Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 18.09.2014 - C-205/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,25532
EuGH, 18.09.2014 - C-205/13 (https://dejure.org/2014,25532)
EuGH, Entscheidung vom 18.09.2014 - C-205/13 (https://dejure.org/2014,25532)
EuGH, Entscheidung vom 18. September 2014 - C-205/13 (https://dejure.org/2014,25532)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Hauck - Zum Markenschutz für ein Zeichen, dass durch die Form der Ware bestimmt ist oder aus einer Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht ("Tripp Trapp"-Stuhl)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Tripp Trapp-Kinderstuhl ist markenrechtlich nicht geschützt

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauck

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marke - Verstellbarer Kinderstuhl "Tripp Trapp" - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst ...

  • Wolters Kluwer

    Eintragungshindernis für dreidimensionale Zeichen in der durch die Warenart bedingten Form; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden zum Markenstreit um dreidimensionale Darstellung des mehrfach ausgezeichneten Kinderstuhls "Tripp Trapp"

  • kanzlei.biz

    Form des

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e - Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit - Dreidimensionale Marke - Verstellbarer Kinderstuhl 'Tripp Trapp' - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware ...

  • rechtsportal.de

    Eintragungshindernis für dreidimensionale Zeichen in der durch die Warenart bedingten Form; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden zum Markenstreit um dreidimensionale Darstellung des mehrfach ausgezeichneten Kinderstuhls "Tripp Trapp"

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hauck/Stokke u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach dem Unionsrecht können Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind, und Formen, die einer Ware mit mehreren Eigenschaften in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, von der Eintragung als Marke ...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Eintragung einer Form als Marke

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Eintragung einer Form als Marke

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit einer Marke die aus der Form einer Ware besteht - Tripp Trapp-Stuhl

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Schutzfähigkeit einer Marke die aus der Form einer Ware besteht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur fehlenden Markenfähigkeit von durch die Funktion der Ware bedingten Formen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Eintragungsfähigkeit von Formen, die durch die Funktion der Ware bedingt sind

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Trip Trap Kinderstuhl nicht markenrechtlich geschützt

Besprechungen u.ä.

  • lhr-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Konkrete Form kann der Markenfähigkeit entgegenstehen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Hauck

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1), kodifiziert durch die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 77
  • GRUR 2014, 1097
  • GRUR Int. 2014, 1043
  • MIR 2014, Dok. 098
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus EuGH, 18.09.2014 - C-205/13
    Insoweit hat der Gerichtshof hinsichtlich des zweiten Gedankenstrichs von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie ausgeführt, dass die Ratio der in dieser Bestimmung vorgesehenen Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (Urteil Philips, EU:C:2002:377, Rn. 78, und zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], einer Bestimmung, die im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie übereinstimmt, Urteil Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    Das Verbot der Eintragung rein funktioneller Formen, das in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e zweiter Gedankenstrich der Markenrichtlinie vorgesehen ist, oder solcher, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen im Sinne des dritten Gedankenstrichs dieser Bestimmung, hat das unmittelbare Ziel, zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 45).

    Folglich setzt eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie voraus, dass die wesentlichen Eigenschaften des betreffenden Zeichens, nämlich seine wichtigsten Merkmale, im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 68 bis 70).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Eintragungshindernis in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Markenrichtlinie keine Anwendung finden kann, wenn sich die Markenanmeldung auf eine Warenform bezieht, für die ein weiteres Element, wie ein dekoratives oder phantasievolles Element, das der gattungstypischen Funktion dieser Ware nicht innewohnt, von Bedeutung oder wesentlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 52 und 72).

    Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf den Einfluss der angesprochenen Verkehrskreise festgestellt, dass im Gegensatz zu dem in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie geregelten Fall, in dem die Wahrnehmung durch die angesprochenen Verkehrskreise zwingend berücksichtigt werden muss, da sie wesentlich ist, um feststellen zu können, ob das den Gegenstand der Markenanmeldung bildende Zeichen es ermöglicht, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen, eine solche Verpflichtung im Rahmen des Abs. 1 Buchst. e dieses Artikels nicht bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 75).

    Die vermutete Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher ist kein entscheidender Faktor bei der Anwendung des in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Markenrichtlinie genannten Eintragungshindernisses, sondern kann allenfalls ein nützliches Beurteilungskriterium für die zuständige Behörde bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden (vgl. in diesem Sinne Lego Juris/HABM, EU:C:2010:516, Rn. 76).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 18.09.2014 - C-205/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen in Art. 3 der Markenrichtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27, sowie Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 77).

