Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 05.12.2006 - C-94/04, C-202/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,85
EuGH, 05.12.2006 - C-94/04, C-202/04 (https://dejure.org/2006,85)
EuGH, Entscheidung vom 05.12.2006 - C-94/04, C-202/04 (https://dejure.org/2006,85)
EuGH, Entscheidung vom 05. Dezember 2006 - C-94/04, C-202/04 (https://dejure.org/2006,85)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • Europäischer Gerichtshof

    Cipolla

    Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission PDF

    Cipolla

    Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission

    Cipolla

    Wettbewerb , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • IWW
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 10, 49, 81
    Dienstleistungsfreiheit und Gebührenordnung für Rechtsanwälte

  • Wolters Kluwer

    Genehmigung einer die Mindestgrenze für die Honorare der Mitglieder der Rechtsanwaltschaft festlegenden Gebührenordnung durch eine nationale Norm; Unmöglichkeit einer Abweichung bei sowohl den Mitgliedern der berufsständischen Vertretung von Rechtsanwälten vorbehaltenen ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Anwaltsblatt

    EG Artt. 10, 49, 81, 82
    Zulässigkeit von gesetzlichen Mindestgebühren

  • Judicialis

    EG Art. 234; ; EG Art. 10; ; EG Art. 49; ; EG Art. 81; ; EG Art. 82

  • BRAK-Mitteilungen

    Vergütung - Vereinbarkeit von Mindestgebühren in einer Gebührenordnung mit dem Gemeinschaftsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb: Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • datenbank.nwb.de

    Verbot der Abweichung von Mindestgebühren als Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verstößt Honorarordnung gegen EG-Dienstleistungsfreiheit?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER RECHTSANWÄLTE ABZUWEICHEN, STELLT EINE BESCHRÄNKUNG DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS DAR.

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Cipolla

    Gemeinschaftsvorschriften auf dem Gebiet des Wettbewerbs - Nationale Regelungen hinsichtlich Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung einer Gebührenordnung - Freier Dienstleistungsverkehr

  • IWW (Kurzinformation)

    Honorarrecht - EuGH zu Mindestgebühren italienischer Rechtsanwälte

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte, Gebührenordnung, Dienstleistungsverkehr und Wettbewerbsrecht

Besprechungen u.ä. (3)

  • Notare Bayern PDF, S. 74 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 10, 49, 81 EG
    Dienstleistungsfreiheit und Gebührenordnung für Rechtsanwälte

  • vbi.de (Entscheidungsbesprechung)

    HOAI und europäisches Recht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verstößt Honorarordnung mit Mindestgebühren gegen die EG-Dienstleistungsfreiheit? (IBR 2007, 30)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses der Corte d'Appello Turin (Italien) vom 4. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Federico Cipolla gegen Rosaria Portolese in Fazari

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt aufgrund des Beschlusses des Tribunale Rom (Italien) vom 7. April 2004 in der Rechtssache Claudia Capodarte und Stefano Macrino gegen Roberto Meloni

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'Appello Turin (Italien) - Anwendbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften auf die von Rechtsanwälten angebotenen Dienstleistungen - Nationale Regelung, die unabdingbare Gebührensätze vorsieht und nach der eine ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 281
  • NVwZ 2007, 679 (Ls.)
  • EuZW 2007, 18
  • NZBau 2007, 43
  • BB 2007, 462
  • AnwBl 2007, 149
  • BauR 2007, 368
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 17.02.2005 - C-250/03

    Mauri - Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Zugang zum Beruf des

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Nach ständiger Rechtsprechung betreffen die Artikel 81 EG und 82 EG zwar an sich nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Artikel 10 EG, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln aufheben könnten (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Februar 2005 in der Rechtssache C-250/03, Mauri, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 29 und zitierte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof u. a. entschieden hat, liegt eine Verletzung der Artikel 10 EG und 81 EG vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (oben genannter Beschluss Mauri, Randnr. 30 und zitierte Rechtsprechung).

    Daher lässt sich nicht annehmen, dass der italienische Staat dadurch auf seine Befugnisse verzichtet hätte, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern übertragen hätte, was zur Folge hätte, dass die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Regelung ihren staatlichen Charakter verlieren würde (vgl. oben genanntes Urteil Arduino, Randnr. 43, und oben genannter Beschluss Mauri, Randnr. 36).

