Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 16.04.2013 - C-202/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,6764
EuGH, 16.04.2013 - C-202/11 (https://dejure.org/2013,6764)
EuGH, Entscheidung vom 16.04.2013 - C-202/11 (https://dejure.org/2013,6764)
EuGH, Entscheidung vom 16. April 2013 - C-202/11 (https://dejure.org/2013,6764)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,6764) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien niedergelassene Gesellschaft - Verpflichtung, die Arbeitsverträge in niederländischer Sprache abzufassen - Arbeitsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Las

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien niedergelassene Gesellschaft - Verpflichtung, die Arbeitsverträge in niederländischer Sprache abzufassen - Arbeitsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter - ...

  • EU-Kommission

    Las

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien niedergelassene Gesellschaft - Verpflichtung, die Arbeitsverträge in niederländischer Sprache abzufassen - Arbeitsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter - ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Sprachgebrauch zur Abfassung von Arbeitsverträgen mit grenzüberschreitendem Charakter; Verhältnismäßigkeit der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats zur Abfassung von Arbeitsverträgen in der Amtssprache der föderalen Einheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 45; AEUV Art. 267
    Sprachgebrauch zur Abfassung von Arbeitsverträgen mit grenzüberschreitendem Charakter; unverhältnismäßige Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats zur Abfassung von Arbeitsverträgen in der Amtssprache der föderalen Einheit; Vorabentscheidungsersuchen der ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmerfreizügigkeit: Verpflichtung zur Abfassung eines grenzüberschreitenden Arbeitsvertrags ausschließlich in der Amtssprache (hier: Niederländisch) ist unzulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Das Dekret der Flämischen Gemeinschaft, wonach alle Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter auf Niederländisch abzufassen sind, verstößt gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine verpflichtende Sprachenregelung für Arbeitsverträge!

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtende Sprachenregelung für Arbeitsverträge verstößt gegen Unionsrecht

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Sprachregelung für Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter verstößt gegen Freizügigkeit von Arbeitnehmern - Sprachliche Verpflichtungen führen nicht zur Erleichterung der Berufsausübung im Unionsgebiet

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidsrechtbank Antwerpen (Belgien), eingereicht am 28. April 2011 - Anton Las/N. V. PSA Antwerp, vormals N. V. Hesse Noord Natie

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Arbeidsrechtbank Antwerpen - Auslegung von Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) - Belgische Regelung, die eine Verpflichtung für ein im niederländischen Sprachgebiet gelegenes Unternehmen vorsieht, bei Meidung der Nichtigkeit alle Unterlagen, die sich ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2013, 1418
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    Zum ersten von der belgischen Regierung genannten Ziel ist festzustellen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Amtssprache(n) zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, Slg. 2011, I-3787, Randnr. 85).

    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz von deren Amtssprache(n) gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn, Randnr. 86).

  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    Zum ersten von der belgischen Regierung genannten Ziel ist festzustellen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Amtssprache(n) zu betreiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, Slg. 1989, 3967, Randnr. 19, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, Slg. 2011, I-3787, Randnr. 85).
  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nämlich nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 23, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 28).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    In Bezug auf das zweite und das dritte der von der belgischen Regierung angeführten Ziele, nämlich den sozialen Schutz der Arbeitnehmer und die Erleichterung entsprechender Kontrollen seitens der Verwaltung, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die die Beschränkung einer vom Vertrag anerkannten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-490/04, Slg. 2007, I-6095, Randnrn.
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    In Bezug auf die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung können nach gefestigter Rechtsprechung nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, Slg. 2008, I-1683, Randnr. 55).
  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    70 und 71, sowie vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a., C-515/08, Slg. 2010, I-9133, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-379/09

    Casteels - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Soziale

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    Folglich stehen diese Bestimmungen und insbesondere Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 10. März 2011, Casteels, C-379/09, Slg. 2011, I-1379, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-461/11

    Radziejewski

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    In Bezug auf das Vorliegen einer Beschränkung ist daran zu erinnern, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (Urteil vom 8. November 2012, Radziejewski, C-461/11, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-379/11

    Die luxemburgische Regelung über Einstellungsbeihilfen läuft möglicherweise der

    Auszug aus EuGH, 16.04.2013 - C-202/11
    Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nämlich nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Januar 2007, ITC, C-208/05, Slg. 2007, I-181, Randnr. 23, und vom 13. Dezember 2012, Caves Krier Frères, C-379/11, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

    Im Anschluss an das Urteil Las(6) wurden einige Bestimmungen dieses Dekrets geändert, allerdings mit Wirkung vom 2. Mai 2014(7), also nach den Ereignissen, die dem Ausgangsverfahren zugrunde liegen, und nur im Bereich der sozialen Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind.

