Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005

Rechtsprechung
   EuGH, 23.03.2006 - C-210/04   

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https://dejure.org/2006,4565
EuGH, 23.03.2006 - C-210/04 (https://dejure.org/2006,4565)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.2006 - C-210/04 (https://dejure.org/2006,4565)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 2006 - C-210/04 (https://dejure.org/2006,4565)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste Niederlassung - Gebietsfremdes Unternehmen - Rechtsverhältnis - Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten - OECD-Doppelbesteuerungsabkommen - Begriff des Steuerpflichtigen - Erbringung entgeltlicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    FCE Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste Niederlassung - Gebietsfremdes Unternehmen - Rechtsverhältnis - Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten - OECD-Doppelbesteuerungsabkommen - Begriff des Steuerpflichtigen - Erbringung entgeltlicher ...

  • EU-Kommission PDF

    FCE Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste Niederlassung - Gebietsfremdes Unternehmen - Rechtsverhältnis - Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten - OECD-Doppelbesteuerungsabkommen - Begriff des Steuerpflichtigen - Erbringung entgeltlicher ...

  • EU-Kommission

    FCE Bank

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Erbringung von Dienstleistungen eines Unternehmens im Vereinigten Königreich gegenüber dessen italienischer Niederlassung; Voraussetzung für die Einordnung von Dienstleistungen als "im Inland erbracht"; Bestimmung der Voraussetzungen für Erhebung von Mehrwertsteuern auf ...

  • Judicialis

    Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 9 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de

    Filiale eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedsstaat als selbständiger Steuerpflichtiger

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Feste Niederlassung eines Unternehmers in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Sitzstaat ist kein eigenständiges Unternehmen ? Innenleistungen zwischen dem Unternehmenssitz und fester ausländischer Niederlassung kein steuerbarer Umsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    FCE Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 und 9 - Feste Niederlassung - Gebietsfremdes Unternehmen - Rechtsverhältnis - Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten - OECD-Doppelbesteuerungsabkommen - Begriff des Steuerpflichtigen - Erbringung entgeltlicher ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 2 Nr 1, Richtlinie 77/388/EWG Art 9 Abs 1, OECDMustAbk Art 7 Abs 2, OECDMustAbk Art 7 Abs 3, EG Art 43
    Fertigungsstätte; Filiale; Konzern; Leistungsaustausch; Mehrwertsteuer; Unternehmer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien) - Auslegung der Artikel 2 Nummer 1 und 9 Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtline (77/388/EWG) - Als Fertigungseinheit organisierte Filiale eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2006, 934
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.07.1997 - C-334/95

    Krüger

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben (Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95, Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, und vom 28. November 2000 in der Rechtssache C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, Randnr. 23, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 32).

  • EuGH, 31.03.1993 - C-19/92

    Kraus / Land Baden-Württemberg

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    Die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Leistungen zwischen einem Stammbetrieb und einer nationalen oder ausländischen Filiale stelle eine Behinderung der Freiheit der Niederlassung in Form einer Zweigniederlassung dar, was nicht durch irgendein "Allgemeininteresse" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt sein könne (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    34 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass eine Leistung nur dann steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (vgl. Urteile vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteile Krüger, Randnr. 23, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I-6325, Randnr. 32).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    34 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass eine Leistung nur dann steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (vgl. Urteile vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, und vom 21. März 2002 in der Rechtssache C-174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39).
  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    Die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Leistungen zwischen einem Stammbetrieb und einer nationalen oder ausländischen Filiale stelle eine Behinderung der Freiheit der Niederlassung in Form einer Zweigniederlassung dar, was nicht durch irgendein "Allgemeininteresse" im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes gerechtfertigt sein könne (in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32, und vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37).
  • EuGH, 28.11.2000 - C-88/99

    Roquette Frères

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    21 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Artikel 234 EG eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit mit den nationalen Gerichten Aufgabe des Gerichtshofes, dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens sachdienliche Antwort zu geben (Urteile vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-334/95, Krüger, Slg. 1997, I-4517, Randnr. 22, und vom 28. November 2000 in der Rechtssache C-88/99, Roquette Frères, Slg. 2000, I-10465, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-78/02

    Karageorgou

    Auszug aus EuGH, 23.03.2006 - C-210/04
    Artikel 4 Absatz 4 erläutert, dass der Begriff "selbständig" Personen von der Besteuerung ausschließt, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch ein Rechtsverhältnis gebunden sind, das insbesondere hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft (vgl. Urteil vom 6. November 2003 in den Rechtssachen C-78/02 bis C-80/02, Karageorgou u. a., Slg. 2003, I-13295, Randnr. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13

