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   EuGH, 19.12.2013 - C-202/12   

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https://dejure.org/2013,36795
EuGH, 19.12.2013 - C-202/12 (https://dejure.org/2013,36795)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-202/12 (https://dejure.org/2013,36795)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-202/12 (https://dejure.org/2013,36795)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1 und 5 - Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank - Begriff 'Weiterverwendung' - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Spezialisierte Metasuchmaschine

  • Europäischer Gerichtshof

    Innoweb

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1 und 5 - Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank - Begriff "Weiterverwendung" - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Spezialisierte Metasuchmaschine

  • EU-Kommission

    Innoweb

    Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Art. 7 Abs. 1 und 5 - Schutzrecht sui generis des Herstellers einer Datenbank - Begriff ‚Weiterverwendung‘ - Wesentlicher Teil des Inhalts einer Datenbank - Spezialisierte Metasuchmaschine“

  • Wolters Kluwer

    Betrieb spezialisierter Metasuchmaschinen im Internet zur Durchführung von Suchanfragen auf den Netzseiten Dritter; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te 's-Gravenhage

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Spezialisierte Metasuchmaschine

    Art. 7 Abs. 1, Abs. 5 Richtlinie 96/9/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betrieb spezialisierter Metasuchmaschinen im Internet zur Durchführung von Suchanfragen auf den Netzseiten Dritter; Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te 's-Gravenhage

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Innoweb/Wegener u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Internetrecht: Datenbankhersteller können spezialisierte Metasuchmaschinen untersagen

Besprechungen u.ä.

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH betont Investitionsschutz für Datenbanken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Innoweb

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen " Gerechtshof te 's-Gravenhage - Niederlande - Auslegung von Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) - Recht des ...

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 166
  • GRUR Int. 2014, 279
  • MMR 2014, 185
  • K&R 2014, 185
  • ZUM 2014, 295
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.11.2004 - C-203/02

    The British Horseracing Board u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-202/12
    Die Bezugnahme auf die Wesentlichkeit des weiterverwendeten Teils betrifft jedoch nicht die Definition dieses Begriffs als solche (vgl. Urteil vom 9. November 2004, The British Horseracing Board u. a., C-203/02, Slg. 2004, I-10415, Randnr. 50).

    Die Verwendung des Ausdrucks "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 zeigt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Weiterverwendung weit gefasst verstanden haben wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., C-173/11, Randnr. 20).

    Wie der Gerichtshof bereits unter Hinweis auf mehrere Erwägungsgründe der Richtlinie 96/9, insbesondere die Erwägungsgründe 39, 42 und 48, entschieden hat, besteht dieses Ziel darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn.

    Zu diesem Zweck soll der von der Richtlinie 96/9 durch das Schutzrecht sui generis geschaffene Schutz demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnrn.

    Im Licht dieses Ziels ist der Begriff "Weiterverwendung" im Sinne von Art. 7 der Richtlinie 96/9 dahin auszulegen, dass er sich auf jede Handlung bezieht, die darin besteht, ohne die Zustimmung der Person, die die Datenbank erstellt hat, die Ergebnisse ihrer Investition öffentlich verfügbar zu machen und ihr damit die Einkünfte zu entziehen, die es ihr ermöglichen sollen, die Kosten dieser Investition zu amortisieren (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51).

    Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).

    Allerdings erstreckt sich der von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährte Schutz nicht auf die Abfrage einer Datenbank (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 51).

    Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm somit nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 53).

  • EuGH, 09.10.2008 - C-304/07

    DIE ÜBERNAHME VON ELEMENTEN AUS EINER GESCHÜTZTEN DATENBANK IN EINE ANDERE

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-202/12
    Da der Begriff der Weiterverwendung in Art. 7 Abs. 1 und 5 der Richtlinie 96/9 verwendet wird, ist er im allgemeinen Kontext dieses Artikels auszulegen (vgl. in diesem Sinne zum Begriff "Entnahme" Urteil vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing, C-304/07, Slg. 2008, I-7565, Randnr. 28).

    Dieses weitgefasste Verständnis des Begriffs der Weiterverwendung wird durch das Ziel bestätigt, das der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne zum Begriff "Entnahme" Urteil Directmedia Publishing, Randnr. 32).

    32 und 46, Fixtures Marketing, Randnr. 35, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 33).

