Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 18.11.2003 - C-216/01   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Budejovický Budvar

    (nur fremdsprachig)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Bestimmung eines bilateralen Vertrages zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe - Ausschluss

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Schutz der Bezeichnung "Bud" für tschechisches Bier verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Budejovický Budvar gegen Rudolf Ammersin oder: Ist 'Bud' eine gemeinschaftsrechtlich geschützte Herkunftsangabe?" von RA Dr. Alfred Hagen Meyer und RAin Barbara Klaus, original erschienen in: WRP 2004, 131 - 136.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-13617



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)  

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07  

    Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen

          Das Ausgangsverfahren hat bereits zum Erlass des Urteils vom 18. November 2003, BudÄ•jovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), geführt, in dem der Gerichtshof auf eine Vorlage desselben Gerichts, das das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hat, für Recht erkannt hat:.

          Zweitens habe sich der tatsächliche und rechtliche Kontext des Ausgangsrechtsstreits wesentlich verändert gegenüber dem, der bestanden habe, als das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dem Vorabentscheidungsersuchen angerufen habe, das zum Urteil BudÄ•jovický Budvar geführt habe.

    1.      Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil BudÄ•jovický Budvar für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung.

          Für die Klägerin ist fraglich, ob die erste Frage nicht hypothetisch und somit unzulässig sei, da die Hypothese, auf die sie gestützt sei - dass nämlich das Wort "Bud", wie es durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsbezeichnung darstelle, die nicht zum Kreis der Bezeichnungen gehöre, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 fielen, ein Standpunkt, den im Übrigen bereits der Oberste Gerichtshof eingenommen habe und den daher der Gerichtshof als Hypothese zum nationalen Recht im Rahmen der ersten Frage in der dem Urteil BudÄ•jovický Budvar zugrunde liegenden Rechtssache übernommen habe (siehe Randnrn. 41, 54 und 77 dieses Urteils) - nach Ansicht des vorlegenden Gerichts nicht mehr haltbar sei.

          Hierzu ist festzustellen, dass sich die neue Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wonach die Bezeichnung "Bud", wie sie durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge geschützt werde, als Ursprungsbezeichnung zu qualifizieren sei - diese das nationale Recht betreffende Prämisse liegt der zweiten und der dritten Vorlagefrage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde -, eine Hypothese darstellt, die sich zwar erheblich von derjenigen unterscheidet, auf die in der ersten Vorlagefrage des Vorabentscheidungsersuchens Bezug genommen wurde, das zum Urteil BudÄ•jovický Budvar geführt hatte, und die auch der ersten Frage des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens zugrunde liegt, nämlich dass es sich um eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe handele.

          Gestützt auf diese Hypothese hat der Gerichtshof geprüft, ob der absolute, d. h. von jeder Irreführungsgefahr unabhängige Schutz einer einfachen und mittelbaren geografischen Herkunftsangabe, wie er der Bezeichnung "Bud" durch die in Rede stehenden bilateralen Verträge verliehen wird, wenn er zu einer Beschränkung des freien Warenverkehrs führen kann (Urteil BudÄ•jovický Budvar, Randnr. 97), nach dem Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt sein kann.

          Sollte diese Prüfung dagegen ergeben, dass die in Rede stehende Bezeichnung diese Mindestfähigkeit, auf die geografische Herkunft des betreffenden Produkts hinzuweisen, nicht aufweist, könnte ihr Schutz nicht als Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne von Art. 30 EG gerechtfertigt sein und wäre grundsätzlich unvereinbar mit Art. 28 EG, wenn er nicht unter einem anderen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein könnte (Urteil BudÄ•jovický Budvar, oben angeführt, Randnrn. 107 bis 111).

    82 und 84 des vorliegenden Urteils genannten Prüfungen ergeben, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bezeichnung "Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, zumindest geeignet ist, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem Gebiet oder einem Ort in diesem Mitgliedstaat stammt, und dass die Bezeichnung nach eben diesen tatsächlichen Gegebenheiten und diesem begrifflichen Verständnis nicht bei Inkrafttreten der in Rede stehenden bilateralen Verträge oder später in diesem Mitgliedstaat zu einer Gattungsbezeichnung geworden ist, so würde daraus folgen, dass die Art. 28 EG und 30 EG weder einem nationalen Schutz einer solchen einfachen geografischen Herkunftsangabe noch der Erstreckung dieses Schutzes im Wege eines bilateralen Vertrags auf das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entgegenstünden (vgl. in diesem Sinne Urteil BudÄ•jovický Budvar, Randnrn. 101 und 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

          Zweitens ist festzustellen, dass die Tschechische Republik, seit der Gerichtshof das Urteil BudÄ•jovický Budvar erlassen hat, der Europäischen Union beigetreten ist.

        Die Verordnung Nr. 2081/92 soll nach ständiger Rechtsprechung einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil BudÄ•jovický Budvar, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    1.       Aus Randnr. 101 des Urteils vom 18. November 2003, BudÄ•jovický Budvar (C-216/01), ergibt sich, dass.

  • EuG, 16.12.2008 - T-225/06  

    Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldungen der Gemeinschaftswort-

    Das HABM stellt allerdings fest, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), eine etwas andere Übersetzung von Art. 2 verwendet habe.

    Dies werde durch die Ausführungen des Gerichtshofs im oben in Randnr. 65 angeführten Urteil Budejovický Budvar gestützt, in dem es heiße: "Ergibt sich ... aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die Bezeichnung "Bud" nach den tatsächlichen Gegebenheiten und dem begrifflichen Verständnis, die in der Tschechischen Republik bestehen, ein Gebiet oder einen Ort in diesem Staat bezeichnet und dass ihr Schutz nach den Kriterien des Artikels 30 EG gerechtfertigt ist, so steht der Erstreckung dieses Schutzes auf das Gebiet eines Mitgliedstaats wie Österreich nichts entgegen" (Randnr. 101 des Urteils).

    Was im Rahmen der Rechtssachen T-225/06, T-255/06 und T-309/06 Österreich angehe, habe der Gerichtshof in seinem Urteil Budejovický Budvar, oben in Randnr. 65 angeführt, darauf hingewiesen, dass eine "einfache/mittelbare geografische Angabe" (wie "Bud") nach dem in Rede stehenden bilateralen Vertrag geschützt sein könne, es sei denn, diese Angabe bestehe aus einer "Bezeichnung, die sich in dem Drittland weder unmittelbar noch mittelbar auf die geografische Herkunft des damit bezeichneten Erzeugnisses bezieht" (Randnrn. 107 und 111 des Urteils).

    Auch wenn das Urteil des Oberlandesgerichts Wien Gegenstand eines Rechtsmittels zum Obersten Gerichtshof sei, beruhe es auf dem auf eine Vorlagefrage hin ergangenen Urteil Budejovický Budvar (oben in Randnr. 65 angeführt) und auf Tatsachenfeststellungen, deren Revision durch ein letztinstanzliches Gericht nicht wahrscheinlich sei.

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04  

    Bayerisches Bier

    a) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geographische Angabe kann die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zwar als geographische Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich Schutz nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. = WRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003, I-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud).
mehr
  • BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R  

    Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei

    Ebenso hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 18. November 2003 - C-216/01 - EuGHE I 2003, 13617 RdNr 152 ff) dahinstehen lassen, ob im Zeitpunkt der Teilung der Tschechoslowakei Völkergewohnheitsrecht bestand, nach dem - jedenfalls bei vollständiger Teilung eines Staats - bilaterale Abkommen für die Nachfolgestaaten grundsätzlich in Kraft bleiben.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07  

    Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung des Urteils des

    Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 18. November 2003 (C-216/01) für die Vereinbarkeit des Schutzes einer Bezeichnung als geografische Angabe, die im Ursprungsland weder der Name eines Ortes noch eines Gebiets ist, mit Art. 28 EG die Anforderungen aufgestellt, wonach eine solche Bezeichnung.

    (2) - Urteil Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617).

    (11) - Einige führen sie bis auf das 13. Jahrhundert zurück, als der böhmische König Premysl Ottokar II diesen Ort gründete und seinen Bewohnern das Privileg gewährte, Bier zu brauen (O"Connor, B., "Case C-216/01 Budejovický Budvar, Judgement of the Court of Justice of 18 November 2003", European Business Organization Law Review 5, 2004, S. 581).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-533/08  

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit und Anerkennung und

    Im Urteil vom 18. November 2003, Budejovický Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617), stellt der Gerichtshof zwar umfangreiche Erwägungen zur Geltung eines bilateralen Abkommens an (Randnrn. 148 ff.), um dann aber die abschließende Feststellungen hierüber ebenfalls dem vorlegenden Gericht zu überlassen (Randnr. 163).

