Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 02.04.2009 - C-202/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1664
EuGH, 02.04.2009 - C-202/07 P (https://dejure.org/2009,1664)
EuGH, Entscheidung vom 02.04.2009 - C-202/07 P (https://dejure.org/2009,1664)
EuGH, Entscheidung vom 02. April 2009 - C-202/07 P (https://dejure.org/2009,1664)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht

  • Europäischer Gerichtshof

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht

  • EU-Kommission PDF

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht

  • EU-Kommission

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht“

  • Wolters Kluwer

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Markt für Breitband bei Anbieten von Leistungen zu die dem Leistungsanbieter entstehenden Kosten nicht deckenden Preisen; Internetzugangsleistungen durch Verdrängungspreise

  • Judicialis

    EG Art. 82

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82
    Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen durch Verdrängungspreise - [France Télécom SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften]

  • datenbank.nwb.de

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung am Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN MISSBRAUCH IHRER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM FRANZÖSISCHEN MARKT FÜR DEN INTERNETZUGANG ZURÜCK

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    EuGH zu Verdrängungspreisen bei Internetzugangsleistungen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen - Verdrängungspreise - Verlustausgleich - Anpassungsrecht

  • lehofer.at (Kurzinformation und Auszüge)

    Verdrängungspreise der France Télécom

  • heise.de (Pressebericht, 02.04.2009)

    Europäischer Gerichtshof bestätigt Bußgeld gegen France Télécom

  • heise.de (Pressebericht, 02.04.2009)

    Bußgeld gegen France Télécom bestätigt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2007 von France Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 in der Rechtssache T-340/03, France Télécom SA / Kommission der Europäischen Gemeinschaften

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 30. Januar 2007 France Télécom/Kommission (T-340/03), mit dem das Gericht die Klage von France Télécom gegen die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 14.11.1996 - C-333/94

    Tetra Pak / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359), und vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, Slg. 1996, I-5951), hat das Gericht in Randnr. 130 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, "dass zum einen bei Preisen, die unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, vermutet werden kann, dass es sich um Verdrängungspreise handelt, und dass zum anderen Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, aber über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, als missbräuchlich anzusehen sind, wenn sie im Rahmen eines Plans festgelegt wurden, der die Ausschaltung eines Mitbewerbers bezweckt".

    Für den ersten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes führt die Rechtsmittelführerin an, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Tetra Pak/Kommission entschieden habe, dass es unter den Umständen der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, nicht erforderlich gewesen sei, die Möglichkeit eines Ausgleichs der von dem Unternehmen in beherrschender Stellung infolge der Anwendung seiner Preispolitik erlittenen Verluste nachzuweisen.

    Da das Gericht dem im Urteil Tetra Pak/Kommission angewandten Ansatz gefolgt sei, hätte es die Gründe erläutern müssen, aus denen die Umstände der vorliegenden Rechtssache entweder den Umständen jener Rechtssache ähnlich bzw. nicht ähnlich seien oder die gleiche Entscheidung wie in jenem Urteil rechtfertigten.

    Sodann hat das Gericht in Randnr. 225 des angefochtenen Urteils an die Umstände der Rechtssache erinnert, in der das Urteil Tetra Pak/Kommission ergangen ist.

    Das Gericht hat also gerade die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Tetra Pak/Kommission, so wie sie in den vorstehenden Randnummern zusammengefasst wurden, auf den vorliegenden Fall angewandt, indem es in Randnr. 227 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen hat, dass die Kommission den Verdrängungscharakter der fraglichen Preispolitik zu Recht habe vermuten können, soweit die von WIN angewandten Preise, so wie es in der Rechtssache Tetra Pak/Kommission der Fall gewesen sei, unter den durchschnittlichen variablen Kosten gelegen hätten, und dass sie in Bezug auf die Vollkosten zusätzlich den Nachweis habe erbringen müssen, dass die von WIN verfolgte Preispraxis Teil eines Plans zur "Vereinnahmung" des Markts gewesen sei.

    Zum anderen sind Preise, die unter den durchschnittlichen Gesamtkosten, jedoch über den durchschnittlichen variablen Kosten liegen, nur dann als missbräuchlich anzusehen, wenn sie im Rahmen eines Plans zur Verdrängung eines Mitbewerbers festgesetzt werden (vgl. Urteile AKZO/Kommission, Randnrn. 70 und 71, sowie Tetra Pak/Kommission, Randnr. 41).