    Aus den in den Randnummern 50 und 51 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann diesem Staat auch nicht der Vorwurf gemacht werden, dem CNF gegen Artikel 81 EG verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben, ihren Abschluss zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Absprachen zu verstärken oder gegen Artikel 82 EG verstoßende Missbräuche einer beherrschenden Stellung vorzuschreiben, zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Missbräuche zu verstärken (vgl. in diesem Sinne oben genanntes Urteil Arduino, Randnr. 43, und oben genannter Beschluss Mauri, Randnr. 37).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-544/03

    Mobistar - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) -

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005 in den Rechtssachen C-544/03 und C-545/03, Mobistar und Belgacom Mobile, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. oben genannte Urteile De Coster, Randnr. 30 und zitierte Rechtsprechung, und Mobistar und Belgacom Mobile, Randnr. 30).

  • EuGH, 29.11.2001 - C-17/00

    DIE ERHEBUNG EINER GEMEINDEABGABE, DIE NUR PARABOLANTENNEN BETRIFFT, VERSTÖSST

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, die geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-17/00, De Coster, Slg. 2001, I-9445, Randnr. 29, sowie vom 8. September 2005 in den Rechtssachen C-544/03 und C-545/03, Mobistar und Belgacom Mobile, Slg. 2005, I-7723, Randnr. 29).

    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung entgegensteht, die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Erbringung von Dienstleistungen allein innerhalb eines Mitgliedstaats erschwert (vgl. oben genannte Urteile De Coster, Randnr. 30 und zitierte Rechtsprechung, und Mobistar und Belgacom Mobile, Randnr. 30).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-451/03

    DAS AUSSCHLIESSLICHE RECHT DER ITALIENISCHEN STEUERBEISTANDSZENTREN ZUR

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Was schließlich des Näheren die Fragen zur Auslegung von Artikel 49 EG betrifft, so kann eine Antwort, auch wenn feststeht, dass sämtliche Aspekte des dem vorlegenden Gericht unterbreiteten Rechtsstreits einen einzigen Mitgliedstaat betreffen, dem vorlegenden Gericht gleichwohl von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht in einem Verfahren der vorliegenden Art vorschriebe, dass einem italienischen Staatsbürger die gleichen Rechte zustehen, die dem Staatsbürger eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Gemeinschaftsrechts zustünden (vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006 in der Rechtssache C-451/03, Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Slg. 2006, I-2941, Randnr. 29).

    Ein derartiges Verbot kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn es zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 37).

  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz zum einen der Verbraucher, u. a. der Empfänger gerichtsbezogener, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen einer geordneten Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 31 und zitierte Rechtsprechung, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33), wenn die nationale Maßnahme, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, zum einen geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu garantieren, und zum anderen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht.
  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    14 und 15, sowie vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99, Arduino, I-1529, Randnr. 33).
  • EuGH, 12.12.1996 - C-3/95

    Reisebüro Broede / Sandker

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Hier ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz zum einen der Verbraucher, u. a. der Empfänger gerichtsbezogener, von Organen der Rechtspflege erbrachter Dienstleistungen, und zum anderen einer geordneten Rechtspflege Ziele darstellen, die als zwingende Gründe des Allgemeininteresses angesehen werden können und mit denen sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 1996 in der Rechtssache C-3/95, Reisebüro Broede, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 31 und zitierte Rechtsprechung, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 33), wenn die nationale Maßnahme, die im Ausgangsverfahren in Rede steht, zum einen geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu garantieren, und zum anderen nicht über das zur Erreichung dieses Zieles Erforderliche hinausgeht.
  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass diese Gebührenordnung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 EG zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 1972, Vereeniging van Cementhandelaren/Kommission, 8/72, Slg. 1972, 977, Randnr. 29, vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90, Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889, Randnrn.
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Ein derartiges Verbot kann jedoch gerechtfertigt sein, wenn es zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95, SETTG, Slg. 1997, I-3091, Randnr. 21, und Servizi Ausiliari Dottori Commercialisti, Randnr. 37).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
    Denn das genannte Verbot nimmt Rechtsanwälten, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Italienischen Republik niedergelassen sind, die Möglichkeit, durch geringere Honorarforderungen als den in der Gebührenordnung festgesetzten solchen Rechtsanwälten wirksamer Konkurrenz zu machen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind und denen es daher leichter als im Ausland niedergelassenen Rechtsanwälten fällt, sich einen Mandantenstamm aufzubauen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2004 in der Rechtssache C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 13).
  • EuGH, 17.10.1972 - 8/72

