Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 04.07.2000 - C-219/98   

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https://dejure.org/2000,8280
EuGH, 04.07.2000 - C-219/98 (https://dejure.org/2000,8280)
EuGH, Entscheidung vom 04.07.2000 - C-219/98 (https://dejure.org/2000,8280)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juli 2000 - C-219/98 (https://dejure.org/2000,8280)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Richtlinie 77/93/EWG - Erteilung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch andere Drittländer als das Ursprungsland der Pflanzen - Erzeugnisse mit Ursprung in dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns

  • Europäischer Gerichtshof

    Anastasiou u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Anastasiou u.a.

    Richtlinie 77/93 des Rates in der durch die Richtlinien 91/683 und 92/103 geänderten Fassung, Artikel 12 Absatz 1
    Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Einfuhr von Pflanzen, die ihren Ursprung in Drittländern haben und für die besondere Anforderungen gelten, in die Gemeinschaft - Fehlen eines von den hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes erteilten ...

  • EU-Kommission

    Anastasiou u.a.

  • Wolters Kluwer

    Erteilung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch andere Drittländer als das Ursprungsland der Pflanzen; Erzeugnisse mit Ursprung in dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns

  • Judicialis

    Richtlinie 77/93/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/93/EWG
    Rechtsangleichung - Pflanzenschutz - Richtlinie 77/93 - Einfuhr von Pflanzen, die ihren Ursprung in Drittländern haben und für die besondere Anforderungen gelten, in die Gemeinschaft - Fehlen eines von den hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes erteilten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords - Auslegung des Artikels 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.07.1994 - C-432/92

    The Queen / Minister of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Anastasiou

    Auszug aus EuGH, 04.07.2000 - C-219/98
    Mit Urteil vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) hat der Gerichtshof entschieden, daß die Richtlinie die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, bei der Einfuhr von Zitrusfrüchten aus dem Nordteil Zyperns Pflanzengesundheitszeugnisse anzuerkennen, die von anderen Behörden als den zuständigen Behörden der Republik Zypern ausgestellt wurden.

    Im Anschluß an das Urteil Anastasiou u. a. trafen die Exporteure, die bis dahin Zitrusfrüchte mit Ursprung im Nordteil Zyperns in das Vereinigte Königreich geliefert hatten, deren Pflanzengesundheitszeugnisse von den Dienststellen der "Türkischen Republik Nordzypern" und nicht von den zuständigen Behörden der Republik Zypern erteilt worden waren, eine Vereinbarung mit einer in der Türkei ansässigen Gesellschaft, nach der das Schiff, das die aus Zypern stammenden Zitrusfrüchte transportierte, einen Zwischenaufenthalt von weniger als 24 Stunden in einem türkischen Hafen einlegen und dann, ausgestattet mit einem von den türkischen Dienststellen nach Untersuchung der Ladung des Schiffes erteilten Zeugnis, seine Fahrt zum Vereinigten Königreich fortsetzen sollte.

    Da die Entscheidung dieses Rechtsstreits nach Ansicht des House of Lords eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts erforderlich macht, hat es das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Darf ein Mitgliedstaat nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse in ihrer geänderten Fassung (und, wenn ja, unter welchen Umständen und zu welchen Bedingungen) das Verbringen von Pflanzen im Sinne der Richtlinie (im folgenden: Pflanzen), die ihren Ursprung in Drittländern haben und in Anhang V Teil B der Richtlinie genannt sind, in sein Gebiet zulassen, wenn diese Pflanzen nur von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von einem Drittland ausgestellt wurde, von dem aus die Pflanzen in dieGemeinschaft befördert worden sind, und nicht von einem Pflanzengesundheitszeugnis, das vom Ursprungsdrittland ausgestellt wurde? 2. Hängt die Antwort auf Frage 1 davon ab - und wenn ja, inwiefern -, ob die betreffenden Pflanzen besonderen Anforderungen nach Anhang IV Teil A Abschnitt 1 der Richtlinie unterliegen, die in anderen Drittländern als dem Ursprungsland im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie erfüllt werden können? 3. Ist das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou, Slg. 1994, I-3087) dahin auszulegen und anzuwenden, daß es die Behörden eines Mitgliedstaats daran hindert, die Einfuhr von Zitrusfrüchten mit Ursprung im nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns zu gestatten, sofern sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sind, das von den Behörden eines anderen Drittlandes, von dem aus die Pflanzen in die Gemeinschaft befördert worden sind, ausgestellt wurde? 4. Fallen die Antworten auf die vorstehenden Fragen anders aus, wenn a) die betreffenden Pflanzen in das Drittland, in dem das Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde, das sie in die Gemeinschaft begleitete, insofern nie eingeführt wurden, als sie aus dem fraglichen Schiff nie ausgeladen wurden und/oder nie den Zoll passierten, und/oder b) die für die betreffenden Pflanzen geltenden besonderen Anforderungen bereits im Ursprungsland erfüllt worden waren? 5. Fallen die Antworten auf die Fragen 1 und 2 anders aus, wenn die betreffenden Pflanzen nicht aus Gründen der Pflanzengesundheit in einem anderen Drittland als dem Ursprungsland zur Ausstellung des Zeugnisses vorgelegt wurden, sondern um das Pflanzengesundheitszeugnis nicht von den im Ursprungsland hierzu befugten Dienststellen einholen zu müssen? Zur ersten, zur zweiten, zur dritten und zur vierten Vorlagefrage.

