Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 26.01.2012 - C-218/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,73
EuGH, 26.01.2012 - C-218/10 (https://dejure.org/2012,73)
EuGH, Entscheidung vom 26.01.2012 - C-218/10 (https://dejure.org/2012,73)
EuGH, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - C-218/10 (https://dejure.org/2012,73)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff 'Gestellung von Personal' - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu gewährleisten

  • Europäischer Gerichtshof

    ADV Allround

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff "Gestellung von Personal" - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu gewährleisten

  • EU-Kommission PDF

    ADV Allround Vermittlungs AG gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf.

  • EU-Kommission

    ADV Allround

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 9, 17 und 18 - Bestimmung des Ortes der Dienstleistung - Begriff ‚Gestellung von Personal‘ - Selbständige - Notwendigkeit, die gleiche Beurteilung der Dienstleistung beim Erbringer und beim Empfänger zu ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Mehrwertsteuerpflicht bei Gestellung von selbständigem Personal in anderen Mitgliedsstaaten; Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts zur kohärenten Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung bei Erbringern und Empfängern; Vorabentscheidungsersuchen ...

  • Betriebs-Berater

    Personalgestellung in der Umsatzsteuer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht bei Gestellung von selbständigem Personal in anderen Mitgliedsstaaten; Ausgestaltung des nationalen Verfahrensrechts zur kohärenten Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung bei Erbringern und Empfängern; Vorabentscheidungsersuchen ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuer: Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unter den Begriff der ?Personalgestellung? fällt auch die Gestellung von selbstständig Tätigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ort der Dienstleistung bei Personalgestellung

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Personalgestellung in der Umsatzsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Leistungsort bei Gestellung von selbständig tätigem Personal

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer: Gestellung von Personal

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Müssen Leistender und Empfänger umsatzteuerlich gleich behandelt werden?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2010 - ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Finanzgericht Hamburg - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e sechster Gedankenstrich, Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a und 3 Buchst. a sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2012, 219
  • BB 2012, 349
  • DB 2012, 384
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift aber nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteil vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, Slg. 2006, I-2427, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Mit diesen Bestimmungen sollen nach ständiger Rechtsprechung einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, Gillan Beach, Randnr. 14, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-8255, Randnr. 24).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-472/08

    Alstom Power Hydro - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, u. a. die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18, und vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, Slg. 2010, I-623, Randnr. 17).
  • EuGH, 06.10.2011 - C-421/10

    Stoppelkamp - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. b -

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Darüber hinaus entspricht diese Auslegung dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da sie die Bestimmung des Ortes, an den in Bezug auf die Dienstleistung anzuknüpfen ist, vorhersehbarer macht, die Anwendung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vereinfacht und dazu beiträgt, eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Slg. 2011, I-9309, Randnr. 34).
  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Mit diesen Bestimmungen sollen nach ständiger Rechtsprechung einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, Gillan Beach, Randnr. 14, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-8255, Randnr. 24).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Mit diesen Bestimmungen sollen nach ständiger Rechtsprechung einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, Gillan Beach, Randnr. 14, und vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, Slg. 2008, I-8255, Randnr. 24).
  • EuGH, 17.11.1998 - C-228/96

    Aprile

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels einer einschlägigen Unionsregelung Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, u. a. die zuständigen Behörden zu bestimmen und die Modalitäten der Verfahren zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei diese Modalitäten jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein dürfen als die entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. u. a. Urteile vom 17. November 1998, Aprile, C-228/96, Slg. 1998, I-7141, Randnr. 18, und vom 21. Januar 2010, Alstom Power Hydro, C-472/08, Slg. 2010, I-623, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 26.01.2012 - C-218/10
    Mangels spezieller Vorschriften im nationalen Verfahrensrecht verlöre das vom Gerichtshof im Urteil vom 13. Dezember 1989, Genius (C-342/87, Slg. 1989, I-4227), anerkannte Recht des Dienstleistungserbringers und des Dienstleistungsempfängers, hinsichtlich der Steuerbarkeit und der Mehrwertsteuerpflicht ein und derselben Leistung gleich behandelt zu werden, de facto nämlich jede praktische Wirksamkeit.
  • EuGH, 16.10.2014 - C-605/12

    Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil ADV Allround, C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen mit den Regeln über die Bestimmung des Ortes, an den bei Dienstleistungen steuerlich anzuknüpfen ist, einerseits Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, und andererseits die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ADV Allround, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 05.08.2013 - 5 K 3191/10

    Bemessungsgrundlage für Umsätze aus Essensausgabe an Arbeitnehmer einer in

    Für die Frage, ob die Kantine durch eigenes Personal im Sinne des Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2005 betrieben werde, sei das Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175, analog anzuwenden.

