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   EuGH, 19.06.2014 - C-217/13 und C-218/13   

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https://dejure.org/2014,13698
EuGH, 19.06.2014 - C-217/13 und C-218/13 (https://dejure.org/2014,13698)
EuGH, Entscheidung vom 19.06.2014 - C-217/13 und C-218/13 (https://dejure.org/2014,13698)
EuGH, Entscheidung vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13 (https://dejure.org/2014,13698)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Für Bankdienstleistungen angemeldete konturlose Marke in Rot - Antrag auf Ungültigerklärung - Infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Nachweis - Verbraucherbefragung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oberbank

    Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Für Bankdienstleistungen angemeldete konturlose Marke in Rot - Antrag auf Ungültigerklärung - Infolge Benutzung erworbene Unterscheidungskraft - Nachweis - Verbraucherbefragung - ...

  • EU-Kommission

    Oberbank AG (C-217/13), Banco Santander SA und Santander Consumer Bank AG (C-218/13) gegen Deutscher

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundespatentgericht - Deutschland. Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1 und 3 - Für Bankdienstleistungen angemeldete konturlose Marke in Rot - Antrag auf Ungültigerklärung - Infolge Benutzung erworbene ...

  • Wolters Kluwer

    Schutzfähigkeit einer konturlosen Marke in Rot für Finanzdienstleistungen; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke infolge Benutzung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • kanzlei.biz

    Eintragung von konturlosen Farbmarken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzfähigkeit einer konturlosen Marke in Rot für Finanzdienstleistungen; Unterscheidungskraft einer konturlosen Farbmarke infolge Benutzung; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Oberbank u. a./Deutscher Sparkassen- und Giroverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sparkasse gegen Santander Bank - Farbmarke Rot für Bankdienstleistungen - Marke muss vor Anmeldung durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Markenschutz für Farbe Rot zugunsten deutscher Sparkassen?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Markenschutz für Farbe Rot

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.06.2014)

    Sparkassen müssen weiter um rote Farbe kämpfen

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Banken sehen schon wieder rot

  • juve.de (Kurzinformation)

    Farbe Rot als geschützte Marke: Sparkassen und Santander erfolgreich

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Sparkassenrot - schutzfähige Marke?

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Sparkassenrot - schutzfähige Marke?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zur Feststellung der Unterscheidungskraft einer Marke kann eine Verbraucherbefragung durchgeführt werden - Keine Bejahung einer Unterscheidungskraft anhand eines bestimmten allgemein geltenden Prozentsatzes

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Farbmarken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Oberbank

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundespatentgericht - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 299, S. 25) - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 776
  • GRUR Int. 2014, 815
  • EuZW 2014, 707
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die infolge der Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft ebenso wie die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke darstellende Unterscheidungskraft, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, und Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35).

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der Marktanteil der betreffenden Marke, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 51, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Gelangt die zuständige Behörde aufgrund dieser Gesichtspunkte zu der Auffassung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss sie daraus jedenfalls den Schluss ziehen, dass die Voraussetzung, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufstellt, damit die Marke nicht von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt wird, erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 61).

    Das Unionsrecht verbietet es auch nicht, dass die zuständige Behörde, wenn sie auf besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage stößt, ob die Marke, deren Eintragung oder Ungültigerklärung beantragt wird, infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, diese Frage nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch eine Verbraucherbefragung klären lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Umstände, unter denen die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufgestellte Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt angesehen werden kann, können jedoch nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 62).

  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Nach ständiger Rechtsprechung besagt die infolge der Benutzung einer Marke erworbene Unterscheidungskraft ebenso wie die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung einer Marke darstellende Unterscheidungskraft, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, und Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35).

    Diese Gesichtspunkte müssen sich auf eine Benutzung der Marke als Marke beziehen, d. h. eine Benutzung, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung durch die beteiligten Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend dient (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 64, sowie Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 29).

