Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2017 - C-230/16 Coty   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,46703
EuGH, 06.12.2017 - C-230/16 Coty (https://dejure.org/2017,46703)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2017 - C-230/16 Coty (https://dejure.org/2017,46703)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2017 - C-230/16 Coty (https://dejure.org/2017,46703)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Telemedicus

    Kartellrechtliche Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems zum Schutz des Luxusimages

  • Telemedicus

    Kartellrechtliche Zulässigkeit eines selektiven Vertriebssystems zum Schutz des Luxusimages

  • webshoprecht.de

    Selektiver Vertrieb von Luxuswaren und Internethandel

  • damm-legal.de

    Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das eBay-Verkauf untersagt, ist rechtlich zulässig

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika - Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten - Verordnung (EU) Nr. 330/2010 - Art. 4 ...

  • Betriebs-Berater

    Händlern eines selektiven Vertriebs von Luxuskosmetika kann Internetvertrieb über Drittplattform verboten werden - Coty Germany

  • kanzlei.biz

    Selektiver Vertrieb und Internethandel

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: Coty Germany/Parfümerie Akzente

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren unter Ausschluss des Vertriebs im Internet über Drittplattformen ("Coty Germany")

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kartellrechtliche Zulässigkeit des Verbots von Drittplattformen beim selektiven Vertrieb von Luxuswaren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (30)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Vertrieb von Luxusprodukten: Drittplattformverbote sind kartellrechtlich zulässig

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Wettbewerb - Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Geschlossenes selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das eBay-Verkauf untersagt, ist rechtlich zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Luxuswaren-Hersteller dürfen Vertrieb bei Amazon, eBay und Co. im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems verbieten wenn dadurch Luxusimage aufrechterhalten wird

  • kanzlei-lachenmann.de (Kurzinformation)

    Muss es Luxusartikel überall geben? Selektive Vertriebssystemen

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Coty Germany

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Selektiver Vertrieb von Luxuskosmetika - Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten - Verordnung (EU) Nr. 330/2010 - Art. 4 ...

  • heise.de (Pressebericht, 06.12.2017)

    Luxusanbieter dürfen Vertrieb über Amazon und Co. beschränken

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Verkaufverbot von Luxuswaren über Drittplattformen im Internet

  • lto.de (Kurzinformation)

    Selektives Vertriebsverbot: Schadet Amazon dem Luxusimage?

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Verbot des Verkaufs von Waren eines Luxuswarenanbieters im Internet über Drittplattformen verstößt nicht gegen Unionsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechte von Anbietern von Luxuswaren

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Hersteller von Luxuswaren kann Internethandel unterbinden

  • commari.de (Kurzinformation)

    Drittplattformverbote im selektiven Vertrieb grundsätzlich zulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Anbieter von Luxuswaren darf Verkauf über Amazon & Co. verbieten

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern im Rahmen eines selektiven Vetriebssystems den Verkauf bei Amazon untersagen

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Anbieter von Luxusartikeln darf Händler den Verkauf über amazon verbieten

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Anbieter von Luxuswaren haben das Recht ihren Vertragspartnern den Vertriebsweg vorzuschreiben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Amazon, eBay usw. dürfen im selektiven Vertrieb verboten werden (Coty / Akzente)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Internetvertrieb: Coty gewinnt wegweisendes Verfahren

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine markenrechtliche Erschöpfung bei Luxuskosmetik

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verbot des Verkaufs von Luxuskosmetik bei eBay zulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Anbieter von Luxuswaren kann Vertrieb über Amazon verbieten

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Hersteller von Luxuswaren, dürfen den Vertrieb über Online-Plattformen (z.B. Amazon oder eBay) einschränken

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit eines Drittplattformverbots für Luxusprodukte

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vertriebsverbot von Luxusgütern über Internetplattformen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Luxuswarenhersteller darf Händler seines Vertriebsnetzes den Verkauf über Amazon verbieten

  • taylorwessing.com (Kurzinformation)

    Hersteller von Luxuswaren dürfen den Händlern ihres selektiven Vertriebssystems den Verkauf über Internetplattformen verbieten

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Internetvertrieb: Plattformverbote sind zulässig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Luxuskosmetika: Anbieter von Luxuswaren darf den Verkauf seiner Waren auf Drittplattformen verbieten - Verbot soll Luxusimage der Waren sicherstellen

Besprechungen u.ä. (4)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH erlaubt für Luxuswaren Verbot von Händlerverkäufen auf Online-Marktplätzen wie Amazon

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Coty-Entscheidung: Kartellrechtliche Rahmenbedingungen des Internetvertriebs

  • kartellblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zwei Überlegungen, die wir aus EuGH "Coty” mitnehmen können

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verbot von Vertrieb über Internetplattformen in selektiven Vertriebssystemen für Luxuswaren zulässig

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 281
  • ZIP 2018, 604
  • GRUR 2018, 211
  • GRUR Int. 2018, 274
  • EuZW 2018, 122
  • MMR 2018, 77
  • DB 2017, 3066
  • K&R 2018, 34
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus EuGH, 06.12.2017 - C-230/16
    Es führte aus, das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages könne nach dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), die Einführung eines selektiven Vertriebssystems, das grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend sei, nicht rechtfertigen.

    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entgegen der Auffassung von Parfümerie Akzente sowie der deutschen und der luxemburgischen Regierung wird diese Schlussfolgerung nicht durch die Feststellung in Rn. 46 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), entkräftet.

    Die Feststellung in Rn. 46 des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), steht im Kontext der Erwägungen des Gerichtshofs, mit denen dem vorlegenden Gericht in jener Rechtssache die erforderlichen Auslegungskriterien an die Hand gegeben werden sollten, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob die aus der genannten Vertragsklausel resultierende Wettbewerbsbeschränkung durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war und ob dieses Ziel auf verhältnismäßige Weise verfolgt wurde.

    Hingegen lässt das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), nicht den Schluss zu, dass in seiner Rn. 46 der Grundsatz aufgestellt werden sollte, dass der Schutz des Prestigecharakters eine Wettbewerbsbeschränkung, wie sie sich aus der Existenz eines selektiven Vertriebsnetzes ergibt, nunmehr für sämtliche Waren, insbesondere Luxuswaren, nicht mehr rechtfertigen könnte, und dass damit die in den Rn. 25 bis 27 des vorliegenden Urteils angeführte ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs geändert werden sollte.

    Zum anderen ist zu der Frage, ob das im Ausgangsverfahren streitige Verbot über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist, zunächst darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren streitige Klausel den autorisierten Händlern im Unterschied zu der Klausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, nicht pauschal verbietet, die Vertragswaren im Internet zu verkaufen.

    Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Klausel, um die es im vorliegenden Fall geht, im Unterschied zu der Klausel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, nicht die Nutzung des Internets als Form der Vermarktung der Vertragswaren verbietet, wie in den Rn. 52 und 53 des vorliegenden Urteils dargelegt worden ist.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus EuGH, 06.12.2017 - C-230/16
    Speziell zu der Frage, ob der selektive Vertrieb in Bezug auf Luxuswaren erforderlich sein kann, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Qualität solcher Waren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht, dass diese Ausstrahlung ein wesentliches Element dafür ist, dass die Verbraucher sie von anderen ähnlichen Produkten unterscheiden können, und dass daher eine Schädigung dieser Ausstrahlung geeignet ist, die Qualität der Waren selbst zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat er ausgeführt, dass die Besonderheiten und Modalitäten eines selektiven Vertriebssystems an sich geeignet sind, die Qualität derartiger Produkte zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (Urteil vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass die Errichtung eines selektiven Vertriebssystems, das sicherstellen soll, dass die Waren in den Verkaufsstellen in einer ihren Wert angemessen zur Geltung bringenden Weise dargeboten werden, geeignet ist, zum Ansehen der fraglichen Waren und somit zur Wahrung ihrer luxuriösen Ausstrahlung beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 29).

    Da nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diese Merkmale das selektive Vertriebssystem zu einem geeigneten Mittel machen, um das Luxusimage der Luxuswaren sicherzustellen, und somit zur Wahrung der Qualität dieser Waren beitragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Copad, C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist folglich auch eine Beschränkung wie die aus dem im Ausgangsverfahren streitigen Verbot resultierende, deren Ergebnis diesen Merkmalen inhärent ist, als geeignet anzusehen, die Qualität und das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen.

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus EuGH, 06.12.2017 - C-230/16
    Zwar ist es Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die es verbietet, beim Online-Verkauf der Vertragswaren Drittplattformen einzuschalten, diese Bedingungen erfüllt, doch hat der Gerichtshof ihm die Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die ihm seine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 1980, L'Oréal, 31/80, EU:C:1980:289, Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2019 - Kart 2/16

    Hotelbuchungen im Internet: "Enge" Bestpreisklauseln sind zulässig

    Entscheidend ist, ob die Eigenschaften des in Rede stehenden Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und seines richtigen Gebrauchs die vereinbarten Lieferbeschränkungen erfordern (EuGH, Urt. v. 6.12.2017, C-230/16 , Coty m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II

    Der EuGH hat hierüber mit Urteil vom 6.12.2017 (Rechtssache C-230/16) wie folgt entschieden:.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2018 - 20 U 113/17

    Voraussetzungen der Erschöpfung gem. Art. 15 UMV

    Nachdem der EuGH sodann in der Rechtssache "Pierre Fabre" geäußert hatte, dass das Ziel, den Prestigecharakter einer Marke zu schützen, Beschränkungen des Wettbewerbs nicht rechtfertigen könne (GRUR 2012, 844), hat er jüngst mit Urteil vom 6. Dezember 2017 (GRUR 2018, 211 - Coty Germany) entschieden, dass Anbieter von Luxusartikeln ihren Händlern den Vertrieb ihrer Ware über allgemeine Verkaufsplattformen Dritter verbieten können.

    So greift der EuGH für die Begründung seiner Auffassung auch auf zum Markenrecht ergangene Entscheidungen zurück (EuGH GRUR 2018, 211 Rdn. 25 ff. - Coty Germany) und bringt damit zum Ausdruck, dass er unabhängig vom Ausgangspunkt (Kartell- oder Markenrecht) die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer Beeinträchtigung des Luxusimages einer Ware ausgegangen werden kann, einheitlich beantwortet wissen will.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH birgt gerade der Online-Verkauf von Luxuswaren über nicht zum selektiven Vertriebssystem dieser Waren gehörende Plattformen, in dessen Rahmen der Anbieter nicht die Möglichkeit hat, die Bedingungen, unter denen seine Waren verkauft werden, zu überprüfen, die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage und somit ihr Wesen beeinträchtigen kann (EuGH GRUR 2018, 211 - Coty Germany).

  • BGH, 12.12.2017 - KVZ 41/17

    Wettbewerbsbeschränkung: Pauschales Verbot des Angebots vertragsgebundener Ware

    In der Entscheidung "Coty Germany GmbH" (Urteil vom 6. Dezember 2017 - C-230/16) ging es um eine Klausel, die es den autorisierten Einzelhändlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxusartikel verbot, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten.

    (4) Auch aus der bereits erwähnten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017 (C-230/16 "Coty Germany GmbH") ergeben sich keine Zweifel an dieser Beurteilung.

  • OLG Hamburg, 22.03.2018 - 3 U 250/16

    Plattformverbot bei Nahrungsergänzungsmitteln, Aloe2GO - Kartellrechtlicher

    Nach dieser Rechtsprechung sind selektive Vertriebssysteme vereinbarer Bestandteil des Wettbewerbs, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, a.a.O., Rn. 24, 27 - Metro II; a.a.O., Rn. 15 - L´oreal; Urt. v. 06.12.2017, C-230/16, GRUR 2018, 211, Rn. 24 - Coty; Leitlinien der Europäischen Kommission für vertikale Beschränkungen 2010/C 130/01, Nr. 175; BKartA, Hintergrundpapier, S. 12; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2015, 11 U 84/14 (Kart), WRP 2016, 515, juris Rn. 45 - Funktionsrucksäcke).
  • BGH, 15.10.2020 - I ZR 147/18

    Querlieferungen

    Der Annahme der Gefahr einer Marktabschottung steht die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht entgegen, dass die Klausel, die es autorisierten Händlern eines selektiven Vertriebssystems für Luxuswaren, das im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Luxusimage dieser Waren sicherzustellen, verbietet, beim Verkauf der Vertragswaren im Internet nach außen erkennbar Drittplattformen einzuschalten, wenn diese Klausel das Luxusimage dieser Waren sicherstellen soll, unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - C-230/16, GRUR 2018, 211 = WRP 2018, 33 - Coty Germany).

    Vereinbarungen, die ein selektives Vertriebssystem darstellen, beeinflussen den Wettbewerb im Binnenmarkt zwangsläufig (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 23 - Coty Germany), sind aber an sich geeignet, die Qualität von Luxuswaren zu wahren und ihren richtigen Gebrauch zu gewährleisten (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 26 bis 28 - Coty Germany).

    Ein selektives Vertriebssystem für Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient, ist mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, GRUR 2018, 211 Rn. 36 - Coty Germany).

  • OLG Hamburg, 21.06.2018 - 3 U 151/17

    Verletzung einer Unionsmarke: Vertrieb eines luxuriösen Kosmetikprodukts auf

    Erst mit dem Urteil des EuGH vom 6. Dezember 2017, C-230/16 - Coty sei geklärt, dass den Depositären ein Onlinevertrieb auf einer Drittmarktplattform untersagt werden könne.Die Produktfotos bei www.real.de seien teilweise auch unprofessionell.

    Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH birgt gerade der Online-Verkauf von Luxuswaren über nicht zum selektiven Vertriebssystem dieser Waren gehörende Plattformen, in dessen Rahmen der Anbieter nicht die Möglichkeit hat, die Bedingungen, unter denen seine Waren verkauft werden, zu überprüfen, die Gefahr einer Verschlechterung der Präsentation dieser Waren im Internet, die ihr Luxusimage und somit ihr Wesen beeinträchtigen kann (EuGH, GRUR 2018, 211 - Coty Germany; OLG Düsseldorf, Az. I-20 U 113/17, Anlage ASt 37, Seite 16f).

  • LG Hamburg, 10.03.2020 - 416 HKO 178/19

    Erschöpfung des Unionsmarkenrechts: Voraussetzungen des Ausschlusses wegen

    Die Möglichkeit, ein auf Verträgen basierendes Vertriebssystem zu etablieren, genügt in den meisten Fällen den Interessen des Markeninhabers (zur Geeignetheit eines solchen Systems EuGH GRUR 2018, 211 Rn. 27 - Coty Germany).

    Dies verneint der EuGH mit Recht für ein selektives Vertriebssystem für "Luxuswaren, das primär der Sicherstellung des Luxusimages dieser Waren dient" (GRUR 2018, 211 Rn. 29 - Coty Germany).

    Auch hier bietet sich der Vergleich zum Kartellrecht an, wo die Marke einen gewissen Luxus- oder Prestigestatus haben muss, damit ein selektives Vertriebssystem gerechtfertigt und nicht als Wettbewerbsbeschränkung einzuordnen ist (EuGH GRUR 2018, 211 Rn. 24 ff. - Coty Germany; vgl. auch OLG Düsseldorf GRUR-RR 2018, 335 Rn. 3029 - Japanischer Kosmetikhersteller).

    Der EuGH beschreibt diesen Maßstab so, "dass die Qualität solcher Waren nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstrahlung verleiht" (GRUR 2018, 211 Rn. 25 - Coty Germany).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.11.2019 - C-567/18

    Coty Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke - Wirkungen der Marke

    2 Urteil vom 6. Dezember 2017 (C-230/16, EU:C:2017:941).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 88/17

    Porsche Tuning - Wettbewerbsbeschränkung: Vertriebs- und

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteile vom 06.12.2017, C-230/16, Rn. 24 - Coty; und vom 13.10.2011, C-439/09, Rn. 40 ff - Pierre Fabre, jeweils m.w.N) stellt die Organisation eines selektiven Vertriebsnetzes keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (und § 1 GWB) dar, sofern.
  • BGH, 06.07.2021 - KZR 35/20

    Porsche-Tuning II

  • OLG München, 08.11.2018 - 29 U 3700/17

    Vertrieb von Hautpflegeprodukten aus dem Hochpreissegment in einem

  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping

  • LG Hamburg, 12.02.2018 - 408 HKO 1/18

    Kündigung eines Vertriebshändlervertrags: Unterlassung des Verkaufs vorhandener

  • KG, 18.10.2022 - 5 U 1046/20

    Calvin Klein - Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Vertrieb von

  • LG Düsseldorf, 23.06.2022 - 37 O 95/18
  • OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 2 U 321/20

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Anspruch auf Unterlassung eines

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16   

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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Selektiver Vertrieb - Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten - Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach der Verordnung ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Selektiver Vertrieb - Klausel, die es Einzelhändlern verbietet, bei Internetverkäufen einen nicht autorisierten Dritten einzuschalten - Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung nach der Verordnung ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Nach Auffassung von Generalanwalt Wahl kann ein Anbieter von Luxuswaren seinen autorisierten Händlern verbieten, seine Waren auf Drittplattformen wie Amazon oder eBay zu verkaufen

  • Telemedicus (Ausführliche Zusammenfassung)

    Plattformverbote

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Schlussantrag: Luxusartikelhersteller dürfen autorisierten Händlern Vertrieb über Drittplattformen im Internet untersagen

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Ausschluss des Vertriebs von Luxus- und Prestigewaren über Internetplattformen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Dürfen Hersteller Handel auf Online-Marktplätzen verbieten?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Plattformverbote

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Plattformverbote im selektiven Vertrieb: Keine Luxusprodukte bei Amazon und Co.

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    In dieser Hinsicht bietet die vorliegende Rechtssache dem Gerichtshof die Gelegenheit, klarzustellen, ob das Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique(6), das, wie das vorlegende Gericht hervorgehoben hat, von den nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichten unterschiedlich interpretiert worden ist, das Verständnis der auf qualitativen Kriterien beruhenden Beschränkungen, die jedes selektive Vertriebssystem kennzeichnen, im Hinblick auf die Wettbewerbsregeln der Union tiefgreifend geändert hat.

    Es führte u. a. aus, dass gemäß dem Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages die Einführung eines selektiven Vertriebssystems, das grundsätzlich wettbewerbsbeschränkend sei, nicht rechtfertigen könne.

    Mit der ersten Frage, die die unterschiedlichen Auslegungen des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), unmittelbar aufgreift, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob selektive Vertriebsnetze für Luxus- und Prestigewaren, die primär der Sicherstellung eines "Luxusimages" dieser Waren dienen, unter das in Art. 101 Abs. 1 AEUV vorgesehene Verbot fallen.

    Das Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, das nicht das selektive Vertriebssystem als solches, sondern ausschließlich die in dieser Rechtssache geprüfte Vertragsklausel betroffen habe, sei nicht dahin auszulegen, dass der Schutz eines Luxusimages künftig nicht mehr zur Rechtfertigung eines selektiven Vertriebssystems geeignet sei.

    Entgegen der Auslegung, die von einigen Beteiligten, die Erklärungen abgegeben haben, vertreten wird, wird diese Schlussfolgerung durch das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), insbesondere dessen Rn. 46, wonach "[d]as Ziel, den Prestigecharakter zu schützen, ... kein legitimes Ziel zur Beschränkung des Wettbewerbs sein [kann] und ... es daher nicht rechtfertigen [kann], dass eine Vertragsklausel, mit der ein solches Ziel verfolgt wird, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt", nicht in Frage gestellt.

    Was erstens den tatsächlichen Rahmen des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), betrifft, ging es in dieser Rechtssache um die Verpflichtung, die ein Hersteller von Kosmetika und Körperpflegeprodukten seinen ausgewählten Vertriebshändlern auferlegt hatte, nachzuweisen, dass in ihren jeweiligen Verkaufsstellen mindestens ein diplomierter Pharmazeut ständig physisch anwesend ist.

    Zweitens bezieht sich die ausdrückliche Begründung des Gerichtshofs im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique nur auf die Vertragsklausel, die u. a. den von der Gesellschaft Pierre Fabre ins Auge gefassten Internetverkauf verbietet.

    Mit anderen Worten darf das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), nicht als Abkehr von der früheren Rechtsprechung verstanden werden, da die Feststellung in Rn. 46 dieses Urteils im Kontext einer Verhältnismäßigkeitsprüfung der Vertragsklausel, um die es im Ausgangsverfahren konkret ging (vgl. insbesondere Rn. 43 dieses Urteils), zu lesen ist.

    Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, ist aus diesem Urteil allerdings zu schließen, dass es je nach Eigenschaften der betreffenden Waren oder bei besonders schwerwiegenden Beschränkungen wie etwa dem völligen Verbot des Internetverkaufs, das sich aus der im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique streitigen Klausel ergab, möglich ist, dass der Zweck Wahrung des Luxusimages der betreffenden Waren nicht legitim ist, was zur Folge hätte, dass die Freistellung eines selektiven Vertriebssystems oder einer Klausel, mit der ein solcher Zweck verfolgt wird, nicht gerechtfertigt wäre.

    Ferner liefe eine Auslegung des Urteils vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), nach der ein selektives Vertriebssystem, das die Wahrung des Luxusimages der betreffenden Waren bezweckt, künftig nicht mehr von dem Verbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden kann, den auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vorgegebenen Orientierungslinien, insbesondere der im Kontext des Markenrechts entwickelten Rechtsprechung, zuwider.

    Gemäß dem Prüfungsschema, das sich aus der Rechtsprechung Metro SB-Großmärkte/Kommission ergibt, die durch das Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique keineswegs in Frage gestellt wurde(34), ist zu prüfen, ob die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, ob die Eigenschaften des betreffenden Erzeugnisses oder der betreffenden Erzeugnisse zur Wahrung ihrer Qualität und zur Gewährleistung ihres richtigen Gebrauchs einen selektiven Vertrieb erfordern und schließlich, ob die festgelegten Bedingungen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

    Dieses Verbot unterscheidet sich deutlich von der Klausel, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, streitig war.

    Im Urteil Pierre Fabre Dermo-Cosmétique hat der Gerichtshof entschieden, dass die Klausel eines Vertrags, die ein an die autorisierten Händler gerichtetes absolutes Verbot vorsieht, die Vertragswaren online zu verkaufen, eine bezweckte Beschränkung darstellen und damit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen kann, wenn "eine individuelle und konkrete Prüfung des Inhalts und des Ziels dieser Vertragsklausel sowie des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in dem sie steht, ergibt, dass diese Klausel in Anbetracht der Eigenschaften der in Rede stehenden Produkte nicht objektiv gerechtfertigt ist".

    Was letzteren Punkt angeht, kann das im vorliegenden Fall streitige Verbot - anders als die Vertragsklausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist - nach meiner Ansicht keinesfalls als "bezweckte Beschränkung" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden, zumal dieser Begriff eng auszulegen ist.

    Im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, erlaubt die streitige Klausel die Verwendung des Internets als Vertriebskanal, sofern der Einzelhändler seine Tätigkeit des Online-Verkaufs über ein "elektronisches Schaufenster" des autorisierten Geschäfts oder nach außen nicht erkennbar über eine Drittseite ausübt und eine Reihe von Bestimmungen zur Wahrung des luxuriösen Charakters der Waren einhält.

    Wie ich oben ausgeführt habe, verbietet die streitige Vertragsklausel im Gegensatz zu der Klausel, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649), ergangen ist, nicht jeglichen Online-Verkauf.

    6 Urteil vom 13. Oktober 2011 (C-439/09, EU:C:2011:649).

    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 33), und vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 40).

    21 Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 41 und 43).

    38 Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 57).

  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    8 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 21).

    14 Vgl. Urteil vom 25. Oktober 1977 (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20).

    18 Urteil vom 25. Oktober 1977 (26/76, EU:C:1977:167).

    20 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20), und vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289, Rn. 15 und 16).

    23 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20 und 21), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289, Rn. 15 und 16), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 35), und vom 22. Oktober 1986, Metro/Kommission (75/84, EU:C:1986:399, Rn. 37 und 40).

    25 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20), und vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 33).

    36 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293), und vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    So hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260), den Händler im selektiven Vertriebssystem mit einem Lizenznehmer verglichen und anerkannt, dass sich beide in der Situation des Inverkehrbringens durch Dritte mit Zustimmung des Markeninhabers befinden.

    28 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 23. Mai 1978, Hoffmann-La Roche (102/77, EU:C:1978:108, Rn. 7), und vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. insbesondere Urteil vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 24 bis 28).

    31 Vgl. Urteil vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260, Rn. 29).

    36 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293), und vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260).

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    9 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 33), und vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique (C-439/09, EU:C:2011:649, Rn. 40).

    12 Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293).

    23 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20 und 21), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289, Rn. 15 und 16), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 35), und vom 22. Oktober 1986, Metro/Kommission (75/84, EU:C:1986:399, Rn. 37 und 40).

    25 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20), und vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 33).

    36 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293), und vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260).

  • EuGH, 11.12.1980 - 31/80

    L'Oréal / De Nieuwe AMCK

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    20 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20), und vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289, Rn. 15 und 16).

    23 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 20 und 21), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289, Rn. 15 und 16), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 35), und vom 22. Oktober 1986, Metro/Kommission (75/84, EU:C:1986:399, Rn. 37 und 40).

    26 Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289).

    36 Vgl. insbesondere Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167), vom 11. Dezember 1980, L'Oréal (31/80, EU:C:1980:289), vom 25. Oktober 1983, AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293), und vom 23. April 2009, Copad (C-59/08, EU:C:2009:260).

  • EuG, 12.12.1996 - T-88/92

    Groupement d'achat Édouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    24 Vgl. insbesondere Urteile vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-19/92, EU:T:1996:190, Rn. 111 bis 120), und vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-88/92, EU:T:1996:192, Rn. 106 bis 117).

    27 Vgl. insbesondere Urteil vom 12. Dezember 1996, Leclerc/Kommission (T-88/92, EU:T:1996:192, Rn. 109).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    37 Vgl. insbesondere Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 58).

    40 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 57).

  • EuG, 27.02.1992 - T-19/91

    Société d'hygiène dermatologique de Vichy gegen Kommission der Europäischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    Vgl. auch Urteil vom 27. Februar 1992, Vichy/Kommission (T-19/91, EU:T:1992:28, Rn. 32 ff.).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    22 Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 21), und vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 24 bis 31).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-226/11

    Expedia - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartell - Spürbarkeit einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-230/16
    22 Vgl. insbesondere in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 211), vom 14. Juni 2011, Pfleiderer (C-360/09, EU:C:2011:389, Rn. 21), und vom 13. Dezember 2012, Expedia (C-226/11, EU:C:2012:795, Rn. 24 bis 31).
  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

  • EuGH, 02.12.2010 - C-108/09

    Die EU-Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb von Kontaktlinsen über das Internet

  • EuG, 12.12.1996 - T-19/92

    Groupement d'achat Edouard Leclerc gegen Kommission der Europäischen

  • EuGH, 22.10.1986 - 75/84

    Metro / Kommission

  • EuGH, 23.05.1978 - 102/77

    Hoffman-La Roche / Centrafarm

  • EuGH, 30.06.1966 - 56/65

    Société Technique Minière / Maschinenbau Ulm

  • EuGH, 13.07.1966 - 56/64

    Consten und Grundig / Kommission EWG

  • EuGH, 17.10.1990 - C-10/89

    CNL-SUCAL / HAG

  • EuGH, 11.12.2003 - C-322/01

    DAS NATIONALE VERBOT DES VERSANDHANDELS MIT ARZNEIMITTELN LÄUFT DEM

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