Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000

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   EuGH, 13.07.2000 - C-210/98 P   

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https://dejure.org/2000,491
EuGH, 13.07.2000 - C-210/98 P (https://dejure.org/2000,491)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2000 - C-210/98 P (https://dejure.org/2000,491)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2000 - C-210/98 P (https://dejure.org/2000,491)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Fünfter Stahlbeihilfenkodex) - Anmeldung eines Beihilfevorhabens nach Fristablauf - Wirkungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzgitter / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Salzgitter / Kommission

    Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, Artikel 6 Absatz 1
    1 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Regionale Investitionsbeihilfen - Voraussetzungen - Rechtzeitige Anmeldung der Beihilfevorhaben - Nichteinhaltung der Frist - Wirkungen

  • EU-Kommission

    Salzgitter / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Fünfter Stahlbeihilfenkodex); Anmeldung eines Beihilfevorhabens nach Fristablauf

  • Judicialis

    Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS
    1 EGKS - Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie - Genehmigung durch die Kommission - Regionale Investitionsbeihilfen - Voraussetzungen - Rechtzeitige Anmeldung der Beihilfevorhaben - Nichteinhaltung der Frist - Wirkungen - [Allgemeine Entscheidung Nr. 3855/91, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96, Preussag Stahl gegen Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Dritte erweiterte Kammer) vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609) wegen Aufhebung dieses Urteils, andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und P. Nemitz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte im ersten Rechtszug,.

    Die Salzgitter AG, ehemals Preussag Stahl AG (im folgenden: Klägerin), hat mit Rechtsmittelschrift, die am 5. Juni 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EGKS-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel auf Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission, Slg. 1998, II-609, im folgenden:angefochtenes Urteil) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 über eine staatliche Beihilfe zugunsten der Walzwerk Ilsenburg GmbH (ABl. L 233, S. 24) abgewiesen hatte.

  • EuG, 22.10.1996 - T-266/94

    Foreningen af Jernskibs- og Maskinbyggerier i Danmark, Skibsværftsforeningen,

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    Das Gericht hat weiter das Argument verworfen, das auf sein Urteil vom 22. Oktober 1996 in der Rechtssache T-266/94 (Skibsværftsforeningen u. a./Kommission, Slg. 1996, II-1399) gestützt worden ist, in dem es entschieden hat, daß die Kommission befugt gewesen sei, eine Betriebsbeihilfe auch noch nach dem in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (ABl. L 380, S. 27) in der Fassung der Richtlinie 92/68/EWG des Rates vom 20. Juli 1992 (ABl. L 219, S. 54; im folgenden: Richtlinie 90/684) festgelegten Endtermin zu genehmigen.
  • EuGH, 15.12.1994 - C-320/92

    Finsider / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    Jedoch ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-320/92 P, Finsider/Kommission, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 37).
  • EuGH, 25.03.1998 - C-174/97

    FFSA u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit einen Antrag auf bloße erneute Prüfung der Klage dar, die nach Artikel 49 dieser Satzungen nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt (vgl. u. a. Beschluß vom 25. März 1998 in der Rechtssache C-174/97 P, FFSA u. a./Kommission, Slg. 1998, I-1303, Randnr. 24).
  • EuGH, 03.10.1985 - 214/83

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, daß die in einer Bestimmung der Entscheidung Nr. 2320/81/EGKS der Kommission vom 7. August 1981 zur Einführung gemeinschaftlicher Regeln für Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 228, S. 14), des sogenannten "Zweiten Stahlbeihilfenkodex" (im folgenden: Zweiter Kodex), festgelegte Meldefrist eine Ausschlußfrist darstelle, so daß die Genehmigung eines verspätet angemeldeten Beihilfevorhabens ausgeschlossen sei (Urteil vom 3. Oktober 1985 in der Rechtssache 214/83, Deutschland/Kommission, Slg. 1985, 3053, Randnrn.
  • EuGH, 09.06.1992 - C-30/91

    Lestelle / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    Jedoch ist ein Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (Urteile vom 9. Juni 1992 in der Rechtssache C-30/91 P, Lestelle/Kommission, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, und vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-320/92 P, Finsider/Kommission, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 37).
  • EuGH, 10.05.1960 - 19/58

    Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegen Hohe Behörde der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 13.07.2000 - C-210/98
    Der Gemeinschaftsrichter hat eine Feststellung, die die Zuständigkeit der Kommission betrifft, von Amts wegen zu treffen, auch wenn keine der Parteien dies beantragt hat (siehe in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 1960 in der Rechtssache 19/58, Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 481, 500).
  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

    176 und 179 des vorliegenden Urteils ergibt, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe des Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig erweist (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1994, Finsider/Kommission, C-320/92 P, Slg. 1994, I-5697, Randnr. 37, vom 16. Dezember 1999, WSA/E, C-150/98 P, Slg. 1999, I-8877, Randnr. 17, und vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58).

