Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 06.04.2000 - C-226/98   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Jørgensen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/207/EWG; Richtlinie 86/613/EWG
    1 Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Zugang zur Beschäftigung und Arbeitsbedingungen bei der Ausübung von selbständigen Tätigkeiten - Gleichbehandlung - Mittelbare Diskriminierung - Beurteilungskriterien - Gesonderte Prüfung aller Merkmale der Bedingungen für die Ausübung einer Berufstätigkeit - Notwendigkeit des Vorliegens signifikanter Angaben - [Ratsrichtlinien 76/207 und 86/613] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Honorarverteilungsmaßstäbe - Diskriminierung von Kindererziehung bei der Honorarverteilung?

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-2447



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Wird zitiert von ... (26)  

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11  

    Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot

    Zum einen liegt eine Diskriminierung wegen der Behinderung vor, wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren, die nichts mit dieser Diskriminierung zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. April 2000, Jørgensen, C-226/98, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29, vom 23. Oktober 2003, Schönheit und Becker, C-4/02 und C-5/02, Slg. 2003, I-12575, Randnr. 67, sowie vom 12. Oktober 2004, Wippel, C-313/02, Slg. 2004, I-9483, Randnr. 43).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-4/02  

    Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt -

    Würde man nämlich anerkennen, dass Haushaltserwägungen eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfertigen können, die andernfalls eine verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wäre, so hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die Tragweite einer so grundlegenden Regel des Gemeinschaftsrechts wie der Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räumlich je nach dem Zustand der Staatsfinanzen der Mitgliedstaaten variieren könnten (Urteile Roks u. a., Randnrn. 35 und 36, vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 39, und Kutz-Bauer, Randnrn. 59 und 60).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-322/98  

    Sozialpolitik - Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen - Zugang zur Beschäftigung und

    23 Nach ständiger Rechtsprechung enthält eine neutral gefasste innerstaatliche Regelung dann eine mittelbare Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen, wenn sie tatsächlich einen wesentlich höheren Anteil von Frauen als von Männern benachteiligt, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. u. a. Urteil vom 6. April 2000 in der Rechtssache C-226/98, Jørgensen, Slg. 2000, I-2447, Randnr. 29).

    Derartige Maßnahmen verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie einem legitimen sozialpolitischen Ziel dienen, für die Erreichung dieses Zieles geeignet und erforderlich sind und deshalb aus Gründen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt sind (Urteil Jørgensen, Randnr. 41).

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