    Es scheint mir jedoch auf der Hand zu liegen, dass es sich dabei um einen Tatsachenfehler handelt, der möglicherweise damit zusammenhängt, dass es im Urteil Las(21), das als Präzedenzentscheidung in der Vorlageentscheidung breiten Raum einnimmt, um diesen Artikel ging.

    Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob der Standpunkt, den der Gerichtshof im Urteil Las(37) eingenommen hat, wonach die Bestimmungen über die sozialen Beziehungen derselben Sprachenregelung wie sie hier in Rede steht, mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht zu vereinbaren seien(38), auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann, in der diese Regelung dieses Mal im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen ist.

    a) Zu den Gesichtspunkten, die sich aus dem Urteil Las ergeben.

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil Las(39) ergangen ist, geht es in der vorliegenden Rechtssache im Kern um die eventuelle Unvereinbarkeit einer in einem Mitgliedstaat anzuwendenden Regelung mit dem Unionsrecht, nach der Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer föderalen Einheit dieses Staates, hier der Flämischen Region im Königreich Belgien, wenn sie bestimmte Dokumente ausstellen, unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit zwingend die Amtssprache dieser Einheit, also das Niederländische, zu verwenden haben, und zwar auch dann, wenn diese Dokumente im Rahmen des grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Austauschs abgefasst werden und sich die betreffenden Parteien bei Verwendung einer anderen Sprache besser untereinander verständigen könnten.

    Im Urteil Las hat der Gerichtshof entschieden, dass eine solche Regelung geeignet sei, auf nicht niederländischsprachige Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten eine abschreckende Wirkung zu haben, und somit eine gegen Art. 45 AEUV verstoßende Beschränkung darstelle; er hat dabei insbesondere ausgeführt, dass eine solche Maßnahme, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gelte, geeignet sei, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit weniger attraktiv zu machen, da für Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter, die von Arbeitgebern mit Sitz in der Flämischen Region geschlossen würden, nur die niederländische Fassung verbindlich sei(40).

    Dieser Auffassung hält die belgische Regierung auch entgegen, dass die vorliegende Rechtssache, auch wenn dieselbe Sprachenregelung betroffen sei, von der Rechtssache zu unterscheiden sei, in der das Urteil Las(50) ergangen sei, weil der hier vorliegende Ausgangsrechtsstreit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss eines von den Parteien unterzeichneten Vertrags stehe, da er Rechnungen betreffe und diese Regelung die Freiheit der Parteien, die Sprache zu wählen, in der sie ihren Vertrag abgefasst hätten, nicht beeinträchtigt habe.

    Somit stellt sich in erster Linie das Problem, zu ermitteln, ob und, gegebenenfalls, wie weit die Rechtfertigungsgründe, die der Gerichtshof im Urteil Las(61) in Bezug auf die Bestimmungen der damals für die sozialen Beziehungen geltenden flämischen Sprachenregelung zugelassen hat, auf den vorliegenden Fall erstreckt werden können.

    i) Zu den Gesichtspunkten, die sich aus dem Urteil Las ergeben.

    Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die im Urteil Las(68) aufgrund fehlender Verhältnismäßigkeit gegebene negative Antwort zu den die sozialen Beziehungen betreffenden Bestimmungen der hier in Rede stehenden Sprachenregelung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, in dem insbesondere die Regelung der Sanktionen, die im Fall eines Verstoßes gegen diese Regelung drohen, nämlich eine vom Gericht von Amts wegen festzustellende Nichtigkeit(69), für die streitigen Rechnungen ähnlich ist.

    Nach Ansicht der Kommission sind die im Urteil Las(70) in Bezug auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit erhobenen Einwände im vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden.

    Zum anderen hat die Flämische Gemeinschaft selbst im Jahr 2014 das erwähnte Dekret über den Sprachengebrauch(85) geändert, so dass dessen Bestimmungen über die Arbeitsbeziehungen weniger streng sind, als zu der Zeit, zu der das Urteil Las(86) ergangen ist.

    Um dem Vorwurf der fehlenden Verhältnismäßigkeit der betreffenden Sprachenregelung zu begegnen, beruft sich die belgische Regierung darauf, dass die im Fall eines Verstoßes verhängte Sanktion, nämlich die durch das Gericht von Amts wegen festzustellende Nichtigkeit, in der vorliegenden Rechtssache weniger starke Auswirkungen hätte, als in jener, in der das Urteil Las(88) ergangen sei.

