Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 18.05.2000 - C-206/98   

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https://dejure.org/2000,6699
EuGH, 18.05.2000 - C-206/98 (https://dejure.org/2000,6699)
EuGH, Entscheidung vom 18.05.2000 - C-206/98 (https://dejure.org/2000,6699)
EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2000 - C-206/98 (https://dejure.org/2000,6699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Richtlinie 92/49 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 55
    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinie 92/49 - Geltungsbereich - Versicherungen, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit von privaten ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Belgien wegen Verstoßes gegen seine Verpflichtung aus der Richtinie 42/49/EWG; Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; Tätigwerden eines Staates auf eigenes Risiko in der Pflichtversicherung von Arbeitsunfällen

  • Judicialis

    Richtlinie 92/49/EWG; ; Richtlinie 73/239/EWG; ; Richtlinie 88/357/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung - Richtlinie 92/49 - Geltungsbereich - Versicherungen, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit von privaten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Unzureichende Umsetzung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-206/98
    Zudem kann diese Erklärung, die im Wortlaut von Artikel 55 der Richtlinie 92/49 keinen Ausdruck gefunden hat, nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23).
  • EuGH, 29.05.1997 - C-329/95

    VAG Sverige

    Auszug aus EuGH, 18.05.2000 - C-206/98
    Zudem kann diese Erklärung, die im Wortlaut von Artikel 55 der Richtlinie 92/49 keinen Ausdruck gefunden hat, nicht zu dessen Auslegung herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18, und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95, VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675, Randnr. 23).
  • EuG, 16.07.2014 - T-309/12

    Zweckverband Tierkörperbeseitigung / Kommission - Staatliche Beihilfen -

    Diese Rahmenregelungen stellen keine Vorschriften des Unionsgesetzgebers dar, in deren Rahmen dieser die von den Mitgliedstaaten angeführten allgemeinen Interessen berücksichtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Kommission/Belgien, C-206/98, Slg. 2000, I-3509, Rn. 45).
  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Diese Rahmenregelungen stellen keine Vorschriften des Unionsgesetzgebers dar, in deren Rahmen dieser die von den Mitgliedstaaten angeführten allgemeinen Interessen berücksichtigt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 18. Mai 2000, Kommission/Belgien, C-206/98, Slg. 2000, I-3509, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2015 - C-25/14

    UNIS

    16 - C-206/98, EU:C:2000:256, Rn. 44. Dieses Urteil betraf die dem belgischen gesetzlichen System der sozialen Sicherheit unterliegenden Pflichtversicherungen von Arbeitsunfällen.

    25 - Ich weise ferner darauf hin, dass - obwohl es sich hier nicht um Versicherungen handelt, die Bestandteil der Sozialversicherung sind - die Vorschriften des Unionsrechts über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung gegebenenfalls auf Versicherungen angewendet werden können, die im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit von Versicherungsunternehmen auf eigenes Risiko betrieben werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Belgien, C-206/98, EU:C:2000:256, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2001 - C-218/00

    Cisal

    39: - Siehe oben Nr. 26.40: - Siehe oben Nr. 12 und Fußnote 12.41: - Siehe oben Nrn. 3 bis 6.42: - Siehe z. B. das belgische System, das Gegenstand des Urteils vom 18. Mai 2000 in der Rechtssache C-206/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3509) ist.
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   Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98   

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https://dejure.org/2000,14406
Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98 (https://dejure.org/2000,14406)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.01.2000 - C-206/98 (https://dejure.org/2000,14406)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2000 - C-206/98 (https://dejure.org/2000,14406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/49/EWG - Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • EuGH, 15.03.1988 - 147/86

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
    31: - Abgesehen vom Urteil Thijssen, das von der Klägerin angeführt worden ist, verweise ich auf die Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, insbesondere Randnrn. 42 bis 44), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, insbesondere Randnrn. 12 und 13), vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, insbesondere Randnrn. 7 bis 13), vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, insbesondere Randnr. 13) und vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-5863, insbesondere Randnrn.

    33: - Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, insbesondere Randnr. 10) und - in bezug auf eine Entscheidung - Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, insbesondere Randnr. 14).

  • EuGH, 23.02.1988 - 429/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
    L 172, S. 1.24: - Die Erklärung lautet wie folgt: "Der Rat und die Kommission stellen fest, daß Artikel 12 Absatz 2 erster Gedankenstrich nichts an der Tatsache ändert, daß die Arbeitsunfallversicherung, wie sie in Belgien gehandhabt wird, unter den Ausschluß nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der ersten Koordinierungsrichtlinie fällt." 25: - Urteile vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 843) und vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-329/95 (VAG Sverige, Slg. 1997, I-2675).

    31: - Abgesehen vom Urteil Thijssen, das von der Klägerin angeführt worden ist, verweise ich auf die Urteile vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631, insbesondere Randnrn. 42 bis 44), vom 3. Juni 1986 in der Rechtssache 307/84 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 1725, insbesondere Randnrn. 12 und 13), vom 15. März 1988 in der Rechtssache 147/86 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 1637, insbesondere Randnrn. 7 bis 13), vom 5. Dezember 1989 in der Rechtssache C-3/88 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 4035, insbesondere Randnr. 13) und vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-5863, insbesondere Randnrn.

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2000 - C-206/98
    Wie die Kommission ausgeführt hat, stellt jedoch eine derartige Verpflichtung als solche eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1986 in der Rechtssache 205/84, Kommission/Deutschland, Slg. 1986, 3755, insbesondere Randnr. 52).

    33: - Urteil vom 27. Oktober 1992 in der Rechtssache C-74/91 (Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-5437, insbesondere Randnr. 10) und - in bezug auf eine Entscheidung - Urteil vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechenland, Slg. 1988, 3611, insbesondere Randnr. 14).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98

    GENERALANWALT SAGGIO SCHLÄGT VOR, FESTZUSTELLEN, DASS ÖSTERREICH GEGEN DIE

    69: - Randnr. 10.70: - Randnr. 11.71: - Ähnliche Überzeugungen habe ich in Nr. 27 meiner vor kurzem vorgetragenen Schlußanträge vom 20. Januar 2000 in der Rechtssache C-206/98 (Kommission/Belgien) zum Ausdruck gebracht.
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