Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.2010 - C-232/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2100
EuGH, 11.11.2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,2100)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,2100)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,2100)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik -; Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff 'schwangere ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Danosa

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" - ...

  • EU-Kommission PDF

    Danosa

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" - ...

  • EU-Kommission

    Danosa

    Sozialpolitik − Richtlinie 92/85/EWG − Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz − Art. 2 Buchst. a und 10 − Begriff ...

  • Wolters Kluwer

    Sozialpolitik; Arbeitnehmerstatus eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft; Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; ...

  • hensche.de

    Massenentlassung, Kündigung: Betriebsbedingt, Kündigungsschutz

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik; Arbeitnehmerstatus eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft; Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; ...

  • datenbank.nwb.de

    Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft kann Arbeitnehmerin i. S. der RL 92/85/EWG sein

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Danosa

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 2 Buchst. a und 10 - Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" - ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    SpruchG
    Abberufung, Aufsichtsrat, Geschäftsführer, Gesellschaftsrecht, Kündigung, Vorstand

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Der GmbH-Geschäftsführer - ein schutzwürdiger Chef?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schwangere GmbH-Geschäftsführerin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anwendung von arbeitnehmerschützenden Richtlinien auf den GmbH-Geschäftsführer

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

  • rb-heidelberg.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Arbeitnehmerschutz für Geschäftsführer? EuGH und BAG leisten Schützenhilfe (RAin Dr. Kerstin Reiserer; BB 2016, 1141-1145)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    (Arbeitsrechtliche Vorlagen an den EuGH: Eine aktuelle Bestandsaufnahme (Gregor Thüsing; KritV 2009, 327-356)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Augstakas tiesas Senata (Republik Lettland), eingereicht am 25. Juni 2009 - Dita Danosa/ LKB Lizings SIA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Augstakas tiesas Senats - Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2343
  • ZIP 2010, 2414
  • EuZW 2011, 74
  • NZA 2011, 143
  • DB 2011, 2262
  • DB 2011, 2270
  • NZG 2011, 101
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    24 bis 27, und vom 11. Oktober 2007, Paquay, C-460/06, Slg. 2007, I-8511, Randnr. 29).

    Gerade in Anbetracht der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 der Richtlinie 92/85 einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (vgl. Urteil Paquay, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine Entlassung wegen Schwangerschaft oder aus einem Grund, der wesentlich auf einer Schwangerschaft beruht, nur Frauen treffen und stellt daher eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar (vgl. Urteil Paquay, Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).

    Für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ist es ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist (vgl. Urteil Kiiski, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Unionsgesetzgeber wollte dem Begriff "schwangere Arbeitnehmerin" für die Anwendung dieser Richtlinie eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung geben, selbst wenn er für einen der Aspekte dieser Definition, nämlich denjenigen der Modalitäten, nach denen die Arbeitnehmerin ihren Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft unterrichtet, auf die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten verweist (Urteil Kiiski, Randnr. 24).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Urteile vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, und vom 13. Januar 2004, Allonby, C-256/01, Slg. 2004, I-873, Randnr. 67, sowie im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85 Urteil vom 20. September 2007, Kiiski, C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).

    Auch die formale Einstufung als Selbständiger nach innerstaatlichem Recht schließt nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie 92/85 einzustufen ist, wenn ihre Selbständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Richtlinie verschleiert (vgl. entsprechend Urteil Allonby, Randnr. 71).

  • EuGH, 30.06.1998 - C-394/96

    Brown

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.

    Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).

  • EuGH, 08.09.2005 - C-191/03

    McKenna - Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Erkrankung vor Beginn des

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, wird mit den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gleichheit von Männern und Frauen im Bereich der Rechte von schwangeren Frauen oder Wöchnerinnen das Ziel verfolgt, diese vor und nach der Niederkunft zu schützen (vgl. Urteil vom 8. September 2005, McKenna, C-191/03, Slg. 2005, I-7631, Randnr. 42).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten ist es nämlich grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Norm des Unionsrechts erfüllt sind, wobei der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 58, und vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 23).
  • EuGH, 04.06.2009 - C-22/08

    EIN ARBEITSUCHENDER, DER TATSÄCHLICHE VERBINDUNGEN MIT DEM ARBEITSMARKT EINES

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten ist es nämlich grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Norm des Unionsrechts erfüllt sind, wobei der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen kann, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2000, Haim, C-424/97, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 58, und vom 4. Juni 2009, Vatsouras und Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, Slg. 2009, I-4585, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Es ist Sache des nationalen Gerichts, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. u. a. Urteil vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32).
  • EuGH, 08.11.1990 - 179/88

    Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund / Dansk Arbejdsgiverforening

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass eine Entlassung während der entsprechenden Zeiten nur Frauen treffen kann und daher als unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 1990, Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund, C-179/88, Slg. 1990, I-3979, Randnr. 13, vom 30. Juni 1998, Brown, C-394/96, Slg. 1998, I-4185, Randnrn.
  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

    Auszug aus EuGH, 11.11.2010 - C-232/09
    Für diesen Zeitraum sieht Art. 10 der Richtlinie 92/85 keine Ausnahme oder Abweichung vom Verbot der Kündigung gegenüber schwangeren Arbeitnehmerinnen vor, außer in nicht mit ihrem Zustand in Zusammenhang stehenden Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung schriftlich angibt (Urteile vom 14. Juli 1994, Webb, C-32/93, Slg. 1994, I-3567, Randnr. 22, Brown, Randnr. 18, vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark, C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 27, und Paquay, Randnr. 31).
  • EuGH, 26.02.1992 - C-357/89

    Raulin / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

  • EuGH, 31.05.1989 - 344/87

    Bettray / Staatssecretaris van Justitie

  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • BAG, 21.01.2019 - 9 AZB 23/18

    Rechtsweg - Fremdgeschäftsführer

    bb) Auszugehen ist dabei vom allgemeinen nationalen und nicht von einem unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (vgl. zum Status von Geschäftsführern: zur gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 EuGH 10. September 2015 - C-47/14 - [Holterman Ferho Exploitatie ua.] Rn. 41 ff.; zur Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 34; zur Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 51) .
  • BGH, 26.03.2019 - II ZR 244/17

    Rechtmäßigkeit der Kündigung des Fremdgeschäftsführers einer GmbH; Ansehung des

    aa) Die durch die Danosa-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 39 ff., 51) aufgeworfene Frage, ob und inwieweit für den Personenkreis der Fremdgeschäftsführer einer GmbH über den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 3 AGG hinausgehend der Geltungs- und Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes eröffnet ist, wird nicht einheitlich beantwortet.

    Von einem Teil des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, dass diesem Personenkreis als Arbeitnehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 AGG der arbeitsrechtliche Diskriminierungsschutz des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zustehe und dieser nicht auf die Zugangsbedingungen nach § 6 Abs. 3 AGG beschränkt sei (vgl. Fischer, NJW 2011, 2329, 2331; Hohenstatt/Naber, ZIP 2012, 1989, 1990; Junker, NZA 2011, 950, 951; Kort, NZG 2013, 601, 607; Lunk/Rodenbusch, GmbHR 2012, 188, 192 f.; Paefgen, ZIP 2012, 1296, 1297; Preis/Sagan, ZGR 2013, 26, 60 f.; Reichold/Heinrich, Festschrift H.P. Westermann, 2008, S. 1315, 1329 f. - analoge Anwendung; Reiserer, DB 2011, 2262, 2265; Stagat, NZA-RR 2011, 617, 622; Reufels/Molle, NZA-RR 2011, 281, 282 f.; Wank, EWiR 2011, 27, 28; Wilsing/Meyer, DB 2011, 341, 342; BeckOGK/Benecke, AGG, Stand: 1.9.2018, § 6 Rn. 78; BeckOK ArbR/Roloff, 50. Ed. 1.12.2018, AGG § 6 Rn. 9; ErfK/Schlachter, 19. Aufl., § 6 AGG Rn. 6; Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 6 AGG Rn. 2; MünchKommBGB/Thüsing, 8. Aufl., § 2 AGG Rn. 11; Staudinger/Serr, BGB, 2018, § 6 AGG Rn. 30; Oetker in Henssler/ Strohn, GesR, 4. Aufl., § 35 GmbHG Rn. 101; Buck-Heeb in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., Anhang zu § 6 Rn. 36; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Aufl., Anhang zu § 6 Rn. 46, § 6 Rn. 34; Scholz/U. H. Schneider/Hohenstatt, GmbHG, 11. Aufl., § 35 Rn. 326; differenzierend Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 35 Rn. 256).

    Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist die Natur des Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 40 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 35 - Balkaya mwN).

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 39 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 34 - Balkaya, beide mwN; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 41 - Holterman Ferho Exploitatie).

    Die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche schließt es nicht aus, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 47 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 38 - Balkaya mwN).

    Zu prüfen sind nämlich die Bedingungen, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umstände, unter denen es abberufen werden kann (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 47 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 38 - Balkaya).

    Ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, erfüllt die Voraussetzungen, um als Arbeitnehmer im Sinne des Unionsrechts zu gelten (EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 51, 56 - Danosa; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-229/14, ZIP 2015, 1555 Rn. 39 - Balkaya; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 45 ff. - Holterman Ferho Exploitatie).

    (b) Auf der Grundlage dieser durch den EuGH entwickelten Kriterien ist der Kläger als Arbeitnehmer i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG anzusehen, was das nationale Gericht selbstständig zu prüfen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2010 - C-232/09, ZIP 2010, 2414 Rn. 33 ff. - Danosa; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, ZIP 2015, 2340 Rn. 46 f. - Holterman Ferho Exploitatie).

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts ist, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteile vom 16. September 1999, WWF u. a., C-435/97, Slg. 1999, I-5613, Randnr. 32, und vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, Slg. 2010, I-11405, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.11.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, wobei die rechtliche Einordnung dieses Verhältnisses nach nationalem Recht und seine Ausgestaltung ebenso wie die Art der zwischen beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung insoweit nicht ausschlaggebend sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2010, Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 39 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BSG, 01.02.2022 - B 12 KR 37/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - GmbH-Geschäftsführer - abhängige

    Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit (ebenso für den unionsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff EuGH Urteil vom 11.11.2020 - C-232/09 - Slg 2010, I-11405 Danosa - juris; EuGH Urteil vom 9.7.2015 - C-229/14 - NJW 2015, 2481 Balkaya; EuGH Urteil vom 10.9.2015 - C-47/14 - ABl EU 2015, Nr C 363, 8 (Leitsatz) - juris (Holterman Ferho); BGH Urteil vom 26.3.2019 - II ZR 244/17 - BGHZ 221, 325 RdNr 20 ff) .
  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Dabei besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. entsprechend zur Arbeitnehmereigenschaft eines Mitglieds der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft bezogen auf die Richtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39; zur Arbeitnehmerfreizügigkeit EuGH 3. Juli 1986 - 66/85 - [Lawrie-Blum] Rn. 16 f.; zum Grundsatz des gleichen Entgelts für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen EuGH 13. Januar 2004 - 256/01 - [Allonby] Rn. 67; sowie - ebenfalls - im Zusammenhang mit der Richtlinie 92/85/EWG EuGH 20. September 2007 - C-116/06 - [Kiiski] Rn. 25) .

    Sofern eine Person die vorstehend unter Rn. 72 angeführten Voraussetzungen erfüllt, ist die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeits-/Vertragsverhältnisses für die Anwendung der Bestimmungen zum gleichen Entgelt der Richtlinie 2006/54/EG ohne Bedeutung (vgl. entsprechend im Zusammenhang der Richtlinie 92/85/EWG EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 39 mit Nachweisen bezogen auf andere Bestimmungen des Unionsrechts) .

  • EuGH, 09.07.2015 - C-229/14

    Balkaya - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 Abs. 1

    In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende Gericht insbesondere die Frage auf, wie das Kriterium der Ausübung einer Tätigkeit nach Weisung und Aufsicht eines anderen Organs der Gesellschaft auszulegen ist, das sich aus dem Urteil Danosa (C-232/09, EU:C:2010:674) ergibt, in dem es um das Mitglied der Unternehmensleitung einer Gesellschaft ging, und das zur Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts aufgestellt worden ist.

    In diesem Kontext besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimmten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. Urteil Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 17, das insoweit im Wege der Analogie auf das Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 39, verweist).

    Folglich ist, sofern eine Person die in Rn. 34 des vorliegenden Urteils angeführten Voraussetzungen erfüllt, die Art der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der anderen Partei des Arbeitsverhältnisses ohne Bedeutung für die Anwendung der Richtlinie 98/59 (vgl. entsprechend Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 40).

    Soweit das vorlegende Gericht u. a. die Frage aufwirft, ob im Ausgangsverfahren ein Unterordnungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Arbeitnehmerbegriff vorlag, weil der Grad der Abhängigkeit oder Unterordnung eines Geschäftsführers wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei der Ausübung seiner Aufgaben geringer sei als der eines Arbeitnehmers im Sinne der üblichen Definition des deutschen Rechts, ist zweitens festzustellen, dass das Vorliegen eines solchen Unterordnungsverhältnisses in jedem Einzelfall anhand aller Gesichtspunkte und aller Umstände, die die Beziehungen zwischen den Beteiligten kennzeichnen, geprüft werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 46).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Kontext der Richtlinie 98/59 anwendbar ist, dass die Eigenschaft einer Person als Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft als solche nicht ausschließen kann, dass sich diese Person in einem Unterordnungsverhältnis gegenüber der betreffenden Gesellschaft befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47, und Kommission/Italien, C-596/12, EU:C:2014:77, Rn. 14, 17 und 18).

    Zu prüfen sind nämlich die Bedingungen, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, die Art der ihm übertragenen Aufgaben, der Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, der Umfang der Befugnisse des Mitglieds und die Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie die Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 47).

    So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft, das gegen Entgelt Leistungen gegenüber der Gesellschaft erbringt, die es bestellt hat und in die es eingegliedert ist, das seine Tätigkeit nach der Weisung oder unter der Aufsicht eines anderen Organs dieser Gesellschaft ausübt und das jederzeit ohne Einschränkung von seinem Amt abberufen werden kann, die Voraussetzungen erfüllt, um als "Arbeitnehmer" im Sinne des Unionsrechts zu gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 51 und 56).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass sich ein solches Mitglied der Unternehmensleitung einer Kapitalgesellschaft - unbeschadet der Tatsache, dass es bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben über einen Ermessensspielraum verfügt, der über den eines Arbeitnehmers im Sinne des deutschen Rechts hinausgeht, dem, wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, der Arbeitgeber im Einzelnen die Arbeitsaufgaben, die er erledigen muss, und die Art und Weise, wie sie zu erledigen sind, vorgeben kann - zu der Gesellschaft in einem Unterordnungsverhältnis im Sinne der in den Rn. 38 und 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Danosa, C-232/09, EU:C:2010:674, Rn. 49 bis 51).

  • BAG, 17.01.2017 - 9 AZR 76/16

    Arbeitnehmerstatus - GmbH-Geschäftsführer - Überlassung

    (b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es nicht ausgeschlossen, dass das Mitglied eines Leitungsorgans einer Kapitalgesellschaft "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts ist (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 38; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 47, Slg. 2010, I-11405) .

    Die Eigenschaft als "Arbeitnehmer" iSd. Unionsrechts hängt von den Bedingungen ab, unter denen das Mitglied des Leitungsorgans bestellt wurde, der Art der ihm übertragenen Aufgaben, dem Rahmen, in dem diese Aufgaben ausgeführt werden, dem Umfang der Befugnisse des Mitglieds und der Kontrolle, der es innerhalb der Gesellschaft unterliegt, sowie der Umstände, unter denen es abberufen werden kann (vgl. EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] aaO; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] aaO) .

  • BAG, 21.09.2017 - 2 AZR 865/16

    Ordentliche Kündigung - Organstellung

    b) Ein anderes Verständnis ist nicht deshalb geboten, weil im Anwendungsbereich der Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG oder der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG auch Organmitglieder als Arbeitnehmer anzusehen sein können (EuGH 9. Juli 2015 - C-229/14 - [Balkaya] Rn. 44, 47; 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 51, Slg. 2010, I-11405) .
  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 498/19

    Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass das Kündigungsverbot gem. Art. 10 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG "während der gesamten Schwangerschaft" besteht (EuGH 11. November 2010 - C 232/09 - [Danosa] Rn. 59) .

    Er hat dabei auch auf den Zusammenhang mit der Gleichbehandlungsrichtlinie hingewiesen, aus der sich ggf. ein selbständiges Verbot einer Kündigung "wegen der Schwangerschaft" ergebe (EuGH 11. November 2010 - C-232/09 - [Danosa] Rn. 64 ff.) .

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 422/13

    Betriebsbedingte Kündigung - unternehmerische Entscheidung

  • BGH, 23.04.2012 - II ZR 163/10

    BGH wendet erstmals Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz auf GmbH-Geschäftsführer

  • BAG, 21.11.2017 - 9 AZR 117/17

    Arbeitnehmerstatus eines Musikschullehrers

  • BGH, 30.11.2023 - 3 StR 192/18

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang aus grobem

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 342/14

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-103/16

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston ist eine Massenentlassung nicht immer

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • EuGH, 22.02.2018 - C-103/16

    Schwangeren Arbeitnehmerinnen darf aufgrund einer Massenentlassung gekündigt

  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 161/21

    Gesetzlicher Richter (Mitwirkung einer Schöffin trotz ärztlichem

  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • BAG, 23.05.2018 - 5 AZR 263/17

    Kein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld für Tagesmütter

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 139/21

    Arbeitnehmerüberlassung mit Auslandsbezug - Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

  • OLG Hamburg, 22.03.2013 - 11 U 27/12

    Kündigung - Geschäftsführer

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 19/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit -

  • BAG, 24.08.2016 - 7 AZR 625/15

    Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis

  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 10 Sa 1509/17

    Sonderkündigungsschutz nach Mitteilung einer möglichen oder vermuteten

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 720/14

    Kündigung nach italienischem Recht - Anwendbarkeit des SGB IX

  • BAG, 25.07.2023 - 9 AZR 43/22

    Arbeitnehmerbegriff im Urlaubsrecht

  • LAG Düsseldorf, 28.05.2014 - 12 Sa 1423/13

    Urlaubsabgeltung - Internationale Zuständigkeit

  • BAG, 20.07.2023 - 6 AZR 228/22

    Organstellung und Betriebsübergang - § 14 KSchG

  • BAG, 20.08.2019 - 9 AZR 41/19

    Heimarbeit - Verdienstsicherung und Urlaubsabgeltung

  • BSG, 13.03.2023 - B 12 R 4/21 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 3 Sa 380/17

    Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierfahrers

  • BAG, 08.02.2022 - 9 AZB 40/21

    Rechtsweg - GmbH-Geschäftsführer - keine Bindungswirkung eines rechtskräftigen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.03.2015 - 3 Sa 437/14

    Arbeitnehmerbegriff - Korrekturtätigkeit - Nettolohnvereinbarung

  • LAG Hamm, 02.08.2016 - 7 TaBV 11/16

    Geschäftsführer als betriebsstörender Arbeitnehmer

  • ArbG Stuttgart, 21.12.2016 - 26 Ca 735/16

    Fremdgeschäftsführer - Arbeitnehmereigenschaft - außerordentliche Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.11.2014 - 3 Sa 513/13

    Handelsvertreter - Arbeitnehmerstatus

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 525/14

    Internationale Zuständigkeit - Gerichtsstandsvereinbarung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.05.2013 - 5 Sa 339/12

    Abgrenzung - Arbeitsverhältnis - Dienstverhältnis - Außerordentliche Kündigung -

  • BAG, 24.02.2016 - 7 AZR 712/13

    Sachgrundlose Befristung - Vorbeschäftigung als Beamter

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 8 U 18/17

    Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 6 U 47/12

    Anwendbarkeit des § 85 SGB IX und des AGG auf den GmbH-Geschäftsführer unter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2012 - 5 Sa 607/11

    Zum Arbeitnehmerstatus eines GmbH-Geschäftsführers - unionsrechtlicher

  • BVerfG, 28.04.2011 - 1 BvR 1409/10

    Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei der betrieblichen

  • EuGH, 05.06.2014 - C-146/14

    Die gerichtliche Prüfung einer Haftverlängerung muss es dem zuständigen Gericht

  • BSG, 01.02.2022 - B 12 R 20/19 R

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Gesellschafter-Geschäftsführer einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2019 - C-610/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Pikamäe ist Arbeitgeber von abhängig

  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

  • EuGH, 17.11.2011 - C-454/10

    Jestel - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 Abs. 3 zweiter Gedankenstrich -

  • LAG Nürnberg, 20.10.2023 - 8 Sa 147/23

    Kündigung - Schriftform - arbeitnehmerähnliche Person - Urlaubsabgeltung

  • EuGH, 12.01.2023 - C-356/21

    Die sexuelle Ausrichtung stellt keinen Grund dar, aus dem der Abschluss eines

  • BSG, 03.11.2021 - B 11 AL 4/20 R

    Anspruch auf Insolvenzgeld Erforderlichkeit einer Tätigkeit als Arbeitnehmer für

  • LAG Hessen, 13.06.2019 - 5 Sa 751/18

    Das Kündigungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 MuSchG gilt auch bei einer Kündigung vor

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -Verordnung (EG) Nr.

  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 2662/13

    Sozialversicherungspflicht - Fremdgeschäftsführer einer GmbH ohne Beteiligung an

  • EuGH, 18.03.2014 - C-167/12

    Nach dem Unionsrecht muss einer Bestellmutter, die im Rahmen einer

  • EuGH, 19.10.2017 - C-531/15

    Otero Ramos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs.

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2022 - 3 Ta 132/22

    Rechtsaeg; Fremdgeschäftsführer werden durch eine gesellschaftsrechtlich

  • OLG München, 27.10.2014 - 7 W 2097/14

    Arbeitnehmereigenschaft des abberufenen GmbH-Geschäftsführers

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2016 - C-216/15

    Betriebsrat der Ruhrlandklinik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2014 - L 11 R 4543/13

    Danosa - Sozialversicherungspflicht - Geschäftsführer einer GmbH -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • EuGH, 13.02.2014 - C-596/12

    Kommission / Italien

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.10.2019 - 6 Sa 97/19

    Internationale Zuständigkeit - individuelles Arbeitsverhältnis - Co-Pilot

  • OLG Köln, 23.05.2019 - 18 U 85/17

    Schadensersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer; Gesellschaftssitz als

  • ArbG Verden, 06.05.2014 - 1 Ca 35/13

    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-531/15

    Otero Ramos

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10

    Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei einvernehmlicher Abstellung eines leitenden

  • SG Landshut, 13.10.2023 - S 1 BA 20/23

    Auswirkungen einer gesetzlich angeordneten Verfügungsbeschränkung auf die

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.04.2014 - L 8 R 530/13
  • SG Landshut, 11.01.2024 - S 1 BA 23/23

    Gesellschafter-Geschäftsführer, Beiladung, Gesellschafterversammlung,

  • LSG Baden-Württemberg, 25.06.2019 - L 9 U 92/19

    Tödlicher Unfall eines Vorstandsmitgliedes einer AG - Absturz aus großer Höhe -

  • LSG Bayern, 26.10.2022 - L 3 U 56/21

    Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG

  • LAG Sachsen-Anhalt, 21.11.2022 - 8 SaGa 5/22

    Bewerbungsverfahrensanspruch - österreichischer Staatsbürger - Anforderungsprofil

  • EuGH, 21.05.2015 - C-65/14

    Rosselle - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG -

  • FG Hamburg, 05.05.2015 - 4 K 204/14

    Zollrecht: Pflichten im Verfahren vorübergehender Verwendung im Hinblick auf die

  • EuGöD, 17.07.2012 - F-54/11

    BG / Bürgerbeauftragter - Öffentlicher Dienst - Disziplinarverfahren -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-422/14

    Pujante Rivera - Richtlinie 98/59/EG - Art. 1 - Massenentlassungen - Berechnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-587/20

    HK/ Danmark und HK/Privat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

  • LAG Düsseldorf, 30.10.2014 - 15 Ta 468/14

    Organstellung eines Directors einer Limited nach englischem Recht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2014 - 3 Sa 153/14

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses - Arbeitnehmerbegriff - Darlegungslast

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.02.2014 - 3 Sa 446/13

    Hinreichende Bestimmtheit einer das Arbeitsverhältnis betreffenden

  • ArbG Düsseldorf, 23.09.2021 - 12 Ca 8032/20
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-41/17

    González Castro - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von

  • LSG Baden-Württemberg, 18.03.2014 - L 11 R 1186/13
  • LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 - L 11 R 3610/13
  • ArbG Köln, 31.07.2013 - 9 Ca 245/13

    Beteiligung des Integrationsamtes bei der Kündigung eines Schwerbehinderten im

  • LSG Baden-Württemberg, 19.02.2013 - L 11 KR 3232/11
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-436/15

    Alytaus regiono atliekų tvarkymo centras

  • VG Göttingen, 13.07.2011 - 2 A 266/10

    Ausbildungsförderung; Beschäftigungsverhältnis; Daueraufenthalt; Grenzgänger;

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,9164
Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,9164)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.09.2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,9164)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. September 2010 - C-232/09 (https://dejure.org/2010,9164)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Danosa

    Richtlinie 92/85/EWG - Anwendungsbereich - Mitglied des Vorstands einer Kapitalgesellschaft - Arbeitnehmer - Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses - Rechtsvorschriften, die eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstands von Kapitalgesellschaften ohne Einschränkung und ...

  • EU-Kommission PDF

    Danosa

    Richtlinie 92/85/EWG - Anwendungsbereich - Mitglied des Vorstands einer Kapitalgesellschaft - Arbeitnehmer - Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses - Rechtsvorschriften, die eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstands von Kapitalgesellschaften ohne Einschränkung und ...

  • EU-Kommission

    Danosa

    Richtlinie 92/85/EWG - Anwendungsbereich - Mitglied des Vorstands einer Kapitalgesellschaft - Arbeitnehmer - Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses - Rechtsvorschriften, die eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstands von Kapitalgesellschaften ohne Einschränkung und ...

  • IWW
  • rechtsportal.de

    Richtlinie 92/85/EWG - Anwendungsbereich - Mitglied des Vorstands einer Kapitalgesellschaft - Arbeitnehmer - Bestehen eines Unterordnungsverhältnisses - Rechtsvorschriften, die eine Abberufung von Mitgliedern des Vorstands von Kapitalgesellschaften ohne Einschränkung und ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 20.09.2007 - C-116/06

    Kiiski - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Schutz schwangerer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    Wie das vorlegende Gericht zutreffend festgestellt hat, wurde der Begriff des "Arbeitnehmers" im Sinne der Richtlinie 92/85 im Urteil Kiiski definiert, indem die vom Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 39 EG entwickelte Definition auf diese Richtlinie übertragen wurde.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Kiiski ausgeführt hat, ist es für die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts ohne Bedeutung, dass das Beschäftigungsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis sui generis ist(16).

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof im Urteil Kiiski entschieden, dass eine Arbeitnehmerin, die sich in Erziehungsurlaub befindet, während dieses Zeitraums eine Arbeitnehmerin im Sinne des Unionsrechts bleibt, so dass sie diesen Urlaub abbrechen kann, um Mutterschaftsurlaub gemäß der Richtlinie 92/85 in Anspruch zu nehmen.

    3 - Urteil vom 20. September 2007, Kiiski (C-116/06, Slg. 2007, I-7643, Randnr. 25).

    12 - Urteil Kiiski (Randnr. 25).

    16 - Urteil Kiiski (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - Urteil Kiiski (Randnrn. 31 und 32).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-460/06

    Paquay - Sozialpolitik - Schutz von Schwangeren - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 10

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    27 - Vgl. insbesondere Urteil vom 11. Oktober 2007, Paquay (C-460/06, Slg. 2007, I-8511, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 - Urteil Paquay (Randnr. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 - Urteil Paquay (Randnrn. 43 bis 46).

  • EuGH, 04.02.2010 - C-14/09

    Genc - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    18 - Urteil Agegate (Randnr. 36) und Urteil vom 4. Februar 2010, Genc (C-14/09, 2010, I-0, Randnrn. 26 und 27).

    19 - Urteil Genc (Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-94/07

    Raccanelli - Art. 39 EG - Begriff des "Arbeitnehmers" - Gemeinnützige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    Vgl. auch Urteil vom 17. Juli 2008, Raccanelli (C-94/07, Slg. 2008, I-5939, Randnr. 36).

    35 - Urteil Raccanelli (Randnr. 37).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    11 - Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar (C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 - Der Gerichtshof hat in dem Urteil Jiménez Melgar entschieden, dass Art. 10 der Richtlinie 92/85 unmittelbar anwendbar war (Randnr. 34).

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    38 - Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 116).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-350/96

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    26 - Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 7. Mai 1998, Clean Car Autoservice (C-350/96, Slg. 1998, I-2521, Randnr. 30).
  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    39 - Urteil vom 19. Januar 2010 (C-555/07, Slg. 2010, I-0000).
  • EuGH, 13.07.1989 - 5/88

    Wachauf / Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    36 - Es sei daran erinnert, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts die fundamentalen Grundsätze, zu denen der Grundsatz der Nichtdiskriminierung zählt, zu beachten haben (Urteile vom 13. Juli 1989, Wachauf, 5/88, Slg. 1989, 2609, Randnr. 19, und vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C-303/05, Slg. 2007, I-3633, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-109/00

    Tele Danmark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2010 - C-232/09
    42 - Urteil vom 4. Oktober 2001, Tele Danmark (C-109/00, Slg. 2001, I-6993, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.01.2004 - C-256/01

    Allonby

  • EuGH, 10.12.1991 - C-179/90

    Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli

  • EuGH, 14.07.1994 - C-32/93

    Webb / EMO Air Cargo

  • EuGH, 06.04.2000 - C-226/98

    Jørgensen

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 03.05.2007 - C-303/05

    DER RAHMENBESCHLUSS ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL UND DIE ÜBERGABEVERFAHREN

  • EuGH, 08.06.1999 - C-337/97

    Meeusen

  • EuGH, 03.07.1986 - 66/85

    Lawrie-Blum / Land Baden-Württemberg

  • EuGH, 14.12.1989 - 3/87

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte Agegate

  • VG Darmstadt, 26.03.2012 - 5 K 1830/11

    Kündigungsschutz nach § 9 MuschG und § 18 BEEG

    Art. 10 Abs. 1 RL 92/85/EWG setzt zwar die Arbeitnehmereigenschaft und damit grundsätzlich ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, jedoch besteht das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs weiterhin fort, auch wenn die gegenseitigen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen teilweise außer Kraft gesetzt sind (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 02.09.2010, Rechtssache C-232/09 - Dita Danosa gegen LKB Lizings SIA, Rn. 92).

    Denn gerade wegen der Gefahr, die eine mögliche Entlassung für die physische und psychische Verfassung von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen oder stillenden Arbeitnehmerinnen darstellt, einschließlich des besonders schwerwiegenden Risikos, dass eine schwangere Arbeitnehmerin zum freiwilligen Abbruch ihrer Schwangerschaft veranlasst wird, hat der Unionsgesetzgeber in Art. 10 RL 92/85/EWG einen besonderen Schutz für die Frau vorgesehen, indem er das Verbot der Kündigung während der Zeit vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf zum Ende des Mutterschaftsurlaubs verfügt hat (EuGH, U. v. 11.11.2010 - C-232/09 - Danosa, Rn. 60; U. v. 11.10.2007 - C- 460/06 - Paquay, Rn. 30).

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