Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 08.06.2004 - C-220/02   

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https://dejure.org/2004,4990
EuGH, 08.06.2004 - C-220/02 (https://dejure.org/2004,4990)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2004 - C-220/02 (https://dejure.org/2004,4990)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2004 - C-220/02 (https://dejure.org/2004,4990)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung - Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • EU-Kommission PDF

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer Österreich.

    1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Begriff des Entgelts - Vorteil, der in der Berücksichtigung der Dauer des Militärdienstes oder des obligatorischen Zivildienstes bei der Berechnung einer Abfertigung besteht - Einbeziehung - ...

  • EU-Kommission

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer

    Sozialvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in einem Rechtsstreit wegen einer Forderung nach gleichen Abfertigungen für männliche und weibliche Arbeitnehmer; Berücksichtigung der Dauer von Militär- oder Zivildienst bei der Berechnung einer späteren Abfertigung als Bestandteil des Entgelts im Sinne ...

  • Judicialis

    EGV Art. 141; ; Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entg... elts für Männer und Frauen Art. 1; ; Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz (Österreich) § 8

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Begriff des Entgelts - Berücksichtigung von Zeiten im Militärdienst bei der Berechnung der "Abfertigung" (Österreich) im Unterschied zum Karenzurlaub im Anschluss an Mutterschaftsurlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Obersten Gerichtshofes - Auslegung von Artikel 141 EG und Artikel 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-249/97

    Gruber

    Auszug aus EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
    28 Was die Entscheidung des Arbeitnehmers angehe, das eigene Kind auch nach Ablauf der 16 Wochen Mutterschaftsurlaub noch weiter selbst zu betreuen, so habe der Gerichtshof bereits im Urteil vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97 (Gruber, Slg. 1999, I-5295, Randnrn.

    34 Der Gewerkschaftsbund, die österreichische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Auffassung, dass eine Erhöhung des Anspruchs auf Abfertigung, wie sie sich aus § 8 APSG ergebe, zugunsten der Personen, die Präsenzdienst oder einen gleichwertigen Dienst leisteten, ebenso wie die Abfertigung selbst (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 22, und Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 14) als Bestandteil des Entgelts anzusehen sei.

    36 Weder von den Parteien des Ausgangsverfahrens noch von der österreichischen Regierung oder der Kommission wird in Abrede gestellt, dass es im Ausgangsverfahren um die Dauer von Arbeitsverhältnissen mit einem Arbeitgeber geht und dass diese Dauer bei der Berechnung der Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen ist, wobei die Abfertigung unter den Begriff des Entgelts fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Gruber, Randnr. 22).

  • EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEHRPFLICHT NUR FÜR MÄNNER NICHT ENTGEGEN

    Auszug aus EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
    Dass Vorteile, die Männern gewährt würden, um diese Ungleichheit auszugleichen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, sei in den Urteilen vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-79/99 (Schnorbus, Slg. 2000, I-10997) und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-186/01 (Dory, Slg. 2003, I-2479) ausgesprochen worden.

    Der besondere Charakter der Verpflichtung zur Ableistung eines Wehrdienstes hat den Gerichtshof im Übrigen veranlasst, für Recht zu erkennen, dass das Gemeinschaftsrecht einer nationalen Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegensteht (Urteil Dory).

  • EuGH, 07.12.2000 - C-79/99

    Schnorbus

    Auszug aus EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
    Dass Vorteile, die Männern gewährt würden, um diese Ungleichheit auszugleichen, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, sei in den Urteilen vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-79/99 (Schnorbus, Slg. 2000, I-10997) und vom 11. März 2003 in der Rechtssache C-186/01 (Dory, Slg. 2003, I-2479) ausgesprochen worden.
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
    34 Der Gewerkschaftsbund, die österreichische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten die Auffassung, dass eine Erhöhung des Anspruchs auf Abfertigung, wie sie sich aus § 8 APSG ergebe, zugunsten der Personen, die Präsenzdienst oder einen gleichwertigen Dienst leisteten, ebenso wie die Abfertigung selbst (vgl. Urteil Gruber, Randnr. 22, und Urteil vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-190/98, Graf, Slg. 2000, I-493, Randnr. 14) als Bestandteil des Entgelts anzusehen sei.
  • EuGH, 16.09.1999 - C-218/98

    Abdoulaye u.a.