    Insoweit hat der Gerichtshof hinsichtlich des zweiten Gedankenstrichs von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie ausgeführt, dass die Ratio der in dieser Bestimmung vorgesehenen Eintragungshindernisse darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (Urteil Philips, EU:C:2002:377, Rn. 78, und zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], einer Bestimmung, die im Wesentlichen mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie übereinstimmt, Urteil Lego Juris/HABM, C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    Somit kann, wenn auch nur eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie genannten Kriterien erfüllt ist, das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware oder aus der grafischen Darstellung dieser Form besteht, nicht als Marke eingetragen werden (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 76, und Benetton Group, C-371/06, EU:C:2007:542, Rn. 26, dritter Gedankenstrich).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 18.09.2014 - C-205/13
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die verschiedenen in Art. 3 der Markenrichtlinie aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen sind, das ihnen jeweils zugrunde liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27, sowie Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 77).
  • EuGH, 20.09.2007 - C-371/06

    Benetton Group - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter

    Auszug aus EuGH, 18.09.2014 - C-205/13
    Somit kann, wenn auch nur eines der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie genannten Kriterien erfüllt ist, das Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware oder aus der grafischen Darstellung dieser Form besteht, nicht als Marke eingetragen werden (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 76, und Benetton Group, C-371/06, EU:C:2007:542, Rn. 26, dritter Gedankenstrich).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).

    Durch diese Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für sich aus der Form ergebende wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei Waren der Mitbewerber mit identischen oder ähnlichen Gebrauchseigenschaften suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18, 20 und 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Würden solche Eigenschaften dem Markeninhaber vorbehalten, könnte er es Mitbewerbern erschweren, ihren Waren eine gleichermaßen gebrauchstaugliche Form zu geben, und auf diese Weise unlautere Wettbewerbsvorteile erlangen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 58 - Hauck/Stokke).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das der gattungstypischen Funktion der Ware nicht innewohnt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 22 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. und 72 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfordert daher, dass zunächst die wesentlichen Merkmale im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Dabei kann die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise ein nützliches Beurteilungskriterium sein (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 76 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die wesentlichen Merkmale der Warenform durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaft(en) aufweisen, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 25 bis 27 - Hauck/Stokke).

    Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 23 f. - Hauck/Stokke).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Das Schutzhindernis nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist übereinstimmend mit den anderen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernissen auszulegen, weil es das gleiche Ziel verfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 20 - Hauck/Stokke).

    Auch das Ziel des Schutzhindernisses, Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit offenzuhalten, ihren Waren eine möglichst gebrauchstaugliche Form zu geben (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke), bezieht sich auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware.

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hinreichend geklärt, dass nur gattungstypische Gebrauchseigenschaften der Ware, die in der Form verkörpert sind, der Schutzfähigkeit eines Zeichens entgegenstehen, das aus dieser Form besteht (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 25 f. - Hauck/Stokke).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Diese gleichlautenden Bestimmungen der Richtlinien sollen - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. und 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i und ii der Richtlinie 2008/95/EG - verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 = WRP 2014, 1298 - Hauck).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Damit würde das Recht, das die Marke ihrem Inhaber verleiht, ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewähren, wodurch dieses Eintragungshindernis seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen könnte (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 32 - Hauck).

    Das Eintragungshindernis ist daher auf ein Zeichen anwendbar, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Maßgeblich sind vielmehr andere Beurteilungskriterien, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und die ihr zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann, und es Mitbewerbern erschwert wird, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 f. - Philips/Remington; EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 = WRP 2015, 1455 - Nestlé/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 45 und 56 - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 11 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).

    Ein dauerhafter Schutz über das Markenrecht würde dem System der gewerblichen Schutzrechte widersprechen, wonach technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig sind und danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden dürfen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19 - Hauck/Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 45 - Nestlé/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 45 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 25 = WRP 2017, 792 - Bodendübel).

    Für die Prüfung des Schutzhindernisses sind zunächst im Wege der Einzelfallbeurteilung die wesentlichen Merkmale des Formzeichens zu ermitteln, indem entweder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden oder unmittelbar der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt wird (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 10. November 2016 - C-30/15, GRUR 2017, 66 Rn. 40 - Simba Toys/Seven Towns).

