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   EuGH, 08.10.1998 - C-228/97 P   

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https://dejure.org/1998,8401
EuGH, 08.10.1998 - C-228/97 P (https://dejure.org/1998,8401)
EuGH, Entscheidung vom 08.10.1998 - C-228/97 P (https://dejure.org/1998,8401)
EuGH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - C-228/97 P (https://dejure.org/1998,8401)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Beamte - Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem - Geschiedener Ehegatte eines ehemaligen Beamten - Offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof

    Kuchlenz-Winter / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Kuchlenz-Winter / Kommission

    EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 112 § 1 Buchstabe c
    Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel

  • EU-Kommission

    Kuchlenz-Winter / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Schutz des geschiedenen Ehegatten eines ehemaligen Beamten nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem; Fehlende Benennung der Grundlage einer angeblichen Verpflichtung der Gemeinschaftsgerichte zur Rechtsfortbildung im Rahmen der Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    EG-Satzung Art. 49; ; Verordnung [EGKS, EWG, Euratom] Nr. 2426/91

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Blosse Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente - Offensichtlich unbegründetes oder unzulässiges Rechtsmittel; [EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 49 und 51 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofes, ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuG, 16.04.1997 - T-66/95

    Hedwig Kuchlenz-Winter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Auszug aus EuGH, 08.10.1998 - C-228/97
    betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Erste Kammer) vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-66/95 (Kuchlenz-Winter/Kommission, Slg. 1997, II-637) wegen Aufhebung dieses Urteils, anderer Verfahrensbeteiligter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater Julian Currall als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Hamburg, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, erläßt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer).

    Die Rechtsmittelführerin hat mit Rechtsmittelschrift, die am 20. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung der Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 16. April 1997 in der Rechtssache T-66/95 (Kuchlenz-Winter/Kommission, Slg. 1997, II-637) eingelegt, mit dem das Gericht ihre Klage auf Feststellung abgewiesen hat, daß die Kommission grundsätzlich verpflichtet ist, ihr weiterhin Schutz nach dem Gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystem der Organe der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Gemeinsames System) zu gewährleisten und ihr Vorschlagsrecht gegenüber dem Rat dahin gehend auszuüben, daß Personen in der Lage der Rechtsmittelführerin die Möglichkeit des Schutzes nach dem Gemeinsamen System gegeben wird, hilfsweise auf Erteilung eines Hinweises an die deutsche Regierung, daß die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung lückenhaft sind, und auf Aufforderung an diese Regierung, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dem abzuhelfen.

  • EuGH, 26.09.1994 - C-26/94

    X / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.10.1998 - C-228/97
    Nach ständiger Rechtsprechung entspricht dieser Anforderung ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, zu wiederholen oder wörtlich wiederzugeben; ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes nicht in dessen Zuständigkeit fällt (Beschluß vom 26. September 1994 in der Rechtssache C-26/94 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4379, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-430/97

    Johannes

    9: Der Gerichtshof hat über das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel durch Urteil vom 8. Oktober 1998 in der Rechtssache C-228/97 P (Kuchlenz-Winter/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) entschieden und das Rechtsmittel teilweise für offensichtlich unzulässig und teilweise für offensichtlich unbegründet erklärt.
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