    Gelangt die zuständige Behörde aufgrund dieser Gesichtspunkte zu der Auffassung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss sie daraus jedenfalls den Schluss ziehen, dass die Voraussetzung, die Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufstellt, damit die Marke nicht von der Eintragung ausgeschlossen oder für ungültig erklärt wird, erfüllt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 61).

    Die Umstände, unter denen die in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2008/95 aufgestellte Voraussetzung des Erwerbs von Unterscheidungskraft durch Benutzung als erfüllt angesehen werden kann, können jedoch nicht nur anhand von generellen und abstrakten Angaben, wie z. B. bestimmten Prozentsätzen, festgestellt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 52, und Philips, EU:C:2002:377, Rn. 62).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft konturloser Farbmarken wie der Marke der Ausgangsverfahren, einschließlich der infolge ihrer Benutzung erworbenen, sind also die gleichen wie die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. entsprechend Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 48, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 16.09.2004 - C-404/02

    Nichols - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass sich im Rahmen der umfassenden Würdigung der Gesichtspunkte, die zeigen können, dass die Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, zwar herausstellen mag, dass die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise nicht notwendigerweise für alle Kategorien von Marken die gleiche ist und dass daher bei Marken bestimmter Kategorien die Feststellung der Unterscheidungskraft, einschließlich der infolge Benutzung erworbenen, schwieriger sein kann als bei Marken anderer Kategorien (Urteile Henkel, C-218/01, EU:C:2004:88, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 28).

    Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft konturloser Farbmarken wie der Marke der Ausgangsverfahren, einschließlich der infolge ihrer Benutzung erworbenen, sind also die gleichen wie die für andere Kategorien von Marken geltenden (vgl. entsprechend Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 48, sowie Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 24 und 25).

    Daher rechtfertigen die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken aufgrund ihrer Natur auftreten könnten und deren Berücksichtigung legitim ist, nicht die Aufstellung strengerer Beurteilungskriterien für diese Unterscheidungskraft, mit denen die Anwendung des Kriteriums der Unterscheidungskraft, wie es in der andere Markenkategorien betreffenden Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzt oder von ihm abgewichen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 26, sowie entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 34).

  • EuGH, 07.07.2005 - C-353/03

    DIE FÜR DIE EINTRAGUNG EINER MARKE ERFORDERLICHE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT KANN DURCH

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung muss die Unterscheidungskraft einer Marke, ob sie nun originär vorhanden ist oder durch Benutzung erworben wurde, in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, und in Bezug auf die mutmaßliche Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, beurteilt werden (Urteile Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25).

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

    Diese Gesichtspunkte müssen sich auf eine Benutzung der Marke als Marke beziehen, d. h. eine Benutzung, die der Identifizierung der Ware oder Dienstleistung durch die beteiligten Verkehrskreise als von einem bestimmten Unternehmen stammend dient (Urteile Philips, EU:C:2002:377, Rn. 64, sowie Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 26 und 29).

    Im Rahmen dieser Prüfung können insbesondere der Marktanteil der betreffenden Marke, die Intensität, geografische Verbreitung und Dauer ihrer Benutzung, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke, der Anteil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt, sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern oder anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 51, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

  • EuGH - C-218/13 (anhängig)

    Banco Santander und Santander Consumer Bank

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-217/13 und C-218/13.

    Banco Santander SA (C-218/13),.

    Santander Consumer Bank AG (C-218/13).

    Diese Ersuchen ergehen in Rechtsstreitigkeiten zwischen, in der Rechtssache C-217/13, der Oberbank AG (im Folgenden: Oberbank) und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (im Folgenden: DSGV) und, in der Rechtssache C-218/13, der Banco Santander AG (im Folgenden: Banco Santander) sowie der Santander Consumer Bank AG (im Folgenden: Santander Consumer Bank) einerseits und dem DSGV andererseits, die Anträge auf Ungültigerklärung einer konturlosen Marke in Rot betreffen, deren Inhaber der DSGV ist.