    Skandia America Corporation - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Die vorliegende Rechtssache, die die Auslegung von Art. 9 Abs. 1, Art. 11 und Art. 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem(3) (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) betrifft, wirft im Wesentlichen die Frage auf, ob der vom Gerichtshof in seinem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannte Grundsatz anwendbar ist, wenn die Zweigniederlassung in dem Staat, in dem sie sich befindet, zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört, und bejahendenfalls, ob Mehrwertsteuerpflichtiger die Erbringerin oder die Empfängerin der in Rede stehenden Dienstleistungen ist.

    "Die Beteiligten werden nach Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs aufgefordert, zur Frage Stellung zu nehmen, ob angesichts des Urteils FCE Bank [EU:C:2006:196] die Zweigniederlassung einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft, die sich in einem Mitgliedstaat befindet, als "[im] Gebiet [dieses Mitgliedstaats] ansässige [Person]" im Sinne von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden kann".

    Mit anderen Worten betrifft diese Frage die Anwendbarkeit des im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatzes, wenn die Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befindet zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört.

    Die Skandia America Corporation und die deutsche Regierung vertreten des Weiteren die Auffassung, der Grundsatz der Unternehmenseinheit zwischen einer Hauptniederlassung und einer Zweigniederlassung, der im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannt worden sei, sei auch anwendbar, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre.

    Aus den in den Rn. 36 bis 40 des Urteils FCE Bank (EU:C:2006:196) angeführten Gründen und insbesondere wegen der Tatsache, dass die Zweigniederlassung nicht die mit der Ausübung der Tätigkeiten des Unternehmens verbundenen wirtschaftlichen Risiken trage und über kein Dotationskapital verfüge, vertritt die Skandia America Corporation die Auffassung, ihre Zweigniederlassung könne hinsichtlich der Kosten, die dieser für die Weiterverarbeitung der außerhalb des Konzerns erworbenen IT-Dienstleistungen auferlegt würden, nicht als Mehrwertsteuerpflichtiger betrachtet werden.

    Die Regierung des Vereinigten Königreichs vertritt ihrerseits ebenfalls die Ansicht, dass der vom Gerichtshof in seinem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannte Grundsatz im vorliegenden Fall anwendbar sei und dass die Erbringung von Dienstleistungen zwischen der Hauptniederlassung und der Zweigniederlassung nicht steuerpflichtig sei.

    Sie wenden sich zwar nicht gegen den im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz, sind jedoch der Ansicht, dass er nicht anwendbar sei, wenn allein die Zweigniederlassung in eine Mehrwertsteuergruppe aufgenommen worden sei.

    Das Skatteverk, die schwedische Regierung und die Kommission sind somit der Ansicht, die Aufnahme der in Rede stehenden schwedischen Zweigniederlassung in die Mehrwertsteuergruppe stelle den im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz nicht infrage.

    Die Schlussfolgerung, wonach eine Zweigniederlassung als solche nicht ohne die Gesellschaft, zu der sie gehört, einer Mehrwertsteuergruppe beitreten kann, entspricht voll und ganz dem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196), was keiner der Beteiligten bestreitet.

    Zudem vertreten das Skatteverk, die schwedische Regierung und die Kommission die Auffassung, dass das Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) nicht auf eine Situation angewandt werden könne, in der die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehöre, denn durch die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gehöre sie nicht mehr zu dem steuerpflichtigen Unternehmen und werde Teil eines anderen Steuerpflichtigen, nämlich der Mehrwertsteuergruppe.

    Übrigens räumt die Kommission selbst ein, dass ihr Standpunkt "auf den ersten Blick nicht als mit dem Urteil in der Rechtssache FCE Bank [EU:C:2006:196] vereinbar angesehen werden [mag]"(18).

    Nicht zuletzt hätte die These der Skandia America Corporation, wonach die schwedische Zweigniederlassung als solche zu einer Mehrwertsteuergruppe gehören kann, in Verbindung mit der Anwendung des im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) enthaltenen Grundsatzes schließlich zur Folge, dass weder die Leistungen zwischen der amerikanischen Hauptniederlassung und ihrer schwedischen Zweigniederlassung noch die Leistungen zwischen dieser Zweigniederlassung und den anderen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe steuerpflichtig wären.