    2 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    6 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    21 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    37 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    39 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    50 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    Allerdings werde ich mich zu diesem Punkt nicht auslassen, da es, selbst wenn der Gerichtshof eine solche Einstufung vornähme, hier jedenfalls nur geringe Auswirkungen hätte, da die betreffenden Bestimmungen durch den Schutz der Amtssprache eines Mitgliedstaats gerechtfertigt werden können, der vorbehaltlich der Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf dieses Ziel nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 und Art. 4 Abs. 2 EUV sowie durch Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlaubt ist (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las, C-202/11, EU:C:2012:456, Nr. 39, und Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    59 - Vgl. u. a. Urteile vom 3. März 2011, Kakavetsos-Fragkopoulos (C-161/09, EU:C:2011:110, Rn. 51), vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 23), und vom 12. November 2015, Visnapuu (C-198/14, EU:C:2015:751, Rn. 110).

    61 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    62 - Vgl. Urteile vom 28. November 1989, Groener (C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85 und 86), sowie vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27).

    65 - Vgl. u. a. zum freien Warenverkehr Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 8), zur Arbeitnehmerfreizügigkeit Urteile vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-490/04, EU:C:2007:430, Rn. 70), und vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 28), zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 15. Mai 1997, Futura Participations und Singer (C-250/95, EU:C:1997:239, Rn. 31), und vom 8. Juli 1999, Baxter u. a. (C-254/97, EU:C:1999:368, Rn. 18), zur Dienstleistungsfreiheit Urteile vom 28. Oktober 1999, Vestergaard (C-55/98, EU:C:1999:533, Rn. 23), und vom 7. Oktober 2010, dos Santos Palhota u. a. (C-515/08, EU:C:2010:589, Rn. 48), sowie zur Kapitalverkehrsfreiheit Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, EU:C:2010:645, Rn. 33).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las (C-202/11, EU:C:2012:456, Nr. 50).

    68 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    70 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 29 ff.).

    71 - Es steht fest, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung, anders als sie es bei Arbeitsverträgen zu der Zeit vorsah, zu der das Urteil Las ergangen ist, die Parteien nicht daran hindert, ihre Verträge über Waren in einer anderen Sprache als der niederländischen abzufassen.

    86 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

    88 - Urteil vom 16. April 2013 (C-202/11, EU:C:2013:239).

  • BVerfG, 14.01.2014 - 2 BvR 2728/13

    Hauptsacheverfahren ESM/EZB: Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

    2011, S. 1-4231, Rn. 124; Urteil vom 16. April 2013, Rs. C-202/11, Las, SIg.
  • EuGH, 21.06.2016 - C-15/15

    Die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung,

    Das vorlegende Gericht fragt sich in Anbetracht des Urteils vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239), ob die mit der Androhung der Nichtigkeit verbundene Verpflichtung der Unternehmen mit Sitz im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien, ihre Rechnungen in niederländischer Sprache abzufassen, ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen kann, ob dieses etwaige Hemmnis durch ein oder mehrere Ziele des Allgemeininteresses wie die Förderung des Gebrauchs einer Amtssprache oder die Gewährleistung der Wirksamkeit von Verwaltungskontrollen gerechtfertigt sein kann, und ob dieses etwaige Hemmnis in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen steht.

    Anders als die Regelung, die in der Rechtssache in Rede gestanden habe, in der das Urteil vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239) ergangen sei, beeinträchtige eine solche Regelung jedoch nicht die Freiheit der Parteien, einen solchen Vertrag in der Sprache ihrer Wahl abzufassen, und beeinträchtige somit nicht den Austausch der Willenserklärung zwischen diesen Parteien.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats ein berechtigtes Ziel ist, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 1989, Groener, C-379/87, EU:C:1989:599, Rn. 19, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 85, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25 bis 27).

    Im vorliegenden Fall würde aber, wie der Generalanwalt in den Nrn. 90 bis 92 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine Regelung eines Mitgliedstaats, die für die Abfassung von Rechnungen bezüglich grenzüberschreitender Geschäfte nicht nur die Verwendung der Amtssprache dieses Mitgliedstaats vorschriebe, sondern darüber hinaus auch eine verbindliche Fassung solcher Rechnungen in einer anderen, allen Vertragsparteien geläufigen Sprache zuließe, den freien Warenverkehr weniger beeinträchtigen als die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung und wäre dennoch geeignet, die Erreichung der mit dieser Regelung verfolgten Ziele zu gewährleisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 32).

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des

    Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass es das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, eine Politik zum Schutz und zur Förderung seiner Amtssprache(n) zu betreiben (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 25).