    Allerdings erstreckt sich der von Art. 7 der Richtlinie 96/9 gewährte Schutz nicht auf die Abfrage einer Datenbank (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 54, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 51).

    Macht der Hersteller einer Datenbank deren Inhalt Dritten - und sei es gegen Entgelt - zugänglich, dann erlaubt sein Schutzrecht sui generis ihm somit nicht, sich den Abfragen dieser Datenbank durch Dritte zu Informationszwecken entgegenzustellen (vgl. Urteil The British Horseracing Board u. a., Randnr. 55, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 53).

  • EuGH, 18.10.2012 - C-173/11

    Football Dataco u.a. - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-202/12
    Die Verwendung des Ausdrucks "jede Form öffentlicher Verfügbarmachung" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9 zeigt, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff der Weiterverwendung weit gefasst verstanden haben wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 51, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., C-173/11, Randnr. 20).

    Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).

    Art und Form des angewandten Verfahrens sind hierbei nicht relevant (Urteil vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 09.11.2004 - C-46/02

    WEDER FÜR DIE BESCHAFFUNG NOCH FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG, NOCH FÜR DIE DARSTELLUNG

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-202/12
    30 und 31, vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnr. 33, sowie vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, Randnr. 34).

    32 und 46, Fixtures Marketing, Randnr. 35, sowie Directmedia Publishing, Randnr. 33).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-545/07

    Apis-Hristovich - Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken -

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-202/12
    Dieser Begriff bezieht sich also auf jede nicht erlaubte Handlung, die darin besteht, den Inhalt einer geschützten Datenbank oder einen wesentlichen Teil derselben in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. Urteile The British Horseracing Board u. a., Randnr. 67, vom 5. März 2009, Apis-Hristovich, C-545/07, Slg. 2009, I-1627, Randnr. 49, sowie vom 18. Oktober 2012, Football Dataco u. a., Randnr. 20).
  • EuGH, 01.03.2012 - C-604/10

    Ein Spielplan für Fußballbegegnungen kann nicht urheberrechtlich geschützt

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-202/12
    30 und 31, vom 9. November 2004, Fixtures Marketing, C-46/02, Slg. 2004, I-10365, Randnr. 33, sowie vom 1. März 2012, Football Dataco u. a., C-604/10, Randnr. 34).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtlicher Schutz von

    Formuliert man das Problem in der in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge beschriebenen Weise, lässt dies die Ähnlichkeit zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache erkennen, in der das Urteil Innoweb ergangen ist und in der der Gerichtshof Gelegenheit hatte, sich zur Einstufung einer Metasuchmaschine, die die Durchführung von Recherchen in Datenbanken Dritter ermöglicht, unter dem Gesichtspunkt des in der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Schutzrechts sui generis zu äußern.

    Die Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen ist, betraf eine auf Verkaufsanzeigen für Gebrauchtfahrzeuge spezialisierte Suchmaschine.

    Im Urteil Innoweb hat der Gerichtshof die Merkmale einer Metasuchmaschine spezifiziert, deren Betrieb er als Weiterverwendung des Inhalts der Datenbanken einstuft, die mit dieser Suchmaschine durchsucht werden können.

    Da diese Websites als Datenbanken eingestuft werden können, die durch das in der Richtlinie 96/9 vorgesehene Recht sui generis geschützt sind, ermöglicht es die in Rede stehende Suchmaschine, den gesamten Inhalt dieser Datenbanken zu durchsuchen, indem sie diesen Inhalt in dem Sinne weiterverwendet, den der Gerichtshof dem Begriff "Weiterverwendung" im Urteil Innoweb zugrunde gelegt hat.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheidet sich daher nicht wesentlich von dem der Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen ist.

    Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil Innoweb eine Auslegung des Begriffs der "Weiterverwendung" vorgenommen hat, die die Interessen der Hersteller von Datenbanken sehr weitgehend schützt(31).

    Die Entscheidung des Gerichtshofs, Datenbankherstellern in Fällen wie dem in der Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen ist, Schutz gegen Metasuchmaschinen zu gewähren, geht auf das Bestreben zurück, die Herstellung parasitärer Konkurrenzprodukte zu verhindern.

    Es handele sich somit um ein anderes Finanzierungsmodell als bei der Datenbank in der Rechtssache, in der das Urteil Innoweb ergangen sei, die sich durch Werbung finanziert habe.

