Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 17.10.2013 - C-218/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,27764
EuGH, 17.10.2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,27764)
EuGH, Entscheidung vom 17.10.2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,27764)
EuGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,27764)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge - Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • autokaufrecht.info

    Grenzüberschreitender Kfz-Kauf in der EU - Gerichtsstand

  • Europäischer Gerichtshof

    Emrek

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge - Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • EU-Kommission

    Emrek

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge - Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Verbrauchergerichtsstand auch ohne Kausalität zwischen dem Ausrichten der unternehmerischen Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss ("Emrek")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit bei Verbrauchersachen - Etwaige Beschränkung dieser Zuständigkeit auf im Fernabsatz geschlossene Verträge - Kausalzusammenhang zwischen der über das Internet auf den Wohnsitzmitgliedstaat des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    ECommerce: Verbraucher können Händler leichter in ihrem Heimatland verklagen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Inländischer Gerichtsstand bei grenzüberschreitenden Käufen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz bei grenzüberschreitenden Kfz-Käufen

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Umfang des Verbraucherschutzes bei grenzüberschreitenden Käufen

  • loebisch.com (Kurzinformation)

    Zuständiges Gericht bei B2C-Vertrag über die Grenze

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Gerichtsstand bei grenzüberschreitenden Käufen

  • bista.de (Kurzinformation)

    Verbraucher bei grenzüberschreitenden Einkäufen gestärkt

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kauf in Italien - wann Deutsche Italiener in Deutschland verklagen können

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Kauf in Italien - wann Deutsche Italiener in Deutschland verklagen können

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umgehung von Belehrungspflichten auf ebay.de durch Einstellung der Artikel auf ebay.co.uk?

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Stärkung des inländischen Gerichtsstandes bei grenzüberschreitenden Kaufverträgen von Verbrauchern

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Emrek

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Saarbrücken - Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3504
  • ZIP 2013, 2235
  • EuZW 2013, 943
  • WM 2014, 222
  • MMR 2014, 29
  • K&R 2014, 103
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-218/12
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11), bereits die Antwort auf die zweite Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken in der vorliegenden Rechtssache gegeben hat.

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die entscheidende Voraussetzung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 die auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ist (Urteil Mühlleitner, Randnr. 44).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner, in dem er entschieden hat, dass die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 keinen Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz voraussetzt, in Randnr. 44 zu dieser nicht erschöpfenden Liste weitere Indizien für den Nachweis, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtete Tätigkeit anschließt, hinzugefügt, darunter insbesondere die "Aufnahme von Fernkontakt" und den "Abschluss eines Verbrauchervertrags im Fernabsatz".

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus EuGH, 17.10.2013 - C-218/12
    Der Gerichtshof hat insoweit in Randnr. 93 und im Tenor des Urteils vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527), eine nicht erschöpfende Liste von Indizien aufgestellt, die einem nationalen Gericht bei der Beurteilung der Frage helfen können, ob die entscheidende Voraussetzung der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichteten gewerblichen Tätigkeit erfüllt ist.
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 15.01.2015 - I ZR 88/14

    Internationale und örtliche Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine

    Dabei obliegt es den Gerichten der Mitgliedstaaten zu prüfen, ob diese Anhaltspunkte vorliegen (EuGH, NJW 2011, 505 Rn. 93 - Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller; Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12, NJW 2013, 3504 Rn. 31 - Emrek/Sabranovic).

    Bei der Auslegung ist das Ziel der Regelung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-I-VO zu berücksichtigen, den Verbraucher als die schwächere Vertragspartei zu schützen (EuGH, NJW 2013, 3504 Rn. 24 - Emrek/Sabranovic).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2341/15

    Ansprüche aus Anwaltshaftung gegen in der Schweiz ansässige Rechtsanwälte und

    Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten der Webseite und dem Abschluss des Rechtsanwaltsvertrages ist nicht notwendig, um den Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach Art. 16 I LugÜ zu begründen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-218/12, = NJW 2013, 3504).

    - Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    In der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Vertragsschluss des Verbrauchers von der Ausrichtung der Tätigkeit des anderen Vertragspartners zumindest motiviert sein muss (siehe oben unter 1.6.2.b.4), hat das erkennende Berufungsgericht Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies annimmt (BGH, Urt. v. 28.02.2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24), in Einklang zu bringen ist mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Kausalität zwischen Ausrichtung (Internetauftritt) und Vertragsschluss nicht für erforderlich hält (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504).

  • BGH, 15.05.2014 - III ZR 255/12

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Internationale Zuständigkeit in

    Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrauchervertrag geschlossen wurde, die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO erfüllt sind, hat der nationale Richter zu entscheiden (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 26, 31).

    aa) Der Senat neigt unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) und vom 6. September 2012 (C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung den Zusammenhang zwischen dem Vermittlungs- und dem Geschäftsbesorgungsvertrag als ausreichend zu betrachten, um die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt. EuGVVO auch für den zweiten Vertrag aus dem Jahr 2008 zu bejahen.

    Der Gerichtshof hat in diesen Entscheidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologischen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO dem Ziel der Verordnung, den Verbraucher als schwächere Vertragspartei zu schützen, zuwiderlaufen, der Bestimmung zusätzliche ungeschriebene Voraussetzungen beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrichten der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers und dem Vertragsschluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B. Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 54; Clavora, ÖJZ 2009, 917, 918; bisher a.A. z.B.: Rauscher/Staudinger, EuZPR/EuIPR, Stand September 2010, Art. 15 Brüssel I-VO Rn. 18; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 8; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 15 EuGVVO Rn. 26; dahin tendierend auch Senat, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZR 71/08, NJW 2009, 298 Rn. 12) oder den Abschluss des Vertrags im Wege des Fernabsatzes (Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42).

    Hinzu tritt, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-218/12 - Emrek, NJW 2013, 3504) als Kausalität, die ein Indiz für eine Ausrichtung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen kann (siehe aaO Rn. 26, 29), ersichtlich nur einen Ursachenzusammenhang in den Blick genommen hat, der unmittelbar zwischen dem vom Unternehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher besteht (vgl. aaO Rn. 20).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • OLG München, 16.03.2016 - 15 U 2342/15

    Internationale Zuständigkeit beim Verbrauchergerichtsstand

    Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    Eine Kausalität zwischen dem Ausrichten und dem Vertragsschluss ist nicht notwendig (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., EuGVVO 2001 Art. 15 Rn. 8; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO 2012 Art. 17 Rn. 27; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., EuGVVO aF Art. 15 Rn. 8).

    In der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Vertragsschluss des Verbrauchers von der Ausrichtung der Tätigkeit des anderen Vertragspartners zumindest motiviert sein muss (siehe oben unter 1.6.2.b.4), hat das erkennende Berufungsgericht Zweifel, ob die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die dies annimmt (BGH, Urt. v. 28.02.2012 -XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 = WM 2012, 747, Rn. 38, 39; BGH, Urt. v. 20.12.2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 = ZIP 2012, 1527, Rn. 24), in Einklang zu bringen ist mit der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der eine Kausalität zwischen Ausrichtung (Internetauftritt) und Vertragsschluss nicht für erforderlich hält (EuGH, Urt. v. 17.10.2013 - C-218/12, ECLI:ECLI:EU:C:2013:666 = NJW 2013, 3504).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 16 U 83/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen im

    Zum anderen ist Voraussetzung, dass der in Rede stehende Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - C-297/14 - juris Rn 27; Urteil vom 17.10.2013 - C-218/12 - juris 22.; Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 173).

    Liegt indes eines solche Kausalität vor, wird dies als Indiz dafür angesehen, dass der Vertrag an eine solche Tätigkeit anschließt (EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-218/12 - juris Rn 24-16).

    Die Angabe einer elektronischen Adresse oder anderer Adressdaten oder die Verwendung einer Sprache oder Währung, die in dem Mitgliedstaat der Niederlassung des Gewerbetreibenden die üblicherweise verwendete Sprache und/oder Währung sind, reicht als Indiz grundsätzlich nicht aus, kann unter Umständen jedoch auch als Indiz herangezogen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-218/12 - juris Rn 30; vgl. Staudinger/Hausmann (2016) Verfahrensrecht für internationale Verträge Internationale Zuständigkeit für Vertragsklagen; Gerichtsstands- und Schiedsvereinbarungen Rn 82 m.w.N.).

  • EuGH, 23.12.2015 - C-297/14

    Hobohm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und

    Diese Umstände sind vom nationalen Gericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ob Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 auf den Geschäftsbesorgungsvertrag anwendbar ist (vgl. entsprechend Urteil Emrek, C-218/12, EU:C:2013:666, Rn. 31).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • BGH, 10.03.2016 - III ZR 255/12

    Brüssel I-VO (vom 22. Dezember 2000) Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 2. Alt.