    Dem Urteil Anastasiou u. a. zufolge beruhe der Mechanismus der Richtlinie insoweit auf einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Einfuhrmitgliedstaats und des Ausfuhrlandes im Hinblick auf die Beseitigung der Schadorganismen.

    Diese Auslegung stehe auch mit der im Urteil Anastasiou u. a. gewählten Lösung im Einklang, in dem der Gerichtshof sich auf Erläuterungen des Begriffes der "befugten Dienststellen" eines Drittlandes im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie beschränkt habe.

    Überdies bedarf es zur Erreichung der Ziele der Richtlinie einer Zusammenarbeit zwischen den Behörden des Ausfuhrstaats und denen des Einfuhrmitgliedstaats, die ersteren alle Schwierigkeiten mitteilen müssen, die im Zusammenhang mit den vondiesen erteilten Pflanzengesundheitszeugnissen auftreten, z. B. wenn die Erzeugnisse, die Gegenstand des Zeugnisses sind, von Schadorganismen befallen sind oder wenn die Zeugnisse gefälscht oder sonst nicht ordnungsgemäß sind (vgl. Urteil Anastasiou u. a., Randnr. 63).

    Diese Erwägungen, die den Gerichtshof im Urteil Anastasiou u. a. zu der Feststellung veranlaßt haben, daß sich die Mitgliedstaaten nicht mit Pflanzengesundheitszeugnissen begnügen durften, die von Dienststellen oder Beamten eines nicht anerkannten Gebildes im Ursprungsland der Erzeugnisse erteilt worden waren, bedeuten nicht zwangsläufig, daß die Richtlinie dahin auszulegen ist, daß sie es einem Mitgliedstaat verbietet, Erzeugnissen Zugang zu seinem Gebiet zu gewähren, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis des Ursprungslandes vorliegt, sondern die nur mit dem Zeugnis eines Versanddrittlandes versehen sind.

    Aus diesem Grund würde, wenn man zuließe, daß irgendein Drittland ohne jede Bedingung ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilen kann, das den Pflanzen - vorbehaltlich der Grenzkontrollen, deren Beschränkungen im Urteil Anastasiou u. a. hervorgehoben wurden - Zugang zum Gemeinschaftsgebiet verschafft, eine Unsicherheit entstehen, die gegen das Interesse der Gemeinschaft im Bereich der Pflanzengesundheit, das die Richtlinie wahren soll, verstieße.

    Eine solche Einschränkung, deren Beachtung vom Einfuhrmitgliedstaat anhand der Begleitpapiere der Waren überprüft werden kann, ist geeignet, die Zusammenarbeit zwischen dem Ausfuhrstaat und dem Einfuhrmitgliedstaat, deren Bedeutung im Urteil Anastasiou u. a. hervorgehoben wird, zu ermöglichen und die vielfältigen Gefahren zu begrenzen, die mit einer Situation verbunden sind, in der Erzeugnisse beim bloßen Passieren des Gebietes eines Drittstaats ein Zeugnis erhalten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-140/02

    Anastasiou u.a.

    2: - Urteile vom 5. Juli 1994 in der Rechtssache C-432/92 (Anastasiou u. a., Slg. 1994, I-3087) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241).

