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   EuGH, 07.10.2010 - C-222/09   

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https://dejure.org/2010,10335
EuGH, 07.10.2010 - C-222/09 (https://dejure.org/2010,10335)
EuGH, Entscheidung vom 07.10.2010 - C-222/09 (https://dejure.org/2010,10335)
EuGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - C-222/09 (https://dejure.org/2010,10335)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kronospan Mielec

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung

  • EU-Kommission PDF

    Kronospan Mielec

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung

  • EU-Kommission

    Kronospan Mielec

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung“

  • Wolters Kluwer

    Begriff der "Leistungen von Ingenieuren" i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) RL 77/388/EWG; Kronospan Mielec sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuer; Begriff der ,Leistungen von Ingenieuren' i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG; Kronospan Mielec sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer; Begriff der ,Leistungen von Ingenieuren' i.S. von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 77/388/EWG; Kronospan Mielec sp. z o.o. gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

  • datenbank.nwb.de

    Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zum Leistungsort bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten von Ingenieuren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kronospan Mielec

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 9 Abs. 2 Buchst. c und e - Von Ingenieuren durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten - Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 18. Juni 2009 - Kronospan Mielec sp. z o.o./Dyrektor Izby Skarbowej w Rzeszowie

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst e, RL 77/388/EWG Art 9 Abs 2 Buchst c
    Dienstleistung; Ingenieur; Kohlendioxid-Emissionen; Ort; Umsatzsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst e, EGRL 112/2006 Art 56 Abs 1 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 9 Abs 2 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 52 Buchst a
    Ort der Leistung, Emissionsmessung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sad Administracyjny - Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich und Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • DB 2010, 2712
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-222/09
    Man könne daher annehmen, dass die fraglichen Dienstleistungen einer Vielzahl von Empfängern erbracht würden, so dass eine der Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung, die vom Gerichtshof insbesondere im Urteil vom 9. März 2006, Gillan Beach (C-114/05, Slg. 2006, I-2427), entwickelt worden sei, erfüllt sei.

    Wie ferner aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, sind die in Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie genannten Leistungen insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich an eine Vielzahl von Empfängern richten, nämlich an alle Personen, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen (vgl. Urteil Gillan Beach, Randnr. 23).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-145/96

    von Hoffmann

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-222/09
    Der Unionsgesetzgeber zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren (Urteil vom 16. September 1997, von Hoffmann, C-145/96, Slg. 1997, I-4857, Randnr. 15).

    Folglich ist zu klären, ob Forschungs- und Entwicklungsarbeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Leistungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie sind, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen des Ingenieursberufs erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil von Hoffmann, Randnr. 16).

  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Auszug aus EuGH, 07.10.2010 - C-222/09
    Da aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus dem Urteil vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank (C-41/04, Slg. 2005, I-9433), hervorgehe, dass sich Art. 9 Abs. 2 nicht auf die dort genannten Berufe als solche beziehe, sondern auf die von Angehörigen dieser Berufe gewöhnlich erbrachten Leistungen, könne vertreten werden, dass alle Arten von Dienstleistungen, die von Ingenieuren regelmäßig ausgeführt würden, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Sechsten Richtlinie fielen.
  • BFH, 20.07.2012 - V B 82/11

    Leistungsort bei Schadensregulierung und Rückwirkung der Rechnungsberichtigung -

    aa) Der bei richtlinienkonformer Auslegung von § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG zu berücksichtigende Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile vom 16. September 1997 C-145/96, von Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 15, und vom 7. Oktober 2010 C-222/09, Kronospan Mielec, BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 19).

    Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann in Slg. 1997, I-4857 Rdnr. 16, und Kronospan Mielec in BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c).

  • BFH, 29.04.2020 - XI R 3/18

    Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

    Nach der noch zu Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16.09.1997 - C-145/96, EU:C:1997:406, UR 1998, 17, Rz 15; Kronospan Mielec vom 07.10.2010 - C-222/09, EU:C:2010:593, UR 2010, 854, Rz 20) beziehen sich die nämlichen Vorschriften nicht auf die angeführten Berufe, sondern auf Leistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen dieser Berufe erbracht werden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.11.2016 - V R 15/16, BFH/NV 2017, 331, Rz 19).
  • BFH, 13.01.2011 - V R 63/09

    Ort der sonstigen Leistung bei Übernahme von radioaktiven Strahlenquellen -

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile vom 7. Oktober 2010 C-222/09, Kronospan, BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 19; vom 16. September 1997 C-145/96, Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 16 und 17; EuGH-Urteil Levob in Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 Rdnr. 37).

    bb) Die Ausübung des Ingenieurberufs ist nach der EuGH-Rechtsprechung dadurch gekennzeichnet, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden sowie neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser und neuer Probleme zu entwickeln (EuGH-Urteil Kronospan in BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 19).

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    (1) Die in Art. 54 MwStSystRL genannten Leistungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich an eine Vielzahl von Empfängern richten, nämlich an alle Personen, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen (vgl. EuGH-Urteil Kronospan Mielec vom 7. Oktober 2010 C-222/09, EU:C:2010:593, BFH/NV 2010, 2377, Rz 24).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-267/21

    Uniqa Asigurari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Mit Urteil vom 19. Juni 2018 bestätigte dieses Gericht, dass der Ort der Dienstleistung der Schadenregulierung der Ort sei, an dem der Empfänger seinen Sitz habe, im vorliegenden Fall Rumänien, wobei es die Auffassung vertrat, dass diese Leistungen denen der Ingenieure im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie in der durch das Urteil vom 7. Oktober 2010, Kronospan Mielec (C-222/09, EU:C:2010:593), vorgenommenen Auslegung entsprächen.

    Der Unionsgesetzgeber zieht die in dieser Bestimmung angeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Dienstleistungen zu definieren (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Oktober 2010, Kronospan Mielec, C-222/09, EU:C:2010:593, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach dieser einleitenden Klarstellung ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Ausübung des Ingenieurberufs Leistungen umfasst, die dadurch gekennzeichnet sind, dass es nicht nur darum geht, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden, sondern auch darum, neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser oder neuer Probleme zu entwickeln (Urteil vom 7. Oktober 2010, Kronospan Mielec, C-222/09, EU:C:2010:593, Rn. 21).

  • BFH, 30.11.2016 - V R 15/16

    Ort der Schadensregulierung nach ausgelaufenem Recht

    c) Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG bezieht sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht auf Berufe, sondern "zieht die in dieser Bestimmung aufgeführten Berufe heran, um die dort angesprochenen Arten von Leistungen zu definieren" (EuGH-Urteile von Hoffmann vom 16. September 1997 C-145/96, EU:C:1997:406, Rz 15, und Kronospan Mielec vom 7. Oktober 2010 C-222/09, EU:C:2010:593, Rz 19).

    Dabei muss es sich um Leistungen handeln, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen eines dieser Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile von Hoffmann, EU:C:1997:406, Rz 16, und Kronospan Mielec, EU:C:2010:593, Rz 20; BFH-Urteil vom 10. November 2010 V R 40/09, BFH/NV 2011, 1026, unter II.1.c).

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

    aa) Die in Art. 52 Buchst. a MwStSystRL a.F. genannten Leistungen sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass sie sich an eine Vielzahl von Empfängern richten, nämlich an alle Personen, die in unterschiedlicher Weise an Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts oder der Unterhaltung teilnehmen (vgl. EuGH-Urteil Kronospan Mielec vom 07.10.2010 - C-222/09, EU:C:2010:593, BFH/NV 2010, 2377, Rz 24; BFH-Urteil in BFHE 255, 457, BStBl II 2017, 500, Rz 35 zu Art. 54 MwStSystRL n.F.).
  • BFH, 09.02.2012 - V R 20/11

    Ort der sonstigen Leistung bei Buchhaltungstätigkeiten - Bedeutung der nationalen

    Entscheidend sei deshalb, ob die betreffenden Leistungen zu den Leistungen gehören, die hauptsächlich und gewöhnlich im Rahmen der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG angeführten Berufe erbracht werden (EuGH-Urteile vom 7. Oktober 2010 C-222/09, Kronospan, BFH/NV 2010, 2377 Rdnr. 19; vom 6. Dezember 2007 C-401/06, Kommission Deutschland, Slg. 2007, I-10609 Rdnrn. 31 und 33; vom 16. September 1997 C-145/96, Hoffmann, Slg. 1997, I-4857 Rdnrn. 16 und 17; vom 27. Oktober 05 C-41/04, Levob, Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38 Rdnr. 37).
  • FG Berlin-Brandenburg, 18.05.2011 - 7 K 7226/07

    Unabhängigkeit der Verortung einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 4 UStG von

    Es sollen nur die "hauptsächlich und gewöhnlich" zu diesen Berufen gehörenden Leistungen erfasst werden (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteile vom 16.09.1997 C-145/96 - von Hoffmann, UR 1998, 17, Rdz. 16; vom 07.10.2010 C-222/09 - Kronospan/Mielec, UR 2010, 854, Rdz. 20; BFH, Urteile vom 03.04.2008 V R 62/05, BFHE 221, 433, BStBl II 2008, 900; vom 13.01.2011 V R 63/09, BFH/NV 2011, 944).

    Daran anknüpfend ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Tätigkeit als Ingenieur i. S. des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass die fragliche Tätigkeit darin besteht, Kenntnisse und bestehende Prozesse auf konkrete Probleme anzuwenden sowie neue Kenntnisse zu erwerben und neue Prozesse zur Lösung dieser und neuer Probleme zu entwickeln (EuGH, Urteil vom 07.10.2010 C-222/09 - Kronospan/Mielec, UR 2010, 854, Rdz. 21; BFH, Urteil vom 13.01.2011 V R 63/09, BFH/NV 2011, 944, Rdz. 34).

  • FG Nürnberg, 05.12.2017 - 2 K 844/17

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Abs. 13 Satz 1, in Anlehnung an EuGH-Urteil vom 07.10.2010, C-222/09, Kronospan Mielec, Slg 2010, I-9277, HFR 2010, 1367 und BFH-Urteil vom 13.01.2011 V R 63/09, BFHE 233, 64 BStBl II 2011, 461, Rz 34 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2011 - C-530/09

    Inter-Mark Group - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Bestimmung des

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