    Der Gerichtshof hatte insbesondere bereits Gelegenheit, die Notwendigkeit eines solchen Nachweises unter Umständen zu verneinen, unter denen die Verdrängungsabsicht des in Rede stehenden Unternehmens vermutet werden konnte, weil es unter den durchschnittlichen variablen Kosten liegende Preise anwandte (vgl. in diesem Sinne Urteil Tetra Pak/Kommission, Randnr. 44).

  • EuGH, 22.12.1993 - C-354/92

    Eppe / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Der Rechtsmittelführer kann sich jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels nicht auf Gründe berufen, die das Gericht als unzulässig zurückgewiesen hat, wenn diese Feststellung der Unzulässigkeit nicht angefochten wird (Urteil vom 22. Dezember 1993, Eppe/Kommission, C-354/92 P, Slg. 1993, I-7027, Randnr. 13).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-186/02

    Ramondín und Ramondín Cápsulas / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission, C-186/02 P und C-188/02 P, Slg. 2004, I-10653, Randnr. 60, und vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 96).
  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    In diesem Zusammenhang erfasst Art. 82 EG, indem er die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (Urteile Hoffman-La Roche/Kommission, Randnr. 91, vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, AKZO/Kommission, Randnr. 69, und vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 66).
  • EuGH, 26.10.2006 - C-68/05

    Koninklijke Coöperatie Cosun / Kommission - Rechtsmittel - Landwirtschaft -

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 2004, Ramondín u. a./Kommission, C-186/02 P und C-188/02 P, Slg. 2004, I-10653, Randnr. 60, und vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun/Kommission, C-68/05 P, Slg. 2006, I-10367, Randnr. 96).
  • EuGH, 05.02.1998 - C-30/96

    Abello u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich ein Rechtsmittel nicht darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, ohne Argumente vorzutragen, um zu belegen, dass diesem ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1998, Abello u. a./Kommission, C-30/96 P, Slg. 1998, I-377, Randnr. 45, und in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 69).
  • EuGH, 21.02.1973 - 6/72

    Europemballage Corporation und Continental Can Company / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Da demnach Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung einer Struktur wirksamen Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 21. Februar 1973, Europemballage und Continental Can/Kommission, 6/72, Slg. 1973, 215, Randnr. 26), trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (Urteil Michelin/Kommission, Randnr. 57).
  • EuGH, 08.01.2002 - C-248/99

    Frankreich / Monsanto und Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sich ein Rechtsmittel nicht darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu wiederholen, ohne Argumente vorzutragen, um zu belegen, dass diesem ein Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. Beschluss vom 5. Februar 1998, Abello u. a./Kommission, C-30/96 P, Slg. 1998, I-377, Randnr. 45, und in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission, C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 69).
  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    Mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG ist somit die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 38).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 02.04.2009 - C-202/07
    In diesem Zusammenhang erfasst Art. 82 EG, indem er die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (Urteile Hoffman-La Roche/Kommission, Randnr. 91, vom 9. November 1983, Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 70, AKZO/Kommission, Randnr. 69, und vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 66).
  • EuGH, 17.12.1998 - C-185/95

    DER GERICHTSHOF STELLT DIE ÜBERSCHREITUNG EINER "ANGEMESSENEN VERFAHRENSDAUER"

  • EuGH, 11.09.2003 - C-197/99

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 06.03.2001 - C-274/99

    Connolly / Kommission

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • EuGH, 29.04.2004 - C-359/01

    British Sugar / Kommission

  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • EuG, 30.01.2007 - T-340/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE GEGEN FRANCE TÉLÉCOM WEGEN DES MISSBRAUCHS EINER

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

    Mit der beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 82 EG ist somit die wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens gemeint, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten (vgl. Urteile vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 38, und vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. I-2369, Randnr. 103).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. u. a. Urteile France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 29, und Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 81).
  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

    Daraus folgt, dass Art. 82 EG es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, einen Mitbewerber zu verdrängen und so die eigene Stellung zu stärken, indem es zu anderen Mitteln als denjenigen eines Leistungswettbewerbs greift (Urteile AKZO/Kommission, Randnr. 70, und vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 106).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, in letzterer Hinsicht eine besondere Verantwortung zukommt (vgl. Urteil France Télécom/Kommission, Randnr. 105) und dass es daher, wie vom Gericht in den Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer

    [55] Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.