    6 Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb (C-202/12, im Folgenden: Urteil Innoweb, EU:C:2013:850).

    24 Vgl. Urteil Innoweb, Rn. 9 bis 11 sowie 25 und 26.

    25 Urteil Innoweb, Tenor.

    26 Urteil Innoweb, Rn. 40 und 51.

    27 Urteil Innoweb, Rn. 48.

    28 Urteil Innoweb, Rn. 52 und 53.

    29 Urteil Innoweb, Rn. 44 und 45.

    30 Urteil Innoweb, Tenor.

    33 Urteil Innoweb, Rn. 41 bis 43 und 48.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-762/19

    CV-Online Latvia

    Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass sich aus den vom Gerichtshof zu Art. 7 der Richtlinie 96/9 erlassenen Urteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850) nicht ableiten lasse, ob eine "Entnahme" oder "Weiterverwendung" im Sinne dieses Artikels vorliege, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Betreiber einer spezialisierten Suchmaschine in der Liste der durch die Nutzung dieser Suchmaschine erzielten Ergebnisse zum einen einen Hyperlink anzeige, der zu einer von einem Dritten zur Verfügung gestellten Website mit einer Datenbank weiterleite, und zum anderen die Informationen aus den Meta-Tags, die der Hersteller dieser Datenbank in die Programmierung seiner eigenen Website integriert habe.

    Der Gerichtshof hat nämlich klargestellt, dass der Zweck des in Art. 7 der Richtlinie 96/9 vorgesehenen Rechts darin besteht, demjenigen, der die Initiative ergriffen und das Risiko getragen hat, das mit einer in personeller, technischer und/oder finanzieller Hinsicht erheblichen Investition in den Aufbau und den Betrieb einer Datenbank verbunden ist, die Vergütung für seine Investition zu sichern, indem er gegen die nicht erlaubte Aneignung der Ergebnisse dieser Investition geschützt wird (Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof u. a. unter Hinweis auf die Erwägungsgründe 39, 42 und 48 der Richtlinie 96/9 ebenfalls festgestellt hat, besteht das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel demnach darin, einen Anreiz für die Einrichtung von Datenspeicher- und Datenverarbeitungssystemen zu geben, um zur Entwicklung des Informationsmarkts beizutragen, der durch eine exponentielle Zunahme der Daten geprägt ist, die jedes Jahr in allen Tätigkeitsbereichen erzeugt und verarbeitet werden (Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was erstens die Voraussetzungen betrifft, unter denen die Datenbank vom Schutzrecht sui generis nach Art. 7 der Richtlinie 96/9 geschützt werden kann, ist festzustellen, dass gemäß diesem Artikel der Schutz einer Datenbank durch dieses Recht nur unter der Voraussetzung gerechtfertigt ist, dass für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 22).

    Unter Verweis auf das vom Unionsgesetzgeber mit der Einführung eines Schutzrechts sui generis verfolgte Ziel hat der Gerichtshof sowohl den Begriff "Weiterverwendung" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 33 und 34) als auch den Begriff "Entnahme" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2008, Directmedia Publishing, C-304/07, EU:C:2008:552, Rn. 31 und 32) weit ausgelegt.

    In einem solchen Fall muss der Nutzer nämlich nicht mehr über die Startseite und das Suchformular der Datenbank des betreffenden Dritten gehen, da er diese Datenbank direkt durchsuchen kann, indem er die Dienstleistung des Betreibers der Suchmaschine in Anspruch nimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 40 bis 42).

    Es trifft zwar zu, dass sich die Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Suchmaschine von der unterscheidet, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb (C-202/12, EU:C:2013:850), ergangen ist.

    Zudem richtet sich diese Verfügbarmachung an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 96/9, da eine solche Suchmaschine von jedem benutzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 51).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Hersteller einer Datenbank gegen die Tätigkeit des Betreibers einer spezialisierten Metasuchmaschine, die der Herstellung eines parasitären Konkurrenzprodukts, das im 42. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/9 genannt wird, nahekommt, Schutz genießt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 48).