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Die allgemeine Markenfähigkeit eines Zeichens bedeutet jedoch nicht, dass dieses Zeichen im Hinblick auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung notwendig Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95 hat (vgl. entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, EU:C:2010:508, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher rechtfertigen die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken aufgrund ihrer Natur auftreten könnten und deren Berücksichtigung legitim ist, nicht die Aufstellung strengerer Beurteilungskriterien für diese Unterscheidungskraft, mit denen die Anwendung des Kriteriums der Unterscheidungskraft, wie es in der andere Markenkategorien betreffenden Rechtsprechung ausgelegt worden ist, ersetzt oder von ihm abgewichen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Nichols, EU:C:2004:538, Rn. 26, sowie entsprechend Urteil HABM/BORCO-Marken-Import Matthiesen, EU:C:2010:508, Rn. 34).

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Zunächst ist daran zu erinnern, dass eine Farbe als solche unter bestimmten Umständen eine Marke im Sinne von Art. 2 der Richtlinie 2008/95 darzustellen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile Libertel, C-104/01, EU:C:2003:244, Rn. 27 bis 42, und Heidelberger Bauchemie, C-49/02, EU:C:2004:384, Rn. 42).

    Zur Frage, in welcher Weise zu ermitteln ist, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die für die Eintragung von Marken zuständige Behörde eine konkrete Prüfung vornehmen muss (Urteile Libertel, EU:C:2003:244, Rn. 77, und Nichols, C-404/02, EU:C:2004:538, Rn. 27) und sämtliche Gesichtspunkte zu prüfen hat, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die betreffende Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen (Urteile Windsurfing Chiemsee, EU:C:1999:230, Rn. 49, und Nestlé, EU:C:2005:432, Rn. 31).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-108/05

    Bovemij Verzekeringen - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 3 Absatz 3 -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Erstens stellt nämlich - ebenso wie die Tatsache, dass eine Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung erwirbt, im Rahmen eines Anmeldeverfahrens eine Ausnahme von den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Richtlinie 2008/95 aufgestellten Eintragungshindernissen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Bovemij Verzekeringen, C-108/05, EU:C:2006:530, Rn. 21) - die Tatsache, dass eine Marke Unterscheidungskraft infolge Benutzung erwirbt, im Rahmen eines Löschungsverfahrens eine Ausnahme dar, die bewirkt, dass die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b, c oder d vorgesehenen Ungültigkeitsgründe nicht eingreifen.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Falls sie eine solche Befragung für erforderlich hält, hat sie den Prozentsatz der Verbraucher zu bestimmen, der ihr hinreichend bedeutsam erscheint (vgl. entsprechend Urteil Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 89).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-488/06

    L & D / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuGH, 19.06.2014 - C-217/13
    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass die in Rn. 57 des vorliegenden Urteils enthaltene Auslegung nicht die Berücksichtigung von Umständen durch die zuständige Behörde ausschließt, die zwar nach dem Zeitpunkt der Anmeldung liegen, aber Rückschlüsse auf die Situation vor diesem Zeitpunkt zulassen (vgl. in diesem Sinne Urteil L & D/HABM, C-488/06 P, EU:C:2008:420, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 15.04.2010 - C-518/08

    Die Mitgliedstaaten können bestimmen, welche Kategorien von Personen nach dem Tod

  • EuGH, 13.02.2014 - C-479/12

    Gautzsch Großhandel - Vorabentscheidungsersuchen - Geistiges Eigentum -

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • EuGH, 16.06.2011 - C-212/10

    Logstor ROR Polska

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 24.06.2004 - C-49/02

    Heidelberger Bauchemie

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

  • BGH, 21.07.2016 - I ZB 52/15

    Bestand der roten Farbmarke der Sparkassen

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 19. Juni 2014 (C-217 und 218/13, GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]) wie folgt entschieden:.

    aa) Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - Rechtssache C-447/02, Slg. 2004, I-10107 = GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 47 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 23 = WRP 2008, 1087 - VISAGE; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 18 = WRP 2009, 815 - POST II; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 14 - Langenscheidt-Gelb).

    aa) Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108 und 109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Zu berücksichtigen sind der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 - VISAGE; Beschluss vom 9. Juli 2009 - I ZB 88/07, GRUR 2010, 138 Rn. 38 = WRP 2010, 260 - ROCHER-Kugel; GRUR 2015, 581 Rn. 29 - Langenscheidt-Gelb).