    [70] Was zweitens die Schwere oder Bedeutung einer wettbewerbswidrigen Wirkung angeht, enthält zwar die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21), doch kann das Verhalten dieses Unternehmens, da der Markt in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächt ist, eine missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Ein Unternehmen, das längere Zeit einen äußerst hohen Marktanteil besitzt, befindet sich allein durch den Umfang seiner Produktion und seines Angebots - ohne dass die Inhaber erheblich geringerer Anteile imstande wären, die Nachfrage, die sich von dem Unternehmen mit dem größten Anteil abwenden will, rasch zu befriedigen - in einer Position der Stärke, die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und ihm bereits deswegen, jedenfalls während relativ langer Zeit, die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert, die für eine beherrschende Stellung kennzeichnend ist (Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 41, Van den Bergh Foods/Kommission, oben in Randnr. 147 angeführt, Randnr. 154, und Imperial Chemical Industries/Kommission, oben in Randnr. 148 angeführt, Randnr. 256; vgl. auch Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 100).

    Jedoch schließt selbst ein lebhafter Wettbewerb auf einem Markt eine beherrschende Stellung auf diesem Markt nicht aus, da eine solche Stellung wesentlich durch die Fähigkeit gekennzeichnet ist, dass man sein Verhalten in der Marktstrategie ohne Rücksichtnahme auf diesen Wettbewerb bestimmen kann, ohne aufgrund dieser Haltung Nachteile hinnehmen zu müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T-210/01, Slg. 2005, II-5575, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteil France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 60 angeführt, Randnr. 101).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 82 EG dadurch, dass er die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit des fraglichen Unternehmens bereits geschwächt ist, und die bewirken, dass die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindert wird, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (Urteile des Gerichtshofs Hoffman-La Roche/Kommission, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 91; Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, oben in Randnr. 111 angeführt, Randnr. 70, vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 104, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnr. 174).

    Da demnach Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung einer Struktur wirksamen Wettbewerbs schädigen, trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteile vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 105, und TeliaSonera, oben in Randnr. 146 angeführt, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Sicht kann nicht jeder Preiswettbewerb für zulässig erachtet werden (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, oben in Randnr. 170 angeführt, Randnr. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Obwohl Art. 102 AEUV es einem Unternehmen nämlich nicht verbietet, auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einzunehmen, und insbesondere die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, sowie vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37), trägt nach ständiger Rechtsprechung das Unternehmen, das eine solche Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Art. 102 AEUV

    Alle Verfahrensbeteiligten stimmten darin überein, dass das Gericht im Urteil France Télécom/Kommission(63) zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es sich bei dem betreffenden Markt "[zwar] um einen in starkem Wachstum begriffenen Markt [handelte,] dies ... aber die Anwendung der Wettbewerbsregeln und insbesondere von Artikel [102 AEUV] nicht ausschließen [kann]".

    11 - Vgl. u. a. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission (C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 106).

    39 - Vgl. das jüngere Urteil France Télécom/Kommission (C-202/07 P, oben in Fn. 11 angeführt) und meine Schlussanträge in dieser Rechtssache.

    61 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache France Télécom/Kommission (C-202/07 P, oben in Fn. 11 angeführt).

    65 - Vgl. das Urteil France Télécom/Kommission (T-340/03, oben in Fn. 63 angeführt) und meine Schlussanträge in der Rechtssache France Télécom/Kommission (C-202/07 P, oben in Fn. 11 angeführt).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs daher auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteile vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. Juli 2012, Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission und Kommission/Alliance One International u. a, C-628/10 P und C-14/11 P, Randnr. 111).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Nach ständiger Rechtsprechung müssen aus der Begründung eines Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2012 - C-439/11

