Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.1999 - C-22/98   

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https://dejure.org/1999,2127
EuGH, 16.09.1999 - C-22/98 (https://dejure.org/1999,2127)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.1999 - C-22/98 (https://dejure.org/1999,2127)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 1999 - C-22/98 (https://dejure.org/1999,2127)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Nationale Rechtsvorschriften, die die Durchführung bestimmter Hafenarbeiten 'anerkannten Hafenarbeitern' vorbehalten - Begriff des Unternehmens - Besondere oder ausschließliche Rechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Becu u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Becu u.a.

    EG-Vertrag, Artikel 6 und 48 [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG und 39 EG] und Artikel 85, 86 und 90 [jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG]
    Wettbewerb - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Begriff - Anerkannte Hafenarbeiter mit Ausschließlichkeitsrecht zur Verrichtung von Hafenarbeiten - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Becu u.a.

  • Wolters Kluwer

    Nationale Rechtsvorschriften, die die Durchführung bestimmter Hafenarbeiten anerkannten Hafenarbeitern vorbehalten ; Begriffe des "Unternehmens", des "Hafengebietes" und des "Hafenarbeiters" ; Besondere oder ausschließliche Rechte

  • Judicialis

    EGV Art. 86 Abs. 1; ; EGV Art. 86 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 86 Abs. 1; EGV Art. 86 Abs. 2
    Wettbewerb - Unternehmen, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren - Begriff - Anerkannte Hafenarbeiter mit Ausschließlichkeitsrecht zur Verrichtung von Hafenarbeiten - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung des Hof van beroep, Gent - Auslegung der Artikel 90 Absätze 1 und 2, 7, 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG) im Hinblick auf nationale Rechtsvorschriften, die Be- und Entladearbeiten "anerkannten Hafenarbeitern" vorbehalten, deren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
    Dieser stellte fest, daß der ihm vorgetragene Sachverhalt nahezu der gleiche sei wie der, der zum Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-179/90 (Merci convenzionali porto di Genova, Slg. 1991, I-5889; im folgenden: Urteil Merci) geführt habe.

    Dazu ist zunächst zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen des Vertrages, die ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1, 85 und 86 unmittelbare Wirkung haben, diese Wirkung behalten und für den einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte auch im Rahmen von Artikel 90 zu wahren haben (vgl. u. a. Urteil Merci, Randnr. 23, und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 57).

    Daraus ist zu folgern, daß zwischen den anerkannten Hafenarbeitern und den Unternehmen, für die sie Hafenarbeiten verrichten, ein Arbeitsverhältnis besteht, das dadurch gekennzeichnet ist, daß sie die fraglichen Arbeiten für das betreffende Unternehmen und unter seiner Leitung verrichten, so daß sie als "Arbeitnehmer" im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes anzusehen sind (zur Definition des Begriffes "Arbeitnehmer" siehe Urteil Merci, Randnr. 13).

    Zum einen ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die Arbeitnehmereigenschaft einer Person nicht dadurch berührt wird, daß zwischen dem Betreffenden, der sich in einem Abhängigkeitsverhältnis gegenüber einem Unternehmen befindet, und den anderen Arbeitnehmern des Unternehmens ein gesellschaftsrechtliches Verhältnis besteht (in diesem Sinne Urteil Merci, Randnr. 13).

  • EuGH, 18.06.1998 - C-266/96

    Corsica Ferries France

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
    Eine solche Regelung kann auch nicht unter das Verbot der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag, isoliert betrachtet, fallen, die selbst nur das Verhalten von Unternehmen betreffen und sich nicht auf Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beziehen (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Juni 1998 in der Rechtssache C-266/96, Corsica Ferries France, Slg. 1998, I-3949, Randnr. 35).
  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
    Dazu ist zunächst zu bemerken, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Bestimmungen des Vertrages, die ebenso wie die Artikel 6 Absatz 1, 85 und 86 unmittelbare Wirkung haben, diese Wirkung behalten und für den einzelnen Rechte begründen, die die nationalen Gerichte auch im Rahmen von Artikel 90 zu wahren haben (vgl. u. a. Urteil Merci, Randnr. 23, und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95, GT-Link, Slg. 1997, I-4449, Randnr. 57).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-398/95

    Syndesmos ton en Elladi Touristikon kai Taxidiotikon Grafeion / Ypourgos Ergasias

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
    Aus dem Urteil vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-398/95 (SETTG, Slg. 1997, I-3091) ergibt sich nämlich, daß eine nationale Regelung, die dadurch, daß sie die Rechtsform des Arbeitsvertrags zwischen den Parteien obligatorisch macht, die Wirtschaftsteilnehmer aus einem Mitgliedstaat daran hindert, ihre Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als Selbständige aufgrund eines Dienstvertrags auszuüben, eine Behinderung darstellt, die unter das Verbot von Artikel 59 EG-Vertrag fallen kann.
  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
    Was Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft, der das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, so kann er nach ständiger Rechtsprechung nur in den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen selbständig angewandt werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache 18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 19, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 37).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 16.09.1999 - C-22/98
    Was Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft, der das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, so kann er nach ständiger Rechtsprechung nur in den vom Gemeinschaftsrecht geregelten Fällen selbständig angewandt werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache 18/93, Corsica Ferries, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 19, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96, Gilly, Slg. 1998, I-2793, Randnr. 37).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    In Bezug auf den freien Dienstleistungsverkehr ist dieser Grundsatz durch Art. 49 EG verwirklicht und konkretisiert worden (Urteile vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, Slg. 1999, I-5665, Randnr. 32, und vom 28. Oktober 1999, Vestergaard, C-55/98, Slg. 1999, I-7641, Randnr. 17).
  • EuGH, 21.07.2016 - C-542/14

    VM Remonts u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

    Ein Angestellter erfüllt aber seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, EU:C:1999:419, Rn. 26).
  • EuGH, 04.12.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Daraus folgt, dass die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts nicht dadurch berührt wird, dass eine Person aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht (vgl. Urteil Allonby, EU:C:2004:18, Rn. 72), nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist (Urteil Agegate, C-3/87, EU:C:1989:650, Rn. 36) und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bildet (vgl. Urteil Becu u. a., C-22/98, EU:C:1999:419, Rn. 26).
  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

    Während der Dauer des Unterordnungsverhältnisses ist sie in das Unternehmen des Arbeitgebers eingegliedert (vgl. EuGH 16. September 1999 - C-22/98 - [Becu ua.] Rn. 26; vgl. zum Ganzen auch EuGH 4. Dezember 2014 - C-413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 36) .
  • EuG, 13.12.2006 - T-217/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, GEGEN EIN

    Denn zwischen den Züchtern und den Schlachthofbetreibern besteht kein Arbeitsverhältnis, da die Züchter keine Arbeiten für die Schlachthofbetreiber unter deren Leitung verrichten und auch nicht in die Schlachthöfe eingegliedert sind (vgl. dazu Urteil des Gerichtshofes vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-22/98, Becu u. a., Slg. 1999, I-5665, Randnr. 26).
  • SG Dortmund, 26.02.2014 - S 40 KR 234/08

    Sozialgericht bestätigt Wahltarife der AOK

    Der Norm kommt insoweit unmittelbare Wirkung, auf die sich der Einzelne berufen kann, zu, als auch der verwiesenen Vorschrift eine solche Wirkung inne wohnt (EuGH, Rs. C-22/98, Jean Claude Becu u.a., Slg. 1999, I-5665, Rn. 21; Voet van Vormizeele, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 86 Rn. 9; Jung, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, Art. 86 Rn. 7).
  • EuGH, 28.10.1999 - C-55/98

    Vestergaard

    Zweitens kann nach ständiger Rechtsprechung Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag, in dem das allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit niedergelegt ist, selbständig nur in gemeinschaftsrechtlich geregelten Fällen angewandt werden, für die der Vertrag kein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-22/98, Becu, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
  • EuG, 17.02.2011 - T-68/08

    FIFA / Kommission - Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des

    Nach Art. 86 Abs. 1 EG, der als Wettbewerbsvorschrift anwendbar ist, wenn es um staatliche Maßnahmen geht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, Slg. 1999, I-5665, Randnr. 31), ist es den Mitgliedstaaten untersagt, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch Rechtsetzungsakte oder Verwaltungsmaßnahmen in eine Situation zu versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen die Art. 12 EG und 81 EG bis 89 EG versetzen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 20).

    7, 23 und 25) oder auf den Arbeitskräftebedarf (Urteil Becu u. a., oben in Randnr. 175 angeführt, Randnr. 23) blockieren kann oder wenn der Rechtsinhaber über die einschlägige Gesetzgebung auf die Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch seine Konkurrenten nach Maßgabe seiner Interessen oder der Folgen, die die Tätigkeit der Konkurrenten auf diesem Markt oder auch nur auf einem benachbarten Markt hätte, Einfluss nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, ERT, oben in Randnr. 142 angeführt, Randnr. 37, GB-Inno-BM, oben in Randnr. 175 angeführt, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 43).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-407/19

    Ein Gesetz, das die Hafenarbeit anerkannten Arbeitern vorbehält, kann mit dem

    Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, bereits entschieden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Privatpersonen verpflichtet, für die Verrichtung von Hafenarbeiten ausschließlich anerkannte Hafenarbeiter in Anspruch zu nehmen, nicht unter die Art. 101, 102 und 106 Abs. 1 AEUV fällt, da Hafenarbeiter auch nicht gemeinsam betrachtet als "Unternehmen" im Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, EU:C:1999:419, Rn. 27, 30 und 31).
  • EuG, 17.02.2011 - T-55/08

    UEFA / Kommission - Fernsehen - Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG - Maßnahmen des

    Nach Art. 86 Abs. 1 EG, der als Wettbewerbsvorschrift anwendbar ist, wenn es um staatliche Maßnahmen geht (Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, Slg. 1999, I-5665, Randnr. 31), ist es den Mitgliedstaaten untersagt, öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, durch Rechtsetzungsakte oder Verwaltungsmaßnahmen in eine Situation zu versetzen, in die sich diese Unternehmen durch selbständige Verhaltensweisen nicht ohne Verstoß gegen die Art. 12 EG und 81 EG bis 89 EG versetzen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, Slg. 1991, I-5941, Randnr. 20).

    7, 23 und 25) oder auf den Arbeitskräftebedarf (Urteil Becu u. a., oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 23) blockieren kann oder wenn der Rechtsinhaber über die einschlägige Gesetzgebung auf die Bedingungen der Ausübung der fraglichen Tätigkeit durch seine Konkurrenten nach Maßgabe seiner Interessen oder der Folgen, die die Tätigkeit der Konkurrenten auf diesem Markt oder auch nur auf einem benachbarten Markt hätte, Einfluss nehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 1991, Frankreich/Kommission, C-202/88, Slg. 1991, I-1223, Randnr. 51, vom 18. Juni 1991, ERT, C-260/89, Slg. 1991, I-2925, Randnr. 37, GB-Inno-BM, oben in Randnr. 166 angeführt, Randnr. 25, und vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 43).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-319/07

    3F / Kommission - Rechtsmittel - Maßnahmen zur Steuerermäßigung, die für Seeleute

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-152/07

    Arcor u.a. - Telekommunikation - Finanzierung von Verpflichtungen des

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2006 - C-217/05

    Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio - Wettbewerb -

  • EuGH, 08.06.2000 - C-258/98

    Carra u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-180/98

    Pavlov

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-407/19

    Katoen Natie Bulk Terminals und General Services Antwerp -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Tarifvertrag - Dienstleistungsverträge -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2003 - C-413/01

    Ninni-Orasche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 97/19

    Internationale Zuständigkeit - individuelles Arbeitsverhältnis - Co-Pilot

  • EuG, 13.12.2006 - T-245/03

    in der Rechtssache T-217/03 Fédération nationale de la coopération bétail et

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2008 - C-153/07

    Communication Services TELE2 - Telekommunikation - Finanzierung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-258/98

    Carra u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-181/98

    van der Schaaf

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-182/98

    Kooyman

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-183/98

    Weber

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2000 - C-184/98

    Slappendel

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.03.1999 - C-22/98   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Jean Claude Becu, Annie Verweire, Smeg NV und Adia Interim NV.

    Wettbewerb - Nationale Rechtsvorschriften, die die Durchführung bestimmter Hafenarbeiten 'anerkannten Hafenarbeitern' vorbehalten - Begriff des Unternehmens - Besondere oder ausschließliche Rechte

  • Europäischer Gerichtshof

    Becu u.a.

    Wettbewerb

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