    Unter diesen Umständen musste das Gericht diese Anträge zurückweisen, unabhängig von den Argumenten, auf die die Klägerinnen diese Anträge stützten (vgl. entsprechend Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 59).

    Folglich geht der erste Anschlussrechtsmittelgrund, obwohl er begründet ist, ins Leere, so dass er zurückzuweisen ist (vgl. entsprechend Urteil Salzgitter/Kommission, Randnr. 60).

  • EuG, 21.09.2005 - T-315/01

    Kadi / Rat und Kommission - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik -

    Der Klagegrund der Unzuständigkeit des Urhebers des angefochtenen Rechtsakts gehört nämlich zum ordre public (Schlussanträge von Generalanwalt Lagrange zum Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 66/63, Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1964, 1149, 1191) und kann deshalb vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen geprüft werden (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1959 in der Rechtssache 14/59, Société des fonderies de Pont-à-Mousson/Hohe Behörde, Slg. 1959, 467, 492, vom 10. Mai 1960 in der Rechtssache 19/58, Deutschland/Hohe Behörde, Slg. 1960, 483, 500, vom 30. September 1982 in der Rechtssache 108/81, Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107, Randnr. 28, und vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C-210/98 P, Salzgitter/Kommission, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 56; Urteile des Gerichts vom 27. Februar 1992 in den Rechtssachen T-79/89, T-84/89, T-85/89, T-86/89, T-89/89, T-91/89, T-92/89, T-94/89, T-96/89, T-98/89, T-102/89 und T-104/89, BASF u. a./Kommission, Slg. 1992, II-315, Randnr. 31, und vom 24. September 1996 in der Rechtssache T-182/94, Marx Esser und Del Amo Martinez/Parlament, Slg. ÖD 1996, I-A-411 und II-1197, Randnr. 44).
  • EuGH, 26.03.2009 - C-113/07

    Selex Sistemi Integrati / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Artikel 82 EG

    Es ist allerdings daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel zurückzuweisen ist, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992, Lestelle/Kommission, C-30/91 P, Slg. 1992, I-3755, Randnr. 28, vom 13. Juli 2000, Salzgitter/Kommission, C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Randnr. 58, und vom 10. Dezember 2002, Kommission/Camar und Tico, C-312/00 P, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 57).
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Salzgitter / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Salzgitter AG, ehemals Preussag Stahl AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Bundesrepublik Deutschland.

    Rechtsmittel - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS (Fünfter Stahlbeihilfenkodex) - Anmeldung eines Beihilfevorhabens nach Fristablauf - Wirkungen

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 26.05.1982 - 44/81

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98
    In der mündlichen Verhandlung haben Salzgitter und die deutsche Regierung in erster Linie vorgetragen(20), das Urteil Deutschland/Kommission habe den Zweiten Kodex betroffen und sei somit für die Auslegung des Fünften Kodex nicht maßgeblich.

    Zweitens sei das Urteil Deutschland/Kommission des Gerichtshofes insbesondere angesichts der erheblichen Unterschiede zwischen dem Zweiten und dem Fünften Kodex für die Auslegung des Fünften Kodex nicht maßgeblich.

    Zwei Jahre nach dem Urteil Deutschland/Kommission bestätigte der Gerichtshof im Urteil Falck(41) den Ausschlußcharakter der Meldefrist in Artikel 8 Absatz 1 des Zweiten Kodex.

    Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels machen Salzgitter und die deutsche Regierung geltend, der Gerichtshof habe sich im Urteil Deutschland/Kommission ausschließlich auf Artikel 12 des Zweiten Kodex gestützt.

    Wie bereits dargelegt, meinen Salzgitter und die deutsche Regierung, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Vorschrift wie Artikel 12 des Zweiten Kodexes in Anbetracht der Begründung des Gerichtshofes im Urteil Deutschland/Kommission nicht in den folgenden Kodexen beibehalten habe.

    Drittens wurde der Dritte Kodex etwa zwei Monate nach dem Urteil Deutschland/Kommission erlassen, in dem der Gerichtshof erklärt hatte, daß die Meldefrist im Zweiten Kodex eine zwingende Frist sei.