    Vereeniging van Cementhandelaren / Kommission

  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

  • EuGH, 28.06.2000 - C-116/00

    Laguillaumie

  • EuGH, 15.06.2006 - C-466/04

    Acereda Herrera - Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene

  • EuGH, 15.05.2003 - C-300/01

    Salzmann

  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    Art. 15 der Richtlinie 2006/123 stelle nicht auf die Marktverhältnisse ab, und der Gerichtshof habe im Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758), die Festlegung von Mindesthonoraren für Rechtsanwälte als Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit angesehen, obwohl der Markt durch eine ausgesprochen große Anzahl von Anwälten gekennzeichnet gewesen sei.

    Aus dem Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758), könne nicht abgeleitet werden, dass der Gerichtshof jede nationale Mindesttarife festsetzende Regelung als rechtmäßig angesehen habe, wenn der Markt durch eine große Zahl von Anbietern der in Rede stehenden Dienstleistungen gekennzeichnet sei.

    Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758), einen Zusammenhang zwischen der Einführung eines Mindesttarifs für das Erbringen von Dienstleistungen und der Wahrung der Qualität dieser Dienstleistungen in einem Markt mit einer starken Informationsasymmetrie zwischen Dienstleistungserbringern und -empfängern und einer großen Zahl von Dienstleistungserbringern grundsätzlich anerkannt, auch wenn er dem nationalen Gericht die Feststellung des Vorliegens und der Relevanz dieses Zusammenhangs im Ausgangsrechtsstreit überlassen habe.

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass die Festsetzung eines Mindestpreises hilft, in einem Kontext wie dem eines Marktes, der durch eine ausgesprochen große Anzahl von Dienstleistungserbringern gekennzeichnet ist, einen Konkurrenzkampf zu vermeiden, der zu Billigangeboten führen könnte, was das Risiko eines Verfalls der Qualität der erbrachten Dienstleistungen zur Folge hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 67).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

    Im Rahmen dieser Zusammenarbeit spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Fragen zum Unionsrecht, so dass der Gerichtshof das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, EU:C:2006:758, Rn. 25, und vom 11. Mai 2017, Archus und Gama, C-131/16, EU:C:2017:358, Rn. 42).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-202/04 und C-94/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 27).

    Die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit von Vorlagefragen kann nach der Rechtsprechung nicht allein dadurch widerlegt werden, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile Cipolla u. a., Randnr. 26, sowie van der Weerd u. a., Randnr. 23).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04, C-202/04   

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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cipolla

    Artikel 81 EG - Staatliche Maßnahmen - Staatliche Regelungen für Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission PDF

    Cipolla

    Artikel 81 EG - Staatliche Maßnahmen - Staatliche Regelungen für Rechtsanwaltsgebühren - Festlegung von Gebühren - Freier Dienstleistungsverkehr

  • EU-Kommission

    Cipolla

    Wettbewerb , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 49, 81; BRAGO; KostO
    Prüfung der italienischen Rechtsanwalts-Gebührenordnung am Gemeinschaftsrecht

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der italienischen Regelungen für Rechtsanwaltsgebühren; Anwendbarkeit des gemeinschaftlichen Wettbewerbsgrundsatz auf das Angebot juristischer Dienstleistungen; Zulässigkeit der verbindlichen Regelung der Rechtsanwaltsgebühren durch die Mitgliedstaaten; ...

  • ibr-online

    Mindestgebühren für Rechtsanwälte verstoßen gegen EU-Recht

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT POIARES MADURO BESCHRÄNKT DIE FESTLEGUNG VON MINDESTGEBÜHREN FÜR RECHTSANWÄLTE DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rechtsanwälte, Gebührenordnung, Dienstleistungsverkehr und Wettbewerbsrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mindestgebühr für Rechtsanwälte beschränkt freien Dienstleistungsverkehr - auch HOAI-Mindestsätze infrage gestellt? (IBR 2006, 150)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (58)

  • EuGH, 19.02.2002 - C-35/99

    DIE VERBINDLICHE GEBÜHRENORDNUNG DER ITALIENISCHEN RECHTSANWÄLTE VERSTÖSST NICHT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
    Das vorlegende Gericht meint, dass im Urteil Arduino nur über die Art und Weise der Gebührenfestsetzung, nicht aber über diesen speziellen Punkt entschieden worden sei.

    Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts betrifft das Urteil Arduino nur gerichtliche Leistungen und enthält keine Entscheidung über die Möglichkeit des italienischen Gesetzgebers, Gebühren für außergerichtliche Leistungen festzusetzen.

    Die italienische Regierung wendet gegen die Zulässigkeit der Vorlagefrage außerdem ein, dass im vorliegenden Fall keinerlei wettbewerbswidrige Handlung vorliege, und zwar weder, wie sich aus dem Urteil Arduino ergebe, bei der Ausarbeitung der Gebührensätze noch im Verhalten der Beteiligten.

    Die ersten drei Fragen in der Rechtssache Cipolla und die Frage in der Rechtssache Macrino und Capodarte sind alle darauf gerichtet, den Geltungsbereich des Urteil Arduino abzugrenzen.

    In der Praxis hat der Gerichtshof in der Rechtssache Wouters u. a.(31) die Vereinbarkeit einer berufsständischen Regelung, die die Bildung einer multidisziplinären Sozietät untersagte, mit Artikel 81 EG geprüft, während er im Urteil Arduino festgestellt hat, dass ein nationaler Rechtsakt, mit dem eine Gebührenordnung erlassen wird, nicht Artikel 10 EG in Verbindung mit Artikel 81 EG unterliegt.

    Es erscheint jedoch ohne Zweifel nicht angezeigt, im vorliegenden Fall eine Abschwächung der Rechtsprechung vorzunehmen, weil die italienische Regelung im Urteil Arduino bereits geprüft worden ist.

    Dieses richtete daraufhin ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof, das zum Urteil Arduino führte.

    Auch wenn die Geltung einer Gebührenordnung den Wettbewerb unter Rechtsanwälten stark einschränkt, kann doch, nachdem der Gerichtshof im Urteil Arduino entschieden hat, dass die fragliche Gebührenordnung vom Staat erlassen wurde und nicht auf einer Delegierung seiner Befugnisse an eine Unternehmensvereinigung beruht, an der Rechtmäßigkeit der Gebührenordnung im Hinblick auf die Artikel 10 EG und 81 EG kein Zweifel bestehen.

    Ohne sich speziell auf die Merkmale außergerichtlicher Leistungen zu beziehen, hat die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung in der Rechtssache Macrino und Capodarte und in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, es solle in Abweichung von der im Urteil Arduino gewählten Lösung festgestellt werden, dass eine den Wettbewerb beschränkende staatliche Maßnahme die Artikel 10 EG und 81 EG verletze, es sei denn, sie könne durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden und erscheine im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig.

    Aus den oben dargelegten Gründen scheint mir das Urteil Arduino nicht anders zu verstehen zu sein als dahin, dass eine Anwendung von Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG auf eine staatliche Maßnahme dieser Art ausgeschlossen ist, obgleich ihre wettbewerbswidrigen Auswirkungen schwerer wiegen als im Fall einer Gebührenordnung, die nur Leistungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens beträfe.

    Denn das im Urteil Arduino erreichte Ergebnis ist auf den staatlichen Charakter der gesamten Regelung gestützt und nicht auf die spezielle Art der möglichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen je nach den verschiedenen Kategorien von juristischen Dienstleistungen.

    Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Zwar ist die Frage der Vereinbarkeit des Verbotes, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, mit den Artikeln 81 EG und 10 EG im Urteil Arduino nicht speziell angesprochen worden.

    Daher schlage ich vor, auf die in der Rechtssache Cipolla gestellte Frage zu antworten, dass sich aus dem Urteil Arduino ergibt, dass Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Auch wenn der Gerichtshof diesen Punkt im Urteil Arduino nicht geprüft hat, ist doch Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen auf die Frage eingegangen, ob die Festlegung von Mindestgebühren mit der Sicherung der Qualität anwaltlicher Leistungen gerechtfertigt werden kann.