    Die Prüfung der technischen Wirkung einer Warenform richtet sich an den Funktionen aus, die der Benutzer bei der betreffenden Ware suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 - Philips/Remington; GRUR 2014, 1097 Rn. 18 - Hauck/Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 55 - Nestlé/Cadbury).

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 106/16

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/ Stokke).

    Durch diese Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für sich aus der Form ergebende wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei Waren der Mitbewerber mit identischen oder ähnlichen Gebrauchseigenschaften suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18, 20 und 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/ Stokke).

    Würden solche Eigenschaften dem Markeninhaber vorbehalten, könnte er es Mitbewerbern erschweren, ihren Waren eine gleichermaßen gebrauchtstaugliche Form zu geben, und auf diese Weise unlautere Wettbewerbsvorteile erlangen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 58 - Hauck/Stokke).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres - wie ein dekoratives oder phantasievolles - Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das der gattungstypischen Funktion der Ware nicht innewohnt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 22 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 51 f. und 72 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Eine korrekte Anwendung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG sowie § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erfordert daher, dass zunächst die wesentlichen Merkmale im Einzelfall dadurch ordnungsgemäß ermittelt werden, dass der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt oder die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Dabei kann die Wahrnehmung des Zeichens durch die angesprochenen Verkehrskreise ein nützliches Beurteilungskriterium sein (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 76 - Lego Juris [Lego-Stein]).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die wesentlichen Merkmale der Warenform durch die Art der Ware selbst bedingt, wenn sie eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaft(en) aufweisen, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) der Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber suchen könnte (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 25 bis 27 - Hauck/Stokke).

    Es ist nicht erforderlich, dass die in Rede stehende Form für die Funktion der betreffenden Ware unentbehrlich ist und dem Hersteller keinen Freiraum für einen wesentlichen persönlichen Beitrag lässt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 23 f. - Hauck/Stokke).

    58 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Das Schutzhindernis nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG, Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i der Richtlinie 2008/95/EG und § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist übereinstimmend mit den anderen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernissen auszulegen, weil es das gleiche Ziel verfolgt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 20 - Hauck/Stokke).

    Auch das Ziel des Schutzhindernisses, Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit offenzuhalten, ihren Waren eine möglichst gebrauchstaugliche Form zu geben (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke), bezieht sich auf den bestimmungsgemäßen Einsatz der Ware.

    Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist hinreichend geklärt, dass nur gattungstypische Gebrauchseigenschaften der Ware, die in der Form verkörpert sind, der Schutzfähigkeit eines Zeichens entgegenstehen, das aus dieser Form besteht (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 25 f. - Hauck/Stokke).

  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Die Ratio der in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse besteht darin, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78, und Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 18).

    Es gilt nämlich zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19, und - zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl.

    Zu der Frage, ob die verschiedenen Eintragungshindernisse nebeneinander angewandt werden können, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 klar hervorgeht, dass die drei Eintragungshindernisse eigenständig sind und jedes von ihnen unabhängig von den anderen anzuwenden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein ausschließlich aus der Form der Ware bestehendes Zeichen nicht als Marke eingetragen werden kann, wenn auch nur eines der in dieser Bestimmung genannten Kriterien erfüllt ist; dabei ist es unerheblich, dass dieses Zeichen auf der Grundlage mehrerer Eintragungshindernisse ausgeschlossen werden kann, solange ein einziges Hindernis auf das Zeichen voll anwendbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 40 und 41).

    Das im Allgemeininteresse liegende Ziel, das der Anwendung der drei in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95 vorgesehenen Eintragungshindernisse zugrunde liegt, steht der Zurückweisung der Anmeldung nämlich entgegen, wenn keines dieser drei Hindernisse voll anwendbar ist (Urteil Hauck, C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 42).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Diese gleichlautenden Bestimmungen der Richtlinien sollen - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 1. und 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG und Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer i und ii der Richtlinie 2008/95/EG - verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, andere Rechte verewigt, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte (EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 = WRP 2014, 1298 - Hauck).

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).

    Dies ist nicht der Fall, wenn für die gezeigte Warenform ein weiteres Element von Bedeutung oder wesentlich ist, das die Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses nicht erfüllt (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19, 20 und 31 - Hauck; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-237/19, GRUR 2020, 631 Rn. 26 bis 31 = WRP 2020, 710 - Gömböc Kutató; vgl. auch BGHZ 216, 208 Rn. 45 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I, mwN).

    Damit würde das Recht, das die Marke ihrem Inhaber verleiht, ein Monopol auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren gewähren, wodurch dieses Eintragungshindernis seinen Zweck nicht mehr voll erfüllen könnte (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 32 - Hauck).