    (42)  - Vgl. Urteil Budejovický Budvar (zitiert in Fn. 41, Randnr. 169).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-205/06  

    Kommission / Österreich

    (5)  - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2003, Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617, Randnr. 146), und vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60), sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Evans (Urteil vom 28. März 1995, C-324/93, Slg. 1995, I-563, Nr. 34).

    (11)  - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Budvar (C-216/01, Urteil in Fn. 5 angeführt, Nr. 150) sowie meine eigenen Schlussanträge in der Rechtssache Kadi (C-402/05, anhängig, Nr. 32).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2008 - C-249/06  

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    (5)  - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2003, Budvar (C-216/01, Slg. 2003, I-13617, Randnr. 146), und vom 10. März 1998, T. Port (C-364/95 und C-365/95, Slg. 1998, I-1023, Randnr. 60), sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Lenz in der Rechtssache Evans (Urteil vom 28. März 1995, C-324/93, Slg. 1995, I-563, Nr. 34).

    (11)  - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Budvar (C-216/01, Urteil in Fn. 5 angeführt, Nr. 150) sowie meine eigenen Schlussanträge in der Rechtssache Kadi (C-402/05, anhängig, Nr. 32).

  • EuGH, 03.03.2009 - C-205/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG

    Durch diese Bestimmung soll in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass die Geltung des Vertrags nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte der Drittstaaten aus einer früheren Übereinkunft zu achten und seine Pflichten zu erfüllen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1980, Burgoa, 812/79, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8, vom 4. Juli 2000, Kommission/Portugal, C-84/98, Slg. 2000, I-5215, Randnr. 53, und vom 18. November 2003, Budejovický Budvar, C-216/01, Slg. 2003, I-13617, Randnrn. 144 und 145).
  • EuGH, 22.10.2009 - C-301/08  

    Verkehrspolitik - Verordnung (EG) Nr. 2027/97 - Warschauer Abkommen - Haftung von

    Nach ständiger Rechtsprechung soll durch Art. 307 Abs. 1 EG in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass die Geltung des Vertrags nicht die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats berührt, die Rechte der Drittstaaten aus einer früheren Übereinkunft zu achten und seine Pflichten zu erfüllen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 1980, Burgoa, 812/79, Slg. 1980, 2787, Randnr. 8, vom 18. November 2003, Budejovický Budvar, C-216/01, Slg. 2003, I-13617, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-284/05  

    Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen Gütern und

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02  

    Feta bald nur noch aus Griechenland? // Gerichtsgutachter beim EuGH will deutsche

  • EuGH, 03.03.2009 - C-249/06  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 307 Abs. 2 EG

  • EuGH, 19.11.2009 - C-118/07  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 307 Abs. 2 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-461/05  

    Kommission / Dänemark - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-409/05  

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-372/05  

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-239/06  

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-294/05  

    Kommission / Schweden - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2009 - C-387/05  

    Kommission / Italien - Vertragsverletzungsklagen - Einfuhr von militärischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2011 - C-264/09  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10  

    Gutachterin: Emissionsabgaben für Airlines sind zulässig // Gebühren gelten auch

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2006 - C-220/05  

    Öffentliche Aufträge - Richtlinie 93/37/EG - Begriff des öffentlichen Bauauftrags

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-216/01   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Freier Warenverkehr - GENERALANWALT TIZZANO SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, FESTZUSTELLEN, DASS DIE ANWENDUNG EINER BILATERALEN ÜBEREINKUNFT ZWISCHEN EINEM MITGLIEDSTAAT UND EINEM DRITTSTAAT, DIE EINER GEOGRAFISCHEN ANGABE EINEN ABSOLUTEN SCHUTZ GEWÄHRT, ZULÄSSIG IST

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    In Österreich darf nur Budweiser Bud als "Bud" vertrieben werden

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2003, I-13617
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht