Rechtsprechung
EuGH, 16.02.2006 - C-215/04 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff "notifizierende Person" - Verpflichtungen der notifizierenden Person
- Europäischer Gerichtshof
Pedersen
Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff "notifizierende Person" - Verpflichtungen der notifizierenden Person
- EU-Kommission
Pedersen
Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff notifizierende Person - Verpflichtungen der notifizierenden Person
- EU-Kommission
Pedersen
Umwelt
- Wolters Kluwer
Vorabentscheidungsersuchen hinsichtlich der Auslegung von Begriffen im Rahmen einer Verordnung über die Verbringung von Abfällen; Verbringung von Elektronikabfall zur Verwertung nach Deutschland; Ablehnung des Genehmigungsantrags zur Verbringung von Abfall wegen ...
- Judicialis
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 2 Buchst. g; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 6 Abs. 5; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 2;... ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 Art. 7 Abs. 4 Buchst. a
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Pedersen
Abfälle - Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff "notifizierende Person" - Verpflichtungen der notifizierenden Person
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Østre Landsret vom 14. Mai 2004 in dem Rechtsstreit Marius Pedersen A/S gegen Miljøstyrelsen
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung der Artikel 2 Buchstabe g Ziffer ii, 6 Absatz 1 und 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
- EuGH, 16.02.2006 - C-215/04
Papierfundstellen
- NVwZ 2006, 441
- EuZW 2006, 346
- DVBl 2006, 761
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 16.12.2004 - C-277/02
EU-Wood-Trading - Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-215/04
28 So hat der Gerichtshof zum Fall des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung in Randnummer 43 des Urteils vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C-277/02 (EU-Wood-Trading, Slg. 2004, I-11957) ausgeführt, dass die zuständigen Behörden einen Einwand auf Erwägungen stützen können, die nicht nur an die Beförderung selbst, sondern auch an die mit dieser Verbringung vorgesehene Verwertung anknüpfen.29 Da nämlich die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der Richtlinie 75/442 die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die Abfälle verwertet oder beseitigt werden, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass Verfahren oder Methoden verwendet werden, die die Umwelt schädigen können, ist die Bestimmung des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/93 so auszulegen, dass sie die zuständigen Behörden am Versandort ermächtigt, gegen die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen Einwände mit der Begründung zu erheben, dass die vorgesehene Verwertung die sich aus dem genannten Artikel 4 ergebenden Anforderungen nicht beachte (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 42).
Die zuständigen Behörden des Versandstaats können jedoch nicht durch die Kriterien ihres Staates gebunden sein, wenn diese nicht eher zur Vermeidung dieser Risiken geeignet sind als die des Bestimmungsstaats (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 46).
31 Außerdem ist der auf die eigenen nationalen Verwertungsnormen gestützte Einwand der zuständigen Behörde am Versandort gegen eine Verbringung nur rechtmäßig, sofern diese Normen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geeignet sind, die verfolgten Ziele zu erreichen, die darin bestehen, den Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt vorzubeugen, und nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 49).
Diese Gefahren sind nicht anhand allgemeiner Überlegungen, sondern auf der Grundlage relevanter wissenschaftlicher Untersuchungen zu beurteilen (Urteil EU-Wood-Trading, Randnr. 50).
- EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-215/04
21 Vorab ist festzustellen, dass die Frage der Verbringung von Abfällen auf Gemeinschaftsebene in harmonisierter Weise durch die Verordnung Nr. 259/93 geregelt worden ist, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten (Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 42, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 35). - EuGH, 27.02.2002 - C-6/00
ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM …
Auszug aus EuGH, 16.02.2006 - C-215/04
21 Vorab ist festzustellen, dass die Frage der Verbringung von Abfällen auf Gemeinschaftsebene in harmonisierter Weise durch die Verordnung Nr. 259/93 geregelt worden ist, um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten (Urteile vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99, DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 42, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00, ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 35).
- AG Kehl, 10.11.2017 - 9 Cs 301 Js 6684/14
Transport von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung
41Urteil vom 16.02.2006, Pedersen, C-215/04, ECLI:EU:C:2006:108, Rn. 52Urteil vom 16.02.2006, Pedersen, C-215/04, ECLI:EU:C:2006:108, Rn. 52.41) Urteil vom 16.02.2006, Pedersen, C-215/04, ECLI:EU:C:2006:108, Rn. 52.
- OVG Sachsen-Anhalt, 21.08.2008 - 2 L 76/07
Abfallverbringung
Auch mag nach dem Willen des Verordnungsgebers in erster Linie die in Unterabsatz i) genannte Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger), zur Notifizierung verpflichtet sein (vgl. EuGH. Urt. v. 16.02.2006 - C-215/04), während den im Unterabsatz ii) genannten Einsammler, Händler oder Makler eine solche Verpflichtung erst dann treffen soll, wenn die Heranziehung des Abfallerzeugers nicht möglich ist, und der in Unterabsatz iii) genannte Abfallbesitzer erst dann tätig werden soll, wenn (auch) die zuvor genannten Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind.In einem solchen Fall kann es unangemessen sein, wenn diese Erzeuger die Verbringung von Abfall individuell notifizieren würden (vgl. EuGH, Urt. v. 16.02.2006, a. a. O.).
- VG Schleswig, 07.04.2006 - 12 B 13/06 Der Antragsgegner sei nach der zugrunde zu legenden Rechtsprechung (zuletzt EuGH, Urteil vom 14.02.2006 C 215/04 -) umfassend darlegungs- und beweispflichtig für das Gegebensein der von ihm erhobenen Einwände.
Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Pedersen
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff der notifizierenden Person - Verpflichtungen der notifizierenden Person - Verfahrensfristen
- EU-Kommission
Pedersen
Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Begriff der notifizierenden Person - Verpflichtungen der notifizierenden Person - Verfahrensfristen
- EU-Kommission
Pedersen
Umwelt
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
- EuGH, 16.02.2006 - C-215/04
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- EuGH, 27.02.2002 - C-6/00
ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 49) und Urteil vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-472/02 (Siomab, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 29). - EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
Oliehandel Koeweit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
25 - Randnr. 47. Vgl. auch Beschluss vom 27. Februar 2003 in den verbundenen Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00 (Oliehandel Koweit u. a., Slg. 2003, I-1821, Randnr. 107) und Urteil Siomab (Randnr. 28). - EuGH, 19.10.2004 - C-472/02
Siomab
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (ASA, Slg. 2002, I-1961, Randnr. 49) und Urteil vom 19. Oktober 2004 in der Rechtssache C-472/02 (Siomab, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 29).
- EuGH, 25.06.1998 - C-203/96
Dusseldorp u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
5 - Vgl. Urteil vom 25. Juni 1998 in der Rechtssache C-203/96 (Dusseldorp u. a., Slg. 1998, I-4075, Randnr. 33). - EuGH, 28.06.1994 - C-187/93
Parlament / Rat
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
3 - Urteil vom 28. Juni 1994 in der Rechtssache C-187/93 (Parlament/Rat, Slg. 1994, I-2857, Randnr. 26). - EuGH, 13.12.2001 - C-324/99
BEI EINER VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZU IHRER BESEITIGUNG IN EINEN ANDEREN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2005 - C-215/04
24 - Urteil vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-324/99 (DaimlerChrysler, Slg. 2001, I-9897, Randnr. 70).