    Ob hieran angesichts der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2014, 776 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]) festgehalten werden kann, ob eine Änderung der Senatsrechtsprechung angezeigt oder ob angesichts der Formulierung der Vorlagefragen durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH, GRUR 2015, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbücher) hierzu eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist, kann jedoch offen bleiben.

    cc) Haben nach Korrektur der Ergebnisse des Pflüger-Gutachtens jedenfalls 54, 5% der Befragten die Farbe Rot zutreffend dem Markeninhaber oder seinen Mitgliedern zugeordnet (Zuordnungsgrad) und ergibt sich aus dem IfD-Gutachten ein Kennzeichnungsgrad, der im Bereich von etwa 50% liegt, so wird dieses für eine Verkehrsdurchsetzung der angegriffenen Marke sprechende Ergebnis der Verkehrsgutachten durch die weiteren Umstände bestätigt, die bei der Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung heranzuziehen sind (dazu EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. und 48 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 29 - Langenscheidt-Gelb).

    Die Frage, welche Anforderungen an die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung bei abstrakten Farbmarken zu stellen sind, ist durch die im vorliegenden Rechtsstreit ergangene Entscheidung "Sparkassen-Rot" des EuGH geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

    Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken Anwendung, bei denen kein strengerer Maßstab anzulegen ist als bei anderen Markenformen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-447/02, Slg. 2004, I-10107 = GRUR Int. 2005, 227 Rn. 78 - Farbe Orange; Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 46 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips/Remington; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 23 = WRP 2008, 1087 - VISAGE; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Rn. 18 = WRP 2009, 815 - POST II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Senats ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, einen derart hohen Durchsetzungsgrad für die Annahme einer kraft Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft einer abstrakten Farbmarke zu fordern (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 48 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 42 bis 45 - Langenscheidt-Gelb).

    Da die Vorschriften des Markenrechts nicht zwischen einzelnen Markenkategorien unterscheiden, gelten für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von abstrakten Farbmarken die gleichen Maßstäbe wie für andere Markenkategorien (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 46 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2015, 581 Rn. 10 - Langenscheidt-Gelb; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 8 Rn. 584).

    Die Schwierigkeiten, die bei der Ermittlung der Unterscheidungskraft bestimmter Kategorien von Marken - hier: abstrakten Farbmarken - aufgrund ihrer Natur auftreten können, rechtfertigen nicht die Aufstellung strengerer Beurteilungskriterien für die Unterscheidungskraft als bei anderen Markenkategorien (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 47 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

    Die Frage, welche Anforderungen an die Erlangung von Unterscheidungskraft durch Benutzung bei abstrakten Farbmarken zu stellen sind, ist durch die Entscheidung "Sparkassen-Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander).

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 228/12

    Zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke

    Anders als die Revision meint, ändert daran auch die nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren ergangene Entscheidung "Sparkassen-Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Juni 2014 - C217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander) nichts.

    Die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf die dritte Vorlagefrage zur Beweislast beruht auf der Vorgabe des 33. Senats des Bundespatentgerichts in dem Vorabentscheidungsersuchen (BPatG, Beschluss vom 8. März 2013 - 33 W (pat) 33/12, BPatGE 53, 256), im deutschen Recht sei von der Befugnis nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Markenrechtsrichtlinie kein Gebrauch gemacht worden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 65 und 74 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

    Insoweit sind an die Kennzeichnungskraft konturloser Farbmarken grundsätzlich keine strengeren Anforderungen anzulegen als an originär nicht unterscheidungskräftige Zeichen anderer Markenformen (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 46 ff. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

  • BGH, 22.07.2021 - I ZB 16/20

    NJW-Orange

    Es obliegt generell dem Markeninhaber, im Löschungsverfahren diejenigen Umstände nachzuweisen, aus denen sich der (Fort-)Bestand seiner Marke ergibt (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke-Rot] und EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 - Ferrari [testarossa]).

    Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 11/13, GRUR 2014, 376 Rn. 11 = WRP 2014, 449 - grill meister; Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 13 = WRP 2015, 195 - for you; BGHZ 211, 268 Rn. 13 - Sparkassen-Rot; BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZB 61/17 - GRUR 2020, 411 Rn. 10 = WRP 2020, 58 - #darferdas? II).

    a) Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten Verkehrskreisen infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist auf Grund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO).

    Ob eine Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben hat, beurteilt sich nach der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise; dabei handelt es sich um den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde (EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 39 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

    Führt eine Gesamtbetrachtung dieser Gesichtspunkte zu der Feststellung, dass die beteiligten Verkehrskreise oder zumindest ein erheblicher Teil von ihnen die Ware oder Dienstleistung aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen, muss dies zu dem Ergebnis führen, dass eine Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat und damit die Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung vorliegen (EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 42 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

    Die Tatsache, dass die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen herrührend erkannt wird, muss auf der Benutzung des Zeichens als Marke beruhen, also auf einer Benutzung, die dazu dient, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips; Urteil vom 7. Juli 2005 - C-353/03, Slg. 2005, I-6135 = GRUR 2005, 763 Rn. 26 - Nestlé [HAVE A BREAK]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - I ZB 65/13, GRUR 2015, 1012 Rn. 23 = WRP 2015, 1108 - Nivea-Blau, mwN).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union können bei der Beurteilung der Frage, ob eine Marke infolge Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden berücksichtigt werden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 28 = WRP 2008, 1087 - VISAGE).

    Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten bereitet, verbietet es das Unionsrecht nicht, die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung klären zu lassen (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 53 - Windsurfing Chiemsee [Chiemsee]; GRUR 2014, 776 Rn. 43 - Oberbank u. a. [Farbmarke Rot]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung darstellt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 32 = WRP 2014, 438 - test).

    (4) Der Senat hat bislang offengelassen, ob hieran angesichts der Entscheidung "Farbmarke Rot" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, GRUR 2014, 776 - Oberbank u.a.) festgehalten werden kann, ob eine Änderung der Senatsrechtsprechung angezeigt oder ob angesichts der Formulierung der Vorlagefragen in jenem Verfahren durch das Bundespatentgericht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 19 - Gelbe Wörterbücher) hierzu eine weitere Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erforderlich ist (BGHZ 211, 268 Rn. 55 - Sparkassen-Rot).

    Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2013 - C-610/11, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; EuGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18 und C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 29 - Ferrari [testarossa]).

    Dies gilt insbesondere für die zum Nachweis einer solchen Benutzung geeigneten Gesichtspunkte wie Intensität, Umfang und Dauer der Benutzung dieser Marke sowie der für sie betriebene Werbeaufwand (EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 68 bis 70 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

    Zwar beruht die Farbmarke Rot-Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf der Vorgabe des 33. Senats des Bundespatentgerichts in dem Vorabentscheidungsersuchen (BPatG, Beschluss vom 8. März 2013 - 33 W (pat) 33/12, BPatGE 53, 256), im deutschen Recht sei von der Befugnis nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2008/95/EG kein Gebrauch gemacht worden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 65 und 74 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 139/20

    Markenschutz des Goldtons des "Lindt Goldhasen"

    Zu berücksichtigen sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2003 - I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 134 f. [juris Rn. 31] - Farbmarkenverletzung I, mwN; zur Verkehrsdurchsetzung vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13, C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a. [Farbmarke Rot]; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - I ZB 61/13, GRUR 2015, 581 Rn. 42 f. = WRP 2015, 726 - Langenscheidt-Gelb).
  • BGH, 23.10.2014 - I ZB 61/13

