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   EuGH, 19.09.2013 - C-216/12, C-217/12   

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EuGH, 19.09.2013 - C-216/12, C-217/12 (https://dejure.org/2013,24863)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-216/12, C-217/12 (https://dejure.org/2013,24863)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-216/12, C-217/12 (https://dejure.org/2013,24863)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in Luxemburg arbeiten - Gewährung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Hliddal

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in Luxemburg arbeiten - Gewährung einer ...

  • EU-Kommission

    Hliddal

    Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Schweizer Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und in Luxemburg arbeiten - Gewährung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Ausgleichszahlungen für Elternurlaub als Familienleistung bei grenzüberschreitender Beschäftigung

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausgleichszahlung für Elternurlaub als Familienleistung bei grenzüberschreitender Beschäftigung; Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u, EWGV 14 08/71 Art 4 Abs 1 Buchst h
    Arbeitnehmer; Elternurlaubsgeld; Familienangehörige; Familienleistung; Leistung; Luxemburg; Selbständige

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u ; EWGV 1408/71 Art 4 Abs 1 Buchst h

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour de Cassation (Luxemburg) - Auslegung von Art. 1 Buchst. u Ziff. i und Art. 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.10.1996 - C-245/94

    Hoever und Zachow / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Außerdem ist die Einordnung einer bestimmten Leistung nach nationalem Recht für die Frage, ob diese Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, unerheblich (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14, vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17, sowie Offermanns, Randnr. 37).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Erziehungszulage, die es einem Elternteil ermöglichen soll, sich in der ersten Lebensphase eines Kindes dessen Erziehung zu widmen, und genauer betrachtet dazu dienen soll, die Erziehung des Kindes zu vergüten, die anderen Betreuungs- und Erziehungskosten auszugleichen und gegebenenfalls die finanziellen Nachteile, die der Verzicht auf ein Vollerwerbseinkommen bedeutet, abzumildern, den Ausgleich von Familienlasten im Sinne von Art. 1 Buchst. u Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt (vgl. Urteil Hoever und Zachow, Randnrn.

  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Außerdem ist die Einordnung einer bestimmten Leistung nach nationalem Recht für die Frage, ob diese Leistung in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt, unerheblich (vgl. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, Slg. 1992, I-4839, Randnr. 14, vom 10. Oktober 1996, Hoever und Zachow, C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, I-4895, Randnr. 17, sowie Offermanns, Randnr. 37).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne eine im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. u. a. Urteile Hughes, Randnr. 15, vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, Slg. 2006, I-1771, Randnr. 37, vom 18. Dezember 2007, Habelt u. a., C-396/05, C-419/05 und C-450/05, Slg. 2007, I-11895, Randnr. 63, sowie vom 11. September 2008, Petersen, C-228/07, Slg. 2008, I-6989, Randnr. 19).

  • EuGH, 04.07.1985 - 104/84

    Kromhout / Raad van Arbeid

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Familienleistungen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Kromhout, 104/84, Slg. 1985, 2205, Randnr. 14, und Offermanns, Randnr. 38).
  • EuGH, 11.06.1998 - C-275/96

    Kuusijärvi

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Es ergibt sich aus Randnr. 27 des Urteils Hoever und Zachow, dass eine solche Leistung einer Familienleistung im Sinne der Art. 1 Buchst. u Ziff. i und 4 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung Nr. 1408/71 gleichzustellen ist (vgl. Urteil vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 60).
  • EuGH, 07.11.2002 - C-333/00

    Maaheimo

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" in dieser Bestimmung ist dahin auszulegen, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (Urteile Offermanns, Randnr. 41, und vom 7. November 2002, Maaheimo, C-333/00, Slg. 2002, I-10087, Randnr. 25).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-469/02

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Des Näheren hat der Gerichtshof in Bezug auf Beihilfen für die Unterbrechung der Berufslaufbahn, die unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern gewährt werden, die ihre Berufslaufbahn im Rahmen eines Elternurlaubs unterbrechen, bereits entschieden, dass diese Leistungsart, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausgleichszahlung für Elternurlaub entspricht, einer Familienleistung gleichzustellen ist (vgl. Urteil vom 7. September 2004, Kommission/Belgien, C-469/02, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Eine Leistung, die aufgrund des Eintritts dieses Risikos, d. h. des Verlustes der Beschäftigung, gewährt wird und die wegen der Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit durch den Betroffenen wegen des Wegfalls dieser Situation nicht mehr geschuldet wird, ist als Leistung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten (vgl. Urteil vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, Slg. 2006, I-6947, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.11.1977 - 35/77

    Beerens

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Vorweg ist festzustellen, dass die luxemburgische Regierung zwar nicht gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 1408/71 erklärt hat, dass die in Art. 306 des Code de la sécurité sociale vorgesehene Ausgleichszahlung für Elternurlaub als eine unter Art. 4 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung fallende Regelung anzusehen sei, sich daraus aber nicht ohne Weiteres ergibt, dass diese Ausgleichszahlung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 1977, Beerens, 35/77, Slg. 1977, 2249, Randnr. 9, und vom 15. März 1999, 0ffermanns, C-85/99, Slg. 1999, I-2261, Randnr. 26).
  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Begriff alle gegenwärtigen oder künftigen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 32, vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 39, sowie vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 42).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a.

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-216/12
    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Begriff alle gegenwärtigen oder künftigen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 17. Mai 1990, Barber, C-262/88, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12, vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 32, vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 39, sowie vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 42).
  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

  • EuGH, 21.02.2006 - C-286/03

    DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN

  • EuGH, 18.12.2007 - C-396/05

    DIE ZAHLUNG EINER ALTERSRENTE DARF VERTRIEBENEN DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT

  • EuGH, 11.09.2008 - C-228/07

    Petersen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 4 Abs. 1

  • EuGH, 16.07.2009 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Richtlinie 96/34/EG - Rahmenvereinbarung über

  • EuGH, 21.06.2017 - C-449/16

    Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer kombinierten Arbeitserlaubnis in

    Eine Leistung kann dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 15, vom 15. März 2001, 0ffermanns, C-85/99, EU:C:2001:166, Rn. 28, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" dahin auszulegen ist, dass er u. a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Weiters kann eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit angesehen werden, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne eine im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Umstand, dass ein Mitgliedstaat nicht gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 erklärt hat, dass ein bestimmtes Gesetz unter diese Verordnung falle, nicht zur Folge hat, dass ein bestimmtes Gesetz automatisch vom sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 ausgenommen ist (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-129/20

    Ein Mitgliedstaat darf das Recht auf Elternurlaub nicht von dem Erfordernis

    Da ein Antrag auf Elternurlaub darauf abzielt, eine Aussetzung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 53), können die Mitgliedstaaten zudem verlangen, dass die vorausgegangene Beschäftigungszeit unmittelbar vor Beginn des Elternurlaubs liegt.
  • EuGH, 30.05.2018 - C-517/16

    Czerwinski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der

    Umgekehrt ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Gesetz oder eine nationale Regelung in der Erklärung nach Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2004 nicht erwähnt worden ist, hingegen nicht ohne Weiteres, dass dieses Gesetz oder diese Regelung nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juli 1996, Otte, C-25/95, EU:C:1996:295, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 46).

    Der Gerichtshof hat festgestellt, dass für die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Kategorien von Leistungen der sozialen Sicherheit das von der jeweiligen Leistung gedeckte Risiko zu berücksichtigen ist (Urteile vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 27, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 52).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-177/12

    Lachheb - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung Nr.

    Der Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die Familienleistungen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. Urteile vom 4. Juli 1985, Kromhout, 104/84, Slg. 1985, 2205, Randnr. 14, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.03.2020 - C-135/19

    Pensionsversicherungsanstalt (Prestation pour la rééducation) - Vorlage zur

    Eine Leistung, die aufgrund des Eintritts dieses Risikos, d. h. des Verlusts der Beschäftigung, gewährt wird und die wegen des Wegfalls dieser Situation nicht mehr geschuldet wird, wenn der Betroffene eine entgeltliche Tätigkeit ausübt, ist als Leistung bei Arbeitslosigkeit zu betrachten (Urteil vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.11.2014 - C-476/12

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Begriff alle gegenwärtigen oder künftigen Vergütungen, sofern der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer, sei es auch mittelbar, aufgrund von dessen Beschäftigung gewährt (vgl. Urteil Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, EU:C:2013:568, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.2019 - L 10 R 1566/15

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Zwar gelten im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft seit dem 01.04.2012 (vgl. dazu nur EuGH, Urteil vom 19.09.2013, C-216/12 u.a. in juris, Rdnr. 12) gemäß Art. 8 i.V.m. Anh. II Art. 1 und 2 sowie Abschn. A Nrn. 1 und 2 FreizAbk EG/Schweiz - aktualisiert durch Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses, eingesetzt im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits, über die Freizügigkeit vom 31.03.2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 103 vom 13.04.2012 S. 51) - (u.a.) die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.04.2004, S. 1, ber. ABl. L 200 vom 07.06.2004 S. 1, ber. ABl. L 204 vom 04.08.2007 S. 30) sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009 S. 1, ber. ABl. L 54 vom 24.02.2018 S. 18), beide zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/492 der Kommission vom 21.03.2017 (ABl. L 76 vom 22.03.2017 S. 13).
  • FG Münster, 13.12.2013 - 12 K 502/11

    Qualifikation der österreichischen Familienhilfe und des Kinderabsetzbetrags

    Der EuGH hat dazu ausgeführt, dass die Familienleistungen dazu dienen sollen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (vgl. EuGH-Urteile vom 4. Juli 1985, Kromhout, 104/84, Slg. 1985, 2205, Randnr. 14, und vom 19. September 2013, Hliddal und Bornand, C-216/12 und C-217/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2012 - C-216/12

    Hliddal

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   EuGH, 19.09.2013 - C-217/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,58783
EuGH, 19.09.2013 - C-217/12 (https://dejure.org/2013,58783)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-217/12 (https://dejure.org/2013,58783)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-217/12 (https://dejure.org/2013,58783)
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Sonstiges (6)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u, EWGV 14 08/71 Art 4 Abs 1 Buchst h
    Arbeitnehmer; Elternurlaubsgeld; Familienangehörige; Familienleistung; Leistung; Luxemburg; Selbständige

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bornand

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u, EWGV 1408/71 Art 4 Abs 1 Buchst h
    Elternurlaubsgeld, Familienleistung, Freizügigkeit

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EWGV 1408/71 Art 1 Buchst u ; EWGV 1408/71 Art 4 Abs 1 Buchst h

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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