  • LG Saarbrücken, 17.01.2014 - 5 S 68/12

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts: Ausrichten der beruflichen

  • OLG Köln, 08.09.2022 - 18 U 120/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Schadensersatzklage

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Köln, 29.09.2022 - 18 U 120/21
  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 99/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • OLG Hamm, 31.05.2016 - 28 U 164/15

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • OLG Hamm, 04.05.2017 - 28 U 58/16

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Klage eines

  • OLG Köln, 07.12.2021 - 9 U 49/21
  • LG Ansbach, 01.07.2015 - 2 O 478/14

    Kein Schadensersatz aus Anwaltshaftung

  • LG Saarbrücken, 23.12.2013 - 12 O 74/13

    Internationale Zuständigkeit: Anforderungen an einer Gerichtsstandsvereinbarung

  • LG Köln, 30.11.2021 - 21 O 345/20
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12   

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Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,16720)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,16720)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2013 - C-218/12 (https://dejure.org/2013,16720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Emrek

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 - Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit - Erfordernis des Vorliegens ...

  • EU-Kommission

    Emrek

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung Nr. 44/2001 - Verbraucherverträge - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Auf einen anderen Mitgliedstaat ausgerichtete Tätigkeit - Erfordernis des Vorliegens ...

  • Wolters Kluwer

    Besonderer Gerichtsstand für Verbraucherverträge bei Ausrichtung der Verkaufstätigkeit auf Wohnsitzstaat des Verbrauchers; Rechtliche Bedeutung des Kausalzusammenhangs zwischen gewerblicher Tätigkeit und Entscheidung für den Vertragsschluss; Schlussanträge des ...

  • rechtsportal.de

    Besonderer Gerichtsstand für Verbraucherverträge bei Ausrichtung der Verkaufstätigkeit auf Wohnsitzstaat des Verbrauchers; rechtliche Bedeutung des Kausalzusammenhangs zwischen gewerblicher Tätigkeit und Entscheidung für den Vertragsschluss; Schlussanträge des ...

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 07.12.2010 - C-585/08

    Unionsrechtliche Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    Unter Bestätigung einer Position der Rechtsprechung, die als implizit bereits im Urteil Pammer und Alpenhof enthalten angesehen werden kann, hat der Gerichtshof den Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz lediglich als ein "Indiz" dafür eingestuft, dass der Vertrag an eine auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit anschließt(5).

    Hierfür sprächen die im Urteil Pammer und Alpenhof aufgeführten Anhaltspunkte, die dem Richter die Feststellung erlaubten, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers ausgerichtet worden sei.

    Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als "Indizien" dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten.

    Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten Tätigkeit" einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7).

    Im Hinblick nicht auf den Kausalzusammenhang, sondern die etwaige Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz hatte ich unlängst in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Mühlleitner Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass die im Urteil Pammer und Alpenhof enthaltene "Bezugnahme auf den Vertragsabschluss im Fernabsatz ... zu dem Zweck [erfolgte], die Bedeutung hervorzuheben, dass es, nach Anbahnung im Internet, eine vorvertragliche, vorbereitende Tätigkeit gibt, die wiederum von einer durch das Internet auf das Hoheitsgebiet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, ausgerichteten Information getragen wird"(18).

    2 - Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Alpenhof (C-585/08 und C-144/09, Slg. 2010, I-12527).

    7 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 55, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 28.

    8 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 60, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 39.

    9 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 56, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 38.

    10 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 80.

    11 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnrn.

    13 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnrn.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    Am 6. September 2012, also knapp vier Monate nach Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens, hat der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner zu der Voraussetzung eines Vertragsschlusses im Fernabsatz ausdrücklich Stellung genommen.

    Sowohl im Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner habe der Gerichtshof die Bedeutung dieser Faktoren als "Indizien" dafür betont, dass die Tätigkeit auf den Staat des Verbrauchers ausgerichtet worden sei, aber keinesfalls als Voraussetzungen, die unverzichtbar erfüllt sein müssten.

    Wenn wir uns nunmehr der auf diesem Gebiet bereits ergangenen Rechtsprechung zuwenden, so ist zunächst hervorzuheben, dass der Gerichtshof sowohl in seinem Urteil Pammer und Alpenhof als auch im Urteil Mühlleitner bestätigt hat, dass der Begriff der auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten Tätigkeit" einen autonomen Charakter hat und als Voraussetzung zu den übrigen in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 festgelegten Voraussetzungen hinzutritt(7).

    Dies hat er im Hinblick auf Vertragsschlüsse im Fernabsatz bestätigt, die nach dem Urteil Mühlleitner kein wesentliches Erfordernis für die Begründung des Gerichtsstands bilden.

    3 - Urteil vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11).

    5 - Urteil Mühlleitner, Randnr. 44.

    7 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 55, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 28.

    8 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 60, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 39.

    9 - Urteil Pammer und Alpenhof, Randnr. 56, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 38.

    75 und 76, und Urteil Mühlleitner, Randnr. 44.

    Zu dem gleichen Ergebnis ist offenbar der Gerichtshof im Urteil Mühlleitner gelangt, da er hinsichtlich dieses Punktes die Gemeinsame Erklärung für die Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 nicht heranzog.

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, Slg. 2012, I-3961, Randnr. 33), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez und Martinez (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 50).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    Zu Art. 13 des Brüsseler Übereinkommens hat auch Generalanwalt Darmon diesen Schluss gezogen, wenn auch in einem Fall, in dem als Verbreitungsmittel nicht das Internet diente, sondern ein traditioneller Werbeträger, vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache Shearson Lehman Hutton (Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton, C-89/91, Slg. 1993, I-139, Nrn. 82 bis 85).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-218/12
    14 - Vgl. Urteile vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, Slg. 2012, I-3961, Randnr. 33), und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez und Martinez (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 50).
  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

    Verbrauchergerichtsstand: Vorliegen eines Kapitalanlagevertrags zu

    cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 undC-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013,C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    cc) Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villalón, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Der Kläger hatte nach den Feststellungen vor Vertragsschluss keine Kenntnis von der Internetseite der Beklagten zu 1 und 2. Doch muss für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

    Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind (grundlegend EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Pammer und Hotel Alpenhof, aaO Rn. 80, 83 und 93; ferner Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 31).

    Denn keines der vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Kriterien ist für sich alleine für die Annahme des Merkmals des Ausrichtens erforderlich oder ausschlaggebend (vgl. Trstenjak, Schlussanträge der Generalanwältin vom 18. Mai 2010, C-585/08 und C-144/09, Pammer und Hotel Alpenhof, juris Rn. 90; Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 19).

    Für das Tatbestandsmerkmal des Ausrichtens nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO aF/LugÜ 2007 muss die Internetseite nach der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht kausal für den Vertragsschluss mit diesem Verbraucher sein (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 20 ff, 32; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass ein Ausrichten keine Kausalität zwischen dem im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eingesetzten Mittel und dem Vertragsschluss verlange (EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013, C-218/12, Emrek, NJW 2013, 3504 Rn. 24, 32), ist an diesem Merkmal nicht mehr festzuhalten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - III ZR 255/12, WM 2014, 2133 Rn. 17; noch offen gelassen von BGH, Urteil vom 24. April 2013 - XII ZR 10/10, WM 2013, 1234 Rn. 33).

    Angesichts der weiten Fassung des Ausrichtens hat das Vorliegen einer solchen vorvertraglichen oder vorbereitenden Tätigkeit des Unternehmers als weiteres Indiz Bedeutung (vgl. Villal?n, Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juli 2013, C-218/12, Emrek, juris Rn. 28 ff).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    15 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Emrek (C-218/12, EU:C:2013:494, Nr. 23).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

    25 - Ebd., Rn. 29. Wie ich bereits in meinen Schlussanträgen in der Sache Emrek hervorgehoben habe, "... würde durch das Vorliegen einer vorvertraglichen, vorbereitenden Tätigkeit ebenso wie durch das etwaige Vorliegen einer erwiesenen Kausalverbindung, ohne dass es sich hierbei um ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal handelte, das zu den in Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 ausdrücklich genannten hinzuträte, die Arbeit des nationalen Gerichts erheblich erleichtert, soweit die Frage zu beurteilen ist, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einen bestimmten Mitgliedstaat ausgerichtet war", vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Emrek (C-218/12, EU:C:2013:494, Nr. 31).
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