    Hasan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Danach soll der durch die Verordnung geschaffene wirksame Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen, um die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen, zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat umfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 37).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 29 der Dublin-III-Verordnung hervor, dass in Anbetracht zum einen des in ihrem 19. Erwägungsgrund erwähnten Ziels, im Einklang mit Art. 47 der Charta der Grundrechte einen wirksamen Schutz der Betroffenen zu gewährleisten, und zum anderen des im fünften Erwägungsgrund der Verordnung genannten Ziels, eine zügige Bestimmung des für die Bearbeitung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats sicherzustellen, der Antragsteller über einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf verfügen können muss, der es ihm ermöglicht, sich auf nach dem Erlass der ihm gegenüber ergangenen Überstellungsentscheidung eingetretene Umstände zu berufen, wenn deren Berücksichtigung für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung entscheidend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 44).

    Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es einer Person, die internationalen Schutz beantragt, erlauben, sich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf Umstände zu berufen, die nach deren Erlass eingetreten sind, genügen dieser Verpflichtung, einen wirksamen und schnellen Rechtsbehelf vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 45).

    In Bezug auf die Berechnung dieser Fristen ist festzustellen, dass sie das Wiederaufnahmeverfahren regeln sollen und entscheidend zur Verwirklichung des Ziels einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz beitragen, indem sie gewährleisten, dass das Wiederaufnahmeverfahren ohne unberechtigte Verzögerung durchgeführt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 53 und 54, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 26 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung in deren Kapitel VI ("Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren") steht, das Bestimmungen enthält, mit denen die aufeinanderfolgenden Phasen dieser Verfahren und eine Reihe zwingender Fristen festgelegt werden, die zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der Dublin-III-Verordnung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine klare und praktikable Formel geschaffen werden soll, die auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basiert und eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglicht, um einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden sowie - nach dem 19. Erwägungsgrund - den von der Verordnung eingeführten wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsentscheidungen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash, C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 42, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 31 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Rechtsmittel, dessen Tragweite nicht eng ausgelegt werden darf, muss zum einen die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung sowohl hinsichtlich der Anwendung der in ihrem Kapitel III genannten Kriterien als auch hinsichtlich der Beachtung der u. a. in ihrem Kapitel VI vorgesehenen Verfahrensgarantien und zum anderen die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat erfassen, in den der Antragsteller überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, A. S., C-490/16, EU:C:2017:585, Rn. 26 bis 28, vom 26. Juli 2017, Mengesteab, C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 43, 47 und 48, und vom 25. Oktober 2017, Shiri, C-201/16, EU:C:2017:805, Rn. 36 und 37).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16   

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https://dejure.org/2017,25174
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - C-201/16 (https://dejure.org/2017,25174)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Shiri

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Recht auf ein wirksames Rechtsmittel nach Art. 27 Abs. 1 - Modalitäten und Fristen nach Art. 29 für die Überstellung einer Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den ...

  • rechtsportal.de

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Recht auf ein wirksames Rechtsmittel nach Art. 27 Abs. 1 - Modalitäten und Fristen nach Art. 29 für die Überstellung einer Person aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dublin III: Überstellungs- und Wiederaufnahmefristen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    Der Gerichtshof hat das Urteil Abdullahi(20) im Licht der Änderungen an den Regeln der Dublin-II-Verordnung, die durch die Dublin-III-Verordnung eingeführt wurden, im Rahmen der Auslegung von Art. 27 Abs. 1 der letzteren Verordnung im Urteil Ghezelbash überprüft.

    Die Fragestellung im Urteil Ghezelbash war, ob die einschlägigen Kriterien nach Kapitel III zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtig angewendet worden waren(22).

    Die Begründung im Urteil Ghezelbash fand im Urteil Karim Anwendung, wo es um die Frage ging, ob ein Antragsteller auf internationalen Schutz geltend machen konnte, dass Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht richtig angewendet worden war(23).

    Die Urteile Ghezelbash und Karim betrafen zwar beide Elemente des Verfahrens nach der Dublin-III-Verordnung, die relevant werden, bevor die Behörden eines Mitgliedstaats eine Überstellungsentscheidung erlassen.

    17 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, EU:C:2016:409).

    21 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 36, 37 bzw. 38).

    26 - Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 40 bis 44).

    27 - Urteil vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 45 bis 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2017 - C-670/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston kann eine Person, die internationalen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    12 - Vgl. meine Schlussanträge in den Rechtssachen A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443) und Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, noch anhängig); vgl. auch Hasan (C-360/16, noch anhängig).

    13 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache A.S. und Jafari (C-490/16 und C-646/16, EU:C:2017:443, Nrn. 244 bis 247) und meine Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 77 bis 110).

    14 - Vgl. eingehender hierzu meine jüngsten Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nr. 79).

    30 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480, Nr. 104 und Fn. 97).

    Wie in Nr. 69 und Fn. 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:480) ausgeführt, wird die letztere Verwendung des Ausdrucks "forum shopping" als irreführend und unangemessen kritisiert, vgl. "The reform of the Dublin III Regulation" (Studie für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres [LIBE] im Auftrag der Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten des Europäischen Parlaments), S. 21.

    36 - Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Mengesteab, (C-670/16, EU:C:2017:480, Nrn. 96 bis 98).

  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian u.a. - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    35 - Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a. (C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 40 und 41).

    46 - Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a. (C-19/08, EU:C:2009:41).

    52 - Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian u. a. (C-19/08, EU:C:2009:41, Rn. 45).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-155/15

    Karim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Bestimmung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    Die Begründung im Urteil Ghezelbash fand im Urteil Karim Anwendung, wo es um die Frage ging, ob ein Antragsteller auf internationalen Schutz geltend machen konnte, dass Art. 19 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht richtig angewendet worden war(23).

    18 - Urteil vom 7. Juni 2016 (C-155/15, EU:C:2016:410).

    24 - Urteil vom 7. Juni 2016, Karim (C-155/15, EU:C:2016:410, Rn. 23).

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    15 - Urteil vom 10. Dezember 2013 (C-394/12, EU:C:2013:813).

    19 - Urteil vom 10. Dezember 2013 (C-394/12, EU:C:2013:813, Rn. 62).

    20 - Urteil vom 10. Dezember 2013 (C-394/12, EU:C:2013:813).

  • EuGH, 26.04.2005 - C-494/01

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    51 - Es ist Sache der Kommission, festzustellen, ob eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis besteht und sie eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV erheben sollte, vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28), vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01

    Kommission / Irland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-201/16
    51 - Es ist Sache der Kommission, festzustellen, ob eine in bestimmtem Grad verfestigte und allgemeine Praxis besteht und sie eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV erheben sollte, vgl. entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28), vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2004:546, Nr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-556/21

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Suspension du délai de transfert en

    24 Obwohl ich mit Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Shiri (C-201/16, EU:C:2017:579, Fn. 47) übereinstimme, dass diese Bestimmung als Ausnahme und nicht als Regel anzuwenden ist.
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