    Eine solche Tätigkeit würde nämlich die Gefahr in sich bergen, dass den Datenbankherstellern Einnahmen entgehen und ihnen so Einkünfte entzogen werden, die es ihnen ermöglichen sollen, die Kosten ihrer Investitionen bei der Erstellung und dem Betrieb der Datenbanken zu amortisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb, C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 41 bis 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-693/22

    I. (Vente d'une base de données) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz

    Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb (C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 36).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2020 - 13 A 10174/20

    Asylrecht (Pakistan)

    Im Übrigen gehört der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht zu dem Kreis homosexueller Männer, denen es ein inneres Bedürfnis ist, ihre Homosexualität auch öffentlich auszuleben, wenngleich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-202/12 -, juris ) und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -, juris) ein Homosexueller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und auf ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten.
  • LG Frankfurt/Main, 28.10.2021 - 3 O 299/20
    Die Kammer verkennt nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGHs die Nutzungshandlung vorverlagert und bereits die Onlinestellung einer spezialisierten Metasuchmaschine urheberrechtswidrig sein kann, wenn diese als Werkzeug den Zugang zu den Daten über einen anderen als den vom Betreiber bestimmten Weg gewährt und dieselben Vorteile wie die Datenbank selbst bietet (EuGH MMR 2014, 185 Rn. 40 - 41 - Eingriff spezialisierter Metasuchmaschinen in Datenbanken).

    Dies setzt jedoch voraus, dass ein wesentlicher Teil des Inhalts der betreffenden Datenbank weitergenutzt werden soll (vgl. EuGH MMR 2014, 185 Rn. 53 - Eingriff spezialisierter Metasuchmaschinen in Datenbanken).

  • VG Chemnitz, 14.09.2023 - 6 K 2273/19
    Ein Homosexueller kann in diesem Sinne bei einer angenommenen Rückkehr in sein Herkunftsland nicht darauf verwiesen werden, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und auf ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten (vergl. EuGH, Urteil vom 07. November 2013 - C-199/12 bis C-202/12 -, juris; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2 0 2 0 - 2 BvR 1807/19-, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Juli 2020 - 13 A 10174/20 -, juris Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2016 - C-491/15

    Typke / Kommission - Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung

    In Art. 7 heißt es: "Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen." Vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2004, Fixtures Marketing (C-338/02, EU:C:2004:696, Rn. 19 ff.), vom 15. Januar 2015, Ryanair (C-30/14, EU:C:2015:10, Rn. 34), und vom 19. Dezember 2013, 1nnoweb (C-202/12, EU:C:2013:850, Rn. 36).
  • VG Trier, 20.07.2023 - 9 K 991/23
    Dies betrifft insbesondere diejenigen Homosexuellen, die - wie der Kläger es nach seinem Vortrag vor der Ausreise getan hat - ihre sexuelle Veranlagung nicht in die Öffentlichkeit tragen, sondern ausschließlich im privaten Bereich ausleben (vgl. OVG RP, Urteil vom 8. Juli 2020, a. a. 0.), obschon - auch dies verkennt die Kammer nicht - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 bis C-202/12 -, juris) und des Bundesverfassungsgerichts (Nichtannahmebeschluss vom 12. Januar 2020 - 2 BvR 1.8.2007/19 -, juris) ein Homosexueller grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden kann, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und auf ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten.
  • VG Wiesbaden, 15.12.2020 - 3 K 180/17
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass von dem Asylbewerber eine Geheimhaltung seiner Homosexualität im Herkunftsland oder Zurückhaltung nicht erwartet werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 07. November 2013 - C-199/12 - bis - C-202/12 - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22. Januar 2020 - 2 BvR 1807/19 -).
  • VG Chemnitz, 13.09.2021 - 6 K 55/18
    Unabhängig von der Feststellung, dass ein Homosexueller grundsätzlich nicht darauf verwie sen werden kann, seine Homosexualität geheim zu halten oder auf ein öffentliches Bekenntnis zu ihr und auf ein Ausleben seiner homosexuellen Orientierung zu verzichten (vergl. EuGH, Urteil vom 07.11.2013, Az. C-199/12 bis C-202/12, juris; Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 22.01.2020, Az. 2 BvR 1807/19, juris; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2020, Az. 13 A 10174/20, juris Rn. 62), ist nicht erkennbar, dass ein solches Verhalten der Persönlichkeit des Klägers entspricht.
  • VG Trier, 01.10.2021 - 5 K 2220/21
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