    Wie sich aus dem Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529) ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, mit der eine Gebührenordnung für Rechtsanwälte erlassen wird, und zwar auch nicht im Hinblick auf außergerichtliche Dienstleistungen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    Wie sich aus dem Urteil Arduino ergibt, steht Artikel 81 EG in Verbindung mit Artikel 10 EG nicht einer nationalen Regelung wie der im vorliegenden Fall fraglichen entgegen, die es Rechtsanwälten und ihren Mandanten untersagt, von den Sätzen der Gebührenordnung für Rechtsanwälte abzuweichen, sofern die Regelung einer wirksamen Überwachung durch den Staat unterworfen worden ist und die Befugnis des Richters, von den in der Gebührenordnung festgelegten Sätzen abzuweichen, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dahin ausgelegt wird, dass die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der Regelung eingeschränkt werden.

    2 - Urteil vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-35/99 (Arduino, Slg. 2002, I-1529).

    32 - Urteil Arduino (Randnr. 41).

  • EuGH, 19.03.1991 - 249/88

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
    52 - Urteile vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 231/83 (Cullet, Slg. 1985, 305) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-1275, Randnr. 10).

    Vgl. auch Urteile vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 65/75 (Tasca, Slg. 1976, 291), vom 24. Januar 1978 in der Rechtssache 82/77 (Van Tiggele, Slg. 1978, 25), Cullet (Randnr. 23) und vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-287/89 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-2233, Randnr. 17).

    57 - Urteile vom 5. Juni 1985 in der Rechtssache 116/84 (Roelstraete, Slg. 1985, 1705, Randnr. 21) und vom 19. März 1991 in der Rechtssache C-249/88 (Kommission/Belgien, Slg. 1991, 1275, Randnr. 7).

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2006 - C-94/04
    So hat der Gerichtshof etwa im Bereich des freien Warenverkehrs in seinem Urteil Deutscher Apothekerverband(46) eine nationale Maßnahme mit der Begründung beanstandet, dass sie die Apotheken außerhalb Deutschlands stärker als die im deutschen Inland beeinträchtigt und ihnen damit eine bedeutende Möglichkeit des Zugangs zum deutschen Markt nimmt.

    46 - Urteil vom 11. Dezember 2003 in der Rechtssache C-322/01 (Deutscher Apothekerverband, Slg. 2003, I-14887, Randnr. 74).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

    135 - In diesem Sinne Urteil Klopp (zitiert in Fn. 133, Randnrn. 17 und 18); vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro vom 1. Februar 2006 in den verbundenen Rechtssachen Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nr. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung -

    42 - Vgl. in diesem Sinne Nrn. 37 bis 40 meiner Schlussanträge zum Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-446/03 (Marks & Spencer, Slg. 2005, I-0000) sowie Nrn. 55 und 56 meiner Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in den Rechtssachen C-94/04 und C-202/04 (Cipolla sowie Macrino und Capodarte, vor dem Gerichtshof anhängig).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2006 - C-17/05

    Cadman - Gleiches Entgelt für männliche und weibliche Arbeitnehmer - Anwendung

    38 - Vgl. meine Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in den beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen C-94/04 (Cipolla) und C-202/04 (Macrino und Capodarte, Nrn. 28 und 29 zu dieser Frage).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2010 - C-163/09

    Repertoire Culinaire - Indirekte Steuern - Verbrauchsteuer auf Alkohol und

    40 - Schlussanträge der Generalanwälte Lagrange vom 13. März 1963 in der Rechtssache Da Costa u. a. (28/62 bis 30/62, Slg. 1963, 63, 91) und Poiares Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 28 und 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2006 - C-463/04

    Federconsumatori u.a.

    9 - Vgl. auch meine Schlussanträge vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache C-94/04 (Cipolla, gegenwärtig beim Gerichtshof anhängig, Nr. 58.
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.01.2009 - C-197/08

    Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG - Schutz der Gesundheit

    16 - Siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 27 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-197/08

    Kommission / Frankreich - Mindestpreise - Tabakwaren - Richtlinie 95/59/EG -

    16 - Siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 27 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2009 - C-221/08

    Kommission / Irland

    16 - Siehe hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Maduro vom 1. Februar 2006 in der Rechtssache Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Nrn. 27 ff.).
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