    Ziegler / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 Abs. 1 EG

  • EuGH, 03.04.2014 - C-559/12

    Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 16.01.2019 - C-265/17

    Kommission/ United Parcel Service - Rechtsmittel - Kontrolle von

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • OLG Celle, 14.10.2016 - 13 Sch 1/15

    Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung eines nicht abschließenden

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuGH, 13.12.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

  • EuG, 14.03.2013 - T-587/08

    Fresh Del Monte Produce / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2010 - C-375/09

    Tele2 Polska - Wettbewerb - Verordnung (EG) Nr. 1/2003- Feststellung der

  • EuG, 20.06.2018 - T-621/16

    Ceské dráhy / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Beschluss, mit dem

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 20.05.2010 - C-583/08

    Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamte - Internes Auswahlverfahren für den

  • EuGH, 15.01.2014 - C-292/11

    Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuGH, 18.07.2013 - C-205/11

    FIFA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2011 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 102 AEUV - Dänischer Markt für die Verteilung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-139/07

    Kommission / Technische Glaswerke Ilmenau - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-204/11

    FIFA / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2011 - C-109/10

    Solvay / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • EuGH, 26.03.2015 - C-7/14

    Wünsche Handelsgesellschaft International / Kommission - Rechtsmittel - Zollkodex

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2009 - C-441/07

    Kommission / Alrosa - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2009 - C-534/07

    Prym und Prym Consumer / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2018 - C-100/17

    Gul Ahmed Textile Mills / Rat - Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren von Bettwäsche

  • EuGH, 11.07.2013 - C-429/11

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von fünf Unternehmen gegen die Urteile des

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-73/11

    Frucona Kosice / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 13.12.2011 - T-311/09

    Marcuccio / Kommission

  • VG Köln, 26.03.2019 - 25 K 3725/11
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-37/13

    Nexans und Nexans France / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • VG Köln, 01.09.2011 - 22 L 1011/11

    Die First Mail Düsseldorf GmbH muss ihre Preise vorerst anpassen

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-583/08

    Gogos / Kommission - Rechtsmittel - Beamtenstatut - Einstufung in die

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-677/15

    EUIPO / European Dynamics Luxembourg u.a. - Rechtsmittel - Öffentliche

  • EuGH, 13.09.2012 - C-495/11

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • EuGH, 22.10.2014 - C-620/13

    British Telecommunications / Kommission

  • EuG, 15.10.2014 - T-663/13

    Rechnungshof / BF

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,19760
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07 P (https://dejure.org/2008,19760)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - C-202/07 P (https://dejure.org/2008,19760)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2008 - C-202/07 P (https://dejure.org/2008,19760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen (ADSL) - Auf Verdrängung ausgerichtete Preise - Anpassung an die Preise der Wettbewerber - Verlustausgleich

  • EU-Kommission PDF

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen (ADSL) - Auf Verdrängung ausgerichtete Preise - Anpassung an die Preise der Wettbewerber - Verlustausgleich

  • EU-Kommission

    France Télécom / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Markt für Breitband-Internetzugangsleistungen (ADSL) - Auf Verdrängung ausgerichtete Preise - Anpassung an die Preise der Wettbewerber - Verlustausgleich“

Kurzfassungen/Presse

  • lehofer.at (Kurzinformation)

    Verdrängungspreise und Verlustausgleich: France Télécom / Kommission

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuG, 01.04.1993 - T-65/89

    BPB Industries Plc und British Gypsum Ltd gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07
    31 - Mit Verweis auf Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 1978, United Brands/Kommission (27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 189), sowie Urteile des Gerichts vom 1. April 1993, BPB Industries und British Gypsum/Kommission (T-65/89, Slg. 1993, II-389, Randnr. 117), und vom 8. Oktober 1996, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission (T-24/93 bis T-26/93 und T-28/93, Slg. 1996, II-1201, Randnr. 146).

    37 - Vgl. die in Fn. 31 angeführten Urteile United Brands/Kommission, Randnr. 189, BPB Industries und British Gypsum/Kommission, Randnr. 117, und Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, Randnr. 146.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07
    43 - Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1979 (85/76, Slg. 1979, 461).
  • EuGH, 17.12.1992 - C-68/91

    Moritz / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2008 - C-202/07
    Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 1992, Moritz/Kommission (C-68/91 P, Slg. 1992, I-6849, Randnrn.
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