Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993

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   EuGH, 26.04.1994 - C-228/92   

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https://dejure.org/1994,1284
EuGH, 26.04.1994 - C-228/92 (https://dejure.org/1994,1284)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.1994 - C-228/92 (https://dejure.org/1994,1284)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 1994 - C-228/92 (https://dejure.org/1994,1284)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Roquette Frères / Hauptzollamt Geldern

    EWG-Vertrag, Artikel 43 Absatz 3; Verordnung Nr. 974/71 des Rates; Verordnung Nr. 2719/75 der Kommission
    1. Landwirtschaft; Währungsausgleichsbeträge; Festsetzung; Folgeerzeugnisse; Den Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis übersteigende Summe der Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse; Unzutreffende Wahl des zu berücksichtigenden Preises; Ungültigkeit

  • EU-Kommission

    Roquette Frères / Hauptzollamt Geldern

  • Wolters Kluwer

    Währungsausgleichbeträge für Folgeerzeugnisse von Mais; Rechtsgültigkeit der Verordnung 2719/75/EWG zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse; Erstattung der auf der Grundlage einer nichtigen Verordnung gezahlten ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Währungsausgleich: Mais-Folgeerzeugnisse

  • Judicialis

    Verordnung 2719/75/EWG; ; EWGV Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung 2719/75/EWG; EWGV Art. 177
    1. Landwirtschaft - Währungsausgleichsbeträge - Festsetzung - Folgeerzeugnisse - Den Ausgleichsbetrag für das Grunderzeugnis übersteigende Summe der Ausgleichsbeträge für die Folgeerzeugnisse - Unzutreffende Wahl des zu berücksichtigenden Preises - Ungültigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse von Mais - Ungültigerklärung - Zeitliche Wirkungen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 366
  • BB 1994, 616
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 15.10.1980 - 4/79

    Providence agricole de la Champagne

    Auszug aus EuGH, 26.04.1994 - C-228/92
    Von diesen wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79, S. 4), Nr. 1910/76 der Kommission vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 der Kommission vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge sowie Nr. 938/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 110, S. 6) vom Gerichtshof wegen Verstosses gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 und gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag für ungültig erklärt, soweit mit ihnen für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtete, eine Berechnungsweise eingeführt wurde, die dazu führte, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt wurden, deren Summe einen Betrag ergab, der eindeutig höher war als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 41, 109/79, Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnr. 41, und 145/79, Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnr. 48).

    12 Da auch das vorlegende Gericht die Verordnung Nr. 2719/75 aus den in den drei Urteilen Providence agricole de la Champagne, Maïseries de Beauce und Roquette Frères genannten Gründen für rechtswidrig hält, hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung über folgende Fragen zu ersuchen:.

    14 Die Verordnung Nr. 2719/75 ist daher aus den gleichen Gründen, wie sie in den Urteilen Providence agricole de la Champagne, Maïseries de Beauce und Roquette Frères genannt sind, ungültig.

    21 In den erwähnten Urteilen Providence agricole de la Champagne (Randnr. 46), Maïseries de Beauce (Randnr. 46) und Roquette Frères (Randnr. 53) hat der Gerichtshof deshalb unter Bezugnahme auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit die Ansicht vertreten, daß die festgestellte Ungültigkeit der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge nicht dazu berechtigt, die auf der Grundlage der für ungültig erklärten Verordnungen von den nationalen Behörden durchgeführte Erhebung oder Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen für die Zeit vor den Ungültigerklärungen in Frage zu stellen.

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 26.04.1994 - C-228/92
    Von diesen wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79, S. 4), Nr. 1910/76 der Kommission vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 der Kommission vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge sowie Nr. 938/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 110, S. 6) vom Gerichtshof wegen Verstosses gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 und gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag für ungültig erklärt, soweit mit ihnen für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtete, eine Berechnungsweise eingeführt wurde, die dazu führte, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt wurden, deren Summe einen Betrag ergab, der eindeutig höher war als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 41, 109/79, Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnr. 41, und 145/79, Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnr. 48).

    8 Ausserdem hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 der Kommission vom 28. September 1979 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Kurse (ABl. L 247, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1541/80 (ABl. L 156, S. 1) geänderten Fassung durch das Urteil Roquette Frères stillschweigend für ungültig erklärt worden ist, da sie auf die für ungültig erklärte Verordnung Nr. 652/76 Bezug nahm und eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse vorsah, die Gegenstand des genannten Urteils waren (Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 33/84, Fragd, Slg. 1985, 1605, Randnr. 13).