    Langenscheidt-Gelb - Markenlöschungsverfahren: Voraussetzungen der Überwindung

    Die Benutzung muss dazu dienen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2002 - C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 64 - Philips/Remington; Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 40 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 23 = WRP 2008, 1087 - VISAGE; Beschluss vom 23. Oktober 2008 - I ZB 48/07, GRUR 2009, 669 Tz. 18 = WRP 2009, 815 - POST II).

    aa) Die Frage, ob eine Marke sich infolge ihrer Benutzung im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee; EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 40 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 - I ZB 11/04, GRUR 2006, 760 Rn. 20 = WRP 2006, 1130 - LOTTO; Beschluss vom 25. Oktober 2007 - I ZB 22/04, GRUR 2008, 510 Rn. 23 = WRP 2008, 791 - Milchschnitte).

    Zu berücksichtigen sind weiter der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden (EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 51 - Windsurfing Chiemsee; GRUR 2014, 776 Rn. 41 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 28 - VISAGE).

    Daraus folgt weiter, dass die Verkehrsdurchsetzung im Einzelfall ohne Verkehrsbefragung festgestellt werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 42 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 8 Rn. 337).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach es für die Feststellung des im Einzelfall erforderlichen Durchsetzungsgrads entscheidend ist, dass ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen zumindest auch als Herkunftshinweis ansieht (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723 Rn. 54 - Windsurfing Chiemsee) und insoweit auch bei einer konturlosen Farbmarke nicht von festen Prozentsätzen ausgegangen werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2014, 776 Rn. 48 f. - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).

    Da die Voraussetzungen einer Eintragung der angegriffenen Marke mit Priorität des Anmeldezeitpunkts vorliegen, kommt es ferner nicht auf die Bedeutung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Juni 2014 (C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]) für die Feststellungslast zur Verkehrsdurchsetzung im Löschungsverfahren an (vgl. Clark, GRUR-Prax 2014, 323; vgl. zu den Vorlageersuchen des Bundespatentgerichts auch v. Mühlendahl, GRUR 2013, 775, 779).

  • BGH, 14.01.2021 - I ZR 40/20

    STELLA - Markenverfall, Darlegungs- und Beweislast

    Dieser ist am besten in der Lage, den Beweis für die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen, dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. EuGH, GRUR Int. 2013, 1047 Rn. 63 - Centrotherm Systemtechnik/HABM und centrotherm Clean Solutions [CENTROTHERM]; EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13, C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 70 = WRP 2014, 940 - Oberbank u.a.; Urteil vom 22. Oktober 2020 - C-720/18, C-721/18, GRUR 2020, 1301 Rn. 79 bis 81 = WRP 2021, 37 - Ferrari [testarossa]).
  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

    Die Prüfung hat anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen, nicht dagegen anhand genereller und abstrakter Angaben, wie etwa von festen Prozentsätzen der Bekanntheit des Zeichens als Kennzeichnungsmittel bei den beteiligten Verkehrskreisen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 1999 - C-108/97 und C-109/97, Slg. 1999, I-2779 = GRUR 1999, 723 Rn. 52 - Windsurfing Chiemsee; Urteil vom 19. Juni 2014 - C-217/13 und C-218/13, GRUR 2014, 776 Rn. 44 = WRP 2014, 940 - Deutscher Sparkassen- und Giroverband/Banco Santander [Sparkassen-Rot]).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-541/18

    Deutsches Patent- und Markenamt (#darferdas?) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Die Unterscheidungskraft kann der Marke innewohnen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) oder infolge ihrer Benutzung erworben worden sein (Art. 3 Abs. 3) (vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, 0berbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38, sowie vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C-215/14, EU:C:2015:604, Rn. 60 und 62).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

    Wie aus dem Urteil Oberbank u. a. (C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 31) hervorgeht, wurde mit der Richtlinie 2008/95 lediglich die Richtlinie 89/104 kodifiziert, so dass die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bestimmungen gegenüber den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 89/104 keine wesentlichen Änderungen in Wortlaut, Systematik oder Zweck erfahren haben.