    Die Zweigniederlassung kann nicht mit der Gesellschaft, zu der sie gehört, gemäß dem Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) mehrwertsteuerrechtlich einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer bilden und zugleich von dieser Gesellschaft mehrwertsteuerrechtlich getrennt sein, indem sie allein zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört.

    Daher sind die Leistungen zwischen der Hauptniederlassung der Skandia America Corporation und ihrer schwedischen Zweigniederlassung gemäß dem im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig.

    In diesem Fall wären die Leistungen, die zwischen der Hauptniederlassung der Skandia America Corporation und ihrer schwedischen Zweigniederlassung erbracht wurden, gemäß dem im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) genannten Grundsatz nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen.

    Wie ich in den Nrn. 57 und 58 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, hätte die Aufnahme allein der schwedischen Zweigniederlassung der Skandia America Corporation in die Mehrwertsteuergruppe in Verbindung mit der Anwendung des im Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196) enthaltenen Grundsatzes zur Folge, dass die Leistungen zwischen der amerikanischen Hauptniederlassung und ihrer schwedischen Zweigniederlassung nicht mehrwertsteuerpflichtig wären, obwohl die Leistungen zwischen der Zweigniederlassung und den anderen Mitgliedern der Mehrwertsteuergruppe aufgrund von Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie ebenfalls nicht steuerpflichtig wären.

    Dieses Ergebnis könnte aus Sicht des Skatteverk absurd erscheinen, da die Skandia America Corporation offensichtlich in Schweden mittels ihrer schwedischen Zweigniederlassung ansässig ist, man aber nur dann zu diesem Ergebnis gelangt, wenn man dem Standpunkt des Skatteverk folgt, wonach die Rechtsprechung FCE Bank (EU:C:2006:196) nicht anwendbar ist, wenn die Zweigniederlassung zu einer Mehrwertsteuergruppe gehört.

    2 - C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 41.

    4 - Urteil FCE Bank (EU:C:2006:196, Rn. 41).

    14 - FCE Bank (EU:C:2006:196, Rn. 34).

    19 - EU:C:2006:196, Rn. 40. In Rn. 41 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Zweigniederlassung "nicht aufgrund der Kosten, mit denen sie wegen der genannten Dienstleistungen belastet wird , als Steuerpflichtiger" angesehen werden konnte.

  • BFH, 11.12.2019 - XI R 16/18

    EuGH-Vorlage zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft

    c) In vergleichbarer Weise verfährt der EuGH bei der Prüfung, ob eine Zweigniederlassung als "eigener" Steuerpflichtiger anzusehen ist (vgl. z.B. EuGH-Urteile FCE Bank vom 23.03.2006 - C-210/04, EU:C:2006:196, HFR 2006, 624, Rz 33, 25 f.; Skandia America (USA), EU:C:2014:2225, HFR 2014, 1031, Rz 23, 25 f.; TGE Gas Engineering vom 07.08.2018 - C-16/17, EU:C:2018:647, HFR 2018, 846, Rz 41; Morgan Stanley & Co International vom 24.01.2019 - C-165/17, EU:C:2019:58, HFR 2019, 242, Rz 35).
  • EuGH, 13.06.2019 - C-420/18

    IO (TVA - Activité de membre d'un conseil de surveillance)

    Bei einer Person, die kein derartiges wirtschaftliches Risiko trägt, kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuerrichtlinie selbständig ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37, vom 18. Oktober 2007, van der Steen, C-355/06, EU:C:2007:615, Rn. 24 bis 26, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2014 - C-7/13

    Skandia America Corp. (USA) - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Leistung nur dann steuerbar, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteil FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zu prüfen, ob eine solche Zweigniederlassung als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (Urteil FCE Bank, EU:C:2006:196, Rn. 35).

