Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2002 - C-224/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,2490
EuGH, 19.03.2002 - C-224/00 (https://dejure.org/2002,2490)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2002 - C-224/00 (https://dejure.org/2002,2490)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2002 - C-224/00 (https://dejure.org/2002,2490)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) - Unterschiedliche Behandlung von Personen, die dem Codice della strada zuwiderhandeln, aufgrund des Ortes der Zulassung ihrer Fahrzeuge - Verhältnismäßigkeit

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 6 [nach Änderung jetzt Artikel 12 EG]
    Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Nationale Regelung, die eine unterschiedliche und unverhältnismäßige Behandlung von Personen, die dem Straßenverkehrsgesetz zuwiderhandeln, nach Maßgabe des Ortes ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Verstoß des Codice della strada gegen Art. 6 EG-Vertrag; Unterschiedliche und unverhältnismäßige Behandlung von Betroffenen aufgrund des Ortes der Zulassung der Fahrzeuge

  • Judicialis

    EGV Art. 12; ; Decreto legislativo Nr. 285 Nuovo codice della strada (Gesetzesdekret Nr. 285 zur Einführung des neuen Straßenverkehrsgesetzes) (Italien) Art. 202; ; Decreto legisla... tivo Nr. 285 Nuovo codice della strada (Gesetzesdekret Nr. 285 zur Einführung des neuen Straßenverkehrsgesetzes) (Italien) Art. 203; ; Decreto legislativo Nr. 285 Nuovo codice della strada (Gesetzesdekret Nr. 285 zur Einführung des neuen Straßenverkehrsgesetzes) (Italien) Art. 204; ; Decreto legislativo Nr. 285 Nuovo codice della strada (Gesetzesdekret Nr. 285 zur Einführung des neuen Straßenverkehrsgesetzes) (Italien) Art. 205

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG-Vertrag Art. 23
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) - Unterschiedliche Behandlung von Personen, die dem Codice della strada zuwiderhandeln, aufgrund des Ortes der Zulassung ihrer Fahrzeuge - Verhältnismäßigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE BESTIMMUNGEN DES ITALIENISCHEN STRASSENVERKEHRSGESETZES, DIE EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT SCHAFFEN

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Kommission / Italien

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Kaution in doppelter Höhe von Bußgeld für Italienurlauber unzulässig

Besprechungen u.ä.

  • Universität des Saarlandes (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Schutz des Touristen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Evelyne Tichadou; ZEuS 2002)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) - Beibehaltung einer Regelung, die eine unterschiedliche und unverhältnismäßige Behandlung von Zuwiderhandelnden aufgrund des Ortes der Zulassung ihrer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 854
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.01.1997 - C-29/95

    Pastoors und Trans-Cap / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 19.03.2002 - C-224/00
    Zwar habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95 (Pastoors und Trans-Cap, Slg. 1997, I-285) entschieden, dass eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden objektiv gerechtfertigt sein könne, wenn sie verhindern solle, dass gebietsfremde Betroffene kein Bußgeld zahlten, und wenn sie im rechten Verhältnis zu diesem Zweck stehe, doch sei die Regelung des Artikels 207 des Codice della strada offensichtlich unverhältnismäßig und diskriminierend und verstoße somit gegen Artikel 6 EG-Vertrag.

    Nach ständiger Rechtsprechung verbieten jedoch die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Pastoors und Trans-Cap, Randnr. 16).

    Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob Artikel 207 des Codice della strada durch objektive Umständegerechtfertigt ist (vgl. Urteil Pastoors und Trans-Cap, Randnr. 19) und ob diese Bestimmung im rechten Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Zweck steht.

  • EuGH, 18.06.2019 - C-591/17

    Die deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch

    Das Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Italien (C-224/00, EU:C:2002:185" Rn. 16 bis 19), bestätige das Vorliegen der Ungleichbehandlung, die der Bundesrepublik Deutschland vorgeworfen werde.

    Hierzu verweist die Republik Österreich auch auf das Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Italien (C-224/00, EU:C:2002:185" Rn. 26).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Fehlen von Übereinkünften, die die Vollstreckung einer Verurteilung in einem anderen als demjenigen Mitgliedstaat, in dem sie ausgesprochen worden ist, gewährleisteten, objektiv eine unterschiedliche Behandlung von Gebietsansässigen und Gebietsfremden rechtfertigen kann und dass der Umstand, dass nur gebietsfremde Betroffene einen Geldbetrag als Kaution stellen müssen, verhindern kann, dass diese sich einer wirksamen Sanktion einfach durch die Erklärung entziehen, sie stimmten der sofortigen Erhebung des Bußgelds nicht zu (Urteil vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, EU:C:2002:185, Rn. 21).

