Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 08.09.2016 - C-225/15   

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https://dejure.org/2016,27474
EuGH, 08.09.2016 - C-225/15 (https://dejure.org/2016,27474)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - C-225/15 (https://dejure.org/2016,27474)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - C-225/15 (https://dejure.org/2016,27474)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Politanò

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Glücksspiel - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Öffentliche Aufträge - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Politanò

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Glücksspiel - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Öffentliche Aufträge - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Richtlinie 2004/18/EG auf Konzessionen im Glücksspielbereich nicht anwendbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Politanò

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Glücksspiel - Beschränkungen - Zwingende Gründe des Allgemeininteresses - Verhältnismäßigkeit - Öffentliche Aufträge - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1701
  • ZfBR 2017, 173
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zunächst sind nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen als Beschränkungen der Niederlassungs- und/oder der Dienstleistungsfreiheit zu verstehen, die die Ausübung der durch die Art. 49 und 56 AEUV garantierten Freiheiten untersagen, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Bereichs durch die Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta, C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 51 und 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-156/13

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Zu prüfen ist somit, ob eine Beschränkung wie die im Ausgangsverfahren fragliche im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 62 AEUV auch auf dem Gebiet des freien Dienstleistungsverkehrs anwendbaren Art. 51 und 52 AEUV ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig oder gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist zu prüfen, ob die Verpflichtung, Bescheinigungen von zwei verschiedenen Kreditinstituten vorzulegen, angesichts des weiten Ermessens, über das die nationalen Behörden im nicht harmonisierten Bereich der Glücksspiele bei der Festlegung der sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergebenden Anforderungen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, wobei diese Beurteilung im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände im Zusammenhang mit der Erteilung der neuen Konzessionen unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass das Erfordernis, über ein Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe zu verfügen, sich als nützlich erweisen könnte, um diese wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 77).

    Ferner ist zu prüfen, ob die Verpflichtung, Bescheinigungen von zwei verschiedenen Kreditinstituten vorzulegen, angesichts des weiten Ermessens, über das die nationalen Behörden im nicht harmonisierten Bereich der Glücksspiele bei der Festlegung der sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergebenden Anforderungen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2014, Digibet und Albers, C-156/13, EU:C:2014:1756, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist, wobei diese Beurteilung im Hinblick auf die von den zuständigen Stellen des betroffenen Mitgliedstaats verfolgten Ziele und das von ihnen angestrebte Schutzniveau vorzunehmen ist (vgl. Urteil vom 15. September 2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, EU:C:2011:582, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der geeignet ist, eine Beschränkung von Grundfreiheiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 34 und 35).

    Der Gerichtshof hat zudem bereits festgestellt, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, die sich aus einer restriktiven Regelung ergebenden Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Biasci u. a., C-660/11 und C-8/12, EU:C:2013:550, Rn. 23, und Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 32).

  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Der Dienstleistungsauftrag umfasst eine Gegenleistung, die, wenn sie auch nicht die einzige Gegenleistung darstellt, vom öffentlichen Auftraggeber unmittelbar an den Dienstleistungserbringer gezahlt wird, während im Fall einer Dienstleistungskonzession die Gegenleistung für die Erbringung der Dienstleistungen in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung besteht, sei es ohne oder zuzüglich der Zahlung eines Preises (vgl. Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, C-274/09, EU:C:2011:130, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn die Art der Vergütung somit eines der ausschlaggebenden Kriterien für die Einordnung als Dienstleistungskonzession darstellt, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung darüber hinaus, dass bei einer Dienstleistungskonzession der Konzessionär das Betriebsrisiko der fraglichen Dienstleistungen übernimmt und dass die fehlende Übertragung des mit der Erbringung der Dienstleistungen verbundenen Risikos auf den Dienstleistungserbringer darauf hinweist, dass es sich bei dem betreffenden Vorgang um einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag handelt und nicht um eine Dienstleistungskonzession (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler, C-274/09, EU:C:2011:130, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.09.2013 - C-660/11

    Biasci u.a. - Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 43 EG

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Der Gerichtshof hat zudem bereits festgestellt, dass das Ziel, Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, geeignet ist, die sich aus einer restriktiven Regelung ergebenden Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2013, Biasci u. a., C-660/11 und C-8/12, EU:C:2013:550, Rn. 23, und Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza, C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 32).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-176/11

    Werbung für ausländische Spielbanken darf unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Es bleibt jedoch zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beschränkung geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgeht, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die fragliche nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-107/14

    3D I

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Der Gerichtshof hat ferner bereits festgestellt, dass die in den Rn. 22 und 23 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Anforderungen leichter zu erfüllen sind, wenn sich das Vorabentscheidungsersuchen in einen bereits weitgehend bekannten Kontext einfügt (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Juli 2014, 3D I, C-107/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2117, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    "9 octies Im Rahmen einer Neuordnung der Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Glücksspiels, einschließlich jener auf dem Gebiet der Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes diese Neuordnung durch eine erste Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen für die Annahme dieser Wetten ablaufen, erleichtern, wobei der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften über die Auswahl der Personen, die im Auftrag des Staates Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse annehmen, an die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-72/10 und C-77/10 aufgestellten Grundsätze Rechnung zu tragen ist.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 08.09.2016 - C-225/15
    Die von ihnen vorgesehenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen - insbesondere an ihre Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und ihre Verhältnismäßigkeit - genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2017 - 4 B 307/17

    Betrieb von Bestandsspielhallen nach dem 1.7.2017 nur noch mit

    vgl. EuGH, Urteil vom 8.9.2016 - C-225/15, Domenico Politanò -, EU:C:2016:645, ZfWG 2016, 425 = juris, Rn. 39, m. w. N.
  • BGH, 14.06.2017 - IV ZR 141/16

    Zum Versicherungsschutz bei Eizellspende

    Art. 56 Abs. 1 AEUV verlangt nämlich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten -, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 61 f.; ZfWG 2016, 425 Rn. 37; NVwZ 2015, 506 Rn. 45; Slg. 2007, I-11135 Rn. 29 zu Art. 49 EGV; NJW 1991, 2693 Rn. 12 zu Art. 59 EWGV; st. Rspr., vgl. bereits EuGH Slg. 1974, 1299 Rn. 10/12).

    Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit sind dann nicht mit Art. 56 Abs. 1 AEUV unvereinbar, wenn die zugrunde liegende Regelung in nicht diskriminierender Weise angewandt wird, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 43/10, juris Rn. 39; EuGH GRUR 2017, 627 Rn. 65 ff.; ZfWG 2016, 425 Rn. 41, 44; NVwZ 2015, 506 Rn. 47; Slg. 1996, I-6511 Rn. 28 zu Art. 59 EGV).

  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Art. 49 und 56 AEUV jeder nationalen Regelung entgegenstehen, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, die aber geeignet ist, die Ausübung der Freiheiten der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 27. Oktober 2005, Contse u. a., C-234/03, EU:C:2005:644, Rn. 25, vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 41, und vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 37).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-322/16

    Global Starnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr,

    In Ermangelung einer Harmonisierung dieses Bereichs durch die Union verfügen die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen (Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von ihnen vorgesehenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen - insbesondere an ihre Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und ihre Verhältnismäßigkeit - genügen (Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Angesichts der Besonderheit der Lage im Zusammenhang mit Glücksspielen können solche Ziele zwingende Gründe des Allgemeininteresses darstellen, die geeignet sind, Beschränkungen von Grundfreiheiten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 42 und 43).

    Was die Verhältnismäßigkeit der in Art. 1 Abs. 78 Buchst. b Nrn. 4, 8, 9, 17, 23 und 25 des Gesetzes Nr. 220/2010 vorgesehenen Maßnahmen betrifft, ist zu prüfen, ob diese Maßnahmen geeignet sind, die Erreichung der verfolgten Ziele zu gewährleisten, und nicht über das hierfür Erforderliche hinausgehen, wobei insbesondere sicherzustellen ist, dass die im Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 44).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die im Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen sowie für das Verständnis der Gründe erforderlich sind, weshalb das nationale Gericht der Ansicht ist, dass die Beantwortung dieser Fragen erforderlich ist, um den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Hamburg, 01.11.2017 - 1 Verg 2/17

    Spielbank - Vergabenachprüfungsverfahren: Nichtdurchführung eines

    In einem Urteil vom 8.9.2016 (Az. C-225/15, Rdnrn. 38 - 41) hat der Gerichtshof zwar ausgeführt, dass die Vergabe von Glücksspiellizenzen nur insoweit europarechtlichen Schranken unterliege, als sie EU-ausländische Anbieter nicht benachteiligen dürfe.
  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die von ihnen vorgesehenen Beschränkungen müssen jedoch den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen - insbesondere an ihre Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und ihre Verhältnismäßigkeit - genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Politanò, C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-322/16

    Global Starnet

    2 Vgl. für eine Übersicht der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Bereich meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nr. 2) und in der Rechtssache Politanò (C-225/15, EU:C:2016:456, Nrn. 1 bis 3).

    26 Vgl. Urteil vom 8. September 2016, Politanò (C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Vgl. Urteil vom 8. September 2016, Politanò (C-225/15, EU:C:2016:645, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VGH Bayern, 21.12.2021 - 23 ZB 17.2446

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem glücksspielrechtlichen

    Zu diesem Zweck kann von den Anbietern der Nachweis verlangt werden, dass sie über ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit verfügen, die ihnen ermöglicht, ihre Verpflichtungen gegenüber den potentiellen Gewinnern zu erfüllen; in dieser Hinsicht kann sich das Erfordernis, über Gesellschaftskapital in einer bestimmten Höhe verfügen, als nützlich erweisen, um diese wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 15.9.2011 - C-347/09, Dickinger und Ömer - Rn. 77; U.v. 8.9.2016 - C-225/15, Politano - Rn. 46).

    Dies lässt sich z.B. durch Vorlage von Bescheinigungen von Kreditinstituten sicherstellen, die geeignet sind, die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Anbieters zu belegen (EuGH, U.v. 8.9.2016 a.a.O. Rn. 45).

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2019 - Verg 22/18

    Spielhallenkonzessionen sind nicht auszuschreiben!

    Das Unionsrecht belässt den Mitgliedsstaaten mit Blick auf die zwischen ihnen bestehenden beträchtlichen sittlichen, religiösen und kulturellen Unterschiede bei der Regelung der Glücksspiele ein weites Ermessen bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung (EuGH, Urteil v. 08.09.2016, C-225/15 - Domenico Politano, juris, Rn. 39, mwN; OVG NRW, aaO juris Rn. 84 f.).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2022 - 20 U 227/20
  • OVG Sachsen, 17.10.2022 - 6 B 62/22
  • VG Gelsenkirchen, 14.11.2023 - 6 K 3519/21

    Glücksspiel Glücksspielstaatsvertrag Wettvermittlungsstelle Vermittler

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 2/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7178/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

  • VG Düsseldorf, 04.10.2023 - 3 K 7177/21

    Schon ansässiges erlaubtes Glücksspielangebot in einem Gebäudekomplex ist

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3201/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 4/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • VG Düsseldorf, 13.06.2023 - 3 K 3202/21

    Wettvermittlungsstellen müssen Mindestabstand zu Schulen und Einrichtungen für

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 6/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-567/15

    LitSpecMet

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.03.2017 - 4 LB 3/16

    Mindestspieldauer von Online-Casinospielen; Vereinbarkeit des

  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 6352/21

    Nebengeschäftsverbot für Wettvermittlungsstellen in § 13 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.06.2021 - C-71/20

    VAS Shipping - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV -

  • VK Rheinland, 12.03.2018 - VK K 2/18

    Spielhallenkonzession ist kein öffentlicher Auftrag!

  • VG Düsseldorf, 05.09.2023 - 3 K 8551/22
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 8164/21
  • VG Düsseldorf, 01.09.2023 - 3 K 1460/23

    Keine Wettvermittlung im Nebengeschäft!

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Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15 (https://dejure.org/2016,14099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-225/15 (https://dejure.org/2016,14099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-225/15 (https://dejure.org/2016,14099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Politanò

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität - Glücksspiel - Beschränkungen - Bedingungen für die Teilnahme an einem Vergabeverfahren und Beurteilung der wirtschaftlichen und finanziellen ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-375/14

    Laezza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungs- und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    Es knüpft an die zahlreichen Vorlagen zur Vorabentscheidung an, mit denen der Gerichtshof befasst wurde, um verschiedene Aspekte des italienischen Rechts im Bereich des Glücksspiels(3) - insbesondere die bei der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung (im Folgenden: Monti-Vergabebekanntmachung) für die Konzessionsbewerber geltenden Bedingungen(4) - zu untersuchen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25), und vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen sind.

    Wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen ist, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Rechtmäßigkeit des Gesetzesdekrets von 2012, sondern um eine andere - nachgelagerte - Bestimmung, die in den die Monti-Vergabebekanntmachung ergänzenden Verwaltungsvorschriften enthalten ist(12).

    Auch wenn der Gerichtshof Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), betreffend das zu verwendende Prüfungsschema sinnvoll nutzen kann, geht es in der vorliegenden Rechtssache doch um eine andere Bestimmung, die die in der Monti-Vergabebekanntmachung enthaltene Verpflichtung neuer Bieter betrifft, durch Vorlage von Erklärungen von mindestens zwei Kreditinstituten ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, wenn sie nicht in der Lage sind, einen Umsatz von mindestens 2 Mio. Euro in zwei Jahren zu belegen.

    3 - Für ausführlichere Hinweise auf diese Rechtsprechung dürfte es ausreichen, auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nr. 2) zu verweisen.

    12 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 27 und 28).

    14 - C-375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 40 bis 45.

    15 - Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nr. 44).

    18 - Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 41 und 43).

    22 - Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60).

    23 - Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nr. 46).

    28 - Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nrn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Laezza (C-375/14, EU:C:2015:788, Nr. 64).

    31 - Vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2016 - C-375/14

    Eine nationale Regelung über Glücksspiele kann gegen den Grundsatz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    Es knüpft an die zahlreichen Vorlagen zur Vorabentscheidung an, mit denen der Gerichtshof befasst wurde, um verschiedene Aspekte des italienischen Rechts im Bereich des Glücksspiels(3) - insbesondere die bei der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung (im Folgenden: Monti-Vergabebekanntmachung) für die Konzessionsbewerber geltenden Bedingungen(4) - zu untersuchen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25), und vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen sind.

    Wie schon in der Rechtssache, in der das Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen ist, geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Rechtmäßigkeit des Gesetzesdekrets von 2012, sondern um eine andere - nachgelagerte - Bestimmung, die in den die Monti-Vergabebekanntmachung ergänzenden Verwaltungsvorschriften enthalten ist(12).

    Auch wenn der Gerichtshof Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), betreffend das zu verwendende Prüfungsschema sinnvoll nutzen kann, geht es in der vorliegenden Rechtssache doch um eine andere Bestimmung, die die in der Monti-Vergabebekanntmachung enthaltene Verpflichtung neuer Bieter betrifft, durch Vorlage von Erklärungen von mindestens zwei Kreditinstituten ihre wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, wenn sie nicht in der Lage sind, einen Umsatz von mindestens 2 Mio. Euro in zwei Jahren zu belegen.

    22 - Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60).

    31 - Vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Vgl. insbesondere Urteil vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2015 - C-463/13

    Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    Es knüpft an die zahlreichen Vorlagen zur Vorabentscheidung an, mit denen der Gerichtshof befasst wurde, um verschiedene Aspekte des italienischen Rechts im Bereich des Glücksspiels(3) - insbesondere die bei der im Jahr 2012 durchgeführten Ausschreibung (im Folgenden: Monti-Vergabebekanntmachung) für die Konzessionsbewerber geltenden Bedingungen(4) - zu untersuchen, die Gegenstand der Rechtssachen waren, in denen die Urteile vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25), und vom 28. Januar 2016, Laezza (C-375/14, EU:C:2016:60), ergangen sind.

    13 - Vgl. u. a. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    17 - Urteil vom 22. Januar 2015 (C-463/13, EU:C:2015:25).

    30 - Vgl. u. a. Urteil vom 22. Januar 2015, Stanley International Betting und Stanleybet Malta (C-463/13, EU:C:2015:25, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-72/10

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung über Glücksspiele entgegen, die

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    "9 octies Im Rahmen einer Neuordnung der Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Glücksspiels, einschließlich jener im Bereich der Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse, sollen die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes diese Neuordnung durch eine erste Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen für die Annahme der in Rede stehenden Wetten ablaufen, erleichtern, wobei der Notwendigkeit einer Anpassung der nationalen Rechtsvorschriften über die Auswahl der Personen, die im Auftrag des Staates Wetten auf sportliche Ereignisse, auch Pferderennen, und andere Ereignisse annehmen, an die im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Februar 2012 in den Rechtssachen [Costa und Cifone (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80)] aufgestellten Grundsätze Rechnung zu tragen ist.

    9 - Urteil vom 16. Februar 2012 (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80).

    16 - Urteil vom 16. Februar 2012 (C-72/10 und C-77/10, EU:C:2012:80).

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    Die Rechtswidrigkeit dieses Ausschlusses im Hinblick auf die Art. 43 EG und 49 EG wurde insbesondere im Urteil Placanica u. a. festgestellt(7).

    7 - Urteil vom 6. März 2007 (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133).

    32 - Vgl. Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 56).

  • EuGH, 17.09.2009 - C-404/08

    Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Vorabentscheidungsersuchen - Offensichtliche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    21 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a. (C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6), sowie Beschlüsse vom 9. April 2008, RAI (C-305/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:208, Rn. 16), vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt (C-404/08 und C-409/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:563, Rn. 29), und vom 3. Juli 2014, Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 17).
  • EuGH, 10.03.2011 - C-274/09

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler - Öffentliche Aufträge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    24 - Zum Unterschied zwischen "öffentlichen Dienstleistungsaufträgen" und "Dienstleistungskonzessionen" im Sinne der Richtlinie 2004/18 ist insbesondere auf das Urteil vom 10. März 2011, Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler (C-274/09, EU:C:2011:130, Rn. 23 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), zu verweisen.
  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    19 - Vgl. in diesem Sinne insbesondere die Urteile vom 27. Oktober 1993, Enderby (C-127/92, EU:C:1993:859, Rn. 10), vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 28), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 15).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-19/14

    Talasca - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    21 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a. (C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6), sowie Beschlüsse vom 9. April 2008, RAI (C-305/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:208, Rn. 16), vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt (C-404/08 und C-409/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:563, Rn. 29), und vom 3. Juli 2014, Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 17).
  • EuGH, 26.01.1993 - C-322/90
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2016 - C-225/15
    21 - Vgl. u. a. Urteil vom 26. Januar 1993, Telemarsicabruzzo u. a. (C-320/90 bis C-322/90, EU:C:1993:26, Rn. 6), sowie Beschlüsse vom 9. April 2008, RAI (C-305/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:208, Rn. 16), vom 17. September 2009, 1nvestitionsbank Sachsen-Anhalt (C-404/08 und C-409/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:563, Rn. 29), und vom 3. Juli 2014, Talasca (C-19/14, EU:C:2014:2049, Rn. 17).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-127/92

    Enderby / Frenchay Health Authority und Secretary of State for Health

  • EuGH, 09.04.2008 - C-305/07

    RAI

  • EuGH, 03.06.2010 - C-203/08

    Ein Mitgliedstaat darf den Betrieb von Glücksspielen im Internet verbieten

  • EuGH, 15.09.2011 - C-347/09

    Ein Monopol für Internet-Glücksspiele kann nur gerechtfertigt werden, wenn mit

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie

  • EuGH, 22.12.2008 - C-48/07

    Les Vergers du Vieux Tauves - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

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