    Das Eintragungshindernis ist daher auf ein Zeichen anwendbar, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Ferner ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Durchschnittsverbraucher bei der Entscheidung, ob dieses Schutzhindernis vorliegt, kein entscheidender Faktor, auch wenn sie ein nützliches Beurteilungskriterium bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale des Zeichens bilden kann (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 34 - Hauck; GRUR 2020, 631 Rn. 44 - Gömböc Kutató).

    Maßgeblich sind vielmehr andere Beurteilungskriterien, wie die Art der in Rede stehenden Warenkategorie, der künstlerische Wert der fraglichen Form, ihre Andersartigkeit im Vergleich zu anderen auf dem jeweiligen Markt allgemein genutzten Formen, ein bedeutender Preisunterschied gegenüber ähnlichen Produkten oder die Ausarbeitung einer Vermarktungsstrategie, die hauptsächlich die ästhetischen Eigenschaften der jeweiligen Ware herausstreicht (EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 35 - Hauck).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vorliegt, ist durch die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union "Hauck" (GRUR 2014, 1097) und "Gömböc Kutató" (GRUR 2020, 631) hinreichend geklärt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-30/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist die Unionsmarke, die die Form des

    Die Prüfung dieses Rechtsmittelgrundes ist besonders wichtig, weil das Amt in der Rechtsmittelbeantwortung eine andere Auslegung vorschlägt, als sie sich aus dem Urteil Hauck ergibt(19).

    5 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 25 bis 40).

    6 - Siehe Urteile vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, EU:C:2002:377), vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516), vom 6. März 2014, Pi-Design u. a./Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, EU:C:2014:129, im Folgenden: Urteil Pi-Design), vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233), sowie vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé (C-215/14, EU:C:2015:604).

    13 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 27 und 28).

    14 - Vgl. in Bezug auf die entsprechende Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 Urteil vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 20), sowie meine Schlussanträge in dieser Sache (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 54 und 55).

    15 - Urteil vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 25 und 26).

    18 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 35 bis 37).

    19 - Urteil vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233).

    20 - Urteil vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 24 und 27).

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

    Nach der Veröffentlichung der Entscheidung des EuGH vom 18. September 2014 - C-205/13 = H... GmbH & Co. KG/S... A/S u. a. = Tripp-Trapp-Kinderstuhl (= GRUR 2014, 1097) hat die Löschungsantragstellerin erklärt, dass sie ihren Löschungsantrag nunmehr nur noch auf Schutzhindernisse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 3 MarkenG stütze.

    Nach der neueren maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH ist jedoch ein Schutzhindernis nach dieser Vorschrift bereits dann zu bejahen, wenn bei einer Warenformmarke, die ausschließlich aus der Form einer Ware besteht, die Form eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnt, nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht (so Urteil des EuGH vom 18. September 2014 - C-205/13 - = GRUR 2014, 1097, Leitsatz 1 = Antwort 1 und Rn. 21 ff., insbesondere Rn. 23 ff. und 27 - H... GmbH & Co. KG/S... A/S u. a. = Tripp-Trapp-Kinderstuhl).

    Aus der Formulierung des EuGH, dass das Schutzhindernis bestehe, wenn die Form "eine oder mehrere Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware (oder Verpackung) innewohnt und nach denen der Verbraucher auch bei den Waren der Mitbewerber sucht" (GRUR 2014, 1097 Rn. 27), folgt, dass bereits eine einschlägige relevante Gebrauchseigenschaft, die den Mitbewerbern in irgendeiner Weise Vorteile bietet, den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eröffnet.

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Durch die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und die ihr zugrunde liegenden unionsrechtlichen Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für technische Lösungen einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann, und es Mitbewerbern erschwert wird, Waren mit diesen technischen Lösungen im Wettbewerb mit dem Markeninhaber frei anzubieten (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 f. - Philips/Remington; EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Urteil vom 16. September 2015 - C-215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 = WRP 2015, 1455 - Nestle/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C-48/09, Slg. 2010, I-8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 45 und 56 - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 11 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte; Beschluss vom 16. Juli 2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 25 - Legostein).

    Ein dauerhafter Schutz über das Markenrecht würde dem System der gewerblichen Schutzrechte widersprechen, wonach technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig sind und danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden dürfen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 19 - Hauck/Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 45 - Nestle/Cadbury; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 45 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15, GRUR 2017, 734 Rn. 25 = WRP 2017, 792 - Bodendübel).

    Für die Prüfung des Schutzhindernisses sind zunächst im Wege der Einzelfallbeurteilung die wesentlichen Merkmale des Formzeichens zu ermitteln, indem entweder zunächst die Bestandteile des Zeichens nacheinander einzeln geprüft werden oder unmittelbar der von dem Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck zugrunde gelegt wird (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 21 - Hauck/Stokke; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii GMV aF vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 70 - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 10. November 2016 - C-30/15, GRUR 2017, 66 Rn. 40 - Simba Toys/Seven Towns).

    Die Prüfung der technischen Wirkung einer Warenform richtet sich an den Funktionen aus, die der Benutzer bei der betreffenden Ware suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2002, 804 Rn. 78 - Philips/Remington; GRUR 2014, 1097 Rn. 18 - Hauck/Stokke; GRUR 2015, 1198 Rn. 55 - Nestle/Cadbury).

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).

  • BPatG, 17.11.2017 - 25 W (pat) 112/14

    Nespresso-Kaffeekapsel - (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

    Nach der Entscheidung des EuGH zu dem Verfahren C-205/13 (Hauck/Stokke) könnten bei der Prüfung der Schutzfähigkeit einer Warenform nach § 3 Abs. 2 MarkenG zwar unterschiedliche Schutzausschließungsgründe zur Anwendung kommen, eine Vermengung der Tatbestandsvoraussetzungen der unterschiedlichen Gründe untereinander sei aber ausgeschlossen.

    Auch nach der neueren Rechtsprechung des EuGH seien zu der warenbedingten Formmarke nach der Entscheidung Hauck/Stokke (GRUR 2014, 1097) noch zahlreiche Fragen ungeklärt, weshalb eine Vorlage an den EuGH angezeigt sei.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1

  • EuG, 06.12.2023 - T-297/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet avec tenon sur la

  • EuG, 06.12.2023 - T-298/22

    BB Services/ EUIPO - Lego Juris (Forme d'une figurine-jouet) - Unionsmarke -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-163/16

    Louboutin und Christian Louboutin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 78/14

    Quadratische Schokoladentafelverpackung - (Markenbeschwerdeverfahren -

  • EuGH, 23.04.2020 - C-237/19

    Gömböc

  • LG München I, 15.10.2019 - 33 O 13884/18

    Markenmäßigen Verwendung und Verkehrsgeltung eines Goldfarbtons für

  • BPatG, 04.11.2016 - 25 W (pat) 79/14

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Quadratische

  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 59/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

  • KG, 11.10.2017 - 5 U 98/15

    Gemeinschaftsmarkenverletzung: Rechtserhaltende Benutzung einer Eis am Stiel

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-395/16

    DOCERAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum -

  • BPatG, 27.12.2016 - 25 W (pat) 60/14

    Traubenzuckertäfelchen - Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren -

  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 38/20
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 1/21
  • BPatG, 08.12.2022 - 30 W (pat) 2/21
  • EuG, 05.07.2023 - T-10/22

    Wajos/ EUIPO (Forme d´un contenant)

  • BPatG, 13.12.2018 - 25 W (pat) 79/14
  • OLG Düsseldorf, 24.02.2015 - 20 U 216/13
  • OLG Düsseldorf, 11.05.2017 - 20 U 54/16

    Unzulässige Werbung mit angeblich markenrechtlich geschütztem

  • BPatG, 17.07.2019 - 28 W (pat) 504/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Sportwagen mit BMW-Niere und Black Belt (3d-Marke)"

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 20 U 221/13
  • BPatG, 12.02.2020 - 28 W (pat) 513/18

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Filterscheibe

  • BPatG, 21.03.2018 - 28 W (pat) 524/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Korpus einer Gitarre I (dreidimensionale Marke)" -

  • BPatG, 21.03.2018 - 28 W (pat) 525/16

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit eines als dreidimensionale Marke zur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9666
Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13 (https://dejure.org/2014,9666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.05.2014 - C-205/13 (https://dejure.org/2014,9666)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. Mai 2014 - C-205/13 (https://dejure.org/2014,9666)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Hauck

    Marken - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe - Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich - Zeichen, das ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware ...

  • EU-Kommission
  • rechtsportal.de

    Marken - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe - Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich - Zeichen, das ausschließlich aus der Form besteht, die durch die Art der Ware ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht des Generalanwalts Maciej Szpunar schließt das Unionsrecht die Markeneintragung von Formen aus, die durch die Funktion einer Ware bedingt sind oder deren ästhetische Merkmale über die Attraktivität der betreffenden Ware entscheiden

  • Jurion (Zusammenfassung)

    Hauck GmbH & Co. KG / Stokke A/S, Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und Peter Opsvik A/S

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    5 - Dieser Begriff umfasst drei- oder zweidimensionale Formen und grafische Zeichen (Bildmarken), die die Form der Ware abbilden, siehe Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 76).

    6 - Urteile Philips (EU:C:2002:377, Rn. 75) und Benetton Group (C-371/06, EU:C:2007:542, Rn. 25 bis 27).

    7 - Urteile Philips (EU:C:2002:377) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516) sowie Urteile des Gerichts Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-331/10, EU:T:2012:220), Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-416/10, EU:T:2012:222), Reddig/HABM - Morleys (Messergriff, T-164/11, EU:T:2012:443).

    8 - Urteile Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27) und Philips (EU:C:2002:377, Rn. 77).

    9 - Urteile Windsurfing Chiemsee (EU:C:1999:230, Rn. 25) und Philips (EU:C:2002:377, Rn. 78 und 79).

    21 - Urteil Philips (EU:C:2002:377, Rn. 79 und 83).

  • EuG, 06.10.2011 - T-508/08

    Die Form eines der Lautsprecher von Bang & Olufsen kann nicht als

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    28 - Dieses Urteil (T-508/08, EU:T:2011:575) betraf eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. September 2008 (Sache R 497/2005-1).

    29 - Siehe bezüglich Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/90 das Urteil Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers, EU:T:2011:575, Rn. 73 und 77).

    Zu Ziff. iii dieses Artikels vgl. auch das Urteil Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers, EU:T:2011:575, Rn. 72).

    33 - Vgl. entsprechend die Umstände, die das Gericht in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. iii der Verordnung Nr. 40/90 im Urteil Bang & Olufsen/HABM (Darstellung eines Lautsprechers, EU:T:2011:575, Rn. 74 und 75) berücksichtigt hat.

  • EuGH, 14.09.2010 - C-48/09

    Der Spielbaustein von Lego ist nicht als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    7 - Urteile Philips (EU:C:2002:377) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516) sowie Urteile des Gerichts Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer dreieckigen Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-331/10, EU:T:2012:220), Yoshida Metal Industry/HABM - Pi-Design u. a. (Darstellung einer Oberfläche mit schwarzen Punkten, T-416/10, EU:T:2012:222), Reddig/HABM - Morleys (Messergriff, T-164/11, EU:T:2012:443).

    12 - Siehe Urteile Lego Juris/HABM (EU:C:2010:516, Rn. 38) und Pi-Design u. a./HABM und HABM/Yoshida Metal Industry (C-337/12 P bis C-340/12 P, EU:C:2014:129, Rn. 42).

    22 - Siehe zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 das Urteil Lego Juris/HABM (EU:C:2010:516, Rn. 56).

    32 - Siehe betreffend Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 das Urteil Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2001 - C-299/99

    Philips

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    5 - Dieser Begriff umfasst drei- oder zweidimensionale Formen und grafische Zeichen (Bildmarken), die die Form der Ware abbilden, siehe Urteil Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 76).

    24 - Siehe Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Philips (C-299/99, EU:C:2001:52, Nrn. 30 und 31).

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    8 - Urteile Windsurfing Chiemsee (C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25 bis 27) und Philips (EU:C:2002:377, Rn. 77).

    9 - Urteile Windsurfing Chiemsee (EU:C:1999:230, Rn. 25) und Philips (EU:C:2002:377, Rn. 78 und 79).

  • BGH, 22.01.1952 - I ZR 68/51

    Hummelfiguren - Stil, Manier und Technik eines Künstlers sind nicht Gegenstand

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    Der Bundesgerichtshof hat dort auf seine Rechtsprechung aus den 50er Jahren, d. h. die Urteile vom 22. Januar 1952, "Hummelfiguren" (I ZR 68/51, BGHZ 5, 1), und vom 9. Dezember 1958, "Rosenthal-Vase" (I ZR 112/57, BGHZ 29, 62, 64), Bezug genommen.
  • BGH, 09.12.1958 - I ZR 112/57

    Form von Gebrauchsgegenständen. Ausstattungsschutz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    Der Bundesgerichtshof hat dort auf seine Rechtsprechung aus den 50er Jahren, d. h. die Urteile vom 22. Januar 1952, "Hummelfiguren" (I ZR 68/51, BGHZ 5, 1), und vom 9. Dezember 1958, "Rosenthal-Vase" (I ZR 112/57, BGHZ 29, 62, 64), Bezug genommen.
  • BGH, 24.05.2007 - I ZB 37/04

    Fronthaube

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    25 - Siehe Urteil vom 24. Mai 2007, "Fronthaube" (I ZB 37/04, BGH GRUR 2008, 71, Rn. 23).
  • BPatG, 08.06.2011 - 26 W (pat) 93/08

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Sessel (dreidimensionale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    27 - Siehe z. B. Urteil des deutschen Bundespatentgerichts vom 8. Juni 2011, "Barcelona - Sessel" (26 W [pat] 93/08), betreffend den sogenannten Barcelona-Sessel, der von dem berühmten deutschen Architekten Ludwig Mies van der Rohe entworfen wurde.
  • EuG, 16.02.2000 - T-122/99

    'Procter & Gamble / OHMI (Forme d''un savon)'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2014 - C-205/13
    15 - Siehe zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Verordnung Nr. 40/94 Urteil des Gerichts Procter & Gamble/HABM (Form einer Seife, T-122/99, EU:T:2000:39, Rn. 55).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuGH, 10.07.2014 - C-421/13

    Die Darstellung der Ausstattung einer Verkaufsstätte, wie beispielsweise eines

  • EuG, 08.05.2012 - T-331/10

    'Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d''une surface

  • EuG, 08.05.2012 - T-416/10

    'Yoshida Metal Industry / OHMI - Pi-Design u.a. (Représentation d''une surface

  • EuG, 19.09.2012 - T-164/11

    Reddig / OHMI - Morleys (Manche de couteau)

  • EuGH, 20.09.2007 - C-371/06

    Benetton Group - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter

  • EuGH, 06.03.2014 - C-337/12

    Pi-Design u.a. / Yoshida Metal Industry

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 105/16

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).

    Durch diese Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für sich aus der Form ergebende wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei Waren der Mitbewerber mit identischen oder ähnlichen Gebrauchseigenschaften suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18, 20 und 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Würden solche Eigenschaften dem Markeninhaber vorbehalten, könnte er es Mitbewerbern erschweren, ihren Waren eine gleichermaßen gebrauchstaugliche Form zu geben, und auf diese Weise unlautere Wettbewerbsvorteile erlangen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 58 - Hauck/Stokke).

    Sie muss nicht die einzige Form sein, in der die gattungstypischen Funktionen der Ware ihren Ausdruck finden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 62 - Hauck/Stokke; Hacker, WRP 2015, 399, 403; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 55 - Hauck/Stokke).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 42/19

    Quadratische Verpackung für Ritter-Sport-Schokolade bleibt als Marke geschützt

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 3/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).
  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 106/16

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2014 - C-205/13, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 = WRP 2014, 1298 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/ Stokke).

    Durch diese Bestimmungen soll im Allgemeininteresse verhindert werden, dass dem Markeninhaber über das Markenrecht ein zeitlich unbegrenztes Monopol für sich aus der Form ergebende wesentliche Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird, die der Benutzer auch bei Waren der Mitbewerber mit identischen oder ähnlichen Gebrauchseigenschaften suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18, 20 und 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/ Stokke).

    Würden solche Eigenschaften dem Markeninhaber vorbehalten, könnte er es Mitbewerbern erschweren, ihren Waren eine gleichermaßen gebrauchtstaugliche Form zu geben, und auf diese Weise unlautere Wettbewerbsvorteile erlangen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 26 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 58 - Hauck/Stokke).

    Sie muss nicht die einzige Form sein, in der die gattungstypischen Funktionen der Ware ihren Ausdruck finden können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 62 - Hauck/Stokke; Hacker, WRP 2015, 399, 403; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 53 f. - Lego Juris [Lego-Stein]; EuGH, Urteil vom 11. Mai 2017 - C-421/15, GRUR Int. 2017, 623 Rn. 28 - Yoshida/Pi-Design).

    58 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfolgen die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck/Stokke).

    Das Schutzhindernis des § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG greift nur ein, wenn die in der Form verkörperten Eigenschaften für den Gebrauch der jeweiligen Ware typisch sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 55 - Hauck/Stokke).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1

    Wie der Gerichtshof vor Kurzem in dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) festgestellt hat, besteht das unmittelbare Ziel des Verbots der Eintragung von sich aus der Art der Ware selbst ergebenden Formen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e Ziff. i der Markenrichtlinie oder von rein funktionellen Formen im Sinne von Buchst. e Ziff. ii dieser Bestimmung oder auch von solchen, die der Ware einen wesentlichen Wert verleihen im Sinne von Buchst. e Ziff. iii dieser Bestimmung, darin, "zu verhindern, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen"(28).

    Die Antwort auf die zweite Vorlagefrage ist im Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) zu finden.

    Wie der Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322) vorgeschlagen hat, schließt diese Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie "demnach eine parallele Prüfung derselben Umstände im Hinblick auf die Erfüllung eines oder mehrerer Kriterien, von denen in den einzelnen Gedankenstrichen die Rede ist, nicht aus"(33).

    Jede andere Auslegung würde dem mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Markenrichtlinie verfolgten Ziel zuwiderlaufen, das nach einer ständigen, im Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) wiederholten Rechtsprechung darin besteht, zu verhindern, dass der Schutz des Markenrechts seinem Inhaber ein Monopol für technische Lösungen oder Gebrauchseigenschaften einer Ware einräumt, die der Benutzer auch bei den Waren der Mitbewerber suchen kann(35), oder auch in einem umfassenderen Sinn, dass das ausschließliche und auf Dauer angelegte Recht, das eine Marke verleiht, dazu dienen kann, andere Rechte, für die der Unionsgesetzgeber eine begrenzte Schutzdauer vorsehen wollte, zu verewigen (36).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch zu den unterschiedlichen Zielen dieser Regelungen die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 35 bis 37).

    29 - Vgl. in diesem Sinne zur Ersten Richtlinie 89/104 die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nr. 28).

    30 - Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 39).

    32 - Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 41).

    35 - Vgl. in diesem Sinne neben dem Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233) Urteile Philips (C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 78), Linde u. a. (C-53/01 bis C-55/01, EU:C:2003:206, Rn. 72) und Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 43).

    36 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 19) sowie zu technischen Lösungen Urteil Lego Juris/HABM (C-48/09 P, EU:C:2010:516, Rn. 45 und 46).

  • BGH, 18.10.2017 - I ZB 4/17

    Schutzfähigkeit von dreidimensionalen Formmarken für Traubenzucker

    Die in § 3 Abs. 2 MarkenG vorgesehenen Schutzhindernisse knüpfen zwar sämtlich an die Form der Ware an und verfolgen das übereinstimmende Ziel, wesentliche Eigenschaften der Ware, die sich in ihrer Form widerspiegeln, für alle Wirtschaftsteilnehmer freizuhalten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck/Stokke; Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 26 bis 28 - Hauck/Stokke).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2016 - C-30/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist die Unionsmarke, die die Form des

    5 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 25 bis 40).

    13 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 27 und 28).

    14 - Vgl. in Bezug auf die entsprechende Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Richtlinie 89/104 Urteil vom 18. September 2014, Hauck (C-205/13, EU:C:2014:2233, Rn. 20), sowie meine Schlussanträge in dieser Sache (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 54 und 55).

    18 - Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 35 bis 37).

  • BGH, 23.07.2020 - I ZB 43/19

    Zur Schutzfähigkeit von dreidimensionalen quadratischen Verpackungsmarken für

    Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinien 89/104/EWG und 2008/95/EG geregelten Schutzhindernisse verfolgen außerdem das übereinstimmende Ziel zu verhindern, dass dem Markeninhaber ein Monopol für in der Form verkörperte wesentliche Eigenschaften einer Ware eingeräumt wird, nach denen der Benutzer auch bei anderen Waren suchen kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 1097 Rn. 18 und 20 - Hauck; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar, BeckRS 2014, 80871 Rn. 28 - Hauck; vgl. BGHZ 216, 208 Rn. 58 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung I).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-163/16

    Louboutin und Christian Louboutin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken -

    6 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 31 bis 33).

    33 Siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 79 und 80).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2018 - C-163/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar kann eine Marke, die Farbe und Form

    Die Ausstattung einer Verkaufsstätte ist nicht die Ware an sich, sondern - nach meinen Überlegungen in Nr. 107 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hauck (C-205/13, EU:C:2014:322) - ein Zeichen, das die Bedingungen, unter denen die fragliche Leistung erbracht wird, materiell darstellt.

    17 C-205/13, EU:C:2014:322, Nrn. 89 bis 92.

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