  • EuGH, 27.10.2009 - C-115/08

    DIE ÖSTERREICHISCHEN GERICHTE, DIE MIT EINER NACHBARRECHTLICHEN KLAGE VON

    12 EG, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, ist im Übrigen nur ein spezifischer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitssatzes, der eines der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts darstellt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 8. Oktober 1980, Überschär, 810/79, Slg. 1980, 2747, Randnr. 16, und vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 14).

    Erstens verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nach ständiger Rechtsprechung nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14, und Kommission/Italien, Randnr. 15).

    Zu untersuchen bleibt, ob die Nichtberücksichtigung von behördlichen Genehmigungen, die für Kernanlagen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als der Republik Österreich erteilt wurden, im Rahmen von § 364a ABGB und die Anwendung allein von § 364 Abs. 2 ABGB auf diese Anlagen mit objektiven, von der Staatsangehörigkeit unabhängigen Umständen gerechtfertigt werden kann und ob die entsprechende Ungleichbehandlung in diesem Fall in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne zu Art. 12 EG u. a. Urteile Kommission/Italien, Randnr. 20, vom 5. Juni 2008, Wood, C-164/07, Slg. 2008, I-4143, Randnr. 13, und vom 16. Dezember 2008, Huber, C-524/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 75).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-591/17

    Generalanwalt Wahl schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage Österreichs gegen die

    32 Urteil vom 19. März 2002 (C-224/00, EU:C:2002:185, im Folgenden: Urteil Kommission/Italien).
  • EuGH, 01.06.2010 - C-570/07

    Die demografischen und geografischen Begrenzungen, die die Regelung von Asturien

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur unmittelbare oder offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. Urteile vom 26. Juni 2001, Kommission/Italien, C-212/99, Slg. 2001, I-4923, Randnr. 24, und vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15).
  • EuGH, 01.10.2009 - C-103/08

    Gottwald - Freizügigkeit - Unionsbürgerschaft - Art. 12 EG - Zurverfügungstellung

    Ferner verbieten nach der Rechtsprechung die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 1997, Pastoors und Trans-Cap, C-29/95, Slg. 1997, I-285, Randnr. 16, vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15, sowie vom 30. Juni 2005, Tod's und Tod's France, C-28/04, Slg. 2005, I-5781, Randnr. 19).
  • EuG, 09.09.2010 - T-319/05

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission für gültig, mit der die

    Nach der ständigen Rechtsprechung zum Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts verbieten die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit oder - bei Gesellschaften - des Sitzes, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteile des Gerichtshofs vom 13. Juli 1993, Commerzbank, C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14, vom 19. März 2002, Kommission/Italien, C-224/00, Slg. 2002, I-2965 Randnr. 15, und vom 27. Oktober 2009, CEZ, C-115/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 92).

    Nur wenn dies nicht der Fall ist, ist die fragliche Maßnahme nach Art. 12 EG oder hier nach Art. 3 des Abkommens verboten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Italien, angeführt in Randnr. 140, Randnr. 20, und CEZ, angeführt in Randnr 140, Randnr. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.06.2005 - C-28/04

    'Tod''s und Tod''s France' - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aus

    19 Darüber hinaus verbieten nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften über die Gleichbehandlung von Inländern und Ausländern nicht nur offene Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verdeckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95, Pastoors und Trans-Cap, Slg. 1997, I-285, Randnr. 16, und vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-224/00, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2012 - C-547/10

    Generalanwalt Jääskinen schlägt vor, das Rechtsmittel der Schweiz in der

    49 - Im angefochtenen Urteil hat das Gericht die Urteile vom 13. Juli 1993, Commerzbank (C-330/91, Slg. 1993, I-4017, Randnr. 14), vom 19. März 2002, Kommission/Italien (C-224/00, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 15), und vom 27. Oktober 2009, CEZ (C-115/08, Slg. 2009, I-10265, Randnr. 92), erwähnt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2004 - C-160/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE AUSSCHREIBUNG VON EUROJUST