  • EuGH, 27.02.1985 - 112/83

    Produits de Maïs / Administration des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 26.04.1994 - C-228/92
    20 Diese Befugnis, die Wirkungen der Ungültigkeit einer Gemeinschaftsverordnung sowohl im Rahmen von Artikel 173 als auch im Rahmen von Artikel 177 zeitlich zu begrenzen, ist eine Zuständigkeit, die dem Gerichtshof durch den EWG-Vertrag im Interesse der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in der ganzen Gemeinschaft eingeräumt worden ist (vgl. Urteil vom 27. Februar 1985 in der Rechtssache 112/83, Produits de maïs, Slg. 1985, 719, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

    Auszug aus EuGH, 26.04.1994 - C-228/92
    18 Daher haben die nationalen Stellen für die Erstattung der Beträge Sorge zu tragen, die sie auf der Grundlage von Gemeinschaftsverordnungen, die später vom Gerichtshof für ungültig erklärt werden, zu Unrecht erhoben haben (vgl. Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 130/79, Expreß Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, Randnr. 14).
  • EuGH, 15.10.1980 - 109/79

    Maiseries de Beauce / ONIC

    Auszug aus EuGH, 26.04.1994 - C-228/92
    Von diesen wurden die Verordnungen (EWG) Nr. 652/76 der Kommission vom 24. März 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge infolge der Entwicklung der Wechselkurse des französischen Franken (ABl. L 79, S. 4), Nr. 1910/76 der Kommission vom 30. Juli 1976 (ABl. L 208, S. 1) und Nr. 2466/76 der Kommission vom 8. Oktober 1976 (ABl. L 280, S. 1) zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge sowie Nr. 938/77 der Kommission vom 29. April 1977 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 110, S. 6) vom Gerichtshof wegen Verstosses gegen die Grundverordnung Nr. 974/71 und gegen Artikel 43 Absatz 3 EWG-Vertrag für ungültig erklärt, soweit mit ihnen für den Währungsausgleich auf Maisverarbeitungserzeugnisse, deren Preis sich nach dem Maispreis richtete, eine Berechnungsweise eingeführt wurde, die dazu führte, daß für die verschiedenen aus der Verarbeitung einer gegebenen Menge Mais innerhalb einer bestimmten Produktionskette hervorgegangenen Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge festgesetzt wurden, deren Summe einen Betrag ergab, der eindeutig höher war als der Währungsausgleichsbetrag für die gegebene Menge Mais (vgl. Urteile vom 15. Oktober 1980 in den Rechtssachen 4/79, Providence agricole de la Champagne, Slg. 1980, 2823, Randnr. 41, 109/79, Maïseries de Beauce, Slg. 1980, 2883, Randnr. 41, und 145/79, Roquette Frères, Slg. 1980, 2917, Randnr. 48).
  • EuGH, 22.05.1985 - 33/84

    Fragd / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus EuGH, 26.04.1994 - C-228/92
    8 Ausserdem hat der Gerichtshof entschieden, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2140/79 der Kommission vom 28. September 1979 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Koeffizienten und Kurse (ABl. L 247, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1541/80 (ABl. L 156, S. 1) geänderten Fassung durch das Urteil Roquette Frères stillschweigend für ungültig erklärt worden ist, da sie auf die für ungültig erklärte Verordnung Nr. 652/76 Bezug nahm und eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge für die Erzeugnisse vorsah, die Gegenstand des genannten Urteils waren (Urteil vom 22. Mai 1985 in der Rechtssache 33/84, Fragd, Slg. 1985, 1605, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    54 - Urteile vom 26. April 1994, Roquette Frères (C-228/92, Slg. 1994, I-1445, Randnr. 17), und FMC u. a. (zitiert in Fn. 52, Randnr. 55); zur Rückwirkung von Nichtigkeitsurteilen vgl. Urteil vom 12. Februar 2008, Centre d'exportation du livre français ("CELF", C-199/06, Slg. 2008, I-469, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2003 - C-453/00

    Kühne & Heitz

    23 - Urteil vom 26. April 1994 in der Rechtssache C-228/92 (Roquette Frères, Slg. 1994, I-1445 Randnr. 17).

    60 - In Bezug auf gerichtliche Klagen vgl. die Urteile Rewe (Randnrn. 5 und 7), Comet (Randnrn. 17 und 18), Denkavit italiana (Randnr. 23), Fantask u. a. (Randnr. 48) und Edis (Randnr. 20) sowie die Urteile vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache C-261/95 (Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28), vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-90/94 (Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48) und Urteil Roquette Frères (Randnrn. 22 und 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2010 - C-201/09

    ArcelorMittal Luxembourg / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle auf

    59 und 60), vom 26. April 1988, Asteris u. a./Kommission (97/86, 99/86, 193/86 und 215/86, Slg. 1988, 2181, Randnr. 30), und vom 26. April 1994, Roquette Frères (C-228/92, Slg. 1994, I-1445, Randnr. 17), denen zufolge ein Nichtigkeitsurteil zur rückwirkenden Beseitigung der fraglichen Handlung und ihrer Wirkungen führt.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,23418
Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92 (https://dejure.org/1993,23418)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.10.1993 - C-228/92 (https://dejure.org/1993,23418)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1993 - C-228/92 (https://dejure.org/1993,23418)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Roquette Frères SA gegen Hauptzollamt Geldern.

    Währungsausgleichsbeträge für Folgeerzeugnisse von Mais - Ungültigerklärung - Zeitliche Wirkungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 15.10.1980 - 145/79

    Roquette / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92
    (1) - Urteile in den Rechtssachen 4/79 (Slg. 1980, 2823), 109/79 (Slg. 1980, 2883) und 145/79 (Slg. 1980, 2917).

    In den Rechtssachen 4/79 und 109/79 lag die Differenz bei ungefähr 30 % und in der Rechtssache 145/79 bei 12 % (Randnr. 34 des Urteils Nordgetreide).

    Vgl. auch Randnr. 44 der Urteile in den Rechtssachen 4/79 und 109/79, Randnr. 51 des Urteils in der Rechtssache 145/79 und die dort genannte Rechtsprechung sowie Nr. 5 meiner Schlussanträge zum Urteil Société des produits de maïs.

    (30) - Randnr. 45 der Urteile in den Rechtssachen 4/79, Providence agricole de la Champagne, und 109/79, Maïseries de Beauce, und Randnr. 52 des Urteils in der Rechtssache 145/79, Roquette.

    Die Société des produits de maïs hatte nach dem Erlaß Ihres Urteils vom 15. Oktober 1980 in der Rechtssache 145/79 Klage auf Rückzahlung erhoben, so daß für sie keinesfalls die Möglichkeit bestand, die Rückzahlung der in Anwendung der für ungültig erklärten Verordnung erhobenen Beträge zu erlangen.

    (65) - Urteil in der Rechtssache 145/79, Nr. 2 des Tenors.

  • EuGH, 30.05.1989 - 20/88

    Roquette frères / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92
    Diese Erstreckung hat aus den im genannten Urteil Roquette wie folgt beschriebenen Gründen zu erfolgen:.

    Ihr Urteil Roquette ist von verschiedenen Kommentatoren(39) kritisiert worden:.

    Am 22. Mai 1985(52) haben Sie aus den im Urteil Roquette vom 15. Oktober 1980 genannten Gründen entschieden, "daß die Verordnung Nr. 2140/79 der Kommission in der durch die Verordnung Nr. 1541/80 der Kommission geänderten Fassung ... insoweit ungültig ist, als sie die bei der Ausfuhr von Glukosepulver ... anwendbaren Währungsausgleichsbeträge festsetzt.

    (62) - Das Gewicht, das Sie diesem Grundsatz beimessen, zeigt sich z. B. in Ihrer Rechtsprechung zur Einrede der Parallelklage, die Sie nur zulassen, wenn die nationalen Klagemöglichkeiten den Schutz der einzelnen, die sich durch die Handlungen der Gemeinschaftsorgane geschädigt fühlen, wirksam sicherstellen (Urteil vom 30. Mai 1989 in der Rechtssache 20/88, Roquette, Slg. 1989, 1553, Randnr. 15, Hervorhebung durch mich; vgl. hierzu auch Nr. 15 meiner Schlussanträge zu diesem Urteil).

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-228/92
    Nebenbei ist darauf hinzuweisen, daß sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf das Urteil Defrenne II(27) gestützt hat, um die Wirkungen seines Urteils Marckx vom 13. Juni 1979(28) zeitlich zu begrenzen, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder im Erbrecht aufgestellt wurde; seiner Ansicht nach "entbindet das dem Konventions- wie dem Gemeinschaftsrecht notwendigerweise innewohnende Prinzip der Rechtssicherheit den belgischen Staat davon, Handlungen oder Rechtslagen in Frage zu stellen, die vor der Verkündung des vorliegenden Urteils liegen"(29).

    In Anwendung der Maßstäbe, die Sie in den zu Auslegungsfragen ergangenen Urteilen Defrenne II und Denkavit italiana(32) entwickelt haben, ist die ex-nunc-Wirkung nach Ihrer Rechtsprechung von engen Voraussetzungen abhängig:.

    (21) - Den Vorabentscheidungen zu Auslegungsfragen messen Sie eine ex-tunc-Wirkung bei; vgl. Urteile vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (Defrenne II, Slg. 1976, 455), vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit italiana, Slg. 1980, 1205, Randnrn. 16 und 17) und vom 27. März 1980 in den verbundenen Rechtssachen 66/79, 127/79 und 128/79 (Salumi, Slg. 1980, 1237, Randnrn. 9 und 10).

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