    Auszug aus EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
    59 Was die Frage des vorlegenden Gerichts nach der unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer, die Karenzurlaub nehmen, und der Arbeitnehmer, die Militär- oder Zivildienst leisten, im Hinblick auf die Abfertigung angeht, so ist daran zu erinnern, dass der in Artikel 141 EG und der Richtlinie 75/117 verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts ebenso wie das Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraussetzt, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteile vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98, Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 16, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 39).
  • EuGH, 29.11.2001 - C-366/99

    DER GERICHTSHOF SPRICHT SICH FÜR DIE GLEICHBEHANDLUNG VON BEAMTEN UND BEAMTINNEN

    Auszug aus EuGH, 08.06.2004 - C-220/02
    59 Was die Frage des vorlegenden Gerichts nach der unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer, die Karenzurlaub nehmen, und der Arbeitnehmer, die Militär- oder Zivildienst leisten, im Hinblick auf die Abfertigung angeht, so ist daran zu erinnern, dass der in Artikel 141 EG und der Richtlinie 75/117 verankerte Grundsatz des gleichen Entgelts ebenso wie das Diskriminierungsverbot, von dem er eine besondere Ausformung darstellt, voraussetzt, dass sich die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteile vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98, Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 16, und vom 29. November 2001 in der Rechtssache C-366/99, Griesmar, Slg. 2001, I-9383, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

    16 bis 18), vom 17. Februar 1993, Kommission/Belgien (C-173/91, Slg. 1993, I-673, Randnr. 17), und vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Randnr. 36); letztere Rechtsprechung ist zwar zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ergangen, lässt sich aber ohne Weiteres auch auf die Richtlinie 2000/78 übertragen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2008 - C-537/07

    Gómez-Limón Sánchez-Camacho - Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und

    35 - Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Randnr. 65.

    36 - Urteil Österreichischer Gewerkschaftsbund, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06

    Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen

    48 - Urteil vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-356/09

    Kleist - Sozialpolitik - Gleichbehandlung zwischen Männern und Frauen

    25 - In diesem Sinne Urteile vom 9. November 1993, Roberts ("Birds Eye Walls", C-132/92, Slg. 1993, I-5579, Randnr. 17), vom 14. September 1999, Gruber (C-249/97, Slg. 1999, I-5295, Randnr. 27), vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Randnr. 59), und vom 9. Dezember 2004, Hlozek (C-19/02, Slg. 2004, I-11491, Randnr. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    34 Vgl., statt vieler, die Urteile vom 16. Februar 1982, Burton (19/81, EU:C:1982:58, Rn. 9), vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, EU:C:2004:334, Rn. 36), und vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

    29 Vgl., statt vieler, die Urteile vom 16. Februar 1982, Burton (19/81, EU:C:1982:58, Rn. 9), vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, EU:C:2004:334, Rn. 36), und vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03

    Mayer

    14 - Unter anderem neben dem bereits erwähnten Urteil Barber die Urteile vom 28. September 1994 in der Rechtssache C-200/91 (Coloroll, Slg. 1994, I-4389) und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C-379/99 (Menauer, Slg. 2001, I-7275); vor kürzerer Zeit, jedoch noch nicht veröffentlicht, die Urteile vom 23. Oktober 2003 in den Rechtssachen C-4/02 und C-5/02 (Schönheit und Becker), vom 30. März 2004 in der Rechtssache C-147/02 (Alabaster) und vom 8. Juni 2004 in der Rechtssache C-220/02 (Österreichischer Gewerkschaftsbund).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-572/10

    Amedee - Sozialpolitik - Zeitliche Anwendbarkeit (Barber-Protokoll) - Männliche

    Zu den Unterschieden zwischen Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub, insbesondere was den zwingenden Charakter des Erstgenanntenangeht, vgl. Urteil vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Randnr. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

    Nicht zuletzt die vom Arbeitgeber in Anknüpfung an das Beschäftigungsverhältnis - kraft Arbeitsvertrags oder kraft Gesetzes - zu leistenden Zahlungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen damit in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung( 29 Vgl., statt vieler, die Urteile vom 16. Februar 1982, Burton (19/81, EU:C:1982:58, Rn. 9), vom 8. Juni 2004, Österreichischer Gewerkschaftsbund (, EU:C:2004:334, Rn. 36), und vom 12. Oktober 2010, 1ngeniørforeningen i Danmark (, EU:C:2010:600, Rn. 21).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02   

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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

  • EU-Kommission PDF

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer Österreich.

    Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung - Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der ...

  • EU-Kommission

    Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer

    Sozialvorschriften

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 14.09.1999 - C-249/97

    Gruber

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
    Was die nach österreichischem Recht bei der Auflösung von Arbeitsverhältnissen geschuldete Abfertigung gemäß § 23 AngG anbelangt, so hat der Gerichtshof eine solche Leistung im Urteil Gruber (17) grundsätzlich bereits als Entgelt im Sinne von Artikel 141 EG anerkannt.

    Das Urteil Gruber ist Ausdruck einer gefestigten Rechtsprechung, wonach Entschädigungsleistungen, welche einem Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gewährt werden, eine Art aufgeschobenes Entgelt darstellen, auf das der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsverhältnisses Anspruch hat, das ihm zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt wird, das ihm die Anpassung an die durch den Verlust seines Arbeitsplatzes entstandene Lage erleichtert und das ihm für die Zeit der Suche nach einer neuen Arbeit eine Einkommensquelle sichert (18) .

    Folgerichtig konnte der Gerichtshof im Urteil Gruber (21) die österreichische "Abfertigung" ohne Weiteres unter den Begriff des Entgelts fassen.

    Nun stellt sich dem Gerichtshof im vorliegenden Fall auch keineswegs die Frage, ob er seine im Urteil Gruber getroffene Entscheidung bestätigen oder von ihr abweichen will.

    15 - Urteil des Gerichtshofes vom 14. September 1999 in der Rechtssache C-249/97 (Gruber, Slg. 1999, I-5295).

    63 - Urteil Abdoulaye u. a. (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 16 und 17), Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 2001 in der Rechtssache C-206/00 (Mouflin, Slg. 2001, I-10201, Randnr. 28) und vom 31. Mai 1995 in der Rechtssache C-400/93 (Royal Copenhagen, Slg. 1995, I-1275); vgl. auch das Urteil Gruber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 27 bis 33), wo die gleichbedeutende Formulierung "gleiche oder ähnliche Lage" verwendet wird.

    64 - Das Urteil Gruber (zitiert in Fußnote 15, Randnrn. 29 bis 33) gibt keine unmittelbare Antwort auf diese Frage.

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
    So akzeptierte es der Gerichtshof im Urteil Lewen, Zeiten des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung einer Weihnachtsgratifikation, welche der Belohnung für geleistete Arbeit dient, nicht zu berücksichtigen und die Weihnachtsgratifikation entsprechend zu kürzen (75) .

    20 - Urteile des Gerichtshofes vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache C-333/97 (Lewen, Slg. 1999, I-7243, Randnr. 20), vom 16. September 1999 in der Rechtssache C-218/98 (Abdoulaye u. a., Slg. 1999, I-5723, Randnr. 12), vom 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 10) und Urteil Gillespie (zitiert in Fußnote 19, Randnr. 12).

    3, 13 und 14. Ähnlich das Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20, Randnr. 41) und das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-411/96 (Boyle u. a., Slg. 1998, I-6401, Randnr. 38).

    48 - Zur mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte verweist die Antragsgegnerin auch auf das Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20), das ihrer Ansicht nach auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

    74 - Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 37 bis 40).

    75 - Urteil Lewen (zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 39 und 40); vgl. insbesondere die Formulierung "... eine, gegebenenfalls anteilig gekürzte, Gratifikation ...".

  • EuGH, 09.02.1999 - C-167/97

    Seymour-Smith und Perez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
    15 bis 17) und vom 9. Februar 1999 in der Rechtssache C-167/97 (Seymour-Smith und Perez, Slg. 1999, I-623, Randnr. 25).

    38 - Die Kommission zitiert das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 67 bis 68, mit weiteren Nachweisen).

    39 - Die Kommission zitiert das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 69 mit weiteren Nachweisen).

    41 - Die Kommission zitiert das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnrn. 73 bis 76).

    51 - Urteil Schönheit und Becker (zitiert in Fußnote 22, Randnr. 82); vgl. ferner die Urteile des Gerichtshofes vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-77/02 (Steinicke, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 57 bis 58), in der Rechtssache Rinner-Kühn (zitiert in Fußnote 25, Randnr. 15) und das Urteil Seymour-Smith und Perez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.03.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beschäftigungsbedingungen -

    35 - In diesem Sinne Urteile Gillespie (zitiert in Fn. 34, Randnr. 17), vom 21. Oktober 1999, Lewen (C-333/97, Slg. 1999, I-7243, Randnr. 37), und McKenna (zitiert in Fn. 18, Randnrn. 50 und 59); vgl. ferner meine Schlussanträge vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-220/02, Slg. 2004, I-5907, Nrn. 95 und 96).
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