Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2003 - C-229/00   

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https://dejure.org/2003,2420
EuGH, 12.06.2003 - C-229/00 (https://dejure.org/2003,2420)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2003 - C-229/00 (https://dejure.org/2003,2420)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2003 - C-229/00 (https://dejure.org/2003,2420)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Nichtanwendung des Verfahrens nach Artikel 6 dieser Richtlinie bei Entscheidungen über die Festlegung der Gruppen von Arzneimitteln, für die ein erhöhter Erstatungsanspruch gilt - Keine auf objektiven und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen République de Finlande.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Nichtanwendung des Verfahrens nach Artikel 6 dieser Richtlinie bei Entscheidungen über die Festlegung der Gruppen von Arzneimitteln, für die ein erhöhter Erstatungsanspruch gilt - Keine auf objektiven und ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen République de Finlande

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Verstoß der Republik Finnland gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die ...

  • Judicialis

    Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und... ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssystem Art. 6; ; Sairausvakuutuslaki (Krankenversicherungsgesetz) in der Fassung von 1993 (Finnland); ; Hallintomenettelylaki (Gesetz Nr. 598/82) (Finnland)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Nichtanwendung des Verfahrens nach Artikel 6 dieser Richtlinie bei Entscheidungen über die Festlegung der Gruppen von Arzneimitteln, für die ein erhöhter Erstattungssatz gilt - Keine auf objektiven und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Richtlinie 89/105/EWG des Rates betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.11.2001 - C-424/99

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-229/00
    Zu dem von der finnischen Regierung vorgetragenen Argument einer Einmischung in die nationalen Versicherungssysteme genügt die Feststellung, dass die Klage der Kommission nicht die Art der Finanzierung oder den Aufbau des Sozialversicherungssystems in Frage stellt, sondern lediglich darauf abzielt, dass die finnische Regelung die Vorgaben des Artikels 6 der Richtlinie einhält, die im Übrigen weder die Funktionsweise der Arzneimittelliste und die Aufnahme von Arzneimitteln in diese Liste noch die Möglichkeit der Kostenübernahme für ein Arzneimittel betreffen (Urteil vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-424/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 26).

    Dazu ist festzustellen, dass die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 sicherstellen soll, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen der Richtlinie entsprechen (Urteil Kommission/Österreich, Randnr. 30).

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-229/00
    Die von der Kommission vertretene Auslegung würde im Übrigen eine Einmischung bei der Festlegung der Interventionskriterien des finnischen Krankenversicherungssystems bedeuten, was gegen das Ziel der Richtlinie und die Rechtsprechung des Gerichtshofes verstieße, wonach das Gemeinschaftsrecht nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühre, ihre Sozialversicherungssysteme selbst zu gestalten und zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Krankenversicherung Maßnahmen zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs zu treffen (Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/82, Duphar u. a., Slg. 1984, 523).
  • EuGH, 23.10.1997 - C-159/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-229/00
    Nach ständiger Rechtsprechung hat aber im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG die Kommission das Vorliegen der Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren dieser das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann (u. a. Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 27).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-263/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-229/00
    Nach ständiger Rechtsprechung hat aber im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG die Kommission das Vorliegen der Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, anhand deren dieser das Vorliegen der Vertragsverletzung prüfen kann (u. a. Urteile vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94, Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99, Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 12.06.2003 - C-229/00
    Die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage der Kommission müssen daher auf dieselben Rügen gestützt werden wie das Mahnschreiben, mit dem das Vorverfahren eingeleitet wird (Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1998, I-7773, Randnr. 23).
  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Dass die EWGRL 89/105 nicht eng auszulegen ist, folgt mit der ständigen Rechtsprechung des EuGH daraus, dass die EWGRL 89/105 nach ihrem Art. 1 sicherstellen soll, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen der Richtlinie (RL) entsprechen (vgl EuGH, Urteil vom 27.11.2001 - C-424/99 - Kommission/Österreich, EuGHE I 2001, 9285, juris RdNr 30; EuGH, Urteil vom 12.6.2003 - C-229/00 - Kommission/ Finnland - EuGHE I 2003, 05727, juris RdNr 37; EuGH, Urteil vom 26.10.2006 - C-317/05 - G. Pohl-Boskamp GmbH & Co. KG - EuGHE I 2006, 10611, juris RdNr 25).
  • BSG, 24.11.2004 - B 3 KR 23/04 R

    Arzneimittelhersteller - Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutz gegen

    Die Anwendung der Transparenzrichtlinie kann auch nicht mit dem Urteil des EuGH vom 12. Juni 2003 - C-229/00 - begründet werden.
  • EuGH, 26.10.2006 - C-317/05

    G. Pohl-Boskamp - Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 -

    22 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Entscheidung wie die des Gemeinsamen Bundesausschusses, auch wenn sie nur die Zulassung einer Reihe von Wirkstoffen zur Kostenübernahme umfasst, ein Bündel von Einzelentscheidungen über die Aufnahme bestimmter Arzneimittel in eine der Regelungen des Sozialversicherungssystems darstellt, so dass die Entscheidung unter Artikel 6 der Richtlinie 89/105 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-229/00, Kommission/Finnland, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 34).

    23 Zum Vorbringen der deutschen Regierung, Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie 89/105 beziehe sich nur auf Anträge von Inhabern einer Genehmigung für das Inverkehrbringen, genügt die Feststellung, dass nach der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Kommission/Finnland eine Entscheidung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende einen Komplex von Einzelentscheidungen darstellt, die mehrere Betroffene berühren.

    25 Nach ständiger Rechtsprechung soll die Richtlinie 89/105 nach ihrem Artikel 1 sicherstellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen der Richtlinie entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 2001 in der Rechtssache C-424/99, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 30, und Kommission/Finnland, Randnr. 37).

    Um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, müssen sich die Betroffenen nach der sechsten Begründungserwägung der Richtlinie 89/105 auch vergewissern können, dass die Aufnahme von Arzneimitteln nach objektiven Kriterien erfolgt und dass inländische Arzneimittel und solche aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnrn.

    27 Diese Ziele würden jedoch nach der Rechtsprechung beeinträchtigt, wenn ein Mitgliedstaat ein zweistufiges Verfahren zur Festlegung der Liste der erstattungsfähigen Arzneimittel einführen könnte, von denen das eine - in Deutschland das des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - die in Artikel 6 Nummer 1 der Richtlinie 89/105 festgelegten Verpflichtungen erfüllt, während das andere - das des Gemeinsamen Bundesausschusses - von diesen Verpflichtungen befreit wäre und die Ziele der Richtlinie nicht beachtete (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 40).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Transparenz von Maßnahmen zur Regelung

    Die Richtlinie 89/105 soll nach ihrem Art. 1 sicherstellen, dass alle einzelstaatlichen Maßnahmen zur Kontrolle der Preise von Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch oder zur Einschränkung der unter die staatlichen Krankenversicherungssysteme fallenden Arzneimittel den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen (Urteile vom 27. November 2001, Kommission/Österreich, C-424/99, Slg. 2001, I-9285, Randnr. 30, vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 37, vom 26. Oktober 2006, Pohl-Boskamp, C-317/05, Slg. 2006, I-10611, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Österreich, C-311/07, Randnr. 29).

    Im Übrigen muss, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten, den Betroffenen nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie die Möglichkeit geboten werden, sich zu vergewissern, dass die Aufnahme von Arzneimitteln durch die Behörden nach objektiven Kriterien erfolgt und inländische Arzneimittel und solche aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden (Urteil Kommission/Finnland, Randnr. 39).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Zur zweiten Unzulässigkeitseinrede ist festzustellen, dass der Gegenstand der nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage zwar durch das in dieser Vorschrift vorgesehene vorprozessuale Verfahren umschrieben wird, weshalb die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden müssen, dass dieses Erfordernis aber nicht so weit gehen kann, dass sie in jedem Fall völlig übereinstimmend formuliert sein müssen, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert worden ist (Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnrn.

    Daher kann die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in der Klageschrift präzisieren, sofern sie den Streitgegenstand nicht ändert (Urteile Kommission/Irland, Randnr. 38, und vom 26. April 2007, Kommission/Finnland, Randnr. 18).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-62/09

    Staatliche Behörden dürfen Ärzten finanzielle Vorteile anbieten, um Anreize für

    Um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. 1989, L 40, S. 8) zu gewährleisten, muss den Angehörigen der Pharmaindustrie unabhängig davon, ob für ihre Arzneimittel finanzielle Verschreibungsanreize bestehen oder nicht, allerdings auch die Möglichkeit geboten werden, sich zu vergewissern, dass die von den staatlichen Behörden durchgeführte Regelung finanzieller Anreize auf objektiven Kriterien beruht und inländische Arzneimittel und solche aus anderen Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich behandelt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland, C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 39, und A. Menarini Industrie Farmaceutiche Riunite u. a., Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2008 - C-352/07

    A. Menarini u.a. - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

    51 - Vgl. Urteile vom 12. Juni 2003, Kommission/Finnland (C-229/00, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 39), Merck, Sharp & Dohme (oben in Fn. 36 angeführt, Randnr. 23), vom 20. Januar 2005, Glaxosmithkline (C-296/03, Slg. 2005, I-669, Randnr. 29), und Pohl-Boskamp (oben in Fn. 50 angeführt, Randnr. 26).
  • SG Berlin, 13.01.2010 - S 83 KA 588/07

    Krankenversicherung - Rechtmäßigkeit des Richtlinien-Beschlusses über den

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. Juni 2003 -C-229/00- und vom 26. Oktober 2006, -C-317/05- (dokumentiert bei juris).

    Die Urteile betreffen zweistufige Verfahren zur Festlegung der Höhe der Kostenerstattung durch die staatliche Krankenversicherung (-C-229/00-) beziehungsweise die Frage, ob überhaupt Kosten übernommen werden (-C-317/05).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2005 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel der

    16 - Unter anderem die Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23) und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-229/00 (Kommission/Finnland, Slg. 2003, I-5727, Randnr. 44).

    17 - Unter anderem die Urteile in der Rechtssache C-229/00 (zitiert in Fußnote 16), Randnr. 44, und vom 23. September 2004 in der Rechtssache C-280/02 (Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-8573, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    32 - Vgl. z. B. Urteile Kommission/Irland (C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Kommission/Finnland (C-229/00, EU:C:2003:334, Rn. 53).

    36 - Zunächst müssen die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage auf dieselben Rügen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Finnland [EU:C:2003:334, Rn. 44 und 46], Kommission/Deutschland [C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 28], und Kommission/Finnland [C-195/04, EU:C:2007:248, Rn. 18]).

  • SG Berlin, 13.01.2010 - S 83 KA 221/08

    Ausschluss von Insulin-Analoga aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen

  • EuGH, 17.07.2008 - C-311/07

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 23.09.2004 - C-280/02

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2009 - C-536/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 26.04.2007 - C-195/04

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentlicher

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2008 - L 24 KR 1227/05

    Spitzenverbände der Krankenkassen - Festbetragsfestsetzung vom 29.10.2004 für

  • EuGH, 20.01.2005 - C-245/03

    Merck, Sharp & Dohme - Richtlinie 89/105/EWG - Arzneimittel für den menschlichen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-489/06

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 20.01.2005 - C-296/03

    GlaxoSmithKline

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2004 - C-245/03

    Merck, Sharp & Dohme

  • EuGH, 12.10.2004 - C-328/02

    Kommission / Griechenland

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18469
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00 (https://dejure.org/2002,18469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2002 - C-229/00 (https://dejure.org/2002,18469)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2002 - C-229/00 (https://dejure.org/2002,18469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Finnland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen République de Finlande.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/105/EWG - Nichtanwendung des Verfahrens nach Artikel 6 dieser Richtlinie bei Entscheidungen über die Festlegung der Gruppen von Arzneimitteln, für die ein erhöhter Erstatungsanspruch gilt - Keine auf objektiven und ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen République de Finlande.

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 29.09.1998 - C-191/95

    IN EINEM VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT UNTERLIEGEN DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00
    5: - Vgl. statt vieler Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    9: - Vgl. die erwähnten Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 23, und vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 55.10: - Vgl. statt vieler Urteil Kommission/Italien, Randnr. 25.11: - Vgl. statt vieler einige der jüngst ergangenen Urteile: Urteile vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 27), vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-347/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-3327, Randnr. 39) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102).

    12: - Urteile vom 23. März 1995 in der Rechtssache C-365/93 (Kommission/Griechenland, Slg. 1995, I-499, Randnr. 9) und vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 23).

  • EuGH, 07.02.1984 - 238/82

    Duphar

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00
    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil Duphar festgestellt, dass "das Gemeinschaftsrecht die Befugnis der Mitgliedstaaten nicht berührt, ihre Systeme der sozialen Sicherheit auszugestalten und insbesondere zur Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts ihrer Krankenversicherungssysteme Maßnahmen zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs zu treffen"(4).

    Finnland macht zu seiner Verteidigung ferner geltend, die von der Kommission vertretene Auslegung bedeute im Ergebnis eine Einmischung in die Festlegung der Kriterien des finnischen Krankenversicherungssystems, die gegen den vom Gerichtshof im Urteil Duphar aufgestellten Grundsatz verstoße, wonach es den Mitgliedstaaten freistehe, Maßnahmen zur Regulierung des Arzneimittelverbrauchs zu treffen, um das finanzielle Gleichgewicht der Krankenversicherungssysteme zu erhalten.

    4: - Urteil vom 7. Februar 1984 in der Rechtssache 238/92 (Duphar, Slg. 1984, 523, Randnr. 16).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2002 - C-229/00
    5: - Vgl. statt vieler Urteile vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 23) und vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-191/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-5449, Randnr. 55).

    9: - Vgl. die erwähnten Urteile vom 9. November 1999, Kommission/Italien, Randnr. 23, und vom 29. September 1998, Kommission/Deutschland, Randnr. 55.10: - Vgl. statt vieler Urteil Kommission/Italien, Randnr. 25.11: - Vgl. statt vieler einige der jüngst ergangenen Urteile: Urteile vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-263/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4195, Randnr. 27), vom 3. Mai 2001 in der Rechtssache C-347/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2001, I-3327, Randnr. 39) und vom 23. Oktober 1997 in der Rechtssache C-159/94 (Kommission/Frankreich, Slg. 1997, I-5815, Randnr. 102).

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