Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2015 - C-23/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,27092
EuGH, 06.10.2015 - C-23/14 (https://dejure.org/2015,27092)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2015 - C-23/14 (https://dejure.org/2015,27092)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2015 - C-23/14 (https://dejure.org/2015,27092)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Telemedicus

    Kartellrechtliche Zulässigkeit von Rabattsystemen - Post Danmark

  • Telemedicus

    Kartellrechtliche Zulässigkeit von Rabattsystemen - Post Danmark

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Danmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für die Verteilung von Massenbriefen - Direktwerbesendungen - System rückwirkender Rabatte - Verdrängungswirkung - Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers - Grad der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Danmark

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für die Verteilung von Massenbriefen - Direktwerbesendungen - System rückwirkender Rabatte - Verdrängungswirkung - Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers - Grad der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82; AEUV Art. 267
    Rabattsystem für Direktwerbesendungen unter Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für die Verteilung von Massenbriefen; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen See- und Handelsgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Rabattsysteme

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kartellrechtliche Zulässigkeit von Rabattsystemen geklärt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Post Danmark

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für die Verteilung von Massenbriefen - Direktwerbesendungen - System rückwirkender Rabatte - Verdrängungswirkung - Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers - Grad der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2016, 68
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [49] In letzterer Hinsicht hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

    [54] Dieses Kriterium beruht auf einem Vergleich der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Preise mit bestimmten Kosten, die diesem Unternehmen entstanden sind, und einer Analyse der Strategie dieses Unternehmens (vgl. Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28).

    [55] Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.

    [69] Diese Beurteilung dient der Feststellung, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung von Wettbewerbern zum Schaden des Wettbewerbs und damit der Verbraucherinteressen führt (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 44).

    [70] Was zweitens die Schwere oder Bedeutung einer wettbewerbswidrigen Wirkung angeht, enthält zwar die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21), doch kann das Verhalten dieses Unternehmens, da der Markt in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächt ist, eine missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107).

    [71] So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [26] Hinsichtlich der Anwendung von Art. 82 EG auf ein Rabattsystem ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, indem sie die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 70, und British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 66).

    [29] Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass bei der Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung einer Rabattregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen sind, und untersucht werden muss, ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71).

    Anschließend ist zu ermitteln, ob für die gewährten Rabatte eine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung besteht (Urteil British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 68 und 69).

    Auf diese Weise können auch schon verhältnismäßig geringe Veränderungen bei den Verkäufen der Produkte des Unternehmens in beherrschender Stellung überproportionale Auswirkungen für die Vertragspartner haben (vgl. in diesem Sinne British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 73).

    Aufgrund seines deutlich höheren Marktanteils ist das Unternehmen in beherrschender Stellung in der Regel ein unumgänglicher Handelspartner auf dem Markt (vgl. Urteil British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 75).

    [48] Insbesondere kann ein solches Unternehmen nachweisen, dass die durch sein Verhalten ausgelöste Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. Urteile British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86, und TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 76).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [27] Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass im Unterschied zum Mengenrabatt, der ausschließlich an den Umfang der bei dem betreffenden Hersteller getätigten Käufe anknüpft und grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 82 EG begründen kann, ein Treuerabatt, der dazu dient, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile davon abzuhalten, ihren Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei konkurrierenden Herstellern zu decken, einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellt (vgl. Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 71, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 70).

    [29] Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass bei der Feststellung, ob das Unternehmen in beherrschender Stellung diese Stellung durch die Anwendung einer Rabattregelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden missbräuchlich ausgenutzt hat, sämtliche Umstände, insbesondere die Kriterien und Modalitäten der Rabattgewährung, zu berücksichtigen sind, und untersucht werden muss, ob der Rabatt darauf abzielt, dem Abnehmer durch die Gewährung eines Vorteils, der nicht auf einer ihn rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistung beruht, die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen unmöglich zu machen oder zu erschweren, den Konkurrenten den Zugang zum Markt zu verwehren, Handelspartnern für gleichwertige Leistungen ungleiche Bedingungen aufzuerlegen oder die beherrschende Stellung durch einen verfälschten Wettbewerb zu stärken (Urteile British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71).

    [42] Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass ein von einem Unternehmen angewandtes Rabattsystem, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende ohne die Kunden durch eine förmliche Verpflichtung an dieses Unternehmen zu binden, gleichwohl den Bezug bei konkurrierenden Unternehmen erschweren soll, eine wettbewerbswidrige Verdrängungswirkung entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 72).

    [56] Hinsichtlich des Preis-Kosten-Vergleichs im Zusammenhang mit der Anwendung von Art. 82 EG auf ein Rabattsystem hat der Gerichtshof entschieden, dass die Berechnung von "negativen" Preisen, d. h. Preisen unter den Gestehungskosten, gegenüber den Kunden keine Vorbedingung für die Feststellung des missbräuchlichen Charakters eines von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Systems rückwirkender Rabatte ist (Urteil Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 73).

    In derselben Rechtssache hat der Gerichtshof präzisiert, dass das Fehlen eines Preis-Kosten-Vergleichs keinen Rechtsfehler begründet (Urteil Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 80).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [26] Hinsichtlich der Anwendung von Art. 82 EG auf ein Rabattsystem ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift, indem sie die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung verbietet, soweit dadurch der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann, die Verhaltensweisen erfasst, die die Struktur eines Marktes beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines Unternehmens in marktbeherrschender Stellung bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung behindern (vgl. in diesem Sinne Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 70, und British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 66).

    [27] Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich zudem, dass im Unterschied zum Mengenrabatt, der ausschließlich an den Umfang der bei dem betreffenden Hersteller getätigten Käufe anknüpft und grundsätzlich keinen Verstoß gegen Art. 82 EG begründen kann, ein Treuerabatt, der dazu dient, die Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile davon abzuhalten, ihren Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei konkurrierenden Herstellern zu decken, einen Missbrauch im Sinne von Art. 82 EG darstellt (vgl. Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 71, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 70).

    Jedes Rabattsystem, bei dem die Rabatte in Abhängigkeit von den in einem verhältnismäßig langen Referenzzeitraum verkauften Mengen gewährt werden, führt aber dazu, dass der Druck auf den Käufer, die notwendige Abnahmemenge zur erreichen, um den Vorteil zu erlangen oder den für den gesamten Zeitraum vorgesehenen Verlust zu vermeiden, am Ende des Referenzzeitraums wächst (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 81).

    So hat der Gerichtshof im Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 86 und 91), nachdem er die Rüge der Kommission, das von Michelin angewandte Rabattsystem sei diskriminierend, zurückgewiesen hatte, gleichwohl entschieden, dass dieses System gegen Art. 82 EG verstieß, da es eine Abhängigkeit der Händler von dieser Gesellschaft schuf.

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [48] Insbesondere kann ein solches Unternehmen nachweisen, dass die durch sein Verhalten ausgelöste Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. Urteile British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 86, und TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 76).

    [55] Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.

    [66] Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass die Feststellung der Missbräuchlichkeit dieser Praxis den Nachweis voraussetzt, dass sie eine wettbewerbsschädigende Wirkung auf dem Markt hat, wenn auch nicht unbedingt im konkreten Fall, denn es genügt der Nachweis einer potenziellen wettbewerbsschädigenden Wirkung, durch die zumindest ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie das beherrschende Unternehmen verdrängt werden könnten (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 64).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [40] Ein Unternehmen, das einen besonders hohen Marktanteil hat, befindet sich dadurch in einer Position der Stärke, die es zu einem nicht zu übergehenden Geschäftspartner macht und ihm die Unabhängigkeit des Verhaltens sichert (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 41).

    [70] Was zweitens die Schwere oder Bedeutung einer wettbewerbswidrigen Wirkung angeht, enthält zwar die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21), doch kann das Verhalten dieses Unternehmens, da der Markt in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächt ist, eine missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107).

    [72] Da zudem der Markt durch die Präsenz des beherrschenden Unternehmens bereits in seiner Wettbewerbsstruktur geschwächt ist, kann jede zusätzliche Beschränkung dieser Wettbewerbsstruktur eine missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung darstellen (Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123).

  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [55] Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.

    [70] Was zweitens die Schwere oder Bedeutung einer wettbewerbswidrigen Wirkung angeht, enthält zwar die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21), doch kann das Verhalten dieses Unternehmens, da der Markt in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächt ist, eine missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107).

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [45] Der Gerichtshof hat nämlich in einer Rechtssache, in der es u. a. um die Beurteilung von Treuerabatten ging, die von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandt wurden, entschieden, dass es keiner Prüfung bedarf, wie groß die Zahl der Verträge, die die streitige Klausel enthielten, im Verhältnis zu der Zahl der Verträge war, in denen sie nicht enthalten war (Urteil Suiker Unie u. a./Kommission, 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 511).
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-23/14
    [55] Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.
  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    In diesem Zusammenhang muss die mit dem Fall befasste Wettbewerbsbehörde selbst dann, wenn es sich um grundsätzlich wettbewerbswidrige Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen handelt, wie z. B. solchen, die darauf abzielen, eine ausschließliche oder stark bevorrechtigte Verkaufsbeziehung zu den Kunden, gegebenenfalls durch Treuerabatte, zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), das betreffende marktbeherrschende Unternehmen aber unter Vorlage von Belegen bestreitet, dass sein Verhalten geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken, alle relevanten Umstände prüfen, um zu entscheiden, wie dieses Verhalten zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 68, vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 68, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139).

    Da die in Rede stehenden Praktiken ein Wettbewerbssegment betrafen, das immerhin diese Marktanteile repräsentierte, können ihre Auswirkungen, soweit sie nachgewiesen wurden, nicht als so unbedeutend angesehen werden, dass nicht einmal die geringsten Auswirkungen auf die Lage der Wettbewerber im Sinne der vorstehenden Rn. 438 festgestellt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73), oder als so geringfügig, dass ihre Fähigkeit, den Wettbewerb im Sinne der vorstehenden Rn. 439 zu beschränken, ausgeschlossen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 41 bis 45, und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 139).

    Der Rückgriff auf das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers ist nämlich bei einer Preispolitik (z. B. Kampfpreise oder Margenbeschneidungen) gerechtfertigt, um im Wesentlichen zu beurteilen, ob ein Wettbewerber, der ebenso leistungsfähig ist wie das beherrschende Unternehmen, dem dieses Preisverhalten zur Last gelegt wird, und der, um nicht sofort vom Markt verdrängt zu werden, seinen Kunden dieselben Preise berechnet wie dieses Unternehmen, hierdurch Verluste erleiden oder vergrößern würde, so dass er auf längere Sicht gezwungen wäre, den Markt zu verlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 53 bis 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit ist ein marktbeherrschendes Unternehmen im Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV bestimmten Beschränkungen unterworfen, die für andere Unternehmen nicht gelten, und eine Praxis, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu beanstanden wäre, kann missbräuchlich sein, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt wird (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 131.

  • OLG Düsseldorf, 24.03.2021 - Kart 2/19

    Facebook gegen Bundeskartellamt: Vorlagebeschluss beim EuGH

    Für die Frage, ob bei funktionierendem Wettbewerb auf dem Markt für soziale Netzwerke eine solche diensteübergreifende Datenverarbeitung ohne gesonderte Einwilligung der Nutzer nicht zu erwarten wäre, und insbesondere für die umfassende Würdigung und Abwägung der betroffenen Interessen, anhand der festzustellen ist, ob das Verhalten von Facebook Ireland sowohl unter dem Gesichtspunkt der Ausbeutung der Nutzer als auch unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsbehinderung missbräuchlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - KVR 69/19, Rn. 98 ff. bei juris - Facebook [ECLI:DE:BGH:2020:230620BKVR69.19.0]), kommt es auf die mit Vorlagefrage 7. zu klärende Frage an, ob das Bundeskartellamt jedenfalls zu diesem Zweck Feststellungen zu einem Verstoß dieser Datenverarbeitung gegen die DSGVO treffen kann, ferner auf die mit Vorlagefragen 3. bis 5. zu klärenden Fragen, ob diese Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, Facebook Ireland mithin Mittel einsetzt, die von den Mitteln eines normalen Produkt- und Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistung der Wirtschaftsteilnehmer abweichen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.10.2015 - C-23/14, Rn. 29 ff. - Post Danmark ; Urteil vom 06.12.2012 - C-457/10, Rn. 74 f. bei juris - Astra Zeneca ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    6 Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, im Folgenden: Urteil Post Danmark II, EU:C:2015:651).

    20 Urteil Post Danmark II (Rn. 65).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteile Post Danmark II (Rn. 29) und Generics (UK) (Rn. 151 und 154).

    53 Urteil Post Danmark II (Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Anwendung dieses Tests ist nämlich nicht sachgerecht, wenn die Struktur des Marktes den Eintritt eines ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers praktisch unmöglich macht, wie im Fall eines Marktes, der dadurch gekennzeichnet ist, dass zum einen ein sehr großer Marktanteil auf den Inhaber des gesetzlichen Monopols entfällt und zum anderen der Markt durch hohe Zugangsschranken geschützt ist (Urteil Post Danmark II [Rn. 57 bis 61]).

    55 Urteil Post Danmark II (Rn. 53).

    60 Urteil Post Danmark II (Rn. 47 und 65) und Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

    95 Urteil Post Danmark II (Rn. 69, Hervorhebung nur hier).

    96 Urteil Post Danmark II (Rn. 73 und 74, Hervorhebung nur hier).

    106 Urteil Post Danmark II (Rn. 65) und Nr. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

    Vgl. hierzu jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    104 In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 53).

    105 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 54), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    108 In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 60).

    109 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 und 73).

    110 Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 59), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 101).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 73).

    112 Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81 und 82), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt.

    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 59 und 60).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Allerdings dürfen solche Wirkungen nicht rein hypothetisch sein (Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 65).

    Für eine solche Einstufung genügt es vielmehr, dass diese Praxis in dem Zeitraum, in dem sie angewandt wurde, geeignet war, eine Verdrängungswirkung gegenüber zumindest ebenso effizienten Wettbewerbern wie das beherrschende Unternehmen zu entfalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar ist dieses Kriterium nur eines von mehreren zur Feststellung, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung andere Mittel als die eines "normalen" Wettbewerbs eingesetzt hat, so dass die Wettbewerbsbehörden nicht verpflichtet sind, die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer preisbezogenen Praxis stets auf dieses Kriterium zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2016 - Kart 9/15

    Missbrauch der Marktmacht des marktbeherrschenden Postdienstleisters durch

    Soweit vorliegend von Interesse, beschreibt "Marktbeherrschung" nach beiden Rechtsmaterien einen Zustand, bei dem ein Unternehmen über eine solche wirtschaftliche Machtstellung verfügt, dass es einen wirksamen Wettbewerb auf dem relevanten Markt verhindern und sich seinen Konkurrenten gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig verhalten kann (für § 18 GWB: vgl. nur Fuchs/Möschel in Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2 GWB/Teil 1, 5. Aufl., § 18 Rn. 93 m.w.N.; für Art. 102 AEUV: EuGH, Urteil vom 19.4.2012, Rs. C-549/10 P - Tomra u.a./Kommission ), wobei hohe Marktanteile von 70 % oder 80 % auch nach der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ein klares Indiz für eine beherrschende Marktposition darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 39 f.; EuG, Urteil vom 1.7.2010, Rs. T-321/05 - AstraZeneca , Tz. 243 m.w.N.).

    Das gilt schon deshalb, weil die Mitteilung (1) per se keine Bindungswirkung gegenüber den Gerichten entfaltet und (2) sie ohnehin nicht die Voraussetzungen einer kartellrechtswidrigen Preis-Kosten-Schere abschließend aufführt, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, wann die Kommission im Rahmen ihres Aufgreifermessens dem Vorwurf einer kartellrechtlich verbotenen Preis-Kosten-Schere nachgehen wird (EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 52).

    Trifft die Behauptung zu, sind die alternativen Briefdienstleister schon keine gleich effizienten, d.h. ebenso leistungsfähigen (vgl. EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 53) Wettbewerber der E., weshalb die Tatsache, dass U. die E. letztendlich wegen ihres höheren Qualitätsstandards beauftragt hat, bereits im Ansatz eine potenzielle Verdrängungswirkung der negativen Preis-Kosten-Schere nicht ausschließen kann.

    In der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte ist anerkannt, dass ein Treuerabatt, der dazu dient, den Kunden durch die Gewährung finanzieller Vorteile davon abzuhalten, seinen Gesamtbedarf oder einen wesentlichen Teil hiervon bei konkurrierenden Anbietern zu decken, einen Missbrauch von Marktmacht im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt (vgl. zuletzt: EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 27).

    Auf die Anzahl der Verträge mit und ohne Treuerabattklausel kommt es für die Feststellung der Kartellrechtswidrigkeit nicht an (EuGH, Urteil vom 6.10.2015, Rs. C-23/14 - Post Danmark A/S Tz. 45).

  • BGH, 01.09.2020 - KZR 12/15

    Stationspreissystem II

    Eine Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung setzt die Vorschrift des Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls nicht voraus (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 - C-23/14, WuW 2016, 19 Rn. 73 - Post Danmark).
  • EuGH, 19.04.2018 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Was die Frage angeht, ob bei der Anwendung von Art. 102 Abs. 2 Buchst. c AEUV die Schwere eines möglichen Wettbewerbsnachteils zu berücksichtigen ist, ist hervorzuheben, dass es nicht angezeigt erscheint, eine Spürbarkeits- oder De-minimis -Schwelle festzulegen, um die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 73).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    51 Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:651 [im Folgenden: Post Danmark II], Rn. 68).

    87 Vgl. jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark II (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).

  • EuGH, 19.01.2023 - C-680/20

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung: Ausschließlichkeitsklauseln in

    Folglich können die Wettbewerbsbehörden rechtlich nicht verpflichtet sein, für die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Praxis auf den Test des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers zurückzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57).
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den

  • BGH, 21.09.2021 - KZR 88/20

    Trassenentgelte II

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuG, 15.06.2022 - T-235/18

    Missbrauch einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für LTEChipsätze: Das

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2016 - 13 B 936/16

    Entgeltgenehmigung für die Postdienstleistung "E-POSTBRIEF mit klassischer

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2019 - 13 B 506/18

    Missbräuchliches Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung auf einem Markt für

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-376/20

    Kontrolle von Zusammenschlüssen: Generalanwältin Kokott präzisiert die

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-633/16

    Ernst & Young - Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Art. 7

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-525/16

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

  • VG Köln, 30.08.2019 - 25 K 5770/16

    Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Entgelte des Produkts Impulspost

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,11117
Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14 (https://dejure.org/2015,11117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-23/14 (https://dejure.org/2015,11117)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-23/14 (https://dejure.org/2015,11117)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Danmark

    Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. 82 EG) - Postdienstleistungen - Dänischer Markt für die Verteilung von Massenbriefen - Direktwerbesendungen - Monopolstellung des ehemaligen staatlichen Postunternehmens auf einem bedeutsamen Teil des Marktes ...

  • rechtsportal.de

    EG Art. 82; AEUV Art. 267
    Rabattsystem für Direktwerbesendungen unter Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für die Verteilung von Massenbriefen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des dänischen See- und Handelsgerichts

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14
    2 - Vgl. insbesondere Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250).

    10 - Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 70) und Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).

    14 - Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 518), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89 und 90), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 71), Portugal/Kommission (C-163/99, EU:C:2001:189, Rn. 50), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 70) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 56 bis 59).

    15 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    18 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18 und 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    20 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    21 - In diesem Sinne Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 81), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 73) und Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, insbesondere Rn. 75).

    23 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 79).

    25 - In diesem Sinne Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20 und 21).

    26 - Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), AKZO/Kommission (C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 69), TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 27) und Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17 und 23).

    28 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 73).

    Dazu erlaube ich mir den Hinweis, dass der deutsche Wortlaut jener Passage der Prioritätenmitteilung mit seiner Formulierung "daran hindert bzw. bereits gehindert hat, am Wettbewerb teilzunehmen" nur sehr unvollkommen die rechtlichen Vorgaben widerspiegelt, wonach tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen nicht nachgewiesen zu werden brauchen (Urteile British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 68, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68 und 79).

    40 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 80; vgl. ergänzend auch Rn. 73).

    52 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68 und 79); im selben Sinne Urteile Tetra Pak/Kommission (C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 44) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 239).

    62 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 46 und 48); ähnlich bereits das Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89), in dem betont wird, die Missbräuchlichkeit von Treuerabatten sei "unabhängig von dem größeren oder geringeren Umfang" der betroffenen Einkäufe.

    63 - Urteil Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 42).

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14
    2 - Vgl. insbesondere Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250).

    10 - Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 91), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 70) und Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 17).

    11 - Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57); im selben Sinne Urteile France Télécom/Kommission (C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 105), Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 176) und TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

    14 - Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 518), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36, Rn. 89 und 90), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 71), Portugal/Kommission (C-163/99, EU:C:2001:189, Rn. 50), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 70) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 56 bis 59).

    15 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    17 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Portugal/Kommission (C-163/99, EU:C:2001:189, Rn. 50) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    18 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18 und 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    19 - Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 85).

    20 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    21 - In diesem Sinne Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 81), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 73) und Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, insbesondere Rn. 75).

    24 - Zur Länge des Referenzzeitraums vgl. etwa das Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 81).

    30 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 82) und British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 75) sowie meine Schlussanträge in letzterer Rechtssache (EU:C:2006:133, Nr. 52).

    56 - Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57); im selben Sinne Urteile France Télécom/Kommission (C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 105), Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 176) und TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24).

  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14
    2 - Vgl. insbesondere Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174), Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, EU:C:1979:36), Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250).

    15 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    16 - Urteil British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 68 und 69).

    17 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Portugal/Kommission (C-163/99, EU:C:2001:189, Rn. 50) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    18 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 18 und 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    20 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 73), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 67), Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 71) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 60).

    21 - In diesem Sinne Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 81), British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 73) und Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, insbesondere Rn. 75).

    22 - Urteil British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 73).

    30 - Urteile Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission (322/81, EU:C:1983:313, Rn. 82) und British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 75) sowie meine Schlussanträge in letzterer Rechtssache (EU:C:2006:133, Nr. 52).

    Dazu erlaube ich mir den Hinweis, dass der deutsche Wortlaut jener Passage der Prioritätenmitteilung mit seiner Formulierung "daran hindert bzw. bereits gehindert hat, am Wettbewerb teilzunehmen" nur sehr unvollkommen die rechtlichen Vorgaben widerspiegelt, wonach tatsächliche wettbewerbswidrige Auswirkungen nicht nachgewiesen zu werden brauchen (Urteile British Airways/Kommission, C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 68, und Tomra Systems u. a./Kommission, C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 68 und 79).

    47 - Urteile France Télécom/Kommission (C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 105), Deutsche Telekom/Kommission (C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 83 und 176), TeliaSonera Sverige (C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 24) und Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und 23); ähnlich Urteil British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 66).

    54 - Urteile British Airways/Kommission (C-95/04 P, EU:C:2007:166, Rn. 68) und Michelin/Kommission (T-203/01, EU:T:2003:250, Rn. 239).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Somit ist ein marktbeherrschendes Unternehmen im Anwendungsbereich von Art. 102 AEUV bestimmten Beschränkungen unterworfen, die für andere Unternehmen nicht gelten, und eine Praxis, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen nicht zu beanstanden wäre, kann missbräuchlich sein, wenn sie von einem marktbeherrschenden Unternehmen angewandt wird (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark, C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 25; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, EU:C:2000:132, Rn. 131.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    109 Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 und 73).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 73).

    Operations (C-680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 bis 58); vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 61, 63 und 71 bis 74).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 59 und 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-413/14

    Generalanwalt Wahl hält das Rechtsmittel von Intel gegen die Festsetzung einer

    87 Vgl. jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark II (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

    Vgl. hierzu jedoch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Post Danmark (C-23/14, EU:C:2015:343, Nr. 82).
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