    Nach Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union auch die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, zu der auch der Schutz der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats gehört (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86, und vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    Somit ist das Ziel der Förderung des Gebrauchs einer der Amtssprachen eines Mitgliedstaats als ein legitimes Ziel anzusehen, das grundsätzlich geeignet ist, eine Beschränkung der nach der in Art. 49 AEUV verankerten Niederlassungsfreiheit bestehenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 27, und vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 50).

    Die Mitgliedstaaten verfügen zwar über einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Wahl der zur Erreichung der Ziele ihrer Politik zum Schutz der Amtssprache geeigneten Maßnahmen, da eine solche Politik Ausdruck der nationalen Identität im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

  • OLG Bremen, 30.12.2014 - 2 U 67/14

    Unvereinbarkeit der nach dem Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern

    Das Recht des Arbeitnehmers, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (siehe EuGH, Urt. v. 16.04.2013, C-202/11, Rn. 18 m.w.Nw., "Las").
  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem

    Das Recht der Arbeitnehmer, bei Einstellung und Beschäftigung nicht diskriminiert zu werden, kann nur dann seine volle Wirkung entfalten, wenn die Arbeitgeber ein entsprechendes Recht darauf haben, Arbeitnehmer nach Maßgabe der Bestimmungen über die Freizügigkeit einzustellen (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 18).

    Folglich stehen diese Bestimmungen und insbesondere Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine nationale Regelung wie die in Rn. 81 des vorliegenden Urteils angeführte kann auch abschreckende Wirkung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus anderen Mitgliedstaaten haben und stellt somit eine Beschränkung der in Art. 45 AEUV verankerten Freizügigkeit der Arbeitnehmer dar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 13. November 2003, Neri (C-153/02, EU:C:2003:614), vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239), vom 21. Juni 2016, New Valmar (C-15/15, EU:C:2016:464), und vom 11. Juni 2020, KOB (C-206/19, EU:C:2020:463).

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86), und vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    59 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las (C-202/11, EU:C:2012:456, Nrn. 64 und 78).

  • EuGH, 05.02.2015 - C-317/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV -

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit den Unionsbürgern die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Unionsbürger benachteiligen könnten, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen (vgl. u. a. Urteil Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stehen diese Bestimmungen und insbesondere Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil Las, EU:C:2013:239, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-475/11

    Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der

    Was die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung anbelangt, können nach gefestigter Rechtsprechung nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, nur dann zugelassen werden, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte, die ihren

    23 - Z. B. Urteile Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs GmbH (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 20), Casteels (C-379/09, EU:C:2011:131, Rn. 22), Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon (C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Bosman (C-415/93, EU:C:1995:463, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

  • EuGH, 24.02.2022 - C-389/20

    Die spanische Regelung, mit der Hausangestellte - bei denen es sich fast

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • EuGH, 12.03.2014 - C-457/12

    S - Art. 20 AEUV, 21 Abs. 1 AEUV und 45 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2013 - L 9 AL 77/12
  • EuGH, 16.11.2023 - C-360/22

    Kommission/ Niederlande (Capital retraite après transfert)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-389/20

    Hausangestellte in Spanien: Die Regelung, wonach Hausangestellte - bei denen es

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-91/13

    Essent Energie Productie

  • EuGH, 16.11.2023 - C-459/22

    Kommission/ Niederlande (Transfert de valeur de droits à pension)

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,17778
Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11 (https://dejure.org/2012,17778)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.07.2012 - C-202/11 (https://dejure.org/2012,17778)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Juli 2012 - C-202/11 (https://dejure.org/2012,17778)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,17778) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Las

    Auslegung von Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkungen - Sprachwahl - Regelung, die ein im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien belegenes Unternehmen unter Androhung der Nichtigkeit verpflichtet, alle Unterlagen, die sich auf ...

  • EU-Kommission

    Las

    Auslegung von Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beschränkungen - Sprachwahl - Regelung, die ein im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien belegenes Unternehmen unter Androhung der Nichtigkeit verpflichtet, alle Unterlagen, die sich auf ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Nach Ansicht von Generalanwalt Niilo Jääskinen verstößt die Verpflichtung, alle Dokumente, die sich auf ein Arbeitsverhältnis mit internationalem Charakter beziehen, in der Sprache der Region abzufassen, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-202/11 - Anton Las / PSA Antwerp NV

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    33 - Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, Slg. 2011, I-3787 , Randnr. 85), das Randnr. 19 des oben angeführten Urteils Groener zitiert.

    37 - Gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV achtet die Union die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt, wozu der Schutz der nationalen Amtssprache des Staates gehört, wie der Gerichtshof in dem oben angeführten Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn (Randnr. 86) betont.