    Durch ihre Unterscheidungskraft vermag eine Marke nämlich die von ihr erfasste Ware oder Dienstleistung als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit die Unterscheidung dieser Ware oder Dienstleistung von denjenigen anderer Unternehmen zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 46, Philips, C-299/99, EU:C:2002:377, Rn. 35, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 38).

    Diese Unterscheidungskraft ist anhand der von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen und anhand der mutmaßlichen Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise, d. h. der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Rede stehenden Kategorie von Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteile Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, EU:C:2004:86, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, Nestlé, C-353/03, EU:C:2005:432, Rn. 25, sowie Oberbank u. a., C-217/13 und C-218/13, EU:C:2014:2012, Rn. 39).

  • EuGH, 22.10.2020 - C-720/18

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-578/17

    Hartwall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/85/EG - Art.

  • BPatG, 03.07.2015 - 25 W (pat) 13/14

    Farbmarke Rot - HKS 13 (Sparkassen-Rot)

  • BPatG, 26.02.2020 - 29 W (pat) 24/17

    Anspruch auf Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke

  • OLG München, 30.07.2020 - 29 U 6389/19

    Unterscheidungskraft, Werbung, Herkunftshinweis, Berufung, Unterlassungsanspruch,

  • EuGH, 12.06.2019 - C-705/17

    Hansson

  • BPatG, 22.04.2016 - 25 W (pat) 8/09

    Schokoladestäbchen III - (Markenbeschwerdeverfahren - Schutzentziehungsverfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-215/14

    Société des Produits Nestlé - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3 Abs. 1

  • LG Saarbrücken, 04.03.2021 - 7 O 181/19
  • BPatG, 29.04.2019 - 27 W (pat) 519/17
  • BPatG, 27.11.2018 - 27 W (pat) 519/17
  • BPatG, 24.04.2019 - 27 W (pat) 519/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "auf einen Blick" - fehlende Unterscheidungskraft -

  • BGH, 18.12.2014 - I ZR 228/12

    Anhörungsrüge gegen Urteil des BGH: Überraschungsentscheidung im

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 132/17

    Deutsch-Schweizerischer Staatsvertrag vom 13.04.1892 betreffend den gegenseitigen

  • OLG Düsseldorf, 08.11.2018 - 20 U 131/17

    Schutzentziehung einer Marke wegen Verfalls

  • EuG, 29.11.2023 - T-19/22

    Piaggio & C./ EUIPO - Zhejiang Zhongneng Industry Group (Forme d'un scooter)

  • BPatG, 30.03.2022 - 29 W (pat) 17/20
  • EuG, 06.03.2024 - T-652/22

    Lidl Stiftung/ EUIPO - MHCS (Nuance de couleur orange)

  • EuGH, 27.03.2019 - C-578/17

    Hartwall

  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

  • BPatG, 02.10.2019 - 29 W (pat) 17/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "CHECK24" - fehlende Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 19.10.2016 - 26 W (pat) 33/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Supra-Comfort" - keine Unterscheidungskraft - keine

  • BPatG, 11.09.2018 - 27 W (pat) 41/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "FITNESS FIRST" - fehlende Unterscheidungskraft -

  • BPatG, 20.11.2019 - 26 W (pat) 503/18
  • BPatG, 20.11.2019 - 26 W (pat) 502/18
  • BPatG, 05.08.2013 - 29 W (pat) 90/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "gelb (HKS 5)

  • BPatG, 20.11.2019 - 26 W (pat) 504/18
  • BPatG, 23.11.2022 - 29 W (pat) 62/20
  • EuG, 17.11.2021 - T-658/20

    Jakober/ EUIPO (Forme d'une tasse) - Unionsmarke - Anmeldung einer

  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 513/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "the fantastic world of bottles" - fehlende

  • EuGH, 11.06.2020 - C-115/19

    China Construction Bank/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2019 - C-371/18

    Sky u.a.

  • BPatG, 20.11.2023 - 26 W (pat) 589/20
  • BPatG, 22.01.2021 - 29 W (pat) 524/18
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 128/20

    Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin bei der Prüfung der markenmäßigen

  • BPatG, 23.09.2020 - 29 W (pat) 524/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "COPYSTOP (Wort-Bildmarke)/COPY-TOP

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2014 - C-499/13

    Macikowski - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 193, Art. 199 Abs. 1 Buchst. g

  • BPatG, 20.09.2023 - 29 W (pat) 27/21
  • BPatG, 26.09.2022 - 26 W (pat) 572/20
  • BPatG, 01.03.2021 - 26 W (pat) 56/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "Brauhaus Garmisch" - fehlende Unterscheidungskraft

  • BPatG, 01.06.2023 - 26 W (pat) 12/18
  • BPatG, 16.02.2023 - 25 W (pat) 20/20

    Goldhase IV

  • BPatG, 04.05.2021 - 29 W (pat) 36/18
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2016 - 20 W 16/16

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Eilantrags; Fehlende

  • BPatG, 15.05.2023 - 26 W (pat) 14/22
  • BPatG, 11.08.2022 - 26 W (pat) 6/21
  • BPatG, 10.10.2018 - 29 W (pat) 526/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Ecom" - fehlende Unterscheidungskraft - keine

  • BPatG, 26.10.2020 - 29 W (pat) 535/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "BLACKDOPE (Wort-Bildmarke)/DOPE (Unionswortmarke)" -

  • EuG, 14.12.2022 - T-553/21

    Agrarfrost/ EUIPO - McCain (Forme d'un smiley) - Unionsmarke - Verfallsverfahren

  • OLG München, 01.06.2017 - 29 U 3907/16

    Markenverletzung bei Nahrungsergänzungsmittel - "Salami"

  • BPatG, 05.08.2020 - 29 W (pat) 575/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pappo/PAGO (IR-Marke)" - Warenidentität - zur

  • BPatG, 12.03.2015 - 25 W (pat) 39/13

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Roggiss" - zum Zeitpunkt der

  • BPatG, 28.09.2022 - 26 W (pat) 18/19
  • BPatG, 28.03.2022 - 28 W (pat) 531/21
  • BPatG, 02.08.2016 - 27 W (pat) 529/16

    Markenbeschwerdeverfahren - "Pantone 2567C (lila)

  • BPatG, 23.06.2022 - 30 W (pat) 517/20
  • BPatG, 22.02.2022 - 26 W (pat) 10/20
  • BPatG, 28.03.2022 - 28 W (pat) 530/21
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Rechtsprechung
   EuGH - C-218/13   

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Wird zitiert von ... (2)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-217/13

    Oberbank - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 3

    In den verbundenen Rechtssachen C-217/13 und C-218/13.

    Banco Santander SA (C-218/13),.

    Santander Consumer Bank AG (C-218/13).

    Diese Ersuchen ergehen in Rechtsstreitigkeiten zwischen, in der Rechtssache C-217/13, der Oberbank AG (im Folgenden: Oberbank) und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband e. V. (im Folgenden: DSGV) und, in der Rechtssache C-218/13, der Banco Santander AG (im Folgenden: Banco Santander) sowie der Santander Consumer Bank AG (im Folgenden: Santander Consumer Bank) einerseits und dem DSGV andererseits, die Anträge auf Ungültigerklärung einer konturlosen Marke in Rot betreffen, deren Inhaber der DSGV ist.

  • BPatG, 05.08.2013 - 29 W (pat) 90/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "gelb (HKS 5)

    Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagebeschlüsse des 33. Senats des Bundespatentgerichts ausgesetzt werden müsse, da die dort gestellten Fragen auch hier von Bedeutung seien (C-218/13 und C-217/13 = 33 W (pat) 103/09 und 33 W (pat) 33/12).
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