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   EuGH, 05.11.2002 - C-204/01   

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https://dejure.org/2002,8808
EuGH, 05.11.2002 - C-204/01 (https://dejure.org/2002,8808)
EuGH, Entscheidung vom 05.11.2002 - C-204/01 (https://dejure.org/2002,8808)
EuGH, Entscheidung vom 05. November 2002 - C-204/01 (https://dejure.org/2002,8808)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Klett

  • EU-Kommission PDF

    Klett

    Richtlinie 78/686 des Rates, Artikel 19b
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Übergangsmaßnahmen betreffend Österreich - Anerkennung eines ärztlichen Diploms in Verbindung mit einem Diplom über ...

  • EU-Kommission

    Klett

  • Wolters Kluwer

    Gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr; Versagung des Zugangs zu ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; EGV Art. 12; ; EGV Art. 39; ; Richtlinie 78/686/EWG Art. 19b; ; Richtlinie 93/16/EWG Art. 3; ; Richtlinie 93/16/EWG Art. 9; ; Verfahrensordnung § 3 Art. 104

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Zahnärzte - Anerkennung der Diplome und Befähigungsnachweise - Richtlinie 78/686 - Übergangsmaßnahmen betreffend Österreich - Anerkennung eines ärztlichen Diploms in Verbindung mit einem Diplom über ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
    Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
    Ermittlung der Tarifermäßigung
    Erstmalige Erklärung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs, Wien - Auslegung des Artikels 19b der Richtlinie 78/868/EWG des Rates für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur ...

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 286 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.06.1995 - C-40/93

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-204/01
    Die italienische Regierung weist auch darauf hin, dass der Gerichtshof zum Anwendungsbereich von Artikel 19 der Richtlinie 78/686 festgestellt habe, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen könnten, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspreche (Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-40/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1319, Randnr. 24).

    Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Urteil Kommission/Italien vom 1. Januar 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

    Die Richtlinien 78/686 und 78/687 sehen vor, dass zur Ausübung der Tätigkeit eines Zahnarztes nur berechtigt ist, wer einen der in Artikel 2 der Richtlinie 78/686 genannten Befähigungsnachweise besitzt (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 21).

    Artikel 19b der Richtlinie 78/686 stellt eine Ausnahme von Artikel 2 dieser Richtlinie dar und ist daher als Ausnahmebestimmung eng auszulegen (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 23, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in Artikel 19b der Richtlinie 78/686 für Ärzte, die die frühere Zahnarztausbildung bereits begonnen oder abgeschlossen hatten, eine Sonderregelung geschaffen werden sollte, um es diesen Ärzten zu ermöglichen, die Ausbildung zu Ende zu bringen, falls sie sie noch nicht abgeschlossen hatten, und ihren Beruf in den anderen Mitgliedstaaten auszuüben, soweit sie dabei waren, die Ausbildung abzuschließen oder diese bereits abgeschlossen hatten (in diesem Sinne zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686, der Artikel 19b entspricht, Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 52).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. insbesondere zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686 Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24).

    Hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber nämlich die Möglichkeit der gegenseitigen Anerkennung einer solchen Ausbildung allgemein zulassen wollen, hätte er die gegenseitige Anerkennung der Qualifizierung der auf diese Weise ausgebildeten Ärzte nicht nur ausnahmsweise und vorübergehend vorgesehen (in diesem Sinne zu Artikel 19 der Richtlinie 78/686 Urteil Kommission/Italien vom 29. November 2001, Randnr. 39).

  • EuGH, 28.04.1988 - 31/86

    LAISA / Rat

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-204/01
    Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Urteil Kommission/Italien vom 1. Januar 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.

    Die Aufnahmebedingungen betreffen die Anwendung des gesamten zum Zeitpunkt des Beitritts geltenden Gemeinschaftsrechts auf die neuen Mitgliedstaaten und stellen den wesentlichen Gegenstand der Akte über den Beitritt der drei in der vorstehenden Randnummer genannten Mitgliedstaaten dar (in diesem Sinne für den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik Urteil LAISA/Rat, Randnrn. 9 und 10).

    Er ist kein Rechtsakt des Rates, sondern eine primärrechtliche Bestimmung, die nach Artikel 7 der Beitrittsakte, soweit darin nicht etwas anderes vorgesehen ist, nur nach den für die Revision der ursprünglichen Verträge vorgesehenen Verfahren ausgesetzt, geändert oder aufgehoben werden kann (in diesem Sinne Urteil LAISA/Rat, Randnr. 12).

    Diese Auslegung gilt um so mehr, als die Bestimmungen der Beitrittsakte die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen niederlegen, die einen Gesamtkomplex zur Lösung der Schwierigkeiten darstellen, den der Beitritt sowohl für die Gemeinschaft als auch für den die Aufnahme beantragenden Staat mit sich bringt (in diesem Sinne Urteil LAISA/Rat, Randnr. 15).