    Das Urteil des EuGH vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175, sei für den Streitfall nicht aussagekräftig, da es vorliegend nicht um die Auslegung einer Gesetzesvorschrift, sondern um die Bindungswirkung einer aus Vereinfachungsgründen bestehenden Verwaltungsanweisung gehe.

    Soweit die Klin. die Definition des EuGH zum Begriff "Gestellung von Personal" zu § 3a Abs. 4 Nr. 7 UStG anführt, wonach auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst ist (EuGH, Urteil vom 26.01.2012, C-218/10 (ADV Allround), UR 2012, 175), kann diese Definition nicht analog auf Abschn. 12 Abs. 10 UStR angewendet werden.

  • EuGH, 02.10.2014 - C-446/13

    Fonderie 2A - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -Art.

    Diese Vorschriften sollen sowohl eine Doppelbesteuerung als auch eine Nichtbesteuerung der genannten Umsätze verhindern (vgl. in diesem Sinne zu Art. 9 der Sechsten Richtlinie Urteil ADV Allround, C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamm, 28.01.2014 - 19 U 107/13

    Werbeleistung für die Schweiz bei Sportveranstaltungen in Deutschland ist nicht

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind auch nicht aufgrund der Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 a, Abs. 3 a, Art. 18 Abs. 1 a Richtlinie 77/388 (inzwischen: Art. 167, Art. 168 a, Art. 169 a, Art. 178 a Richtlinie 2006/112) verpflichtet, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Umsatzsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden, auch wenn für sie verschiedene Finanzbehörden zuständig sind (EuGH 1. Kammer, Urteil vom 26.01.2012, Az. C-218/10).
  • FG Münster, 02.11.2021 - 15 K 2736/18

    Besteuerung der Bereitstellung von Flüssigfuttermittel für die Schweinemast über

    Dem entspricht es, dass durch das Neutralitätsprinzip eine korrespondierende Erfassung von Leistungen beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger nicht vorgegeben ist (EuGH-Urteil vom 26.1.2012 C-218/10 - ADV Allround - HFR 2012, 343; EuGH-Urteil vom 24.10.1996 C-317/94 - Elida Gibbs - BStBl II 2004, 324).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-124/12

    AES-3C Maritza East 1 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168

    Indem diese Auslegung das Recht auf Vorsteuerabzug für Ausgaben, die für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Steuerpflichtigen getätigt wurden, von der rechtlichen Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und den für sein Unternehmen tätigen Personen abkoppelt, für deren Arbeit diese Ausgaben erbracht wurden, ermöglicht sie eine einfache Handhabung der durch das gemeinsame Mehrwertsteuersystem eingeführten Regelung über den Vorsteuerabzug und trägt damit dazu bei, dass eine genaue und korrekte Erhebung der Mehrwertsteuer gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2011, Stoppelkamp, C-421/10, Slg. 2011, I-9309, Randnr. 34, und vom 26. Januar 2012, ADV Allround, C-218/10, Randnr. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    10 Urteil vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42), und vom 26. Januar 2012, ADV Allround (C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Urteile vom 16. Oktober 2014, Welmory (C-605/12, EU:C:2014:2298, Rn. 42), und vom 26. Januar 2012, ADV Allround (C-218/10, EU:C:2012:35, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 07.04.2020 - 15 K 3019/17

    Umsatzsteuer/Verfahrensrecht - Setzt die Einbeziehung von Personengesellschaften

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) schränkt den Neutralitätsgrundsatz aber z.B. dahingehend ein, dass Art. 17 Abs. 1, 2 Buchst. a) und 3 Buchst. a) sowie Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 167 ff. MwStSystRL) dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, ihr nationales Verfahrensrecht so zu gestalten, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger in kohärenter Weise beurteilt werden (EuGH-Urteil vom 26.1.2012 C-218/10, ADV Allround, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2012, 343) Des Weiteren hat der EuGH klargestellt, dass es kein allgemeines Korrespondenzprinzip zwischen der Bemessungsgrundlage des Lieferanten und dem Vorsteuerabzug seines Abnehmers gibt und diese vielmehr unabhängig voneinander zu beurteilen sind (vgl. EuGH-Urteil vom 24.10.1996 C-317/94, Elida Gibbs, BStBl II 2004, 324).
  • BFH, 27.12.2012 - V B 31/11

    Beiladung im die FG-Verfahren betreffend Umsatzsteuer

    So folgt aus dem EuGH-Urteil vom 26. Januar 2012 C-218/10, ADV (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2012, 175) zwar, dass es "als Verstoß gegen die Verpflichtungen des Mitgliedstaats aus der Sechsten Richtlinie angesehen werden" könnte, wenn "verschiedene Behörden und/oder Gerichte eines Mitgliedstaats weiterhin systematisch unterschiedliche Auffassungen über die Anknüpfung ein und derselben Dienstleistung in Bezug auf den Leistungserbringer einerseits und den Leistungsempfänger andererseits vertreten, so dass insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt wird" (EuGH-Urteil ADV in UR 2012, 175 Rdnr. 43).
  • FG Saarland, 05.03.2014 - 1 K 1265/11

    Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Veräußerung eines fortführungsfähigen

    Insoweit habe der EuGH auf eine entsprechende Vorlage des FG Hamburg (FG Hamburg vom 20. April 2010 3 K 3/09, EFG 2010, 1170) inzwischen entschieden, dass die Steuerbarkeit und die Mehrwertsteuerpflicht einer Dienstleistung beim Leistungserbringer und beim Leistungsempfänger nicht zwingend in kohärenter Weise beurteilt werden müssten (EuGH vom 26. Januar 2012 Rs. C-218/10, ABl EU 2012, Nr. C 73, 2).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2015 - C-419/14

    WebMindLicenses

  • EuGH, 26.05.2016 - C-550/14

    Envirotec Denmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 23.04.2015 - C-111/14

    GST - Sarviz AG Germania - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

  • FG Köln, 16.07.2020 - 13 K 2376/19

    Rechtmäßige Steuerfestsetzung bei einem Schätzungsbescheid

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-388/11

    Le Crédit Lyonnais - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Köln, 08.03.2016 - 2 K 1592/15

    Sachliche Bescheidung eines innerhalb der Antragsfrist gestellten zweiten

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 975/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung; Erfordernis

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 2193/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

  • FG Köln, 25.08.2015 - 2 K 997/14

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

  • FG Hamburg, 09.07.2015 - 3 K 308/14

    Zurechnung steuerfreier Einkünfte in der KGaA; versäumte einheitliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-279/19

    Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Agent innocent)

  • FG Hamburg, 22.07.2014 - 3 V 81/14

    Finanzgerichtsordnung/Grundgesetz: Gebot des effektiven Rechtsschutzes gegenüber

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,6360
Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10 (https://dejure.org/2011,6360)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.06.2011 - C-218/10 (https://dejure.org/2011,6360)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juni 2011 - C-218/10 (https://dejure.org/2011,6360)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,6360) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    ADV Allround

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

  • EU-Kommission PDF

    ADV Allround

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

  • EU-Kommission

    ADV Allround

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung“

  • rechtsportal.de

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e - Gestellung von Personal - Gestellung von Fahrern, die nicht beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sind - Ort der Dienstleistungen - Erstattung

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Ort der Leistung: Gestellung von Fahrern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10
    20 - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 55), vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20), vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnrn.

    28 - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 16. März 2006, Kapferer (C-234/04, Slg. 2006, I-2585, Randnr. 20), und Kühne & Heitz, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 24.

    29 - Vgl. Urteil Kühne & Heitz, oben in Fn. 20 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 08.09.2010 - C-409/06

    Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10
    20 - Vgl. hierzu u. a. Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, Slg. 2010, I-8015, Randnr. 55), vom 13. Januar 2004, Kühne & Heitz (C-453/00, Slg. 2004, I-837, Randnr. 20), vom 24. Oktober 1996, Kraaijeveld u. a. (C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Randnrn.

    21 - Vgl. hierzu u. a. Urteile Winner Wetten, oben in Fn. 20 angeführt, Randnr. 61, vom 18. Oktober 2007, Österreichischer Rundfunk (C-195/06, Slg. 2007, I-8817, Randnr. 24), vom 6. Dezember 2005, Gaston Schul Douane-expediteur (C-461/03, Slg. 2005, I-10513, Randnr. 21), und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports (C-495/03, Slg. 2005, I-8151, Randnrn.

  • EuGH, 06.11.1997 - C-116/96

    Reisebüro Binder

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10
    14 - Vgl. in diesem Zusammenhang oben Nr. 34 und Urteil vom 6. November 1997, Reisebüro Binder (C-116/96, Slg. 1997, I-6103, Randnr. 13).

    15 - Vgl. in dieser Hinsicht Urteile Reisebüro Binder, oben in Fn. 14 angeführt, Randnr. 12, und Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, oben in Fn. 10 angeführt, Randnrn.

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