    Des weiteren ist die Meldefrist entgegen dem, was die Kommission (im Urteil Deutschland/Kommission offen und in der vorliegenden Rechtssache eher stillschweigend) anzunehmen scheint, nicht nur zu dem Zweck, die Effektivität ihrer eigenen Dienststellen zuverbessern, und damit nicht nur im Interesse einer der Parteien des Verfahrens in Artikel 6 Absatz 1 eingeführt worden; vielmehr folgt aus den obigen Ausführungen, daß die Meldefrist vor allem den Interessen der übrigen Mitgliedstaaten, der Konkurrenzstahlunternehmen und letztlich der Verbraucher und Steuerzahler der Gemeinschaft dient.

    (Diese Überlegungen können auch in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der Gerichtshof von Amts wegen die Einhaltung von Fristen im Hinblick auf die Durchführung der vor ihm selbst stattfindenden Verfahren prüft(66).) Zweitens konnte die Kommission nach den Urteilen Deutschland/Kommission und Falck offensichtlich nicht länger behaupten, daß die Meldefristen in den späteren Stahlbeihilfenkodexen nur Richtcharakter hätten.

    23: - Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 44/81 (Deutschland/Kommission, Slg. 1982, 1855, Randnr. 16).

  • EuG, 31.03.1998 - T-129/96

    EGKS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98
    Das vorliegende Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission)(2) betrifft die Auslegung des Fünften Stahlbeihilfenkodex(3) (im folgenden: [Fünfter] Kodex).

    Sie beantragt, das Urteil vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission) aufzuheben und die Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 für nichtig zu erklären.

    Demgemäß schlage ich dem Gerichtshof im Ergebnis vor, - das Urteil vom 31. März 1998 in der Rechtssache T-129/96 (Preussag Stahl/Kommission) aufzuheben; - die Entscheidung 96/544/EGKS der Kommission vom 29. Mai 1996 für nichtig zu erklären; - anzuordnen, daß Salzgitter und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten tragen, und - anzuordnen, daß die deutsche Regierung ihre eigenen Kosten trägt.

    2: - Slg. 1998, II-609.3: - Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 362, S. 57).

  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-210/98
    50: - Siehe Nr. 68.51: - Vgl. Nrn. 39 bis 41 meiner Schlußanträge in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (Van Schijndel und van Veen, Slg. 1996, I-4705, I-4707).

    57: - Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599); Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93 (angeführt in Fußnote 50); Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-126/97 (Eco Swiss China Time, Slg. 1999, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Wie ich bereits bei mehreren Gelegenheiten ausgeführt habe(56),stimme ich insoweit dem Ansatz zu, den Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, EU:C:2000:172)(57) vorgeschlagen hat.

    46 Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, EU:C:2000:172, Nr. 150).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2016 - C-161/15

    Bensada Benallal

    Wie ich bereits in früheren Schlussanträgen dargelegt habe(34), stimme ich insoweit den beiden von Generalanwalt Jacobs in den Nrn. 141 und 142 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, EU:C:2000:172) entwickelten Kriterien zu.

    33 - Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, EU:C:2000:172, Rn. 134).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-96/09

    Anheuser-Busch / Budejovický Budvar - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 8

    Zu den Gesichtspunkten, die die "öffentliche Ordnung" betreffen, vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 30. März 2000 in der Rechtssache Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, Urteil vom 13. Juli 2000, Slg. 2000, I-5843, Nrn. 141 bis 143) und die Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi vom 1. März 2007 in der Rechtssache Common Market Fertilizers (C-443/05 P.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2008 - C-47/07

    Masdar (UK) / Kommission - Rechtsmittel - TACIS-Programm - Leistungen eines

    Vgl. hierzu die strengen Kriterien, die Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen vom 30. März 2000, Salzgitter/Kommission (C-210/98 P, Slg. 2000, I-5843, Nrn. 140 bis 143), vorgeschlagen hat, nach denen 1. zu prüfen sei, ob die verletzte Rechtsvorschrift einem grundlegenden Ziel der Gemeinschaftsrechtsordnung diene und ob sie bei der Erreichung dieses Ziels eine erhebliche Rolle spiele; 2. zu ermitteln sei, ob die verletzte Rechtsnorm nicht nur im Interesse der unmittelbar betroffenen Personen, sondern auch im Interesse Dritter oder im Allgemeininteresse ergangen sei; 3. der Verstoß gegen die Rechtsnorm offensichtlich sein müsse, d. h., sowohl der Gerichtshof als auch Dritte müssten den Verstoß ohne Weiteres erkennen und als einen solchen einordnen können.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-457/00

    Belgien / Kommission

    29: - Zu der allgemeinen Frage, welche Gesichtspunkte der Gerichtshof von Amts wegen berücksichtigen kann oder muss, vgl. meine Schlussanträge vom 30. März 2000 in der Rechtssache C-210/98 P (Salzgitter/Kommission, Urteil vom 13. Juli 2000, Slg. 2000, I-5843).
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