    38 - Urteil vom 19. März 2002 in der Rechtssache C-224/00 (Kommission/Italien, Slg. 2002, I-2965, Randnr. 14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-221/15

    Etablissements Fr. Colruyt - Richtlinie 2011/64/EU - Verbrauchsteuern auf

    7 - Vgl. u. a. Urteile vom 19. März 2002, Kommission/Italien (C-224/00, EU:C:2002:185), und vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00   

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Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00 (https://dejure.org/2001,20544)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.12.2001 - C-224/00 (https://dejure.org/2001,20544)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2001 - C-224/00 (https://dejure.org/2001,20544)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Italien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 6 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) - Unterschiedliche Behandlung von Personen, die dem Codice della strada zuwiderhandeln, aufgrund des Ortes der Zulassung ihrer Fahrzeuge - Verhältnismäßigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 23.01.1997 - C-29/95

    Pastoors und Trans-Cap / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    2: - Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-29/95 (Pastoors, Slg. 1997, I-285).

    28 und 29) und in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 17 und 18).

    6: - So auch Generalanwalt Tesauro in seinen Schlussanträgen der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Nr. 11).

    7: - Urteil in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 21).

    9: - Urteil in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 22).

    16: - Urteil in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Randnrn. 25 und 26).

    17: - Urteil in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Randnr. 28).

    18: - Vgl. die Ausführungen von Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Nrn. 19 und 20).

    20: - Zu diesem wesentlichen Unterschied zwischen dem für Gebietsansässige und Gebietsfremde geltenden Regime siehe das Urteil in der Rechtssache C-29/95.21: - Gegen eine solche Ausgestaltung der Sicherheitsleistung Generalanwalt Tesauro in der Rechtssache C-29/95 (zitiert in Fußnote 2, Nr. 17).

  • EuGH, 24.11.1998 - C-274/96

    DIE RECHTE DER DEUTSCHSPRACHIGEN MINDERHEIT DER PROVINZ BOZEN IN ITALIEN MÜSSEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    3: - Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96 (Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnr. 27).

    8: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-274/96 (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 30).

  • EuGH, 12.12.1989 - 265/88

    Strafverfahren gegen Messner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    23: - Vgl. das Urteil vom 12. Dezember 1989 in der Rechtssache C-265/88 (Strafverfahren gegen Messner, Slg. 1989, 4209, Randnr. 9).

    24: - Zur Berücksichtigung von Regelungen anderer Mitgliedstaaten siehe das Urteil in der Rechtssache C-265/88 (zitiert in Fußnote 23, Randnr. 11).

  • EuGH, 15.10.1987 - 222/86

    Unectef / Heylens

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    19: - Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa, Slg. 2001, I-207, Randnr. 46) und in der Rechtssache C-226/99 (Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17); vgl. das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-1/99

    Kofisa Italia

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    19: - Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa, Slg. 2001, I-207, Randnr. 46) und in der Rechtssache C-226/99 (Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17); vgl. das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).
  • EuGH, 11.01.2001 - C-226/99

    Siples

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    19: - Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-1/99 (Kofisa, Slg. 2001, I-207, Randnr. 46) und in der Rechtssache C-226/99 (Siples, Slg. 2001, I-277, Randnr. 17); vgl. das Urteil vom 15. Oktober 1987 in der Rechtssache 222/86 (Heylens, Slg. 1987, 4097, Randnr. 14).
  • EuGH, 12.07.2001 - C-262/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES IM RAHMEN DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    10: - Ratsdokument 11178/01, COPEN 40.11: - Zum Ziel der Strafverfolgung siehe das Urteil vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C-262/99 (Louloudakis, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 69).
  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    16 und 17) und vom 19. September 2000 in der Rechtssache C-156/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2000, I-6857, Randnrn.
  • EuGH, 07.12.2000 - C-213/99

    de Andrade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    12: - Vgl. das Urteil vom 7. Dezember 2000 in der Rechtssache C-213/99 (de Andrade, Slg. 2000, I-11083, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-124/97

    Läärä u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-224/00
    15: - Urteil vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-124/97 (Läärä, Slg. 1999, I-6067, Randnr. 36).
  • EuGH, 10.02.1994 - C-398/92

    Mund & Fester / Hatrex Internationaal Transport

  • EuGH, 15.06.1999 - C-394/97

    Heinonen

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

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