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   EuGH, 29.06.1995 - C-207/94   

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Wird zitiert von ... (3)  

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit Gründen versehene Stellungnahme -

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf interne Umstände berufen, um die Nichtbeachtung von Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus den Normen des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-374/89, Kommission/Belgien, Slg. 1991, I-367, Randnr. 10, vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509, Randnr. 21, und vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11).
  • EuGH, 29.06.1995 - C-109/94  

    Kommission / Griechenland

    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschriften, die am 7. April 1994 (C-109/94), am 14. Juli 1994 (C-207/94) und am 1. August 1994 (C-225/94) in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag drei Klagen auf Feststellung erhoben, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstossen hat, daß sie nicht fristgerecht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und (C-109/94), hilfsweise (C-207/94 und C-225/94), der Kommission mitgeteilt hat, um in der Rechtssache C-109/94 der Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG und der Richtlinie 88/357/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung), insbesondere bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 330, S. 44), in der Rechtssache C-207/94 der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 73/239/EWG (ABl. L 172, S. 1) und in der Rechtssache C-225/94 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (ABl. L 330, S. 50) nachzukommen.

    In den Rechtssachen C-207/94 und C-225/94 beantworteten die griechischen Behörden das Aufforderungsschreiben nicht.

    In den Rechtssachen C-207/94 und C-225/94 reagierte sie nicht.

  • EuGH, 18.12.1997 - C-263/96  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/106/EWG - Bauprodukte

    27 Zu dem ersten Argument der belgischen Regierung ist entscheidend, daß sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf seine interne Rechtsordnung berufen kann, um die Missachtung der sich aus einer Richtlinie ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 in den verbundenen Rechtssachen C-109/94, C-207/94 und C-225/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-1791, Randnr. 11).
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