    39 - Vgl. insbesondere das oben angeführte Urteil Runevic-Vardyn und Wardyn.

  • EuGH, 07.10.2010 - C-515/08

    dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    25- Insbesondere zur Dienstleistungsfreiheit Urteil vom 7. Oktober 2010, Santos Palhota u. a. (C-515/08, Slg. 2010, I-9133 , Randnr. 47).

    28 - Vgl. das oben angeführte Urteil Santos Palhota u. a. (Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    Hinsichtlich der Gleichbehandlung von Personen bezüglich der Sprachregelung vor den Strafgerichten vgl. Urteil vom 24. November 1998, Bickel und Franz (C-274/96, Slg. 1998, I-7637, Randnrn.

    46- Siehe entsprechend das oben angeführte Urteil Bickel und Franz (Randnr. 29).

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    50 ff.) (Zahnärzte), oder vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, Slg. 2006, I-8613, Randnrn.

    70 ff.) und Kommission/Luxemburg (C-193/05, Slg. 2006, I-8673, Randnrn.

  • EuGH, 25.10.2001 - C-49/98

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    31 - Vgl. auch Urteil vom 25. Oktober 2001, Finalarte u. a. (C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Slg. 2001, I-7831, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1998 - C-385/96

    Goerres

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    54 - Zum Ermessen, das dem nationalen Gericht hinsichtlich der Abänderung der im Fall der Verletzung der Vorschriften eines Mitgliedstaats bezüglich des Gebrauchs seiner Sprache vorgesehenen Sanktionen in Anbetracht des konkreten Verstoßes gegen einen im Allgemeininteresse liegenden Zweck, wie vorliegend den Verbraucherschutz, zustehen sollte, vgl. Nr. 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas in der Rechtssache, in der das Urteil vom 14. Juli 1998, Goerres (C-385/96, Slg. 1998, I-4431), ergangen ist.
  • EuGH, 24.06.1981 - 150/80

    Elefanten Schuh GmbH / Jacqmain

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    43 - Vgl. entsprechend zur Auslegung von Art. 17 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) das Urteil vom 24. Juni 1981, Elefanten Schuh (150/80, Slg. 1981, 1671, Randnr. 27), wonach das Recht eines Vertragsstaats die Unwirksamkeit einer Vereinbarung nicht allein deshalb vorsehen darf, weil eine andere als die nach diesem Recht vorgeschriebene Sprache verwendet worden ist.
  • EuGH, 10.03.2011 - C-477/09

    Defossez - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 80/987/EWG und 2002/74/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    27 - Die Kommission verweist diesbezüglich u. a. auf Nr. 43 der Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Defossez, Urteil vom 10. März 2011 (C-477/09, Slg. 2011, I-1421).
  • EuGH, 16.12.1999 - C-198/98

    Everson und Barrass

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    26 - Urteil vom 16. Dezember 1999 (C-198/98, Slg. 1999, I-8903, Randnr. 22) betreffend die Auslegung der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).
  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2012 - C-202/11
    22- Urteil vom 31. März 1993, Kraus (C-19/92, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 41).
  • EuGH, 15.03.2005 - C-160/03

    DIE KLAGE SPANIENS GEGEN DIE STELLENAUSSCHREIBUNGEN VON EUROJUST IST UNZULÄSSIG

  • EuGH, 16.03.2010 - C-325/08

    Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine

  • EuGH, 11.01.2007 - C-208/05

    ITC - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Freier Dienstleistungsverkehr - Nationale

  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

  • EuGH, 18.07.2007 - C-490/04

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

  • EuGH, 28.11.1989 - 379/87

    Groener / Minister for Education und City of Dublin Vocational Education

  • EuGH, 12.09.2000 - C-366/98

    Geffroy

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-15/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe verstößt die in einem

    Allerdings werde ich mich zu diesem Punkt nicht auslassen, da es, selbst wenn der Gerichtshof eine solche Einstufung vornähme, hier jedenfalls nur geringe Auswirkungen hätte, da die betreffenden Bestimmungen durch den Schutz der Amtssprache eines Mitgliedstaats gerechtfertigt werden können, der vorbehaltlich der Prüfung ihrer Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf dieses Ziel nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 und Art. 4 Abs. 2 EUV sowie durch Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erlaubt ist (vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las, C-202/11, EU:C:2012:456, Nr. 39, und Urteil vom 16. April 2013, Las, C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las (C-202/11, EU:C:2012:456, Nr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    59 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Las (C-202/11, EU:C:2012:456, Nrn. 64 und 78).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht