Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2002 - C-215/00   

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https://dejure.org/2002,4506
EuGH, 21.02.2002 - C-215/00 (https://dejure.org/2002,4506)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2002 - C-215/00 (https://dejure.org/2002,4506)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - C-215/00 (https://dejure.org/2002,4506)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

  • Europäischer Gerichtshof

    Rydergård

  • EU-Kommission PDF

    Rydergård

    Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Arbeitslosigkeit - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt - Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs - Auslegung nach den nationalen Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats

  • EU-Kommission

    Rydergård

  • Wolters Kluwer

    Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige; Leistungen bei Arbeitslosigkeit; Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt - Auslegung des Artikels 69 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 - Arbeitsloser, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben will, um dort eine Beschäftigung zu suchen - Berechnung der Frist von vier Wochen, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 642 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-215/00
    Nach Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 kann ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert (Urteil vom 19. Juni 1980 in den Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79, Testa, Slg. 1980, 1979, Randnr. 4).

    Sie begründet zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist (Urteil Testa u. a., Randnr. 5).

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/91

    Gray / Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 21.02.2002 - C-215/00
    Die AMS verweist dazu auf Nummer 6 der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-62/91 (Gray, Urteil vom 8. April 1992, Slg. 1992, I-2737).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.12.2014 - L 8 AL 2718/13
    Dazu hat der EuGH (EuGH 21.02.2002 - C-215/00 - (Rydergard), Slg. 2002, 1-1817 = Celex-Nr. 62000CJ0215 = juris) entschieden, dass Art. 69 VO 1408/71 nicht lediglich eine Maßnahme zur Koordinierung der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit sei, sondern zugunsten der Arbeitnehmer, die von ihr Gebrauch machen wollen, eine eigenständige Ausnahmeregelung von den Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, die unabhängig von der Ausgestaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Aufrechterhaltung und den Verlust des Anspruchs auf Leistungen in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sei, beinhalte.

    Ein Arbeitsuchender könne die in Art. 69 Abs. 1 Buchst. a) VO 1408/71 vorgesehenen Leistungen bei Arbeitslosigkeit aber nur dann weiter beziehen, wenn er der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates während eines Gesamtzeitraums von mindestens vier Wochen nach Beginn der Arbeitslosigkeit zur Verfügung gestanden hat (EuGH 21.02.2002 - C-215/00 (Rydergard), Slg. 2002, 1-1817 = Celex-Nr. 62000CJ0215 = juris).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits zu Art. 69 der Verordnung Nr. 1408/71, der Vorgängerregelung von Art. 64 der Verordnung Nr. 883/2004, entschieden, dass nach dieser Bestimmung ein arbeitsloser Arbeitnehmer zum Zweck der Arbeitsuche in einem anderen Mitgliedstaat für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht befreit werden kann, der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates zur Verfügung zu stehen, ohne dass er deshalb seinen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit gegen diesen Staat verliert (Urteile vom 19. Juni 1980, Testa u. a., 41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 4, und vom 21. Februar 2002, Rydergård, C-215/00, EU:C:2002:111, Rn. 17).
  • EuGH, 06.11.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, hat Artikel 69 der Verordnung Nr. 1408/71 demgemäß zum Ziel, die Mobilität der Arbeitsuchenden zu fördern und zur Verwirklichung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Artikel 42 EG beizutragen (Urteile vom 10. Mai 1990 in der Rechtssache C-163/89, Di Conti, Slg. 1990, I-1829, Randnr. 13, und vom 21. Februar 2002 in der Rechtssache C-215/00, Rydergård, Slg. 2002, I-1817, Randnr. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2017 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen EG-Schweiz über die

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1980, Testa u. a. (41/79, 121/79 und 796/79, EU:C:1980:163, Rn. 4), und vom 21. Februar 2002, Rydergård (C-215/00, EU:C:2002:111, Rn. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-311/01

    Kommission / Niederlande

    6: - Urteile vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 39/76 (Mouthaan, Slg. 1976, 1901), vom 27. Mai 1982 in der Rechtssache 227/81 (Aubin, Slg. 1982, 1991), vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache 92/63 (Nonnenmacher, Slg. 1964, 613), vom 29. Juni 1988 in der Rechtssache 58/87 (Rebmann, Slg. 1988, 3467), vom 21. Februar 2002 in der Rechtssache C-215/00 (Rydergård, Slg. 2002, I-1817) sowie in den Rechtssachen Miethe (zitiert in Fußnote 5), de Laat (zitiert in Fußnote 5) und Grisvard und Kreitz (zitiert in Fußnote 5).
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https://dejure.org/2001,25962
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2001 - C-215/00 (https://dejure.org/2001,25962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rydergård

  • EU-Kommission PDF

    Arbetsmarknadsstyrelsen gegen Petra Rydergård.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Arbeitslosigkeit - Voraussetzungen für das Fortbestehen des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-215/00
    L 187, S. 1.4: - Urteil vom 19. Juni 1980 in den Rechtssachen 41/79, 121/79 und 796/79 (Testa, Slg. 1980, 1979).
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