    Zum Vorliegen einer Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten, wie sie im Ausgangsverfahren durch die Ausstellung interner Rechnungen zum Ausdruck kam, ist zu sagen, dass es sich um einen nicht relevanten Umstand handelt, da eine solche Vereinbarung nicht zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelt wurde (Urteil FCE Bank, EU:C:2006:196, Rn. 40).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Vorlagefrage genannte erste Alternative nur bejaht werden kann, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, Slg. 1988, 1443, Randnrn. 11, 12 und 16, vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, Slg. 1994, I-743, Randnr. 14, vom 21. März 2002, Kennemer Golf, C-174/00, Slg. 2002, I-3293, Randnr. 39, und vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 34).
  • EuGH, 11.03.2021 - C-812/19

    Danske Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

    Eine erste Auslegung dieser Vorschriften bestehe gemäß der auf das Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196), zurückgehenden Rechtsprechung in der Annahme, dass die schwedische Zweigniederlassung, die von der Hauptniederlassung von Danske Bank nicht unabhängig sei und nicht zu einer Mehrwertsteuergruppe in Schweden gehöre, Teil derselben Steuerpflichtigen wie die Hauptniederlassung sei, selbst wenn diese zu einer dänischen Mehrwertsteuergruppe gehöre.

    Hierzu ist zu prüfen, ob sie als selbständig betrachtet werden kann, insbesondere ob sie das wirtschaftliche Risiko ihrer Tätigkeit trägt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35, und vom 24. Januar 2019, Morgan Stanley & Co International, C-165/17, EU:C:2019:58, Rn. 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2010 - C-384/08

    Attanasio Group - Art. 43 EG und 48 EG - Regionale Regelung, in der verbindliche

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage umzuformulieren (vgl. entsprechend u. a. Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 21).
  • EuGH, 24.01.2019 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International

    Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 als "Steuerpflichtiger" im Sinne des Mehrwertsteuerrechts gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit "selbständig" ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33, und vom 7. August 2018, TGE Gas Engineering, C-16/17, EU:C:2018:647, Rn. 40).

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Leistung nur dann steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden (Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34, und vom 17. September 2014, Skandia America [USA], filial Sverige, C-7/13, EU:C:2014:2225, Rn. 24).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank, C-210/04, Slg. 2006, I-2803, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2013 - C-388/11

    Eine Gesellschaft, deren Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat ansässig ist,

    LCL stützt dieses Rechtsmittel darauf, dass bei der Festlegung des Pro-rata -Satzes des Vorsteuerabzugs für die Ausgaben der Hauptniederlassung die Einnahmen ihrer Zweigniederlassungen in den anderen Mitgliedstaaten der Union und in Drittstaaten zu berücksichtigen seien, weil diese Zweigniederlassungen gemäß dem Urteil vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, Slg. 2006, I-2803), aufgrund ihrer Beziehungen zur Hauptniederlassung mit dieser zusammen einen einzigen Steuerpflichtigen bildeten.

    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil FCE Bank, Randnr. 21).

  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 1/18

    Steuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.08.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der

  • FG Münster, 05.05.2022 - 5 K 1753/20

    Unselbständige Stiftungen können kein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsempfänger

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerecht -

  • FG Hamburg, 26.01.2012 - 2 K 49/11

    Umsatzsteuer: Unternehmereigenschaft einer Zweigniederlassung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

  • EuGH, 21.06.2007 - C-158/06

    ROM-projecten - Strukturfonds - Rückzahlung einer Gemeinschaftsbeihilfe wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • EuGH, 16.07.2020 - C-249/19

    JE (Loi applicable au divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2007 - C-355/06

    van der Steen - Art. 4 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Begriff der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-38/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2007 - C-64/06

    Telefónica O2 Czech Republic - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2006 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich - Im

  • FG Köln, 19.10.2006 - 2 K 3048/03

    Möglichkeit der eigenständigen Geltendmachung einer Vergütung von Vorsteuern in

  • FG Bremen, 17.11.2016 - 4 K 30/15

    Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Antidumpingzöllen im Rahmen der Einfuhr von

  • FG Sachsen, 13.04.2016 - 8 K 655/15

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei der Vermittlung von Sportwetten

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-401/06

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,23275
Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04 (https://dejure.org/2005,23275)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.09.2005 - C-210/04 (https://dejure.org/2005,23275)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. September 2005 - C-210/04 (https://dejure.org/2005,23275)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    FCE Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 9 Absatz 1 - Innerhalb ein und derselben rechtlichen Einheit erbrachte Dienstleistungen - Feste Niederlassung - Mehrwertsteuerfreie Umsätze - OECD-Doppelbesteuerungsabkommen - Belastung der im ...

  • EU-Kommission PDF

    FCE Bank

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 9 Absatz 1 - Innerhalb ein und derselben rechtlichen Einheit erbrachte Dienstleistungen - Feste Niederlassung - Mehrwertsteuerfreie Umsätze - OECD-Doppelbesteuerungsabkommen - Belastung der im ...