    9: - Urteil in der Rechtssache C-219/98 (zitiert in Fußnote 2).

    10: - Schlussanträge vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Urteil zitiert in Fußnote 2), Nr. 49.11: - Schlussanträge vom 24. Februar 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Urteil zitiert in Fußnote 2), Nr. 50.12: - Urteil vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Huygen u. a., Slg. 1993, I-6381, Randnrn.

    13: - Urteil in der Rechtssache C-219/98 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 31.14: - Richtlinie 94/13/EG des Rates vom 29. März 1994 zur Änderung der Richtlinie 77/93/EWG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 92, S. 27).

    15: - Urteil in der Rechtssache C-219/98 (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 32.16: - Das geht zwar nicht aus der deutschen, aber aus den anderen Sprachfassungen hervor.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-140/02

    Anastasiou u.a.

    Mit Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-219/98 (Anastasiou u. a., Slg. 2000, I-5241) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 77/93 es einem Mitgliedstaat gestattet, Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erteilt werden muss, das u. a. die Einhaltung besonderer Anforderungen betrifft, in sein Gebiet verbringen zu lassen, wenn die hierzu befugten Dienststellen des Ursprungslandes kein Zeugnis für die Pflanzen erteilt haben, diese aber von einem Zeugnis begleitet sind, das in einem anderen Drittland als ihrem Ursprungsland ausgestellt wurde, vorausgesetzt, - die Pflanzen wurden in das Gebiet des Landes eingeführt, in dem die Untersuchung stattgefunden hat, bevor sie von dort aus in die Gemeinschaft exportiert wurden; - die Pflanzen sind so lange und unter solchen Bedingungen in diesem Land verblieben, dass die geeigneten Untersuchungen durchgeführt werden konnten; - für die Pflanzen gelten keine besonderen Anforderungen, deren Einhaltung nur an ihrem Ursprungsort gewährleistet werden kann.
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   Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.02.2000 - C-219/98 (https://dejure.org/2000,21975)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - C-219/98 (https://dejure.org/2000,21975)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Anastasiou u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Regina gegen Minister of Agriculture, Fisheries and Food, ex parte S.P. Anastasiou (Pissouri) Ltd u. a..

    Richtlinie 77/93/EWG - Erteilung von Pflanzengesundheitszeugnissen durch andere Drittländer als das Ursprungsland der Pflanzen - Erzeugnisse mit Ursprung in dem nördlich der Pufferzone der Vereinten Nationen gelegenen Teil Zyperns

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.01.1985 - 229/83

    Leclerc / Au blé vert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    20 bis 22), vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 22/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13), vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc, Slg. 1985, 1, Randnrn. 23 bis 27) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.09.1988 - 81/87

    The Queen / Treasury und Kommissioners of Inland Revenue, ex parte Daily Mail und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    Das Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 81/87 (Daily Mail, Slg. 1988, 5483) wurde im gleichen Sinne vor dem Court of Appeal zitiert.
  • EuGH, 03.12.1974 - 33/74

    Van Binsbergen / Bedrijfsvereniging voor de Metaalnijverheid

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    20 bis 22), vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 22/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13), vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc, Slg. 1985, 1, Randnrn. 23 bis 27) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    30: - Randnr. 63.31: - Urteil vom 7. Dezember 1993 in der Rechtssache C-12/92 (Slg. 1992, I-6381).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    20 bis 22), vom 3. Dezember 1974 in der Rechtssache 22/74 (Van Binsbergen, Slg. 1974, 1299, Randnr. 13), vom 10. Januar 1985 in der Rechtssache 229/83 (Leclerc, Slg. 1985, 1, Randnrn. 23 bis 27) und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas u. a., Slg. 1998, I-2843, Randnr. 20).
  • EuGH, 08.04.1992 - C-256/90

    Mignini / AIMA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    20: - Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-256/90 (Mignini, Slg. 1992, I-2651).
  • EuGH, 05.10.1994 - C-23/93

    TV10 / Commissariaat voor de Media

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2000 - C-219/98
    22: - Vgl. Urteil Anastasiou I (Randnr. 39) bezüglich der Prüfung des Ursprungs von Pflanzen anhand der Verkehrsbescheinigung EUR.1.23: - Randnr. 63.24: - Urteile vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-23/93 (TV10, Slg. 1994, I-4795, Randnrn.
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