  • EuGH, 13.02.1985 - 293/83

    Gravier / Ville de Liège

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-204/01
    Diese Bestimmung sei auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar, da der Zugang zur Berufsausbildung nach dem Urteil vom 13. Februar 1985 in der Rechtssache 293/83 (Gravier, Slg. 1985, 593, Randnr. 25) in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags falle.
  • EuGH, 29.11.2001 - C-202/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 05.11.2002 - C-204/01
    Da die Antwort auf die Vorlagefrage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 1988 in den Rechtssachen 31/86 und 35/86, LAISA/Rat, Slg. 1988, 2285, Urteil Kommission/Italien vom 1. Januar 1995 und Urteil vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-202/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-9319), hat der Gerichtshof das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er beabsichtigt, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 20.1124

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Diese sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie der Rahmenregelung (EU) für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014/C 204/01 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) entsprechen und notifiziert worden sind, sofern sie nicht als De-minimis-Beihilfen ohne Notifizierung zulässig sind (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis Beihilfen im Agrarsektor vom 18.12.2013, ABl.
  • VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen

    Diese sind mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie der Rahmenregelung (EU) für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014/C 204/01 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1) entsprechen und notifiziert worden sind, sofern sie nicht als De-minimis-Beihilfen ohne Notifizierung zulässig sind (vgl. Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Deminimis Beihilfen im Agrarsektor vom 18.12.2013, ABl.
  • OVG Sachsen, 24.11.2021 - 6 A 540/19

    Förderung; Subvention; Landwirtschaft; Hochwasser; einjährige Kulturen;

    Die nachfolgende Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) vom 1. Juli 2014 bestimmt, dass beihilfefähige Kosten nur die unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden sind.

    Zwar lässt die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) vom 1. Juli den Ausgleich von Aufwuchsschäden auch in Folgejahren zu.

  • EuGH, 17.10.2003 - C-35/02

    Vogel

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten keine Kategorie von Zahnärzten schaffen können, die keiner der in den Richtlinien 78/686 und 78/687 aufgeführten Kategorien entspricht (vgl. Urteil Kommission/Italien vom 1. Juni 1995, Randnr. 24, und Beschluss vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01, Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33).
  • VG Karlsruhe, 06.12.2019 - 10 K 16110/17

    Gewährung einer staatlichen Zuwendung zur Bewältigung von Unwetterschäden in der

    Die Abwicklung ist vielmehr durch Richtlinien geregelt (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Unwetterschäden in der Landwirtschaft in Baden-Württemberg 2016 vom 27.07.2016 (VwV Unwetterhilfe), die ihrerseits die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse vom 26.08.2015, die Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. 2014/C 204/01) und §§ 23, 44 LHO einschließlich der VV-LHO in Bezug nimmt).

    Die Schäden dürfen nicht Folge unternehmerischer Fehlmaßnahmen sein (Grabitz/Hilf/Nettesheim, Recht der Europäischen Union, Art. 107 AEUV Rn. 141 ff.) Dementsprechend bestimmt Teil II, Ziff. 1.2 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. 2014/C 204/01), dass der Empfänger solcher Beihilfen vorbeugende Maßnahmen treffen muss, um den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe zu minimieren.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21

    Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre

    Diese Bestimmung ist in der geänderten Fassung Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage der Kommission (Rechtssache C-204/01), die derzeit anhängig ist (vgl. Beschluss der Vizepräsidentin des Gerichtshofs vom 14. Juli 2021, Kommission/Polen, C-204/21 R, EU:C:2021:593, und Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Kommission/Polen, C-204/21, EU:C:2022:991).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-437/03

    Kommission / Österreich

    13 - Urteil Kommission/Italien, Randnr. 24. Vgl. auch Beschlüsse vom 5. November 2002 in der Rechtssache C-204/01 (Klett, Slg. 2002, I-10007, Randnr. 33) und vom 17. Oktober 2003 in der Rechtssache C-35/02 (Vogel, Slg. 2003, I-12229, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-119/20

    Lauku atbalsta dienests (Aides au démarrage d'entreprises agricoles) - Gemeinsame

    6 2014/C 204/01 (ABl. 2014, C 204, S. 1), in der durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung der Rahmenregelung (2015/C 390/05) (ABl. 2015, C 390, S. 4) geänderten Fassung.
  • VG Gera, 16.06.2023 - 5 K 396/21

    Entschädigung für den Verlust zweier Ziegen durch einen Wolf

    Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01, Abl. C 204/1 vom 1. Juli 2004 - Rahmenregelung).
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