  • EU-Kommission

    FCE Bank

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 20.02.1997 - C-260/95

    Kommissioners of Customs und Excise / DFDS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04
    Eine Bestätigung dessen findet sich im oben genannten Urteil DFDS, in dem sich der Gerichtshof mit dem Begriff der Selbständigkeit im Verhältnis zwischen einer als Reisebüro tätigen Gesellschaft dänischen Rechts und ihrer englischen Filiale befasst hat.

    Diese Auffassung der portugiesischen Regierung wird durch das genannte Urteil DFDS widerlegt, aus dem klar hervorgeht, dass eine feste Niederlassung ihrem Wesen nach eine Zweitniederlassung ist, der gegenüber der Muttergesellschaft keine Selbständigkeit zukommt(31).

    13 - Vgl. Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 18), vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-260/95 (DFDS, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 20), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-190/95 (ARO Lease, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 15) und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-390/96 (Lease Plan Luxembourg, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 24).

    24 - Vgl. Urteil DFDS (Randnr. 26).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil DFDS (Randnr. 23).

    36 - Vgl. Urteil DFDS (Randnr. 23).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-23/98

    Heerma

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04
    Der Gerichtshof hat anhand derselben Kriterien im oben genannten Urteil Heerma festgestellt, dass der Betroffene steuerpflichtig war.

    18 - Vgl. bezüglich einer niederländischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-23/98 (Heerma, Slg. 2000, I-419, Randnr. 8).

    23 - Vgl. Urteil Heerma (Randnr. 8).

  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2005 - C-210/04
    13 - Vgl. Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84 (Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 18), vom 20. Februar 1997 in der Rechtssache C-260/95 (DFDS, Slg. 1997, I-1005, Randnr. 20), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-190/95 (ARO Lease, Slg. 1997, I-4383, Randnr. 15) und vom 7. Mai 1998 in der Rechtssache C-390/96 (Lease Plan Luxembourg, Slg. 1998, I-2553, Randnr. 24).

    28 - Vgl. Urteile Berkholz (Randr. 17), vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-231/94 (Fauborg-Gelting Linien, Slg. 1996, I-2395, Randnr. 16) sowie ARO Lease (Randnr. 15), DFDS (Randnr. 19) und Lease Plan Luxemburg (Randnr. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2015 - C-276/14

    Gmina Wroclaw - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

    14 - Vgl. Urteil Heerma (C-23/98, EU:C:2000:46, Rn. 8) und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache FCE Bank (C-210/04, EU:C:2005:582, Nr. 36).

    24 - Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache FCE Bank (C-210/04, EU:C:2005:582, Nr. 39).

    27 - Urteil Kommission/Niederlande (235/85, EU:C:1987:161, Rn. 14) und Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache FCE Bank (C-210/04, EU:C:2005:582, Nr. 40).

    29 - C-210/04, EU:C:2006:196.

    30 - Urteil FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 35 bis 37).

    Generalanwalt Léger hat in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache darüber hinaus festgestellt, dass die genannte Zweigstelle nicht für eigene Rechnung tätig werde (Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache FCE Bank, C-210/04, EU:C:2005:582, Nr. 46).

    33 - Urteil FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-7/13

    Skandia America Corporation - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Denn wie Generalanwalt Léger in Nr. 56 seiner Schlussanträge in der Rechtssache FCE Bank (C-210/04, EU:C:2005:582) erläutert hat, "[steht] es vorbehaltlich der Konsultation des in [Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie] vorgesehenen Ausschusses für Mehrwertsteuer jedem Mitgliedstaat [frei], im Inland ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen zu behandeln.

    2 - C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 41.

    20 - Vgl. auch in diesem Sinne Nrn. 65 und 66 der Schlussanträge von Generalanwalt Léger in der Rechtssache FCE Bank (EU:C:2005:582).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-16/17

    TGE Gas Engineering - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerecht -

    6 Urteile vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 33 bis 37), und vom 17. September 2014, Skandia America Corp.

    9 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache FCE Bank (C-210/04, EU:C:2005:582, Rn. 38).

    10 Urteile vom 3. März 1994, Tolsma (C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14), vom 21. März 2002, Kennemer Golf (C-174/00, EU:C:2002:200, Rn. 39), vom 23. März 2006, FCE Bank (C-210/04, EU:C:2006:196, Rn. 34), und vom 17. September 2014, Skandia America Corp.

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